Norddeutscher Bund

Norddeutscher Bund
Norddeutscher Bund
1866–1871
Flagge des Norddeutschen Bundes: Schwarz-Weiß-RotFlagge des Norddeutschen Bundes: Schwarz-Weiß-Rot Großes Wappen des Norddeutschen Bundes
[ Details ]
Navigation
Wappen des Deutschen Bundes Deutscher BundDeutsches Kaiserreich Flagge des Deutschen KaiserreichsFlagge des Deutschen Kaiserreichs
Verfassung Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867[1]
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Bundespräsidium Wilhelm I., König von Preußen
Gründung
18. August 1866
1. Juli 1867

Militärbündnis
Bundesstaat
Währung Keine Einheitswährung
Zeitzone Keine einheitliche Zeitzone
Karte
Der Norddeutsche Bund (1866–1871); Karte aus Putzger historischer Weltatlas, 89. Auflage, 1965

Der Norddeutsche Bund wurde als der seinerzeit erste föderativ organisierte deutsche Staat zur geschichtlichen Vorstufe der mit der Reichsgründung verwirklichten deutschen Nationalstaatsbildung. Ursprünglich ein 1866 gegründetes Militärbündnis der deutschen Staaten nördlich der Mainlinie, wandelte sich der Bund mit der Verfassungsgebung 1867 zum ersten deutschen Bundesstaat.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Nach dem Deutschen Krieg von 1866 annektierte das Königreich Preußen sämtliche Gebiete seiner Kriegsgegner nördlich des Mains mit Ausnahme von Sachsen, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen und Reuß älterer Linie. Auch die nordmainischen Gebiete Bayerns blieben im Großen und Ganzen unangetastet. Der unterlegene Kaiser von Österreich musste am 23. August im Friedensvertrag von Prag die Auflösung des seit 1815 bestehenden Deutschen Bundes anerkennen (Art. 4).

Bereits fünf Tage zuvor, am 18. August, hatten sich die Fürstentümer und Hansestädte nördlich des Mains unter Führung Preußens durch das August-Bündnis zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen, der zunächst 15 Mitglieder umfasste. Zu seinem Gebiet gehörten auch die preußischen Territorien südlich des Mains, die von Württemberg und Baden umschlossenen Hohenzollernschen Lande. Das Großherzogtum Hessen dagegen gehörte dem Bund nur mit seinem nördlichen Landesteil an; der Südteil war ein bundesfreies Gebiet.

Der Norddeutsche Bund war zunächst ein militärisches Schutz- und Trutzbündnis. Erst 1867 gaben ihm die Vertragsparteien eine Verfassung (s. u.), die den Norddeutschen Bund zu einem Bundesstaat im Sinne eines föderalen Gesamtstaates machte.[2] Durch die ungewöhnliche Ausgestaltung zwischen Unitarismus und Föderalismus und die aus Rücksicht auf die Bündnispartner nur implizit niedergelegten Machtverhältnisse wurde der Verfassung, die von Otto von Bismarck selbst grundlegend entworfen worden war, auch teils ungenau attestiert, die Waage zwischen Einheitsstaat und Staatenbund zu halten.[3]

Das Kaisertum Österreich war seit dem Prager Frieden und der Auflösung des Deutschen Bundes nicht mehr politische Führungsmacht in Deutschland. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes fehlte eine einheitliche Instanz, die ganz Deutschland, also auch die südlich des Mains gelegenen deutschen Länder einschließlich Österreichs, in irgendeiner Weise repräsentierte. Neben Österreich entwickelten auch die früheren Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes Liechtenstein, Luxemburg und das niederländische Limburg keine enge Verbindung zum preußisch dominierten Norddeutschen Bund.

Für Frankreich sei die Gründung des Norddeutschen Bundes „das größte Unglück seit vierhundert Jahren“ gewesen (Adolphe Thiers).

Verfassung

Verfassung des Norddeutschen Bundes
Konstituierende Sitzung des norddeutschen Reichstags, 24. Februar 1867

Geheimrat Maximilian Duncker hatte im Auftrag Bismarcks einen ersten Verfassungsentwurf ausgearbeitet. Nach mehreren Überarbeitungen durch Gesandte und Ministerialbeamte legte Bismarck selbst Hand an, und schließlich lag am 15. Dezember 1866 den Bevollmächtigten der Regierungen ein preußischer Entwurf vor.[4] Die Bevollmächtigten hatten zum Teil erhebliche Bedenken, mal wünschten sie sich mehr Föderalismus, mal einen stärkeren Einheitsstaat. Bismarck nahm 18 Änderungsanträge an, die die Grundstruktur nicht anrührten, und die Bevollmächtigten stimmten am 7. Februar 1867 zu. Dieser Entwurf war dann ein gemeinsames Verfassungsangebot der verbündeten Regierungen.[5]

Der konstituierende Reichstag wurde am 12. Februar 1867 gewählt und am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnet. Am 16. April 1867 nahm der Reichstag die Norddeutsche Bundesverfassung (NBV) an. Sie wurde am 24. Juni verkündet und trat am 1. Juli in Kraft. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist von einigen Bezeichnungen abgesehen identisch mit der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

In den heftigen Beratungen des Reichstags war Bismarcks Entwurf durchaus beträchtlich abgeändert worden. Der Reichstag verstärkte seine eigene Position, und es gelang dem nationalliberalen Abgeordneten Rudolf von Bennigsen, die lex Bennigsen durchzubringen: Der Kanzler musste die Anordnungen des Bundespräsidiums (des Vorsitzenden des Bundesrates, das heißt des preußischen Königs) gegenzeichnen und übernahm dadurch die Verantwortung. Der Bundeskanzler wurde ein selbstständiges Bundesorgan.[6]

Dem König von Preußen stand das Präsidium des Bundes zu, auf einen Titel wie „Kaiser“ verzichtete man. Ihm unterstellt war der Bundeskanzler, der die Exekutive des Bundes leitete. Die einzelnen Staaten des Bundes entsandten „Bevollmächtigte zum Bundesrat“, in dem Preußen dominierte und mit 17 von 43 Stimmen ein Vetorecht hatte.[7] Der Bundesrat übte zusammen mit dem Reichstag, der aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorging, das Gesetzgebungsrecht einschließlich der Haushaltsbewilligung aus.

Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes

Bundesgebiet

Gebiete des Norddeutschen Bundes

Die Gründung des Norddeutschen Bundes in verkleinertem Rahmen gegenüber dem Deutschen Bund bewirkte, dass eine Reihe von Staaten endgültig aus dem Prozess der Bildung eines deutschen Nationalstaats herausfielen. Dies waren Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und Niederländisch-Limburg.

Der Norddeutsche Bund umfasste 22 Staaten und ein Gebiet von 415.150 km² mit fast 30 Millionen Menschen. Das Bundesgebiet bestand aus folgenden, Bundesstaaten genannten Gliedstaaten:

  1. Königreich Preußen in Personalunion mit dem Herzogtum Lauenburg
  2. Königreich Sachsen
  3. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
  4. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
  5. Großherzogtum Oldenburg
  6. Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
  7. Großherzogtum Hessen (nur Provinz Oberhessen nördlich des Mains)
  8. Herzogtum Braunschweig
  9. Herzogtum Sachsen-Meiningen
  10. Herzogtum Sachsen-Altenburg
  11. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha
  12. Herzogtum Anhalt
  13. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
  14. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
  15. Fürstentum Waldeck-Pyrmont
  16. Fürstentum Reuß ältere Linie
  17. Fürstentum Reuß jüngere Linie
  18. Fürstentum Schaumburg-Lippe
  19. Fürstentum Lippe
  20. Freie und Hansestadt Hamburg
  21. Freie und Hansestadt Lübeck
  22. Freie Hansestadt Bremen

Die Bevollmächtigten zum Bundesrat des Norddeutschen Bundes

(Stand: 10. August 1867)

Königreich Preußen
Generalleutnant Eugen Anton Theophil von Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements
Generalleutnant Julius von Rieben, Direktor des Marineministeriums; abkommandiert am 4. September 1867
Wirklicher Geheimer Rat Johann Friedrich von Pommer-Esche, General-Steuerdirektor
Wirkl. Geh. Ober-Finanzrat Günther, Ministerialdirektor
Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Rudolph von Delbrück, Ministerialdirektor
Generalpostdirektor Karl Ludwig Richard von Philipsborn
Geh. Oberjustizrat Heinrich Eduard von Pape
Vizeadmiral Eduard von Jachmann
Königreich Sachsen
Richard Freiherr von Friesen, Finanz- und Außenminister
Geh. Rat Dr. Albert Christian Weinlig, Ministerialdirektor im Innenministerium
Geh. Finanzrat Julius Hans von Thümmel
Oberst von Brandenstein, Militärbevollmächtigter in Berlin
Großherzogtum Hessen
Geh. Legationsrat Karl von Hofmann
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
Staatsrat von Müller
Generalmajor von Bilgner
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
Wirkl. Geh. Rat Dr. Christian Bernhard von Watzdorf,[8] Staatsminister
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
Bernhard Ernst von Bülow, Ministerpräsident; abkommandiert am 4. September 1867
August Otto Ernst Freiherr von Oertzen auf Klokow, Kammerherr und Drost
Großherzogtum Oldenburg
Staatsrat Buchholtz
Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
Asche Burckhard Carl Ferdinand von Campe, Staatsminister
Geh. Legationsrat von Liebe
Herzogtum Sachsen-Meiningen und Hildburghausen
Wirkl. Geh. Rat Graf von Beust; abkommandiert 23. September 1867
Anton Ferdinand Freiherr von Krosigk, Staatsminister
Herzogtum Sachsen-Altenburg
Friedrich Leopold Wolf Ludwig Wendelin von Gerstenbergk, Edler von Zech, Staatsminister
Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha
Wirkl. Geh. Rat Camillo Freiherr von Seebach, Staatsminister
Herzogtum Anhalt
Dr. Carl Friedrich Ferdinand Sintenis, Ministerpräsident
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
Staatsminister von Bertrab
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
Staatsminister von Wolffersdorff
Fürstentum Waldeck-Pyrmont
Geh. Regierungsrat Ludwig Klapp
Fürstentum Reuß ältere Linie
Regierungspräsident Dr. Herrmann
Fürstentum Reuß jüngere Linie
Staatsminister von Harbou
Fürstentum Schaumburg-Lippe
Geh. Regierungsrat Höcker
Fürstentum Lippe
Kabinettsminister Alexander von Oheimb
Freie und Hansestadt Lübeck
Senator Dr. Theodor Curtius
Freie Hansestadt Bremen
Senator Otto Gildemeister
Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer

Ende

Mit der erlangten Vorherrschaft im Norddeutschen Bund wuchs besonders in Frankreich Argwohn vor einer kontinentalen Dominanz Preußens. Frankreich sah Preußen als einen Widersacher für sein eigenes Hegemonialstreben an. Das preußische Königshaus wurde deshalb in der Frage der spanischen Thronfolge zum Verzicht aufgefordert, was als unannehmbar galt. Dennoch hat Preußen den Verzicht auf seinen regulären spanischen Thron öffentlich erklärt. In Folge von Ressentiments, welche durch die napoleonische Niederlage gegenüber Deutschland noch immer in Frankreich herrschten, sollte Wilhelm I. öffentlich erklären, dass auch in Zukunft niemals ein Mitglied der Hohenzollern den spanischen Thron besteigen werde. Die Zurückweisung der französischen Forderung durch die Emser Depesche am 13. Juli 1870, welche Bismarck absichtlich recht forsch formulierte, führte zur Kriegserklärung Frankreichs am 19. Juli 1870. Im Krieg gegen Frankreich schlossen sich dem Norddeutschen Bund auch die süddeutschen Staaten außer Österreich an. Die französische Armee wurde von den vereinten deutschen Streitkräften bei Metz und Sedan geschlagen.

Die süddeutschen Staaten Baden, Bayern und Württemberg blieben 1867 noch vollständig außerhalb des Norddeutschen Bundes, während Hessen-Darmstadt mit seiner nördlichen Provinz Oberhessen dazugehörte. Das süddeutsche Großherzogtum und die beiden Königreiche verbündeten sich 1870 mit dem Bund gegen Frankreich und schlossen in der Folge Beitrittsverträge zum Norddeutschen Bundesstaat ab.[9] Der Abschluss dieser Novemberverträge ermöglichte den Beitritt der Großherzogtümer Baden und Hessen am 15. November 1870, des Königreichs Bayern am 23. November und des Königreichs Württemberg am 25. November 1870; zugleich vereinbarten die Verträge die Gründung eines „Deutschen Bundes“.

Mit dem so genannten Kaiserbrief des bayerischen Königs Ludwigs II. wurde bereits wenige Tage darauf im Namen der deutschen Fürsten dem König von Preußen die Kaiserwürde angetragen, sodass nach dem Sieg im Deutsch-Französischen Krieg am 18. Januar 1871 auf dieser Grundlage das Deutsche Reich und König Wilhelms I. in seiner Eigenschaft als erblicher Präsident des Bundes zum Deutschen Kaiser proklamiert werden konnten. Gemeinsam mit den Gliedstaaten des Norddeutschen Bundes bildeten alle Bundesstaaten einschließlich der drei Freien Städte das Deutsche Kaiserreich unter dem deutschen Kaiser als König von Preußen. Dabei übernahm das Reich im Wesentlichen die Bundesverfassung von 1867.[10] Somit entschied sich die Deutsche Frage letztendlich unter Ausschluss Österreichs im Sinne der kleindeutschen Lösung.

Norddeutscher Bund und Deutsches Reich

Durch den Beitritt der süddeutschen Staaten[11] zum Bund entstand im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat: Der reformierte[9] Norddeutsche Bund existierte, nachdem seine Verfassung des Deutschen Bundes[12] – nicht zuletzt wegen zwei voneinander abweichender Fassungen – redigiert wurde,[13] durch Rechtskontinuität[14] unter der Bezeichnung „Deutsches Reich“ fort. Die Reichsgründung war folglich nichts anderes als der Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund.[15] Das Deutsche Reich war nach herrschender Auffassung[14] nicht Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes, sondern ist mit diesem als Völkerrechtssubjekt identisch; letzteres wurde reorganisiert und umbenannt.[16] Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht war von einer Weitergeltung der völkerrechtlichen Verträge des Norddeutschen Bundes für das Deutsche Reich ausgegangen, ohne dass dies hinsichtlich einer möglichen Sukzession infrage gestellt worden wäre.[17]

Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber gesteht ein, dass die weitaus überwiegende Zahl der Staatsrechtler von der Identität ausgeht. Er selbst verwies jedoch darauf, dass Bismarck die Beitrittsanträge Badens und Hessens vom Oktober verzögernd behandelte. Der bayerische König nämlich hatte große Bedenken gegen einen bloßen Beitritt, sondern wünschte sich einen neuen Staat.[18]

In den Novemberverträgen steht ausdrücklich, so Huber, nichts von einem Beitritt, sondern von einer Neugründung. Gründer waren laut badisch-hessischem Vertrag vom 15. November der Norddeutsche Bund einerseits und Baden und Hessen andererseits. Der Name sollte „Deutscher Bund“ lauten; noch während der Gründung wurde dies in „Deutsches Reich“ geändert. Dem Vertrag war eine Verfassung für den Deutschen Bund beigefügt, die wohl auf der Norddeutschen Bundesverfassung beruhte. Im Vertrag mit Bayern vom 23. November ist sogar nicht der Norddeutsche Bund Mitgründer, sondern die Staaten des Norddeutschen Bundes sind es. Sie schlössen mit Bayern „einen ewigen Bund“, dem Baden und Hessen schon beigetreten waren. Der Vertrag mit Württemberg vom 25. November dann sprach von einem Beitritt zu dieser (neuen) Verfassung.[19]

So handelte es sich Huber zufolge um einen neuen Bund und eine neue Verfassung, nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch nach der Absicht der Beteiligten. Selbst wenn man Preußen eine Täuschungsabsicht unterstelle, waren Bayern und Württemberg nicht bereit, dem Norddeutschen Bund beizutreten. Der Norddeutsche Bund wurde zwar nicht ausdrücklich aufgelöst, wohl aber ipso jure als Konsequenz der Gründung des neuen Bundes durch die norddeutschen und süddeutschen Staaten. Huber sieht das Deutsche Reich in Rechtsnachfolge des Norddeutschen Bundes, die ebenfalls ipso jure eingetreten sei. Als Folge dessen galten die Gesetze des Norddeutschen Bundes im Reich fort.[20]

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004, Rn 556 ff., ISBN 3-406-51996-2.
  • Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 363 ff., ISBN 3-406-53411-2.
  • Jörg M. Hormann, Dominik Plaschke: Deutsche Flaggen, Hamburg 2006, S. 59 ff., ISBN 3-89225-555-5.
  • Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866. In: JuS 1966, S. 306–310.
  • Klaus Erich Pollmann: Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870, Droste Verlag, Düsseldorf 1985, ISBN 3-7700-5130-0. (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus)
  • Jens Hannig: Struktur und Funktionsweise des Bundespräsidialamts, Marburg 2005.
  • Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, 3. Auflage, München 2002, Rn. 372.
  • Wolfgang Scharenberg: Der Norddeutsche Bund. In: Die Sünden der mecklenburgischen Ritterschaft, 1926.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Verfassung ist weitgehend identisch mit der Bismarckschen Reichsverfassung.
  2. Ogris, JuS 1966, S. 308.
  3. Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn 557 – eine misslungene Formulierung, da auf einer Ebene Einheitsstaat und Bundesstaat, und nur getrennt davon auf anderer Ebene Bundesstaat und Staatenbund miteinander vergleichbar wären.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 649–651.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 652/653.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 655–659.
  7. Vgl. Peter Häberle (Hrsg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart: das öffentliche Recht der Gegenwart, Neue Folge, Band 53, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148622-6, S. 226, 233 f. Fn 126.
  8. Otto von Franke: Watzdorf, Christian Bernhard von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 41, Duncker & Humblot, Leipzig 1896, S. 258–270.
  9. a b Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden, Springer, Berlin/Heidelberg 2005, S. 246.
  10. Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 33 Rn 1933.
  11. Art. 79 DBV (= Art. 79 S. 2 NBV idF vom 16. April 1867): Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
  12. Verfassung des Deutschen Bundes (wie durch das Protokoll vom 15. November 1870 vereinbart; mit den Änderungen durch die Verträge vom 23. und 25. November 1870 mit Bayern und Württemberg samt den Bestimmungen der Schlußprotokolle), in Kraft getreten am 1. Januar 1871.
  13. Vgl. Kotulla, DtVerfR I, 1. Teil, § 7 XII.1 Abs. 451; ders., Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 34 Rn 2052, 2054.
  14. a b Kotulla, DtVerfR I, S. 245 f. mwN
  15. Karl Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 3: Seit 1650. 5. Aufl., Böhlau-UTB, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 235.
  16. Kotulla, DtVerfR I, S. 245.
  17. Vgl. dazu die Entscheidung des Preußischen OVG PrOVGE 14, S. 388 ff., wo das Gericht unproblematisch davon ausgegangen war, dass der zwischen dem Norddeutschen Bund und den USA am 22. Juni 1869 abgeschlossene sogenannte Bancroft-Vertrag für das Deutsche Reich fortgelte.
  18. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 761.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 762.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 763–765.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Norddeutscher Bund — Norddeutscher Bund, Bundesstaat, zu dem nach Auflösung des Deutschen Bundes infolge des Krieges von 1866 sich durch den Vertrag vom 18. Aug. d. J. folgende Staaten vereinigten: Preußen, Sachsen Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen Altenburg,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Norddeutscher Bund — Norddeutscher Bund, der 1866 nach der Auflösung des Deutschen Bundes unter dem Präsidium der Krone Preußen aus den Ländern nördlich vom Main (außer Luxemburg und Limburg), insgesamt 22 Staaten, gebildete Bundesstaat, ging 1871 im Deutschen Reich… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Norddeutscher Bund — I Norddeutscher Bund   Als Ergebnis des Deutschen Krieges entstand nördlich der Mainlinie mit dem Norddeutschen Bund ein Bundesstaat aus den 22 noch selbstständig gebliebenen Mittel und Kleinstaaten sowie den Freien Städten Hamburg, Bremen und… …   Universal-Lexikon

  • Reichstag (Norddeutscher Bund) — Der Reichstag war das Parlament des Norddeutschen Bundes, das nach dem Deutschen Krieg von 1866 gegründet wurde und bis zur Reichsgründung im Jahre 1871 Bestand hatte. Die Parlamentssitzungen wurden im Herrenhaus des Preußischen Landtages in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Bundesrat (Norddeutscher Bund) — Der Sitzungssaal des Bundesrates im Reichstagsgebäude (um 1894) Der Bundesrat im Deutschen Kaiserreich (1871–1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichsorgan. Im Bundesrat saßen… …   Deutsch Wikipedia

  • Bundeskanzler (Norddeutscher Bund) — Otto von Bismarck Das Amt des Bundeskanzlers des Norddeutschen Bundes wurde mit dessen Gründung am 1. Juli 1867 begründet und dauerte nur bis zur Reichsgründung am 1./18. Januar 1871 an. Einziger Inhaber des Amtes war Otto von Bismarck. Mit der… …   Deutsch Wikipedia

  • BUND — Mot allemand signifiant accord, contrat, et qui par extension désigne ceux qui sont liés: ligue, alliance, confédération. Le terme de Bund est au centre des controverses constitutionnelles allemandes du XIXe siècle entre partisans de la… …   Encyclopédie Universelle

  • Norddeutscher Staat — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Bund Deutscher Länder — Deutsches Reich 1945–1949 Erkennungsflagge für deutsche Handelsschiffe 1946–1950 Navigati …   Deutsch Wikipedia

  • Bund deutscher Länder — Deutsches Reich 1945–1949 Erkennungsflagge für deutsche Handelsschiffe 1946–1950 Navigati …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”