Nennwertprinzip

Nennwertprinzip

Das Nennwertprinzip ist ein Grundsatz des Schweizerischen Steuerrechts, nach welchem die Verrechnungssteuer und die Einkommensteuer bemessen werden. Es ist ein Unterprinzip der objektiven Ertragsbemessung, welche im Bereich des Privatvermögens zur Anwendung kommt. Durch die Unternehmenssteuerreform II, welche vom Volk am 24. Februar 2008 in einem fakultativen Referendum angenommen worden ist, ist das Nennwertprinzip durch das (modifizierte) Kapitaleinlageprinzip abgelöst worden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Einkommen, welches aus der Rückzahlung von Nennwerten herrührt, unterliegt nicht der Besteuerung.

Einkommensteuer

Das Nennwertprinzip ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) nicht explizit verankert. Aus dem Umstand, dass Gratisaktien und ähnliche Einkünfte zum steuerbaren Einkommen gehören (Art. 20 Abs. 1 Lit. c DBG), muss jedoch geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für die Einkommensbemessung vom Nennwertprinzip ausging. Außerdem kann die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer nur bedingt erfüllt werden, wenn das steuerbare Einkommen bei der Einkommensteuer anders berechnet wird als bei der Verrechnungssteuer.

Anwendungsbereich

Das Nennwertprinzip findet nur auf Einkommen aus dem Privatvermögen Anwendung, Einkünfte aus Geschäftsvermögen werden nach dem Buchwertprinzip berechnet.

Verrechnungssteuer

In der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) wird das Nennwertprinzip ausdrücklich zur Berechnung des steuerbaren Ertrages herangezogen. (Art. 14 Abs. 1 VStV für Ertrag aus Kundenguthaben, Art. 20 VStV für Ertrage aus Anteilsrechten und Art. 20 Abs. 1 für Ertrag aus Fondsanteilen)

Kritik

In der Lehre wird das Nennwertprinzip heftig kritisiert. Insbesondere der Umstand, dass bei der Gründung oder Kapitalerhöhung geleistete Aufgelder (Agio) bei der Rückzahlung besteuert werden, erscheint unbillig.


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