Nebenamt

Nebenamt

Nebenamt ist ein Amt im Unterschied zu Hauptamt und Ehrenamt, im Rahmen dessen eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Eine Nebentätigkeit kann bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich bestehen für Nebentätigkeiten folgende Grenzen:

  • Die Nebentätigkeit darf nicht dazu führen, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten werden.
  • Der Arbeitnehmer darf durch seine Nebentätigkeit nicht in Wettbewerb zu seinem Hauptarbeitgeber treten.
  • Durch die Nebentätigkeit darf die Arbeitsleistung der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
  • Wird die Nebentätigkeit im Urlaub ausgeübt, so darf sie dem Urlaubszweck, der Erholung, nicht entgegenstehen.

Arbeitsrechtlich bestehen für eine Nebentätigkeit keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung, Steuerzahlung etc. den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.

Inhaltsverzeichnis

Richter

Für die Dauer von zwei Jahren können beim Oberverwaltungsgericht und bei Verwaltungsgerichten ordentliche Professoren des Rechts und Berufsrichter anderer Gerichte zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. Vergleiche hierzu § 16 VwGO.

Politik im Nebenamt in der Schweiz

Parlamentsmitglieder in der Schweiz sind keine Berufspolitiker sondern Politiker im Nebenamt.

Öffentlicher Dienst

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Vergleiche hierzu § 99 und 100 BBG.

Siehe auch


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  • Nebenamt — ist jede Tätigkeit für einen andern neben dem Hauptamt. Da alle in einem Hauptamte des unmittelbaren Staatsdienstes angestellten Beamten verpflichtet sind, ihre ganze Kraft und Zeit diesem Amte zu widmen, dürfen sie Nebenämter oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nebenamt — Ne|ben|amt 〈n. 12u〉 zusätzlich ausgeübtes Amt * * * Ne|ben|amt, das: Amt, das jmd. neben seinem Hauptamt innehat. * * * Ne|ben|amt, das: Amt, das jmd. neben seinem Hauptamt innehat: Schon die Aussagen der ersten Zeugen zeigten, dass die früheren… …   Universal-Lexikon

  • Nebenamt — Ne|ben|amt …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Hauptamt — Der Begriff Hauptamt ist je nach Verwendung entweder ein zentrales Amt innerhalb der Gemeindeverwaltung oder ein Begriff aus dem Beamtenrecht. Historisch waren Hauptämter auch Untergliederungen der NSDAP (z. B. SS Hauptämter wie das Hauptamt… …   Deutsch Wikipedia

  • nebenamtlich — ne|ben|amt|lich 〈Adj.〉 im Nebenamt; Ggs hauptamtlich ● nebenamtliche Aufgaben * * * ne|ben|amt|lich <Adj.>: im Nebenamt. * * * ne|ben|amt|lich <Adj.>: im Nebenamt: Unternehmerischer Erfolg blieb dem en Hotelier bislang versagt… …   Universal-Lexikon

  • Chordirigent — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorleiter — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorpräfekt — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorregent — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Georg Heinrich von Roßkampff — (* 9. Dezember 1720 in Heilbronn; † 16. Juni 1794 ebenda) war ab 1751 Ratsmitglied und von 1769 bis 1794 Bürgermeister während der letzten reichsstädtischen Blütezeit in der Geschichte der Stadt Heilbron …   Deutsch Wikipedia

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