Nichtrauchergesetz

Nichtrauchergesetz
Rauchverbotszeichen

Ein Rauchverbot untersagt, Tabak (und oft auch vergleichbare Substanzen) an bestimmten Orten abbrennen zu lassen. Ziel ist in der Regel der Schutz der Anwesenden vor den Gefahren des Passivrauchens, der Brandschutz oder die Vermeidung von Verschmutzungen.

Rauchverbote können beispielsweise von Inhabern eines Hausrechtes, vom Gesetzgeber oder anderen erlassen werden. Die Legitimität eines Rauchverbotes kann umstritten sein, zum Beispiel wenn ein Vermieter das Rauchen in einer vermieteten Wohnung verbieten möchte oder ein Gesetzgeber ein Rauchverbot für die Räume privater Betriebe erlässt.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Rauchverbote und andere Maßnahmen gegen das Rauchen gibt es aus verschiedenen Gründen:

  • Brandschutz,
  • Vermeidung der Verschmutzung von Örtlichkeiten und Gegenständen,
  • Schutz von Nichtrauchern vor Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung (Nichtraucherschutz),
  • Verkehrssicherheit,
  • Schutz Jugendlicher vor der Verführung zum Rauchen (Jugendschutz),
  • volkswirtschaftliche Gründe,
  • betriebswirtschaftliche Gründe,
  • religiöse und weltanschauliche Gründe,
  • Schutz von Rauchern vor Selbstschädigung und/oder Abhängigkeit.

Die letzten beiden Punkte, welche die Religionsfreiheit bzw. die Freiheit eines mündigen Menschen umfassen, sich selbst zu schädigen, spielen in liberalen und säkularen Rechtssystemen keine Rolle und begründen keine gesetzlichen Verbote, da sie gegen das Prinzip der Handlungsfreiheit verstoßen würden. Siehe auch Allgemeine Handlungsfreiheit.

Brandschutz

Brennende Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen fallen unter den Begriff "offenes Feuer". Als solche sind sie seit langem in explosions- und feuergefährdeten Bereichen verboten. Dies erfolgt wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Unfallschutzes oder aufgrund von Auflagen des Versicherers.

Betroffen sind häufig historische Gebäude, Wälder bei Trockenheit, U-Bahnhöfe und Betriebsstätten mit brennbaren Stoffen oder explosiven Gasen und Stäuben (beispielsweise Tankstellen, Sägewerke oder Bergwerke). Dazu zählen meist auch Gebäude wie Museen oder Archive, wobei der Schutz des Ausstellungs- oder Lagergutes im Vordergrund steht. Spezielle Besonderheiten sind lokal bedingt wie das generelle Rauch- und Feuerverbot in Wiener Theatern, welches nach dem Brand des Ringstraßentheaters erlassen wurde. Dieses gilt für die Bühnen und nicht die Zuschauerräume. Siehe auch: Brandschutz.

Vermeidung von Verschmutzung

Rauchverbote sind seit langem üblich

  • in Geschäften, um zu vermeiden, dass ausliegende Waren Tabakgeruch annehmen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  • in vielen Labors und empfindlichen Produktionsbereichen,
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln wie z. B.: Bussen, S-Bahnen etc.

Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene oder liegengelassene Kippen, aber auch Verschmutzung durch den Rauch und die Asche) und Reparaturen (Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen; bis weit in die 1990er Jahre wurden zum Beispiel neu eingeführte Rauchverbote in U-Bahnhöfen primär mit solchen Einsparungen und nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet.

Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Tabakrauch kann für Passivraucher erhebliche Beeinträchtigung, Gefährdung und Schädigung verursachen:

  • kurzfristig Unwohlbefinden, Beklemmung, Appetitverlust;
  • Augen- und Atemwegsreizungen;
  • langfristig gesundheitlichen Folgen bis hin zu einem statistisch erhöhten Krebs- und Herzinfarktrisiko [1];
  • bei empfindlichen oder gesundheitlich vorgeschädigten Personen Asthmaanfälle, Migräne, Allergieschübe;
  • bei Schwangeren Schädigung des Embryos, Schwangere können dieses Risiko nur meiden, indem sie Orte meiden, an denen geraucht wird;
  • anhaftende Geruchsbelastung von Körper, Kleidung und mitgeführten Gegenständen.

Der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ist das primäre Motiv für Rauchverbote

Erst vor wenigen Jahren wurde vor dem Hintergrund der mittlerweile als erwiesen geltenden Gesundheitsgefahren des Passivrauchens begonnen, dem Schutz der Passivrauchenden vor Gesundheitsschädigung und Belästigung mehr Beachtung zu schenken und weltweit Rauchverbote in Verkehrsmitteln, öffentlichen Gebäuden und zunehmend auch Gaststätten einzuführen.

In Deutschland werden mittlerweile Raucherkabinen in Gast- bzw. Arbeitsstätten aufgestellt, um Mitarbeiter vor dem Passivrauchen zu schützen. Technisch funktionieren diese Raucherkabinen mit Quellenabsaugung wie Gefahrstoffarbeitsplätze in Laboratorien, zum Schutz der Anwender vor gesundheitsgefährlichen Dämpfen.

Sicherheit im Straßenverkehr

Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit wird ein Rauchverbot für Fahrzeugführer diskutiert. Dies ist jedoch umstritten.[2] Allerdings können einige schwere Verkehrsunfälle auf das Rauchen zurückgeführt werden.[3] Auch die Rechtsprechung scheint hierzu eindeutig: „Auszugehen ist davon, dass ein gewisser Leichtsinn schon darin zu erblicken ist, dass während der Fahrt geraucht wird. Dies beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit schon deshalb, weil er beim Rauchen nicht beide Hände ausschließlich zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebrauchen kann.“[4] Ein Rauchverbot am Steuer herrscht bereits in Belgien und Schottland.

Jugendschutz

Das Einstiegsalter in den Zigarettenkonsum liegt derzeit zwischen 10 und 15 Jahren. Dementsprechend heftig umkämpft sind Maßnahmen, die spezifisch Jugendliche vor dem Rauchen schützen sollen. Dazu gehören:

  • Werbeverbote,
  • Verbote versteckter Werbung (Sponsoring),
  • Verkaufseinschränkungen (siehe § 10, Jugendschutzgesetz),
  • Rauchverbote in Schulen,
  • Rauchverbote in Diskotheken.

Viele US-Bundesstaaten haben die Altersgrenze für Rauchen in der Öffentlichkeit von 18 auf 19 Jahre angehoben; Portugal will diese Grenze von 16 auf 18 Jahre anheben. Auch in Deutschland traten Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 1. September 2007 in Kraft, welche die Grenze von 16 auf 18 Jahre anhob. Das Vereinigte Königreich überlegt, das legale Rauchalter auf 21 Jahre zu erhöhen.

Einige Zigarettenhersteller unterstreichen ihre Verpflichtung zum Jugendschutz mit Aussagen wie z. B. „Rauchen: Bitte nur Erwachsene“ oder „Zigaretten sind Genussmittel für Erwachsene“. Kritiker befürchten allerdings, dass Kinder dadurch zum Rauchen motiviert werden, weil sie mit dem Rauchen das erstrebte Erwachsensein assoziieren.

Religiöse Motive

In religiösen Stätten wie Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln wird Rauchen heute in der Regel als ebenso unpassend angesehen wie Essen oder Trinken. Bis zum Barock war dies in katholischen Kirchen durchaus üblich.

In bestimmten religiösen Gruppen ist das Rauchen verpönt oder sogar ganz verboten, wie zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas und den Mormonen. Viele Religionen sind zumindest theoretisch gegen das Rauchen eingestellt, da es ähnlich wie der Alkohol zu den (gesundheitsschädlichen) Genussmitteln gehört. Obwohl der Koran sich nicht über das Rauchen äußert, ist es aufgrund seiner Folgen und abhängig machenden Wirkung als verboten oder zumindest nicht erstrebenswert anzusehen, was auch von zahlreichen Geistlichen propagiert wird. Trotzdem ist das Rauchen unter Muslimen weit verbreitet, und in islamischen Ländern ist der Anteil der Raucher signifikant höher als in Europa. Im Ramadan ist tagsüber das Rauchen genauso wie Essen oder Trinken zu unterlassen. Rauch (wenngleich nicht der Zigarettenrauch) und Rauschmittel gehören in zahlreichen Religionen und Weltanschauungsgruppen allerdings zum Kultus. Siehe auch beispielsweise Rastafari sowie Weihrauch.

Volkswirtschaftliche Motive

Die volkswirtschaftlichen Folgen des Rauchens sind umstritten. Die gesundheitliche Selbstschädigung der Raucher wirkt sich über die verkürzte Rentenbezugsdauer vermutlich positiv auf die Gesamtheit der Sozialkassen aus. Andererseits erbringen Raucher aufgrund häufigerer Krankmeldungen und vieler Pausen (nicht zuletzt wegen des Rauchverbots am Arbeitsplatz) im Durchschnitt geringere Arbeitsleistungen als Nichtraucher. Dazu addieren sich noch der volkswirtschaftliche Schaden, der zum einen aus den verlorenen Lebensjahren entsteht, und zum anderen durch die erhöhten medizinischen Kosten (aufgrund von durch das Rauchen verursachten oder begünstigten Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen und verschiedenen Arten von Krebs) hervorgerufen wird. Demgegenüber stehen die staatlichen Einnahmen aus der Tabaksteuer.

Geschichte

Rauchverbot „von Polizey wegen“ Anno 1814 im Bremer Stadttheater

Die erste aktenmäßige Darstellung eines Rauchverbotes begegnet uns in der Bulle Cum Ecclesia vom 30. Januar 1642, welche im Römischen Bullarium, Luxenburger Ausgabe Bd. V. Seite 363 u. 364 zu lesen ist.

Als sich um 1600 das Tabakrauchen auszubreiten begann, reagierten einige Herrscher in den Despotien des Ostens zunächst mit drakonischen Körperstrafen. In Europa (später auch in Russland, der Türkei usw.) setzte sich hingegen der Weg durch, den Tabakkonsum durch punktuelle Rauchverbote, etwa in den Kirchen, und Luxussteuern zu begrenzen und zugleich als Einnahmequelle zu nutzen. [5] Weitere Rauchverbote kamen auf, als das Rauchen im Zuge des Dreißigjährigen Krieges immer weiter um sich griff. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 theoretisch sogar die Todesstrafe. Einer bekannten Anekdote zufolge war für manchen 1848er-Revolutionär die wichtigste Forderung die Abschaffung des Rauchverbots im Berliner Tiergarten.

Das Rauchverbot in den Schützengräben des Ersten Weltkriegs diente dem Selbstschutz: das Anzünden oder Aufglimmen einer Zigarette konnte die Position eines Soldaten verraten und ihn damit zum leichten Ziel machen.

In Zügen gab es seit dem 19. Jahrhundert Nichtraucherabteile, allerdings umfassten diese zunächst nur den kleineren Teil der Sitzplätze. Im Lauf des 20. Jahrhunderts wurde der Anteil der Nichtraucherplätze bedarfsgemäß immer mehr erweitert.

Erstmalig mit den gesundheitlichen Gefahren begründete Rauchverbote wurden nach Meinung des US-Forschers Robert N. Proctor in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus erlassen. Der US-Konzern Philipp Morris versuchte vor diesem Hintergrund, Rauchverbote in Misskredit zu bringen (Vergleich von Nichtraucherzonen mit Judenghettos [6]), doch ohne Erfolg.

Zahlreiche Behörden und Unternehmen führten zwischen etwa 1980 und 2000 ein generelles Rauchverbot in ihren Räumlichkeiten ein. Das deutsche Bundesarbeitsgericht entschied am 19. Januar 1999 in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 1 AZR 499/98), dass generelle Rauchverbote in Betriebsräumen zulässig sind.[7]

Aufkleber der NID

Auch die Fluggesellschaften verhängten schrittweise seit den 1980er Jahren Rauchverbote, nachdem sich die Unterteilung von Flugzeugen in Raucher- und Nichtraucherzonen immer dann als eine Farce erwiesen hatte, wenn die Bereiche nicht baulich (zum Beispiel durch Trennwände) voneinander geschieden waren. Zunächst galt das Rauchverbot nur für Inlandsflüge oder Flüge unter einer bestimmten Dauer, wurde aber wenige Jahre später auf Kontinental- und Interkontinentalflüge ausgedehnt. Es wurde nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich (niedrigerer Kraftstoffverbrauch durch geringeren Bedarf an Zapfluft sowie geringere Reinigungskosten) begründet.

Den Wunsch nach gesetzlichen Rauchverboten zum Zwecke des Nichtraucherschutzes gibt es schon seit Mitte der 1970er Jahre, als die ersten Nichtraucher-Initiativen gegründet wurden. Große Hoffnungen wurden mit einem ersten Nichtraucherschutzgesetz verbunden, das jedoch am 5. Februar 1998 nach einer erhitzten Bundestagsdebatte in einer namentlichen Abstimmung ohne Fraktionszwang abgelehnt wurde (54 Prozent dagegen, 41 Prozent dafür). Erst etwa neun Jahre später erließen die Bundesländer Rauchverbote die verschieden weit gehen.

Gesellschaftliche Akzeptanz

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Rauchverboten ist hoch. Eine Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach kam 2006 zu dem Ergebnis: „Die große Mehrheit der Bevölkerung (81 Prozent) findet ein gesetzlich geregeltes Rauchverbot in öffentlichen Behörden und Ämtern richtig und angebracht. Eine Mehrheit von 61 Prozent ist auch dafür, daß in anderen öffentlichen Gebäuden wie Bahnhöfen und Flughäfen das Rauchen grundsätzlich verboten wird. Im Blick auf ein gesetzlich geregeltes Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants gehen die Meinungen allerdings auseinander. 47 Prozent der Bevölkerung sind für ein solches Verbot, 41 Prozent halten jedoch ein Rauchverbot in Restaurants für nicht notwendig.[8] In einer erneuten Umfrage von Allensbach im Februar 2008 sprachen sich nur noch 14 Prozent der Bevölkerung dafür aus, das Rauchen in Gaststätten generell zu erlauben.[9] Andere Untersuchungen kommen zu ähnlichen Ergebnissen: Für ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und Restaurants sprachen sich 2006 laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts polis/Usuma für den Focus[10] 76 Prozent der Deutschen aus. Auch Umfragen der GfK im Auftrag des DKFZ [11] und von Infratest dimap im Auftrage der hessischen Landesstelle für Suchtfragen[12] ergaben eine Zustimmung zu Rauchverboten in der Gastronomie von etwa 70 Prozent. Uneinheitliche Regelungen auf Landesebene werden dagegen abgelehnt: Nach einer Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Emnid wünschen sich 81 % der Deutschen eine bundesweit einheitliche Regelung des Rauchverbots.[13]

Thematisierung des Rauchverbots im Karneval: „Trotz Rauchverbot ist der Smoking noch erlaubt.“

In Deutschland setzte am 12. Februar 2008 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als erstes deutsches Gericht ein die Gastronomie betreffendes gesetzliches Rauchverbot wegen drohender Existenzgefährdung von Gastwirten vorläufig teilweise außer Kraft.[14] Ihm folgte im März 2008 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.[15] Bereits die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz wurde von der CDU und der FDP begrüßt; von der FDP wurde explizit eine Gesetzgebungsinitiative angekündigt, um dem Gast die freie Entscheidung zu ermöglichen, ob er Gastronomie frequentiere, in der geraucht wird oder nicht.[14] Zuvor hatte sich die SPD in Hamburg für eine Aufhebung des jüngst erlassenen gesetzlichen Rauchverbots in kleinen Gaststätten stark gemacht.[16] Dagegen lehnte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag eines Rauchers gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ab, da dieses ihm weder allgemein das Rauchen noch den Besuch von Gaststätten verwehre. Über die Grundrechte der Gastwirte entschied das BVerfG damals jedoch noch nicht.[17] Das geschah erst mit der Entscheidung vom 30. Juli 2008, die Gastronomie betreffende gesetzliche Rauchverbote unter bestimmten Gesichtspunkten für verfassungwidrig erklärte und die Beibehaltung der bestehenden Verbotslage nur ausnahmsweise, vorübergehend und unter Einschränkungen erlaubte.[18]

Kritiker eines gesetzlichen Rauchverbotes in gastronomischen Einheiten sehen darin einen Eingriff in das Hausrecht, die Eigentumsrechte, die Unternehmerrechte und die Berufsfreiheit der Gastwirte. Weiterhin wird eine mögliche höhere Lärmbelästigung für Anwohner von gastronomischen Betrieben in der Nacht durch eine Verlagerung des Aufenthaltes von Gästen vor die Tür befürchtet.

Diskussionen über Rauchverbote wie zum Beispiel auch das obigen Foto lassen erkennen, dass Rauchverbote von Rauchern oft nicht als Mittel des Nichtraucherschutzes verstanden werden, sondern dass viele Raucher meinen, es würde ein Verbot des Konsums von Tabak selbst bezweckt werden. Diese Sichtweise steht jedoch im Widerspruch zu den betreffenden Gesetzestexten, zumal nicht einmal die Betäubungsmittelgesetze den Konsum von Drogen verbieten.

Rauchverbote im deutschen Sprachraum

Deutschland

Hörfunk- und Fernsehwerbung für Tabakwaren sind in Deutschland bereits seit 1975 verboten.

Das Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz sorgt für eine weitere Einschränkung der Tabakwerbung. Es ist damit verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. In dem Umfang, in dem Werbung in der Presse verboten ist, ist sie auch im Internet verboten. Unternehmen, deren Haupttätigkeit Herstellung oder Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist es untersagt, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Ebenso ist es verboten, Veranstaltungen oder gesellschaftliche Ereignisse wie zum Beispiel Formel-1-Rennen zu sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben.[19]

In der DDR gab es ein Rauchverbot in Gaststätten in der Mittagszeit von 11:00 bis 14:00 Uhr.[20]

Verkehrsmittel

Raucherbereich auf deutschem Bahnhof
Hinweisschild auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße

Seit 1. September 2007 gilt in allen Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen ein gesetzliches Rauchverbot.[21] Ausnahmereglungen sind für gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume möglich. [22]

Ebenfalls seit 1. September ist das Rauchen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi, usw.) nicht gestattet. [23]

In vielen Bundesländern war das Rauchen im Nahverkehr jedoch schon zuvor untersagt, unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Als letzte Bundesländer schlossen sich zum 1. Juli 2007 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin dem Rauchverbot an.

Auf Flughäfen ist bereits seit den 1990er Jahren in der Regel das Rauchen nur in speziell ausgewiesenen Zonen erlaubt.

Minderjährige

Mit der seit 1. September 2007 geltenden Fassung von § 10 des Jugendschutzgesetzes wurde die Altersgrenze für das Rauchen von 16 auf 18 Jahre angehoben. Seither dürfen generell keine Tabakwaren mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Für den Automatenverkauf galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009. Darüber hinaus ist seither Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt.[24][25]

Schulen

In mehreren Bundesländern ist ein Rauchverbot in Schulen gesetzlich verankert:

  • In Bayern sowie in Niedersachsen gilt seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot an Schulen für Schüler und Lehrer, sowie für Besucher. Eine Nichtbeachtung kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • In Berlin gilt an allen Schulen ein generelles Rauchverbot für Schüler und Lehrer seit dem Beginn des Schuljahres 2004/2005.
  • In Bremen gilt seit dem 1. August 2006 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen und im „unmittelbaren Umfeld“. Eine Nichtbeachtung des Rauchverbots kann eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro nach sich ziehen.
  • In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein striktes Rauchverbot für alle Personen in allen Räumen und auf allen Flächen der etwa 2.000 Schulen (§ 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz).
  • In Nordrhein-Westfalen war das Rauchen auf dem Schulgrundstück schon in der Allgemeinen Schulordnung und danach im Schulgesetz (§ 54 Abs. 6) untersagt. Die Schulkonferenz konnte jedoch Ausnahmen hiervon durch Beschluss zulassen. Seit dem 1. Januar 2008 ist eine solche Ausnahme nicht mehr möglich. Demnach gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot für schulische Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgrundstücks. Im Schulgesetz findet sich nunmehr lediglich ein Verweis auf das jetzt maßgebliche Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG).
  • In Sachsen gilt seit dem 1.Februar 2008 in allen Schulen und auf allen Schulgrundstücken ein generelles Rauchverbot.
  • In Rheinland-Pfalz herrscht seit dem 15. Februar 2008 absolutes Rauchverbot.

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz werden Rauchverbote sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvermeidung als auch des Gesundheitsschutzes ausgesprochen.

Sind feuergefährliche oder explosive Stoffe vorhanden, ist ein Rauchverbot anzuordnen, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern.

Arbeitgeber sind daneben durch die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat danach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbStättV). Er hat ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Betriebes beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls der Nichtraucherschutz nicht anders erreicht werden kann[26].

Arbeitnehmer haben demnach grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dagegen haben Raucher keinen Anspruch, dass ihnen das Rauchen während der Arbeit oder der Pause ermöglicht wird.

Ausnahmen davon gelten jedoch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen[27].

Die Anordnung eines Rauchverbots gegenüber den Arbeitnehmern betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss also die von ihm zu treffenden Maßnahmen des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat verabreden. Die konkrete Ausgestaltung des Nichtraucherschutz kann so in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Es kann dabei jedoch nicht um das Ob des Nichtraucherschutzes gehen, sondern nur darum, wie dieser Schutz im Einzelnen gewährleisten wird[28]. Der Betriebsrat kann auf diesem Wege versuchen, auch die Belange der rauchenden Arbeitnehmer einzubringen, etwa dadurch, dass die Einrichtung von Raucherräumen vereinbart wird. Ist dem Arbeitgeber durch Gesetz zwingend vorgeschrieben, ein Rauchverbot zu erlassen, ohne dass er Raucherräume einrichten darf[29], so entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da dem Arbeitgeber insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt.

Gastronomie

Eine unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA aus dem Jahr 2005 führte nicht zu den gewünschten Verbesserungen des Nichtraucherschutzes. Daher entschloss sich zunächst der Bund zu einer Gesetzgebungsinitiative, die jedoch daran scheiterte, dass ihm die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Beginnend 2007 wurden durch Nichtraucherschutzgesetze der Länder erstmals gesetzliche Rauchverbote in der Gastronomie ausgesprochen. Einige Länder erlauben die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen und andere Ausnahmeregelungen, andere Länder führten generelle Rauchverbote ohne Ausnahmen ein. Die Mehrzahl der Rauchverbote trat am 1. Januar 2008 in Kraft, einige Bundesländer führten sie bereits 2007 ein. Seit dem 1. Juli 2008 gelten Rauchverbote in allen Bundesländern. Das Bundesverfassungsgericht urteilte auf Verfassungsbeschwerden gegen die Landesgesetze von Berlin und Baden-Württemberg, dass ein generelles Rauchverbot in Gaststätten zulässig sei, jedoch Gesetze mit Ausnahmen für Gaststätten mit abgetrennten Raucherräumen verfassungswidrig seien, da diese verfassungswidrig Einraumwirte beeinträchtigte[30]. Beiden Ländern wurde eine Frist bis zum Ende des Jahres 2009 aufgegeben, entweder Ausnahmen für Einraumkneipen und Diskotheken zu ergänzen oder jedoch ein generelles Rauchverbot in Gaststätten ohne Ausnahmen einzuführen. Bis zur Neuregelung hob das Verfassungsgericht die Rauchverbote in Diskotheken[31] und Einraumgaststätten in den beiden Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen[32] auf.

Öffentliche Verwaltung

Unterstand zum Rauchen in einer deutschen Behörde

In Vorgriff auf das zum 1. September 2007 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens hat das Bundeskabinett beschlossen, bereits zum 1. Juli 2007 das Rauchen in sämtlichen Einrichtungen des Bundes zu untersagen und geeignete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz zu ergreifen. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird das Bundesnichtraucherschutzgesetz eingeführt, welches die Einführung eines Rauchverbots in den Einrichtungen des Bundes und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelt und das Rauchen grundsätzlich untersagt.

Es werden jedoch spezielle Zonen zum Rauchen eingerichtet, wo Tabak konsumiert werden kann, ohne die Nichtraucher zu gefährden. Hierbei können entweder spezielle Räume eingerichtet oder Außenbereiche als Raucherzonen ausgewiesen werden. Zusätzlich werden für die Bediensteten des Bundes Raucherentwöhnungskurse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge des Dienstherren angeboten.

Exemplarisch sei der BMF-Erlass Z C 1 – P 1815/06/0002 Dok.Nr. 2007/0163076 vom 25. Juni 2007 genannt, welcher die Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umsetzt.

Fußballstadien

In den deutschen Fußballstadien der Bundesliga gibt es kein generelles Rauchverbot. Inzwischen sind einige Vereine dazu übergegangen, rauchfreie Zonen, sogenannte „Kinder- und Familienblocks“, einzurichten. In der Saison 2007/2008 stellt sich in deutschen Fußballstadien folgende Situation dar: Hertha BSC, Borussia Dortmund, Hamburger SV und der VfL Wolfsburg haben rauchfreie Fanblocks. In den Stadien des FC Bayern München (Allianz Arena), von Werder Bremen (Weserstadion) und VfL Bochum darf völlig frei geraucht werden. Der Hamburger SV plante noch im Jahr 2008 das erste komplett rauchfreie Stadion Deutschlands zu haben, doch wurde diese Entscheidung bis auf Weiteres verschoben. Prinzipiell müsste in der Veltins-Arena – die Spielstätte vom FC Schalke 04 – bei geschlossenem Dach automatisch das Rauchverbot in Kraft treten. Dies ist aber – im Gegensatz zur Düsseldorfer LTU-Arena – bisher nicht der Fall.[33]

Mietwohnung

Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt.[34] Jedoch kann übermäßiges Rauchen in der Mieterwohnung zu Schadenersatzansprüchen wegen übermäßiger Nutzung der Mietsache führen.[35] Raucher sind beim Auszug zum Ersatz der Kosten für Dekorationsarbeiten verpflichtet, wenn Verfärbungen und Ablösungen von Tapeten sowie ein in der Wohnung festsitzender Tabakgeruch durch starkes Rauchen verursacht wurde.[36] Es besteht ebenfalls Schadenersatzanspruch, wenn die durch das Rauchen verursachte Geruchsbelästigung beim Auszug nicht durch einfaches Lüften beseitigt werden kann.[37]

Der Bundesgerichtshof stellte dagegen fest, Rauchen in der Wohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch und könne daher grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, das Rauchverbot wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Dagegen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen vorliege.[38]

Das Rauchen im Treppenhaus darf durch den Vermieter verboten werden.[39] Beeinträchtigungen durch Passivrauchen beim kurzzeitigen Aufenthalt im Treppenhaus oder Lift sind hingegen zumutbar.[40]

Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der Wohnung eines Rauchers in eine andere Wohnung, kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung gefordert werden,[41] auch ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) durch den Mieter gerechtfertigt.[42]

Hinsichtlich der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mietpartei durch eine andere Mietpartei durch das Rauchen auf dem Balkon oder das Rauchen am Küchenfenster liegt nur erstinstanzliche Rechtsprechung vor, die uneinheitlich ist, weshalb in der Praxis oftmals Vereinbarungen über Rauch- und Lüftungszeiten zwischen den betroffenen Mietparteien der Vorzug gegeben wird.

Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken dürfen dagegen keine Raucherräume eingerichtet werden.[43]

Bayern: In Bayern gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie.[44] Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können,[45] wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des Weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme darf in Geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden. Nach Protesten gegen das Rauchverbot brachte die Staatsregierung am 8. April 2008 einen von der CSU-Fraktion unterstützten[46] Gesetzesentwurf in den Landtag ein, der vorsieht, Bier- und Festzelte bis zum 1. Januar 2009 vom Rauchverbot auszunehmen.[47] Als Begründung wurden Sicherheitsbedenken angegeben.

Berlin: Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Verwaltungsgebäuden des Landes, der Bezirke und in den Bürgerämtern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei in Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmereglung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist. Seit dem 1. Juli 2008 wird ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro geahndet.[48]

Brandenburg: Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Heimen und in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.[49]

Bremen: Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ wurde am 18. Dezember 2007 von der Bürgerschaft verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Jedoch dürfen diese keine Tanzfläche besitzen, außerdem ist das Rauchen in Festzelten gestattet.[50]

Hamburg: Am 1. Januar 2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“.[51]

Damit ist das Rauchen an folgenden Orten verboten:

  • Gaststätten, außer in abgeschlossenen Räumen
  • Lebensmittelgeschäften
  • Behörden
  • Gerichten
  • Heimen
  • Krankenhäusern
  • Schulen und Hochschulen
  • Sporthallen
  • Hallenbädern
  • Museen und Theatern
  • Diskotheken
  • Einkaufszentren und Gefängnissen

Ein absolutes Rauchverbot gilt in:

  • Schulen
  • Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften

Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Klub- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Hessen: Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:

  • Gebäude und geschlossene Räume von Behörden
  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • Sportanlagen
  • Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle
  • Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Flughäfen
  • Gaststätten und Diskotheken

Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.[52]

Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.[53]

Das Verbot gilt in Gebäuden von:

  • Behörden
  • Schulen und staatlichen Hochschulen
  • Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Heimen
  • Sportstätten
  • Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsstätten
  • Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen
  • Gaststätten und Diskotheken (erst seit dem 1. Januar 2008)

Auch Mecklenburg-Vorpommern lässt nach §2 Abs.1 Nichraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Schaffung eines extra abgetrennten Rauchbereiches in Gaststätten zu.

Strafen dürfen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots allerdings erst seit August 2008 verhängt werden. Dies wird fälschlicherweise von Gastronomen vielfach als Übergangsfrist angesehen, obwohl das strenge Rauchverbot tatsächlich bereits zwingend umgesetzt werden muss.

Niedersachsen: Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Schulen, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotelbar) verabreicht werden. [54]

Nordrhein-Westfalen: Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008.[55] In Gaststätten können Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen dürfen, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch sind dabei (gemäß § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu[56]: Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen, insbesondere auch für die dort beschäftigten Menschen, nicht sichergestellt ist. Ein Servierverbot gibt es im Raucherbereich allerdings nicht.[57]. Vom allgemeinen Rauchverbot sind Räumlichkeiten von Vereinen ausgenommen, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist (Raucher-Clubs). Es muss sich um Vereine im Sinne des Vereinsrecht mit einer echten Mitgliederstruktur handeln[58]. In Schulen gilt das Rauchverbot seit dem 1. Januar 2008 während Schulveranstaltungen ausnahmslos auf dem gesamten Schulgrundstück, Raucherecken auf dem Schulhof und Raucherzimmer für Lehrer sind dann nicht mehr zulässig. Das Rauchverbot gilt auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

Rheinland-Pfalz: Der rheinland-pfälzische Gesetzestext[59] gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten die nicht länger als 21 Tage an Ort und Stelle betrieben werden[60]. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Gaststättenräumen mit einer Tanzfläche sowie in öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz ist am 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde auf die Zeit nach der Fastnachtssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechneten. Am 11. Februar 2008 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Gaststätten bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungs­beschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes traten am 15. Februar 2008 unverändert in Kraft.[61][62] [63]

Saarland: Im Saarland gilt seit dem 15. Februar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie. In der Gastronomie darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen hier von sind nur Verwandte 1. Grades und ausnahmsweise Familienangehörige im Alter von über 18 Jahren.[64] [65] Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat ein Rauchverbot in Shisha-Kaffees wegen Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes jedoch für drei Monate vorläufig ausgesetzt.[66]

Nach einem Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichthofs vom 01.Dezember 2007[67], hat der Saarländische Landtag das Rauchverbot zum 20. Februar 2009 gelockert. Demnach dürfen Gaststätten, die kleiner als 75 m² sind und in denen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen gereicht werden zur Rauchergaststätte erklärt werden. Außerdem dürfen in Inhabergeführten Gaststätten nun auch volljährige Personen, die nicht Familienangehörige der Betreiberin oder des Betreibers sind, als gelegentliche Aushilfe arbeiten. Gelegentlich bedeutet dabei nicht mehr als ca.20 mal pro Jahr. Der Zutritt in Rauchergaststätten und Raucherräume ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.[68] [69]

Sachsen: Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Februar 2008 in Kraft.[70] Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Nichtraucherschutzgesetz jedoch zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung für inhabergeführte Einraum-Gaststätten ausgesetzt.[71]

Unter Hinweis auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber Gaststätten, die über die Möglichkeit der Einrichtung eines Nebenraums verfügen, erfolgte in der Hauptsache dann die Entscheidung, "dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern (m²) Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt erhalten, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich sichtbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist."[72]

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafés, Kneipen, Diskotheken, Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Hotels, sowie in Gebäuden von Firmen, an denen das Land mit mindestens 51% beteiligt ist. [73] Die Verantwortlichen solcher Einrichtungen können jedoch speziell gekennzeichnete Raucherräume einrichten, in denen weiterhin unbegrenzt geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletteneinrichtungen gehen.[74]

Schleswig-Holstein: Das am 21. Dezember verabschiedete Rauchverbot ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 1000 Euro vor. [75]

Thüringen: Das geplante Nichtraucherschutzgesetz war in Thüringen lange umstritten. Am 12. Dezember 2007 beschloss der Landtag in einer Abstimmung ohne Fraktionszwang mit knapper Mehrheit ein Gesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah Ausnahmen für abgeschlossene Räume in Gaststätten vor. In der Debatte wurde eine Ausnahme für Nebenräume in Diskotheken hinzugefügt, die jedoch keine Tanzfläche enthalten dürfen.[76] [77]

Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer (tabellarisch)

Behörden,
Gerichte
Gefäng-
nisse
Kliniken Heime Schulen,
Jugend-
häuser,
Kitas
Hoch-
schulen
Sport-
hallen,
Hallen-
bäder
Museen,
Theater,
Kinos…
Disko-
theken
Gast-
stätten
Einkaufs-
zentren
Flug-
häfen 
Baden-
Württemberg
Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot4 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot5 Rauchverbot Rauchverbot1 13
Bayern Rauchverbot10 Rauchverbot6 10 Rauchverbot7 10 Rauchverbot Rauchverbot10 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot12 Rauchverbot12 Rauchverbot10
Berlin Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 13
Brandenburg Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot6 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot6 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot
Bremen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot9 Rauchverbot1 Rauchverbot
Hamburg Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1
Hessen Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 13 Rauchverbot1
Mecklenburg-
Vorpommern
Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot3
Niedersachsen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot6 10 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot10 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot10
Nordrhein-
Westfalen
Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 2 10 Rauchverbot Rauchverbot1 10 Rauchverbot Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 10
Rheinland-Pfalz Rauchverbot Rauchverbot1 2 Rauchverbot Rauchverbot1 7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot9 Rauchverbot1 11
Saarland Rauchverbot2 Rauchverbot6 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot8 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 11 Rauchverbot
Sachsen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 11 13
Sachsen-Anhalt Rauchverbot1 Rauchverbot7 Rauchverbot7 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot
Schleswig-
Holstein
Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot7 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1
Thüringen Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot9 Rauchverbot1 Rauchverbot

1 mit Ausnahmen wie abgetrennte Bereiche, Festzelte etc.
2 Rauchen erlaubt in Hafträumen, die ausschließlich mit Rauchern belegt sind
3 für Passagierterminals von im Gesetz namentlich aufgeführten Flug-, Fähr- und Überseehäfen
4 für volljährige Schüler ab Klasse 11 und Lehrkräfte können Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden eingerichtet werden
5 Da in Baden-Württemberg das Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen gilt, in denen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, gilt das Rauchverbot auch in allen Kinos, da das erwähnte Kriterium zwangsläufig auf Kinos zutrifft. Dies wurde auf Anfrage vom Regierungspräsidium Tübingen und vom zuständigen Ministerium bestätigt.
6 Sondererlaubnis für einige Ausnahmen
7 Kein Verbot in Räumen, die zur persönlichen Nutzung überlassen sind
8 Vereinsheime können geschlossene Veranstaltungen ohne Rauchverbot durchführen
9 Ein Nebenraum ohne Tanzfläche kann zum Rauchen ausgewiesen werden
10 Abgetrennte Raucherräume können eingerichtet werden
11 Rauchen in inhabergeführten Einraum-Gaststätten ohne abhängig Beschäftigte erlaubt
12 Rauchen in Geschlossenen Gesellschaften ist weiterhin erlaubt
13In Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, die nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen, ist das Rauchen erlaubt, wenn in den Gaststätten keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Zudem muss die Gaststätte im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein [30], ähnlich in Sachsen [72]

Werbung

Eine EU-Richtlinie vom Mai 2003[78] fordert ein Verbot für Werbung für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen. Auch das Sponsoring bei Sportveranstaltungen mit Fernsehübertragung soll verboten werden. Nachdem die deutsche Bundesregierung erfolglos Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben hatte, weil sie die Zuständigkeit der EU-Kommission für den Erlass eines Werbeverbots bezweifelte, wurde die Richtlinie 2006 in ein nationales Gesetz umgesetzt.

Belgien

Seit 1. Januar 2007 gilt in Belgien ein beschränktes Rauchverbot in Restaurants. Raucherräume dürfen eingerichtet werden, sofern mindestens die Hälfte aller (Innen-)Plätze rauchfrei bleibt.

Es gibt Ausnahmeregelungen für Bars, Bistros und ähnliche Gasthäuser, in denen geraucht werden darf.

Luxemburg

In Luxemburg gilt seit dem 5. September 2006 ein Rauchverbot in allen Restaurants, Schulen und öffentlichen Gebäuden. Ausnahmen gibt es für Bars und Cafés, hier gilt das Rauchverbot nur von 12 h bis 14 h und von 19 h bis 21 h, wenn diese Speisen auf der Karte haben, und Restaurants, die mit Genehmigung einen speziellen Raum hierfür einrichten, der aber höchstens 25 % der Gesamtfläche ausmachen darf.

Österreich

Die Situation in Österreich ist gekennzeichnet durch den relativ hohen Anteil an Rauchern innerhalb der Heranwachsenden, insbesondere in den Großstädten. Es bedurfte mehrerer Ansätze, Nichtraucherschutz politisch zu gestalten und dem Widerstand großer Teile der Bevölkerung entgegenzusetzen.

Zum Schutz vor den Einwirkungen des Tabakrauchs gilt nach dem österreichischen Tabakgesetz [7] Rauchverbot:

  • in Räumen die für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke und schulsportliche Betätigung benützt werden (§ 12)
  • in Räumen öffentlicher Orte (§ 13)
  • in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen der Gastronomie (§ 13a)

Unter einem "öffentlichen Ort" iS dieser Bestimmung ist dabei gemäß § 1 Z. 11 "jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs" zu verstehen. Im Ergebnis herrscht damit in allen öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise Museen, Gerichten, Schulen, Ämtern, Krankenhäusern, Bahnhöfen und auf Flughäfen Rauchverbot, daneben aber auch in privaten Gebäuden wie Einkaufszentren, Veranstaltungshallen, Schwimmbädern usw.

In öffentlichen Verkehrsmitteln bestand freilich schon bisher ein weitreichendes Rauchverbot. Am 1. September 2007 war – gleichzeitig mit der Regelung bei der Deutschen Bahn – ein generelles Rauchverbot in allen Zügen der ÖBB eingeführt worden.

Der Gesetzgeber hat in den im Tabakgesetz genannten Räumen das Nichtrauchen zur Norm erklärt. Nur ausnahmsweise und unter den dafür geltenden Voraussetzungen darf das Rauchen in diesen Räumen öffentlicher Orte gestattet werden. Ausnahmen von diesem Rauchverbot (ausgenommen für "schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden", in denen somit ein ausnahmsloses Rauchverbot gilt) sind regelmäßig dadurch möglich, dass bei Vorhandendsein einer ausreichenden Anzahl von Räumlichkeiten Räume bezeichnet werden in denen das Rauchen gestattet ist. Es muss dabei freilich gewährleistet sein dass "der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird."

In den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen von Betrieben der Gastronomie inklusive der Beherbergung von Gästen (Speiselokale, Diskotheken, Bars, Kaffehäuser, Heurigenlokale, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels usw) gilt ebenfalls ein grundsätzliches Rauchverbot. Von diesem Rauchverbot sind aber Ausnahmen zulässig, und zwar:

  • In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden Räumen dürfen Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet werden darf ("Raucherzimmer"). Dieser Raucherbereich darf maximal 50% der für den Genuss von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze umfassen, es darf sich dabei nicht um den "Hauptraum" des für die Konsumation der Gäste vorgesehenen Bereichs handeln, und der Inhaber hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Tabakrauch nicht in die übrigen, mit Rauchverbot belegten Räume dringt. Eine Verpflichtung, das Rauchen in seinem Betrieb zu gestatten besteht für den Gastwirt nicht.
  • In Lokalen, in denen nur ein Gastraum zur Verfügung steht dessen Grundfläche weniger als 50m² beträgt kann der Inhaber selbst entscheiden, ob das Rauchen gestattet wird, oder nicht. Diese Widmung ist mit einem Aufkleber im Eingangsbereich deutlich sichtbar zu machen. Die 50m²-Grenze erhöht sich auf 80m² wenn bauliche Maßnahmen zur Raumteilung aus rechtlichen Gründen (zB baurechtlichen, feuerpolizeilichen, denkmalschutzrechtlichen) unzulässig sind.

Für Lokale mit nur einem Raum oberhalb dieser Grenze gibt es darüber hinaus eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2010. Um diese in Anspruch nehmen zu können müssen der zuständigen Behörde "unverzüglich" konkrete Umbaupläne vorgelegt werden.

Kein Rauchverbot gilt für nicht-öffentliche Räume (insbesondere Privatwohnungen), Tabaktrafiken und das Rauchen außerhalb von geschlossenen Gebäuden (Freiflächen, auch Zeltfeste). Geschlossene ("private") Veranstaltungen, wie zB Familienfeiern, Betriebs- oder Vereinsfeiern sind von den hier aufgezeigten Regelungen hingegen nicht ausgenommen, wenn sie zB in den Räumen eines Gastgewerbebetriebes oder auch in Räumen öffentlicher Orte (Weihnachtsfeier der Belegschaft in einem Amtsgebäude) stattfinden, wobei auch Veranstaltungen in angemieteten Räumen miterfasst sind. Die bisherige Ausnahmeregelung für Veranstaltungen iS des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO (zB Feuerwehrfeste, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen etc.) wurde gestrichen.

Verstöße gegen das Rauchverbot können von der örtlich zuständigen Behörde mit bis zu € 100,- (im Wiederholungsfall bis zu € 1.000,-) Verwaltungsstrafe belegt werden. Kommt der Inhaber eines öffentlichen Raumes oder eine Gastronomiebetriebes seinen Verpflichtungen (insbesondere der Kennzeichungspflicht) und Obliegenheiten (insbesondere das Rauchen zu verhindern) nicht nach, drohen ihm ebenfalls Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.000,- (im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-).

Daneben bestehen auch außerhalb des Tabakgesetzes Regelungen zum Nichtraucherschutz, etwa nach dem (österreichischen) Mutterschutzgesetz oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Schweiz

Das schweizerische Arbeitsgesetz verlangt vom Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die nicht rauchende Arbeitnehmerschaft keinem Tabakrauch ausgesetzt wird. Der Schutz vor Passivrauchen darf auch durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Werden solche Maßnahmen nicht eingeleitet, kann der Arbeitnehmer ein Rauchverbot verlangen und diesen Anspruch auch gerichtlich einklagen.

Auf Bundesebene wurde am 8. Oktober 2004 von Nationalrat Felix Gutzwiller eine parlamentarische Initiative eingereicht, die den Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen verlangt.[79] Dazu sollte die Bundesgesetzgebung geändert werden. Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat stimmten der Initiative mit großer Mehrheit zu. Hingegen stellte sich der Nationalrat auch Mitte 2008 noch gegen die Initiative. Somit bleibt die Initiative umstritten und die Abstimmung mit dem Ständerat ist hängig.

Auf Kantonsebene bestehen uneinheitliche Regelungen. Das Tessin hat als erster Kanton am 12. Oktober 2005 ein komplettes Rauchverbot für alle öffentlichen Gebäude erlassen, nachdem eine Volksabstimmung eine Mehrheit von 80% für die Einführung des Rauchverbots ergeben hatte. Am 12. April 2007 wurde das Verbot auf Restaurants, Bars und Cafés ausgedehnt. Ursprünglich sollten Diskotheken, Bars und Nachtclubs von der Regelung ausgenommen werden, doch nach heftiger vierstündiger Debatte wurde mit großer Mehrheit ein generelles Rauchverbot in sämtlichen Lokalen beschlossen.

Im Kanton Solothurn stimmte das Parlament im September 2006 einem Verbot zu. Im November sprach sich auch die Stimmbevölkerung mit deutlicher Mehrheit für ein Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen sowie in allen Gaststätten des Kantons aus. In Graubünden wie auch in Appenzell Ausserrhoden nahmen die Stimmberechtigten im November 2007 ein Rauchverbot an, in Graubünden sogar mit knapp 75%.[80]

Im Februar 2008 beschloss die Regierung des Kanton St. Gallen das Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen. Da die Referendumsfrist gegen den Beschluss ungenutzt verstrich, gilt das Verbot seit dem 1. Oktober 2008. Restaurants können Ausnahmebewilligungen erhalten, wenn abgetrennte Fumoirs nicht möglich sind.[81][82]

Im September 2008 wurden bei Abstimmungen in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich Initiativen gutgeheissen, die ein strenges Rauchverbot fordern. Es darf nur noch in unbedienten, abgetrennten Räumen geraucht werden. Im Kanton Nidwalden müssen die Restaurants gemäss einem neuen Gesundheitsgesetz am Eingang deklarieren, ob das Rauchen im Lokal akzeptiert wird oder nicht.

In den Kantonen Genf, Glarus, und Uri[83] liegen bereits fertige Gesetzesentwürfe vor. In acht weiteren Kantonen (Aargau, Basel Land, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Waadt, Wallis und Genf) sind Gesetzesvorlagen in Arbeit. In Freiburg, Luzern und im Thurgau sind ebenfalls Forderungen nach Rauchverboten anhängig.

In einer Umfrage im Auftrag der Berner Krebsliga, die im November 2005 durchgeführt wurde, plädierten drei von vier Schweizer Bürgern für ein allgemeines Rauchverbot in öffentlichen Räumen, zwei von drei befragten Schweizern wollen ein solches Rauchverbot auch auf alle Cafés und Restaurants ausgeweitet sehen. Der Gastronomieverband GastroSuisse, der sich lange gegen ein Rauchverbot gewandt hatte, fordert nun unter dem Eindruck der geänderten Meinung in der Bevölkerung ein national einheitliches Rauchverbot anstelle kantonsweise unterschiedlicher Regelungen.

Öffentliche Verkehrsmittel sind seit dem 11. Dezember 2005 rauchfrei, in Teilen der meisten Bahnhöfe darf aber weiterhin geraucht werden. Das Rauchverbot gilt auch für internationale Züge, wenn sie in der Schweiz fahren, wie auch international verkehrende Züge mit Schweizer Rollmaterial im Ausland.

Der Begriff „Rauchverbot“ wurde in der Deutschschweiz zum Wort des Jahres 2006 gewählt.

Liechtenstein

Mit Verordnung vom 14. April 2009 hat die Regierung den seit Juni 2008 geltenden Nichtraucherschutz abgeschwächt: in der Gastronomie dürfen Einraumbetriebe als Raucherbetriebe geführt werden, Mehrraumbetriebe haben die Möglichkeit, den Haupt- oder den Nebenraum als Raucherzone auszuweisen. Weiterhin uneingeschränkt gültig ist das Rauchverbot in Räumen des Gemeinwesens (Säle, Vereinslokale, Schulen etc.), in Festzelten und im öffentlichen Verkehr. [84]

Rauchverbote in anderen Ländern Europas

Anfang des Jahres 2007 hat der EU-Gesundheitskommissar Markos Kyprianou ein sogenanntes „Grünbuch“ vorgestellt, in dem mögliche Maßnahmen aufgeführt werden, das Rauchen und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft wirksam zu bekämpfen. Jeder Bürger ist aufgefordert, Vorschläge zu machen. 2008 soll dieser „Sondierungsprozess“ abgeschlossen sein. Der Kommissar erklärte, die Europäische Union werde auch zum Schutz vor Passivrauchen noch in diesem Jahrzehnt ein generelles, europaweit geltendes Rauchverbot durchsetzen, falls die Mitgliedsländer nicht entsprechend handeln würden. In einigen Ländern wie Griechenland sind die Regelungen in dieser Hinsicht besonders lasch.

Dänemark

In Dänemark ist seit April 2007 der Tabakkonsum in allen öffentlichen Einrichtungen und an allen Arbeitsplätzen des öffentlichen Dienstes verboten. Für Arbeitsplätze im privaten Gewerbe gelten strengere Vorschriften als bisher; ein vollständiges Rauchverbot gibt es dort allerdings vorerst nicht. In Kneipen, Speise- und Ausschankstätten mit einer Größe von 40 Quadratmetern oder mehr ist das Rauchen seit dem 15. August 2007 nicht mehr gestattet. Ausnahmen bilden spezielle Raucherzimmer und -kabinen. Seit dem Fahrplanwechsel am 7. Januar 2007 ist zudem in allen Zügen der Dänischen Staatsbahn das Rauchen untersagt. Zum befürchteten Kneipensterben ist es nicht gekommen: Seit der Einführung des Rauchverbots in Gaststätten am 1. September 2007 verbuchten die Schankwirte eine Umsatzsteigerung von acht Prozent[85].

Frankreich

In Frankreich gilt seit dem 1. Februar 2007 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen.

Seitdem drohen Rauchern Geldstrafen in Höhe von 68 Euro, sollten sie in öffentlichen Einrichtungen – Behörden, Schulen, Schwimmbädern, Bibliotheken, Postämtern oder Museen – oder an öffentlichen Orten mit Publikumsverkehr wie Flughäfen, Bahnhöfen oder Metrostationen rauchen.

Am 1. Januar 2008 wurde das Rauchverbot dann nach irischem, italienischem und skandinavischem Vorbild auch auf die gesamte Gastronomie inklusive aller Restaurants, Bars, Cafés, Casinos und Diskotheken ausgedehnt. Ausnahmen für die traditionellen Tabakverkaufsstellen, die zugleich Bars sind, gibt es nicht. Die Geldstrafe für Übertretungen beträgt 68 Euro für den Raucher und 135 Euro für den Betreiber der Lokalität.

Premierminister Dominique de Villepin betonte, das Verbot sei aufgrund der hohen gesundheitlichen Schäden infolge des Rauchens unumgänglich.

Die Regierung will zugleich Rauchern helfen, die sich entschlossen haben, mit dem Rauchen aufzuhören. So wird die staatliche Krankenversicherung 50 Euro während des Nikotinentzugs für medizinische Hilfsmittel zurückerstatten.

Nach Umfragen stehen 70 bis 80 % der Franzosen hinter dem geplanten Rauchverbot, da sich in der Einstellung gegenüber dem Rauchen in den letzten Jahren ein drastischer Bewusstseinswandel vollzogen hat. Noch in den 1990er Jahren wurde das „Loi Évin“ genannte Anti-Rauch-Gesetz von 1991, das die Schaffung rauchfreier Zonen in den Restaurants forderte, vielfach ignoriert; nun wird aufgrund des geänderten Bewusstseins der Bevölkerung und sinkender Raucherzahlen (begünstigt durch die hohe Tabaksteuer in Frankreich) eine reibungslose Einführung des Rauchverbots erwartet.

Griechenland

In Griechenland gilt ein absolutes Rauchverbot in Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, Büros und im Transportwesen. In Restaurants und Lokalen gilt ein beschränktes Rauchverbot. Allerdings ignoriert die Bevölkerung größtenteils das Rauchverbot außer in Krankenhäusern, obwohl laut Gesetz bis zu drei Monate Gefängnis verhängt werden kann, wenn gegen das Rauchverbot verstoßen wird.

Griechenland ist das Land mit den meisten Rauchern in Europa. 51 Prozent aller Männer sowie knapp 40 Prozent aller Frauen (vom Baby bis zum Greis) sollen statistisch gesehen in Griechenland regelmäßig rauchen.

Im Juni 2008 will die griechische Regierung ein Gesetz einbringen, welches das Rauchen in allen öffentlichen Räumen ab 2010 grundsätzlich verbietet. Auch der Kauf von Tabakwaren soll dann erst ab 18 Jahren möglich sein.[86]

Irland

In Irland gibt es seit dem 29. März 2004 ein generelles Rauchverbot in geschlossenen öffentlichen Räumen und an allen Arbeitsplätzen, also auch in allen Pubs und Restaurants.[87] Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 3000 Euro.

Die Einführung wurde von einer umfassenden Gesundheitskampagne begleitet, in deren Verlauf es Rauchern durch staatlich unterstützte Hilfsmaßnahmen leichter gemacht werden sollte, den Ausstieg zu schaffen. Innerhalb weniger Monate erhöhte sich die Akzeptanz für das Rauchverbot auf 80 %, und vielfach wurde das Gesetz als das beste der im Amt befindlichen Regierung gelobt. Der Gesundheitsminister wird aufgrund seiner hohen Popularitätswerte in der Folge der Einführung sogar als künftiger Taoiseach (Premierminister) gehandelt. Irland war das erste Land der Welt mit einem landesweiten Nichtraucherschutz.

Das Rauchen in geschlossener Gesellschaft ist in Irland nach wie vor erlaubt, weshalb sich viele Pubs anfangs als „geschlossene Gesellschaft“ ausgaben, um die Rauchverbote zu umgehen. Dies trifft man inzwischen jedoch nur noch sehr selten.

Die strikte Anti-Rauch-Politik hat dazu geführt, dass insgesamt weniger Iren rauchen.[88] Der Raucheranteil unter Jugendlichen ist hingegen in der Zwischenzeit gestiegen.[89]

Island

In Island ist das Rauchen seit dem 1. Juni 2007 in allen Restaurants und Cafés sowie in öffentlichen Gebäuden verboten. Die Fährverbindungen von Dänemark bzw. Norwegen nach Island haben mittlerweile meistens Nichtraucherkabinen.

Italien

Rauchverbot in einem italienischen Restaurant

In Italien ist das Rauchen seit dem 12. Dezember 2004 in allen Regionalzügen und Fernzügen untersagt. Grenzüberfahrende Züge, in denen sich Raucherabteile befinden, fallen – wie in der Schweiz – ebenfalls unter das nationale Rauchverbot, sobald sie sich auf italienischen Boden befinden und italienische Bahnhöfe anfahren; ausgenommen sind lediglich Fernzüge im Transit. [90]

Ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und in Gaststätten, Bars, Cafés und Kneipen gilt seit dem 10. Januar 2005, wobei den Gastronomen die Abtrennung/Einrichtung eines Raucherbereichs mit separater Lüftung möglich ist – unabhängig vom Speiseangebot und der Größe des Etablissements. Die Abtrennung einer Raucherzone soll maximal der Hälfte der Fläche des Gastbereichs entsprechen. Die Inanspruchnahme dieser Zusatzregelung wurde vom italienischen Gesetzgeber durch die Rahmenbedingungen erschwert, gemäß derer der hermetische Abschluss der Abtrennung vom Nichtraucherbereich bei automatisch verschließbaren Durchgängen, Luftzirkulations- und Entlüftungstechniken erfüllt werden muss, was sich für normale Kneipiers betriebswirtschaftlich nicht rechnet.

Wer in öffentlichen Gebäuden raucht, muss bei Zuwiderhandlungen mit Strafen zwischen 27,50 und 275 Euro rechnen. Die Strafe kann verdoppelt werden, wenn in Gegenwart von Schwangeren oder Kindern bis zu 12 Jahren geraucht wird.

In ihren eigenen Gewerbebetrieben wurden alle italienischen Gastronomen und deren Konzessionsstellvertreter per gesetzlicher Regelung mit Hilfspolizeikompetenz ausgestattet, die sie berechtigt und zugleich persönlich haftend verpflichtet, die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren. Eine Nichterfüllung ihrer Pflicht, rauchende Gäste auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen und vom Rauchen abzuhalten, kann bis zu 2.200 Euro Geldstrafe nach sich ziehen. Wenn ein Gastronom es mehrfach unterlässt, einen rauchenden Gast anzuzeigen, droht ihm der Entzug seiner Konzession. Hierbei handelt es sich um die zur Zeit restriktivste Regelung in Europa, die selbst von politischen Verfechtern des Nichtrauchens teilweise als unangemessen bezeichnet wird.

Ein Jahr nach Einführung der neuen Rauchverbotsregelungen gingen die Zigarettenverkäufe erheblich zurück und mit steigender Akzeptanz in der Bevölkerung gilt das verschärfte Rauchverbot als das erfolgreichste Gesetz, das die Regierung Berlusconi in ihren beiden letzten Amtsperioden verabschiedet hat. Eine Studie zu Folge ist bereits im ersten Jahr nach der Einführung die Zahl der Herzinfarkte deutlich gesunken, bei den 35- bis 64-jährigen um 11, bei den 65- bis 75-jährigen um 8%.[91]

In Südtirol wurden die Rauchverbote jedoch 2006 für verfassungswidrig erklärt und traten daraufhin 2007 in überarbeiteter Form in Kraft.[92]

Kroatien

Die Regierung Kroatiens hatte ein Rauchverbot für alle öffentlichen Bereiche und für die gesamte Gastronomie geplant. Die Regierung in Zagreb zog den Gesetzesentwurf aber Ende 2007 wieder zurück. Das Gesetz über die Beschränkung des Gebrauches von Tabakerzeugnissen wurde am 17. Oktober 2008 verabschiedet.[93]

Lettland

In Lettland ist am 1. Juli 2006 ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen, Bars und Restaurants in Kraft getreten. Teilen Gastronomen ihre Ausschankfläche und belüften sie den abgetrennten Raum, ist das Rauchen dort erlaubt. Darüber hinaus unterbindet das neue Gesetz das Rauchen in Sportveranstaltungsstätten und Schwimmbädern, ohne dass hier eine Ausnahmeregelung behördlich genehmigt wird.

Malta

Im Verlauf wurden die Gesetze auf Malta hinsichtlich des Rauchens mehrfach geändert, ohne dass sich sehr viel im gesellschaftlichen Ablauf geändert hat. Infolge der Gesetze ist das Rauchen in Theatern, Kinos, Bars, Restaurants und anderen öffentlichen Einrichtungen nur noch in besonders gekennzeichneten Bereichen gestattet – zum Beispiel in Foyers von Veranstaltungshallen und auf extrabreiten Gehwegen vor Gastronomiebetrieben, die auf Malta die beliebten Treffpunkte der „Bordsteinraucher“ darstellen. An von Touristen besuchten Lokalitäten wird das Rauchverbot sehr nachlässig gehandhabt.

Mazedonien

Das Rauchen in öffentlichen Gebäuden und in Büros ist in Mazedonien verboten, sowie in allen Restaurants und Gaststätten. Eine Umgehung dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betriebswirtschaftlich unrentabel machen, indem er zwar die Errichtung zusätzlicher Räumlichkeiten ohne jegliche Auflagen hinsichtlich der Raumgröße oder der Belüftung allen Betrieben ermöglicht, aber hier dürfen die Gäste nicht bewirtet werden. Wie auch in allen anderen Ländern, in denen derartige Gesetze verabschiedet wurden, haben die Gastronomen einen Weg gefunden, die Situation zu ihren Gunsten zu wenden. Indem sie die Preise für das gastronomische Angebot mit Service erhöhten und in den Raucherräumen die Preise für das gleiche Angebot bei Selbstbedienung deutlich minderten, was sich mangels des Einsatzes von Bedienungspersonal kostenmindernd auswirkte, oder ausschließlich in den Raucherzonen Aktionen veranstalteten, sind heute die „Rauchstuben“, in denen folkloristische Darbietungen feilgeboten werden oder Livemusik offeriert wird, voller Gäste und die Nichtraucherzonen leer. Die strukturelle Situation des Landes hat sich dahingehend geändert, dass Hundertschaften von Arbeitnehmern in der Gastronomie entlassen wurden.

Niederlande

In den Niederlanden ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden seit 1990 verboten. Anfang der 2000er wurde das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt.

Seit dem 1. Januar 2004 gilt eine Nichtraucherverordnung in öffentlichen Gebäuden wie in Bahnhöfen und in Firmen, als auch in Hotels und in gastronomischen Gewerbebetrieben. Sie soll Arbeitnehmer vor Passivrauch schützen.

Allerdings ist es öffentlichen Dienstleistern überlassen, angemessene und den lokalen Umständen entsprechende eigene Regeln anzusetzen, die in weitestem Sinn konform mit der Gesetzgebung sein sollen. So haben niederländische Verkehrsknotenpunkte zumeist – allein aus Rücksicht auf den hohen Tourismusanteil im ganzen Land – ausgedehnte Bereiche zum Rauchen, in den Laufzonen der Nichtraucherbereiche stehen Aschebehältnisse. Die Interessenvereinigung Clean Air Nederland hat Anfang 2006 60.000 Unterschriften dafür gesammelt, dass im Parlament ein Rauchverbot in der Gastronomie diskutiert wird.

Die gesetzliche Verankerung sieht weniger scharfe Bestrafungen gegen Verstöße vor, sondern überlässt Hoteliers und Gastronomen die Durchführung und Kontrolle auf selbstregelnder Basis. So wird das Rauchen in Hotelzimmern gesetzlich geduldet, die überwiegende Mehrheit der Hotels bietet allerdings Raucher- wie Nichtraucherzimmer an. Allein in den so genannten Coffee Shops, in denen Cannabisprodukte mit staatlicher Duldung gekauft und konsumiert werden können, lässt sich eine Nichtraucherverordnung schlecht umsetzen. Es ist der Sinn dieser Cafés, dass dort und nicht woanders Drogen konsumiert werden. Ab dem 1. Juli 2008 tritt in den Niederlanden ein absolutes Rauchverbot in allen Restaurants, Bars und Cafés in Kraft. Dies gilt jedoch in den sogenannten Coffeeshops nur für Tabakerzeugnisse und -beimischungen und nicht für reinen Cannabisgebrauch. [94]

Am 1. Juli 2008 fielen eine Reihe von Ausnahmen im oben genannten Rauchverbot, so dass auch die Gastronomie rauchfrei wurde. Allerdings gibt es Gäste und Gastronomen, die sich nicht daran halten. Mehrmals sind Gastronomen zu entsprechenden Geldbußen verurteilt worden.

Die verbliebenen Ausnahmen betreffen Räume,

  • über deren Gebrauch der Arbeitgeber nicht bestimmen kann,
  • die als privat gekennzeichnet sind,
  • speziell abgeschlossene Raucherräume.

Norwegen

In Norwegen ist der Anteil der rauchenden Bevölkerung allein wegen der traditionell hohen Tabaksteuer zu vernachlässigen. Kampagnen gegen das Rauchen gibt es selten. Es gilt als „unfein“, jemanden wegen seines Konsums an Alkohol oder Tabak zu kritisieren. Im Gegenzug ist es jedoch im Gegensatz zur Verfahrensweise in anderen Ländern nur von geringer strafmindernder Bedeutung, wenn eine Straffälligkeit als Folge von Alkoholmissbrauch entstanden ist. Ebenso tritt der Staat sozialversicherungsseitig in viel geringerem Umfang für den Betroffenen ein, wenn dieser durch Alkohol- oder Nikotinkonsum gesundheitliche Schäden verursacht; hier wird die Selbstverantwortung am Selbstverursachungsprinzip relativiert.

Seit 1. Juni 2004 darf in Norwegen in Bussen und in Bahnen, sowie in Gaststätten, Bars und Hotels nicht mehr geraucht werden. Dies gilt nicht, wenn in den entsprechenden Räumlichkeiten Veranstaltungen stattfinden. Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Kriterien festzulegen, was als Veranstaltung dient und was nicht, finden in der norwegischen Gastronomie unzählige Dichterlesungen und Vernissagen statt, wodurch das Gesetz umgangen wird.

Norwegen hat eine von den anderen skandinavischen Ländern abweichende Regelung hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Rauchverbots. Bei Missachtung trifft die Bestrafung nicht den Raucher, sondern den Betreiber des gastronomischen Gewerbes. Bei wiederholtem Verstoß gegen das Anti-Tabak-Gesetz wird sein Etablissement geschlossen. Im Gegensatz zu Italien, wo eine ähnliche Regelung Gesetzeskraft hat, ist dem norwegischen Gastronomen allerdings der Vorsatz der absichtlichen Gewährung (Einverständnis) vor einer solchen Maßnahme zu beweisen, was den bisherigen Erfahrungen zufolge schwer möglich ist.

Portugal

In Portugal gilt seit dem 1. Januar 2008 ein weitgehendes Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen, Nahverkehrsmitteln und Arbeitsplätzen. Auch in Restaurants und Cafés ist das Rauchen verboten. Wirte von Lokalen mit einer Fläche unter 100 Quadratmetern können jedoch das Rauchen erlauben, sofern eine adäquate Entlüftung der Räume sicher gestellt ist. Wegen des hohen technischen Aufwands bei der Einrichtung einer solchen Abzugsanlage haben sich die meisten Wirte jedoch für ein totales Rauchverbot ausgesprochen.

Lokale mit einer Fläche über 100 Quadratmeter haben das Recht, Raucherzonen einzurichten. Diese müssen entweder räumlich vom Nichtraucherbereich abgetrennt sein oder über Entlüftungsanlagen verfügen. Alle Wirte sind dazu angehalten, Rauchverbote und Rauchgebote deutlich auszuweisen.

Rauchern, die gegen das Anti-Tabak-Gesetz verstoßen, drohen Geldstrafen von 50 bis 750 Euro. Institutionen, die keinen Nichtraucherbereich einrichten bzw. die Vorgaben des Gesetzes unzulänglich umsetzen, können mit Strafen von 50 bis 10.000 Euro belegt werden.

Bereits am ersten Geltungstag des Anti-Tabak-Gesetzes sorgte António Nunes, Chef der Lebensmittelhygiene-Agentur ASAE, für Aufsehen. Obwohl die ASAE die Einhaltung des Rauchverbots überwachen soll, wurde Nunes bei einer Neujahrsfeier beim illegalen Rauchen im Casino von Estoril fotografiert. Nunes beruft sich auf eine Gesetzeslücke, da Spielcasinos nicht ausdrücklich unter das Rauchverbot fallen würden[95].

Schweden

In Schweden gilt seit dem 1. Juni 2005 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen, Bars, Cafés und Restaurants. Hiervon sind die Freiluftzonen der Gastronomie nicht betroffen. Auch sind eigene Raucherräume ohne nennenswerte gesetzliche Vorgaben zugelassen. Das schwedische Parlament hat Strafen gegen die Nichtbefolgung des Rauchverbots mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Trotzdem werden Rauchverbote in den allermeisten Fällen freiwillig eingehalten bzw. greift eine „Selbstregulierung“ durch den nichtrauchenden Teil der Gästeschaft.

Der verbesserte Nichtraucherschutz und die verschärften Gesetze der letzten Jahre haben in Schweden vor allem auch bei jüngeren Menschen dazu geführt, dass wieder mehr traditioneller „Snus“ konsumiert wird. Es handelt sich dabei um einen Tabak, der hinter die Oberlippe geschoben wird und dort nach und nach Nikotin abgibt.

Spanien

Wie auch in Italien sind die Rauchergesetze in Spanien im Vergleich zu denen im übrigen Europa besonders streng. Ein generelles Rauchverbot wurde in spanischen Zügen verhängt. Ein straff gegliedertes Tabakkontrollgesetz beinhaltet darüber hinaus ein absolutes Werbeverbot für Tabakwaren, ein Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen des Landes, gleichgültig, ob Nichtraucher in den einzelnen Zonen arbeiten, und in allen Gebäuden mit Publikumsverkehr, was auch private Räumlichkeiten betrifft, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Somit sind alle räumlich geschlossenen Handelsobjekte, kulturellen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen davon betroffen. Restaurants und Bars von mehr als 100 Quadratmetern Ausschankfläche sind verpflichtet, deklarierte Raucherzonen einzurichten, wenn den Gästen der Tabakkonsum gestattet werden soll, und wenn der sich für diese Regelung entscheidende Gastronom durch personelle Überwachung den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu den Raucherbereichen unterbindet (Stand Juni 2006). Auch der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist in Spanien gleichzeitig verboten. Kurioserweise sind Theater und Lichtspielhäuser von dieser Regelung insoweit betroffen, als sie nur dann den Besuchern in den Vorstellungspausen an geeigneten Flächen das Rauchen gestatten dürfen, wenn sie Gastronomie anbieten, was viele Betreiber dazu veranlasste, ein gastronomisches Angebot zu unterbreiten, um eine Raucherzone schaffen zu dürfen.

Hinsichtlich kleinerer gastgewerblicher Betriebe hat Spanien im Gegensatz zu seinen europäischen Nachbarn äußerst liberale Regeln. In der Befürchtung der zu hohen betriebswirtschaftlichen Belastung durch ausbleibende Gäste und mit einer starken Lobby der spanischen Interessenvertreter der Gastronomie, obliegt die Entscheidung, ob geraucht werden darf oder nicht, allein den Betreibern; sie brauchen in Ausschankflächen unter 100 Quadratmetern keine Raucherzonen einzurichten, was allerdings kaum angenommen wird.[96] So änderte sich im spanischen Alltag mit der Einführung des Rauchverbots nicht viel, da 90 Prozent der gastronomischen Betriebe Spaniens Kleinbetriebe sind. Wirte, die das Gesetz umgehen wollten, teilten ihre Ausschankflächen über Nacht in mehrere Teile und meldeten auf jeden von ihnen einen eigenständig steuerlich abzurechnenden Gewerbebetrieb an. Und in den übrigen Großbetrieben waren ohnedies Raucherzonen eingerichtet. Aus diesem Grund nahm die Öffentlichkeit lediglich über die Medien Notiz von der Neuregelung, ohne praktisch etwas von ihr zu spüren.

Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Die Regelung der Kanaren fehlt. --87.123.105.175 12:10, 10. Sep. 2007 (CEST)

Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst.

Das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetz umfasst nur das Festland; die Balearen hatten bereits eigene Regelungen. Das Gesetz, das 2005 mit großer Mehrheit im spanischen Parlament verabschiedet wurde, sah bei Nichteinhaltung Geldstrafen bis zu 1 Mio. Euro vor. Gemäß der in Spanien zentralregistrierten Dateien ist ein solches Bußgeld in ganz Spanien nie verhängt worden (Stand Juni 2006).

Bereits am 10. Juni 2005 war auch auf Mallorca und den übrigen Balearischen Inseln ein Antitabak-Gesetz in Kraft getreten, welches das Rauchen in öffentlichen Räumen, wie Amtsgebäuden, Büros, Krankenhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen und Gastronomiebetrieben verbietet. Anders als auf dem Festland, wurde hier die 100-Quadratmeterregelung ausgespart. Auf den Inseln ist in allen Ausschankflächen das Rauchen erlaubt, die Essen weder zubereiten noch servieren (wie Cocktail-Bars und Diskotheken) oder die als Speiselokale mit eigens abgetrennten Raucherzonen konfiguriert sind. Somit gibt es auf den spanischen Inseln trotz der strengen gesetzlichen Regelung kaum einen Gastronomiebetrieb, in dem man nicht rauchen kann, und kaum ein öffentlich zugängliches Gebäude, das nicht mit einem Gastronomiebetrieb mit entsprechender Raucherzone ausgestattet ist. Die anfängliche Skepsis der zur Zeit der Gesetzesänderung gegründeten „Anti-Nichtraucher-Interessenvertreter“, das Rauchverbot sei das ‚Aus‘ für viele Betriebe, ist der Gewissheit gewichen, heute höhere Umsätze zu erzielen, als vor dem staatlich verordneten Rauchverbot, da gewissermaßen zu jeder Zigarette eine Bestellung erfolgt.

Tschechien

Das Rauchen in Nahverkehrsmitteln ist in Tschechien nicht gestattet.

Seit 1. Januar 2006 darf in Tschechien in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kinos und Theatern, Sporthallen sowie auf Bahnhöfen oder an Haltestellen von Straßenbahn und Bus nicht mehr geraucht werden.

Seit 1989 existiert ein Rauchverbot in Räumen, in denen auch Nichtraucher arbeiten. Das Gesetz wird in der vorliegenden Form jedoch kritisiert, weil es die Arbeitgeber dazu verleitete, unter den Arbeitsuchenden eine Vorauswahl zwischen Rauchern und Nichtrauchern unabhängig von deren Qualifikationen unter den Bewerbern zu treffen. Ein neuer Gesetzentwurf wird zur Zeit ausgearbeitet.

Im gastronomischen Bereich ist in Tschechien das Rauchen nach wie vor erlaubt. Es liegt im Ermessen der Restaurantbetreiber, ob sie ihr Lokal als Nichtraucherlokal deklarieren wollen, ob sie Nichtraucherräume einrichten oder aber das Rauchen in allen Räumen ohne Einschränkungen – also auch während der Mittagszeit – erlauben.

Ungarn

Im Lauf der Jahre hat Ungarn das Rauchverbot in den Verkehrsmitteln und in öffentlichen Gebäuden gegen den anfänglichen Widerstand der mehrheitlich rauchenden Bevölkerung durchgesetzt.

Allerdings sind die Formulierungen des Flickwerks an Gesetzen schwammig und lassen alle nur erdenklichen Ausnahmeregelungen zu. So können private Buslinienbetreiber ihre eigenen Fahrtordnungen erlassen und in den Fahrzeugen aushängen, Gastronomen können sich als Raucherausschank deklarieren und Kinobesitzer haben nach wie vor die in Ungarn beliebten Raucherlounges in den hinteren Rängen der Sitzreihen.

Dies hängt auch mit der Auffassung des Gesetzgebers zusammen, dass unter dem gesetzlich verankerten Begriff Öffentlicher Raum „öffentlich-rechtlicher Raum“ verstanden wird im Unterschied zu öffentlich begehbarem Raum oder von privater Hand zu Funktionen für die Allgemeinheit nutzbarem Raum. Eine Verschärfung der Gesetze gegen das Rauchen ist daher dort nicht zu erwarten.

Vereinigtes Königreich

Mit dem Health Act 2006 wurden die Grundlagen für Rauchverbote in der Öffentlichkeit sowie am Arbeitsplatz geschaffen.[97][98]

In Großbritannien sind alle Fußballstadien rauchfrei. Wer raucht, muss eine Strafe von 50 Pfund bezahlen und wird im Wiederholungsfall des Stadions verwiesen.[33]

England

No Smoking

In England wurde 2005 ein widersprüchlicher Gesetzesentwurf vorgestellt, mit Ausnahmen von dem ab 2007 geplanten Rauchverbot am Arbeitsplatz, für Pubs, die nur Snacks servieren, und privaten Clubs. Kritiker sprachen von nicht nachvollziehbarer gesundheitlicher Benachteiligung der Beschäftigten in den von der Regelung ausgenommenen Pubs; der Chief Medical Officer drohte in einem beispiellosen Schritt mit seinem Rücktritt, da die Regierung seiner Empfehlung eines umfassenden Verbots nicht gefolgt war.

Am 13. Februar 2006 entschieden Abgeordnete im Parlament (ohne Fraktionszwang) mit großer Mehrheit, die Ausnahmen zu beseitigen. Das Rauchen soll nunmehr nicht nur in Restaurants und Kantinen verboten werden, die schwerpunktmäßig Speisen servieren, sondern auch in allen Pubs und Clubs – inklusive jenen, die keine oder nur kalte Snacks im Angebot haben, also an allen Arbeitsplätzen ohne Ausnahme. Das Verbot trat am 1. Juli 2007 in Kraft.[99]

Wales

Wales führte am 2. April 2007 ein vollständiges Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen, inklusive Restaurants, Pubs und Clubs, ein.[100]

Schottland

In Schottland gilt seit März 2006 dem irischen Vorbild folgend ein umfassendes Rauchverbot am Arbeitsplatz, das alle Restaurants, Cafés und Pubs umfasst. Auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, in allen Bahnhofsräumen und Wartehäuschen ist das Rauchen verboten.[101][102][103][104][105]

Die Strafe für einen Verstoß gegen das Rauchverbot beträgt im Fall der Ahndung 50 Pfund (umgerechnet über 70 Euro). Im Gegensatz zu England sollen hier keine „Smoker’s Clubs“ eröffnet werden dürfen (Stand Juni 2006). Es gilt ein Rauchverbot in firmeneigenen PKW.[2]

Nordirland

Nordirland führte ab 30. April 2007 ebenfalls ein generelles Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen wie in den anderen Teilen der Britischen Inseln ein.[106][107][108][109]

Rauchverbote in Ländern außerhalb Europas

Argentinien

In Argentiniens Hauptstadt Buenos Aires ist am 29. September 2005 das "Ley 1799 - Ley de Control del Tabaco" (Gesetz zur Kontrolle des Tabaks) in Kraft getreten, welches das Rauchen in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen untersagt. Abgetrennte Räume zum Rauchen sind in der Gastronomie möglich, aber sehr selten.

Australien

In Australien gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen zum Rauchverbot in den einzelnen Bundesstaaten, und generell ein weit verbreitetes Rauchverbot in der Gastronomie. Seit dem 1. Juli 2007 ist das Rauchen in Victoria in allen öffentlichen Gebäuden, auch in Bars, Cafes und Diskotheken, vollständig gesetzlich verboten.[110]

Im Bundesstaat Queensland ist das Rauchen innerhalb von Pubs, Clubs, Restaurants und am Arbeitsplatz generell verboten. Auch in Außenbereichen, die zum Essen und Trinken vorgesehen sind darf nicht geraucht werden, ebenso nicht an bewachten Strandabschnitten, innerhalb von Kinderspielplätzen, Sportstadien und im Radius von vier Metern um den Eingang eines gewerblichen Gebäudes. Tabakprodukte dürfen erst ab dem 18. Lebensjahr erworben werden, dürfen nicht beworben werden und es müssen an Verkaufsstellen deutlich sichtbare Hinweisschilder hängen die zum Aufhören anregen sollen. [111]

Bangladesch

Das Rauchen in Bangladesch ist in öffentlichen Einrichtungen 2005 verboten worden. In Bangladesch raucht jeder zweite Mann und jede fünfte Frau. [112]

Bhutan

Seit dem 17. Dezember 2004 ist im Königreich Bhutan das Rauchen in der Öffentlichkeit und der Verkauf von Tabakwaren untersagt. Rauchen ist nur noch in den eigenen vier Wänden erlaubt. Allerdings müssen sich Raucher ihre Tabakwaren aus dem Ausland besorgen und bei der Einfuhr nach Bhutan eine 100%ige Einfuhrsteuer bezahlen. Verstöße gegen das Verkaufsverbot werden mit bis zu umgerechnet 225 US-$ Strafe belegt. Die Raucherquote im Land lag vor Verabschiedung des neuen Gesetzes bei 7 %.

Brasilien

Brasilien ist eines der Länder, die am konsequentesten Nichtraucher schützen und das Rauchen gesetzlich zurückdrängen. Artikel 2 des Gesetzes 9.294 vom 15. Juli 1996, durch weitere Gesetze geändert, verbietet das Rauchen von "Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen oder jede Art von Rauchwaren oder Tabakderivate in öffentlich zugänglichen Gebäuden, privat oder öffentlich, mit Ausnahme von Bereichen, die exklusiv dafür vorgesehen sind, entsprechend isoliert und belüftet." Das Rauchverbot erstreckt sich weiter auf Flugzeugcockpits und öffentliche Verkehrsmittel. Es herrschen weitgehende Werbeverbote für Tabakprodukte. Brasilien nimmt als Schwellenland eine führende Rolle in dieser Art Gesetzgebung ein. Neben verschiedenen anderen Sanktionen drohen dem Gesetzesbrecher nach Art. 9 V des Gesetzes 9.294 vom 15. Juli 1996 Geldstrafen in Höhe von BRL 5.000 bis 100.000 (ca. EUR 1.900 bis 38.000) unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. [113]

Chile

Chile hat ein Rauchverbot am Arbeitsplatz, also auch in allen öffentlichen Gebäuden und allen Bussen. Der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Tabak und Alkohol darf nicht im Umkreis von 100 m von Schulen und Kindergärten etc. verkauft werden. Restaurants und Cafés müssen abgetrennte, gut gelüftete Raucherzonen anbieten, zu denen Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Es besteht die generelle Möglichkeit den ganzen Gastronomiebetrieb als Raucherlokal auszuweisen, wobei dann Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt erhalten.

Israel

In Israel herrscht besonders in den Städten in fast allen Gastronomien ein Rauchverbot. Das Rauchen in separaten Räumen ist erlaubt und wird teilweise angeboten. Vereinzelt darf man auch nicht auf der Terrasse vor der Lokalität rauchen. In anderen Fällen wird das Rauchverbot dennoch ignoriert, besonders in Gastronomien auf dem Land und in von Arabern betriebenen Cafes und Shishabars.

Japan

Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2002 in Südkorea und Japan war das Rauchen in den Fußballstadien verboten. Verstöße wurden allerdings nicht geahndet.

Seit etwa 2004 werden in den Innenstädten einiger japanischer Großstädte Nichtraucherzonen ausgewiesen, in denen es auf der Straße verboten ist zu rauchen. Grund dafür sind die oft großen Menschenmengen, so dass Gefahren durch glühende Zigaretten nicht auszuschließen sind, sowie Belästigungen durch Rauch und Abfälle durch weggeworfene Kippen. Zuwiderhandlungen werden mit 2.000 Yen (ca. 14 Euro) geahndet. In diesen Zonen hat Japan Tobacco, der größte Anbieter von Tabakwaren in Japan, einige Raucherzimmer eingerichtet.

In zahlreichen Zügen gibt seit 2006 keine Raucherabteile mehr, auch im Shinkansen. Ersatzweise gibt es Raucherecken auf den Bahnsteigen, oder − in neueren Zügen – Raucherkabinen in einigen Waggons.

Insgesamt ist der Nichtraucherschutz in Japan jedoch wenig verbreitet.

Kanada

In Teilen von Kanada gelten Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden, Bars, Diskotheken und Restaurants.

Kuba

Seit dem 6. Februar 2005 gilt in Kuba ein striktes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Büros, Theatern, Versammlungsräumen, Kinos sowie allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Die neue Regelung wurde am 7. Januar 2005 im offiziellen Gesetzblatt, der Gazeta Oficial de Cuba, veröffentlicht. Zigarettenautomaten werden ebenso abgeschafft, wie der Verkauf von Zigaretten an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. In Restaurants ist dann Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt.

Neuseeland

In Neuseeland gilt seit dem 14. Dezember 2004 ein absolutes Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen. Dies führt dann in der Folge zu einem Rauchverbot in Gaststätten wie Pubs oder Restaurants.

Nigeria

In Nigeria besteht bereits seit 1994 ein totales Rauchverbot auf öffentlichen Plätzen, das jedoch zunächst nicht durchgesetzt wurde. Ab dem 1. Juni 2008 sollen Raucher festgenommen und angeklagt werden können, wenn sie beim Rauchen in der Öffentlichkeit in der Hauptstadt Abuja erwischt werden.[114]

Peru

In Peru ist das Rauchen in geschlossenen öffentlich genutzten Räumen verboten. Zu den öffentlich genutzten Räumen zählen laut Gesetz alle Räume öffentlicher Einrichtungen, öffentlich zugängliche Räume privater Einrichtungen, sowie öffentliche Verkehrsmittel.

Singapur

In Singapur ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Aufzügen usw. verboten und wird mit sehr hohen Geldstrafen geahndet.

Thailand

In Thailand ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen mit Klimaanlage in der Regel verboten (siehe Bild). In Bars und Restaurants sind (meist räumlich getrennte) Raucherbereiche vorhanden. In den meisten Hotels gibt es neben zahlreichen Nichtraucherzimmern auch einige Zimmer, in denen das Rauchen gestattet ist.

Rauchverbotshinweis in einem Hotelzimmer (Pattaya, Thailand) mit Angabe des Bußgeldes (umgerechnet ca. 20 €)

Türkei

Am 3. Januar 2008 beschloss die Große Nationalversammlung der Türkei ein im europäischen Vergleich strenges Rauchverbot. Ab dem 19. Mai 2008 ist Rauchen an öffentlich zugänglichen Orten ohne nennenswerte Ausnahmen untersagt. In der Gastronomie sind keine Raucherräume vorgesehen und für Bierzelte sowie Wasserpfeifen-Cafés gibt es keine Sonderregelungen. Zudem darf im Fernsehen nicht mehr geraucht werden.[115]

Das Verbot in der Türkei umfasst das Rauchen, Kauen und in die Nase einsaugen von jeglicher Art von Tabakprodukten. Das Rauchen ist verboten in allen öffentlichen Ämtern, weiters in allen Bildungs-, Gesundheits-, Produktions-, Handels-, Kultur-, Sozial-, Sport- und Unterhaltungseinrichtungen, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, auch in Taxis. Mietwohnungen sind vom Verbot ausgeschlossen. Personen unter 18 Jahren ist es untersagt Tabakprodukte zu kaufen und zu konsumieren.

Tabakkonzernen ist jegliche Art der Werbung mit ihrem Namen oder Logo untersagt. Das Verschenken von jeglicher Art von Tabakprodukten als Firmengeschenke etc. ist solchen Unternehmen und Unternehmen, die mit Tabakprodukten handeln, untersagt. Die Produktion von Gegenständen, die aussehen wie Tabakprodukte (z.B. Kaugummizigaretten), ist untersagt. Alle staatlichen und privaten Fernseh-, und Radioanstalten müssen mindestens 90 Minuten pro Monat Sendungen, Spots etc. ausstrahlen, die vor den Schäden des Tabakkonsums warnen und deren Auswirkungen aufzeigen. 30 Minuten der Ausstrahlung müssen zwischen 17 und 22 Uhr gesendet werden und der Rest zwischen 8 und 17 Uhr.[116]

USA

In den USA gilt ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen und bei Flügen (Ausnahme: Internationale Charterflüge). Besonders scharfe Rauchverbote in und zum Teil auch vor sämtlichen geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen gelten in den Bundesstaaten New York, Kalifornien, Massachusetts, Ohio, New Jersey und Florida. Seit Anfang Dezember 2006 gilt auch im Bundesstaat Nevada ein umfassendes Rauchverbot am Arbeitsplatz, von dem nur reine Schankwirtschaften, Bordelle und bestimmte, ausgewiesene Räumlichkeiten innerhalb von Casinos ausgenommen sind.

Hingegen wurde in Iowa, South Carolina, Wisconsin, Indiana und Virginia ein generelles Rauchverbot in Gaststätten mehrheitlich verhindert.[117]

Uruguay

In Uruguay ist seit dem 1. März 2006 das Rauchen in allen Restaurants verboten.

Siehe auch

Quellen

  1. Risiko durch Passivrauchen
  2. a b Ein letztes Stück „Freiheit“ – im eigenen Auto bei tagesschau.de 31.08.06
  3. SWR: Diskussion – Rauchen im Auto
  4. Juristisches Fallbeispiel für Raucher am Steuer
  5. Hasso Spode: Rauchzeichen. Zur Kulturgeschichte des Tabaks, in: Buko Agrar Dossier 24/2000, ISBN 3-9805354-9-5.
  6. Robert N. Proctor: The Nazi war on cancer. Princeton University Press 1999, ISBN 0-691-00196-0, S. 271ff.
  7. Nichtraucher-Info Nr. 34, abgefragt am 13. Februar 2009
  8. Allensbacher Bericht Nr. 12/2006, Institut für Demoskopie Allensbach, 2006
  9. Mehrheit der Bevölkerung lehnt strikte Rauchverbote ab
  10. Mehrheit für Rauchverbot.
  11. Zwei Drittel für Rauchverbot in Gaststätten
  12. Hessen sagen Ja zum Rauchverbot
  13. Regelung des Rauchverbots, TNS Emid, August 20088
  14. a b Verbot ausgesetzt. In Rheinland-Pfalz darf weiter geraucht werden. Rheinische Post online vom 12. Februar 2008 (abgerufen am 16. Februar 2008)
  15. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Pressemitteilung vom 27. März 2008 zum Beschluss des Gerichts vom selben Tag: Verfassungsgerichtshof setzt die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig aus, (abgerufen am 27. März 2008)
  16. Naumann will Rauchverbot lockern Stern online vom 30. Januar 2008 (abgerufen am 16. Februar 2008)
  17. http://www.presseecho.de/fortsetzung%20politik/PR311538.htm
  18. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 30. Juli 2008 zu 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08 und Pressemitteilung hierzu
  19. tagesschau.de: Bundestag verabschiedet Tabak-Werbeverbot
  20. Thiesen C, Die Aschenbecher sind weg, in Märkische Oderzeitung, vom 4. Januar 2008
  21. http://www.tagesschau.de/inland/meldung489576.html Ab 1. September Rauchverbot in allen Zügen tagesschau.de
  22. http://www.bundesrecht.juris.de/bnichtrschg/index.html Bundes-Nichtraucherschutzgesetz
  23. http://www.bundesregierung.de/nn_1524/Content/DE/Artikel/2007/07/2007-07-06-nichtraucherschutz.html
  24. http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2007/03/2007-03-22-nichtraucherschutz.html
  25. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1595.pdf
  26. Diese Konkretisierung dahingehend, dass der Nichtraucherschutz in der Regel ein Rauchverbot erfordert, erfolgte durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007
  27. § 5 Abs. 2 ArbStättV
  28. Das ergibt sich aus dem Eingangssatz des § 87 BetrVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 ArbStättV
  29. beispielsweise in Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW
  30. a b Urteile vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08 -
  31. soweit die Diskotheken ausschließlich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt gewähren und das Rauchen nur in einem als Raucherraum deutlich gekennzeichneten, vollständig abgetrennten Nebenraum gestatten, in dem sich keine Tanzfläche befindet
  32. Die Gastfläche der Gaststätte muss kleiner als 75 Quadratmeter sein, es dürfen keine Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren muss der Zutritt verwehrt sein. Zudem muss die Gaststätte im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein
  33. a b Flohr S, Schwickerath B, Rauchverbot in Bundesliga-Stadien, in Welt am Sonntag, Ausgabe vom 3. Februar 2008, S.18
  34. LG Köln, Az. 9 S 188/98; LG Paderborn, Az. 1 S 2/00
  35. AG Magdeburg, U. v. 19.04.2000, Az. 17 C 3320/99 in: WM 2000, S. 303
  36. AG Tuttlingen, U. v. 19.05.1999, Az. 1 C 52/99, in: MDR 1999, S. 992
  37. AG Rosenheim, Az. 16 C 1946/93
  38. ZR 124/05
  39. AG Hannover, U. v. 31.01.2000, Az. 70 II 414/99
  40. AG München, Az. 2 Z BR 105/98
  41. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az. 6 C 1711/97
  42. LG Stuttgart, U. v. 27.05.1998, Az. 5 S 421/97, in: WuM 1998, S. 724
  43. Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (PDF-Datei)
  44. http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006855.pdf
  45. http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004837.pdf
  46. Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz
  47. Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit vom 8. April
  48. http://www.berlin.de/imperia/md/content/lb-drogen-sucht/qualmfrei/nrsg_stand_071108.pdf
  49. http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/media.php/land_bb_bravors_01.a.111.de/GVBl_I_20_2007.pdf
  50. http://www.gesundheit-in-bremen.de/download_dateien/gesundheitsschutz/BremischesNichtraucherschutzgesetz.pdf
  51. http://www.luewu.de/2007/28.pdf
  52. [1]
  53. http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1408
  54. Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12. Juli 2007
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  56. http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-4834.pdf
  57. http://www.mags.nrw.de/03_Gesundheit/1_Aufklaerung_und_Vorbeugung/Nichtraucherschutz/003_FAQs_NischG1/index.php#gastronomie
  58. Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  59. http://www.pfalz.ihk24.de/servicemarken/Branchen/anhaengsel/GVBL_Nr._13.pdf
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  115. Tagesschau: Kippe aus - selbst für Kemal Atatürk
  116. Gesetz Nummer 5727 Änderung des Gesetzes über die Prävention von Schäden von Tabakprodukten, Große Nationalversammlung der Türkei, abgerufen am 18. Mai 2008
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Weblinks


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