Notar

Notar
Ein junger Notar an seinem Schreibpult, um 1830

Der Notar (lateinisch notarius ‚Geschwindschreiber‘) ist in Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig.

Der Notar ist, obwohl er ein öffentliches Amt ausübt, mit Ausnahme des badischen Amtsnotars und des württembergischen Bezirksnotars ein freier Beruf. Er übt kein Gewerbe aus. In Deutschland amtieren derzeit ca. 8000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Notar im 17. Jahrhundert (Holzschnitt)

Im Römischen Reich gab es am kaiserlichen Hof das Amt des notarius. In den Städten arbeiteten in Kammern organisierte Tabellionen als glaubwürdige Personen mit dem Auftrag, Urkunden für Private auszustellen. Auf dieser Tradition fußt das italienische Notariat des frühen Mittelalters, das in Süditalien durch die Konstitutionen Friedrichs II. von 1231 durch die Notwendigkeit, Urkunden auch durch einen Richter beglaubigen zu lassen, an Bedeutung verlor. In Mittel- und Norditalien stieg das Selbstbewusstsein der Notare mit dem steigenden Interesse am römischen Recht und der verbesserten juristischen Ausbildung insbesondere an der Universität Bologna. Die Loslösung der oberitalienischen Städte aus dem Reichsverband stellte neben die notarii sacrii palatii oder notarii domini imperatoris auch städtische Notare. Die juristische Diskussion des 12. und 13. Jahrhunderts widmete sich deshalb besonders der Frage, in welchen Gebieten die von den städtischen Notaren ausgefertigten instrumenta Gültigkeit besitzen sollten. Die Glaubwürdigkeit der vom Papst bestellten Notare war wie die der kaiserlichen Notare unbeschränkt.

In Deutschland verbreitete sich das Notariat und die Notarsurkunde im 13. und 14. Jahrhundert im Zusammenhang mit der geistlichen Gerichtsbarkeit, für die ein öffentlich glaubwürdiger Notar vorgeschrieben war, von Frankreich aus. Seit dem 15. Jahrhundert löste es sich aus dem Umfeld der geistlichen Gerichtsbarkeit, ohne sich jedoch gegen die Praxis der Besiegelung als vorrangiger Beglaubigung von Urkunden durchsetzen zu können. Reichsweit fand das Notariat in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 und schließlich in der Reichsnotariatsordnung von 1512 rechtliche Regelungen.

Die Notarsurkunden des Mittelalters werden ausschließlich durch die Unterschrift des Notars beglaubigt, die von einem für den Notar typischen Zeichen (Notarssignet) begleitet werden.

Der Notar ist im Frühmittelalter nur im italienischen Raum bekannt, ab dem 12. Jahrhundert gelangt er auch nördlich der Alpen. Er hat über fachliches Wissen zu verfügen und die ars notariae zu beherrschen. Die Entwicklung des Kirchenrechts im 12. Jahrhundert war für die Fortbildung und europaweite Ausbreitung des Notariats maßgeblich, weil die notarielle Urkunde eine höhere Beweiskraft hatte als andere schriftliche Beweismittel. Um als Notariatsurkunde zu gelten, musste das Dokument formgerecht verfasst werden.

Als Begründer der ars notariae gilt Rainerus Perusinus, der Verfasser der ersten gelehrten Darstellung dieser Kunst um 1230. Bekannte, richtungsweisende Regelungen der Notariatskunst sind die Summa artis notariae (1256) von Rolandinus de Passagerius (auch Summa Rolandina genannt), Wilhelm Durantis Werke und die Reichsnotariatsordnung, die 1512 auf dem Reichstag zu Köln verabschiedet wurde. Sie blieb bis 1806 gültig.

Notare zählen zur städtischen Elite. Sie sind auch in der Stadtverwaltung tätig. Ihre Legitimation erhalten sie durch die Obrigkeit (zum Beispiel der Kaiser, König oder Papst). 1355 schafft Kaiser Karl IV. die Würde des Hofpfalzgrafen (comes palatinus caesareus), der u.a. bevollmächtigt ist, Notare zu ernennen. Die Erhebung in den Stand des Notars war mit Prüfungen und Qualifikationsnachweisen verbunden. In Rom entstand 1507 ein Collegium scriptorum archivii Romanae curaie notariorum. Das Gremium war für die Prüfung und Übersicht der Notare zuständig.[1] Seit dem 16. Jahrhundert ernennen auch Universitäten Notare. Eine Dekretale Innocenz' III. verbietet Notaren die höheren Weihen.

Die Zahl der Notare ist in den - vor allem italienischen - Städten sehr groß. Trient hatte im 16. Jahrhundert über 100. In der Stadt Toulouse im Süden Frankreichs sind für den Zeitraum zwischen 1266 und 1337 nicht weniger als 3.984 Notare bezeugt. Der Berufsstand organisiert sich in Kollegien und Zünften. In manchen italienischen Städten sind eigene Häuser von Notariatskollegien erhalten geblieben: Bologna und Perugia.

Im Laufe des 13. Jh, vor allem in der zweiten Hälfte, breitet sich das Notariat über die Alpen nach Norden aus. Der Grund ist nicht nur ein Übergreifen aus dem nördlichen Teil Italiens heraus; es ist auch nicht nur der Handelsverkehr zwischen Deutschland und Italien, der zunimmt und nach größerer Schriftlichkeit verlangt, sondern es war wahrscheinlich wegen der geistlichen Gerichtsbarkeit, die seit dem 13. Jahrhundert die Schriftlichkeit der Verhandlungen verlangte und Notare, die das Protokoll führen sollten, postulierte. Der Notar ist die persona publica, die während des Prozesses anwesend sein muss und die Aufgabe hat zu protokollieren. Die Anwesenheit eines anerkannten Notars war bei den Offizialatsgerichten aller Diözesen nach dem IV. Lateranense (1215) verpflichtend.

Die ersten sicheren Nachweise von öffentlichen Notaren nördlich der Alpen kommen aus den 50er Jahren des 13. Jahrhundert am Mittelrhein. Etwa gleichzeitig hat man Zeugnisse dafür in Frankreich: in den Gebieten, die Burgund, der Westschweiz benachbart sind, und in Genf. In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhundert auch in Böhmen, Österreich; dann auch in Norddeutschland. Voll etabliert ist das Notariat hier bis zur Mitte des 14. Jahrhundert, wobei lange Zeit der Eindruck vorherrschend war, es handle sich um eine geistliche Institution. Dieses Charakteristikum ist im 15. Jahrhundert gefallen. Zu dieser späteren Zeit ist der Notar, ähnlich wie in Italien, einem beruflichen Schreiber gleichgestellt.

Zulassung

Zum Notar durfte bisher nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 wird der Staatsangehörigenvorbehalt aufzuheben sein. Ausnahmen vom Erfordernis der beschriebenen Ausbildung gibt es dagegen allein in Baden-Württemberg (s. u.). Zum Anwaltsnotar soll darüber hinaus nur bestellt werden, wer mindestens 5 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist, ab 1. Mai 2011 muss der Anwaltsnotar zudem die notarielle Fachprüfung[2] bestanden haben. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein.

Es werden nur soviele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anders als bei der Rechtsanwaltschaft ist der Zugang zum Notarberuf nicht frei, sondern durch das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen begrenzt. Die besten Bewerber für die zahlenmäßig beschränkten Anwärterstellen sind in der Regel durch Ausschreibung zu ermitteln.

Der Notar wird auf Lebenszeit bestellt. Mit Vollendung seines 70. Lebensjahres tritt er in den Ruhestand.

Die Amtsbezeichnung „Notarin“ bzw. „Notar“[3] ist gesetzlich geschützt[4].

Haupttätigkeiten

Notar. Bild von Kv. Massis, 16. Jahrhundert

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie z. B. Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie z. B. Testamente, können notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Ländern darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen. Jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthält alle aktiven Notare, sie können dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.

Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19aVorlage:§/Wartung/buzer BNotO).

Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z. B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur verwandt werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht.

Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist i. d. R. der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein „Notarvertreter“ bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (z. B. wegen Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notariatsverwalter (früher: „Notariatsverweser“) bestellt und tätig.

Freiberuflicher Notar

Hauptberufliche Notare

Prägesiegel (Papier) eines Bayerischen Notars
Notariatsportal (1905) Höhe Schwalbengasse, Köln

Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Nordrhein-Westfalens, Baden-Württembergs (Minderheit), in Hamburg, im Saarland, in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das hauptberufliche, sogenannte Rheinische Notariat geht auf ein französisches Revolutionsdekret vom 6. Oktober 1791 zurück, das in den von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten 1798 bzw. 1801, in den in Nordwestdeutschland annektierten Gebieten 1811 eingeführt wurde und dort z. T. bis heute Geltung hat. Durch das sogenannte Ventôse-Gesetz vom 16. März 1803 sowie die Verordnung betreffend die Notarkammern vom 24. Dezember 1803 wurde in den rheinischen Arrondissements darüber hinaus jeweils eine eigene Notarkammer eingerichtet.

Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.

Notarassessor

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich um eine Stelle als Notarassessor bei der Justizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Zum Notarassessor wird nur ernannt, wer fachlich und persönlich geeignet ist. In der Regel gehören Notarassessoren zu den Juristen mit den besten Examensergebnissen. Der Notarassessor wird von der örtlichen Notarkammer für einen bestimmten Zeitraum an einen Notar zur Ausbildung überwiesen. Gleichzeitig muss er im gesamten Kammerbezirk Notare vertreten, die im Urlaub oder krank sind. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.

Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen in seinem Kammerbezirk bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Der Amtsbereich eines Notars umfasst in der Regel den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Anwaltsnotare

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars im Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und im württembergischen Rechtsgebiet Baden-Württembergs.

Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Ab Mai 2011 muss der Anwalt zudem die notarielle Fachprüfung erfolgreich absolvieren. Die Bestellung des Anwaltsnotars verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars. Um überhaupt Notar zu werden – auch als Notar, der gleichzeitig Anwalt ist – sind strenge gesetzliche Vorgaben zu erfüllen: Der Anwaltsnotar übt wie der hauptberuflich tätige Notar höchste staatliche Funktionen aus, die früher Gerichten vorbehalten waren. Wegen der Hoheitlichkeit der Funktionen führen Notare das Landeswappen.

Der Anwaltsnotar übt zwei Berufe aus: Er ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen wie ein Nurnotar an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich gelegentlich Abgrenzungsschwierigkeiten.

Im Vergleich zu 2006 ist im Jahre 2011 die Zahl der Anwaltsnotare um 909 auf 6373 Amtsträger gesunken. Insgesamt waren am 1. Januar 2011 unter Einbeziehung der hauptamtlichen Notare bundesweit 7943 Notare zugelassen.

Verbeamteter Notar

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114 und 115Vorlage:§/Wartung/buzer BNotO in Baden-Württemberg. Am 9. Oktober 2007 hat die CDU-Landtagsfraktion von Baden-Württemberg der Vorbereitung einer Notariatsreform für Baden-Württemberg zugestimmt[5]. Damit waren sich die Regierungsfraktionen von Baden-Württemberg (CDU und FDP) [6] einig, dass bis zum Jahr 2018 das beamtete Notariat in ein freiberufliches Nur-Notariat überführt werden soll. Diese Absicht, eine Notariatsreform herbeizuführen, wurde im Koalitionsvertrag für die 14. Legislaturperiode des Landtags von Baden-Württemberg[7] vereinbart und nun auf politischer Ebene beschlossen. Am 18. Dezember 2007 hat die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss gefasst, nachdem verbeamtete Notare in Baden-Württemberg insgesamt abgeschafft werden sollen.[8]

Württembergischer Bezirksnotar

In Württemberg ist ein Großteil der Notare nicht Volljurist, der dortige „Bezirksnotar“ hat als Vorbereitungsdienst ein fünfjähriges Studium an der Notarakademie Baden-Württemberg absolviert und ist Beamter im gehobenen Dienst. Neben den Bezirksnotaren gibt es nur wenige freiberufliche Notare. Rechtsreferendare dürfen nach 15 Monaten im Vorbereitungsdienst die Geschäfte oder die Vertretung eines Amts- oder Bezirksnotars wahrnehmen.[9]

Die Bezirksnotare im württembergischen Teil im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Der Bezirksnotar führt auch das Grundbuch.

Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Württembergischen Bezirksnotare. Das Studium enthält einen theoretischen Teil an der Notarakademie und praktische Teile bei Notariaten und anderen Behörden. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 der 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.

Mit der Absolvierung der Notarprüfung wird die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars und für den Dienst als Rechtspfleger[10] erworben. Die Ausbildung kann in Baden-Württemberg bis zu zwei Semester auf die Studienzeit und ein halbes Jahr auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angerechnet werden.[11] Umgekehrt kann die Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers bis zur Dauer von zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst und der Vorbereitungsdienst in der Rechtspflegerlaufbahn bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Gleiches gilt für Notaranwärter welche das erste juristische Staatsexamen bestanden haben.

Im Württembergischen Rechtsgebiet bedeutet Notariat die Dienststelle des Bezirksnotars mit Grundbuchamt, Nachlass- und Vormundschaftsgericht.

Badischer Amtsnotar

Der badische Amtsnotar ist Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt (daher auch „Richter-Notar“), aber nicht unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, sondern Beamter im höheren Dienst. Seit dem Jahr 2008 gibt es daneben auch einige wenige hauptberufliche Notare. Die Amtsnotare im badischen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart und im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind ebenfalls als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig. Der badische Amtsnotar führt auch das Grundbuch.

Vergütung

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind verboten und unwirksam. Die Kostenrechnungen werden durch den Landgerichtspräsidenten oder eine Notarkasse (A.d.ö.R.) in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich daher nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert). Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.

Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tätigwerden durch den Notar (Durchführung der Beurkundung oder Beglaubigung) ist häufig nicht möglich, da sich die anfallenden Gebühren nach den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen und Regelungen sowie nach den einzelnen durch den Notar vorzunehmenden Tätigkeiten richten. Diese Tätigkeiten stehen letztendlich erst mit Unterzeichnung der einzelnen Urkunden fest. Alle Aussagen von Notaren und Notariatsangestellten im Vorfeld einer Beurkundung/Beglaubigung haben keinerlei bindende Wirkung und stellen lediglich kostenrechtliche Anhaltspunkte dar.

Die deutschen Notargebühren sind im internationalen Vergleich günstig. Das deutsche Notarsystem führt insbesondere für Verbraucher zu niedrigeren Transaktionskosten als in deregulierten Systemen, wie eine Harvard-Studie ergeben hat.[12]

Notarhaftung

Der Notar haftet für den durch fahrlässige und vorsätzliche Amtspflichtverletzungen entstandenen Schaden gemäß § 19Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Bundesnotarordnung in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Streitverkündung gegen einen Notar im Zivilprozess ist ein beliebtes Mittel, um u.a die Hilfe durch den Notar vor Gericht zu bekommen und die Verjährung der Ansprüche gegen den Notar zu verhindern. Noch lassen die Gerichte in Deutschland das zu und verwerten auch im Folgeprozeß die Feststellungen des Erstprozesses gegen den Notar. Dies begegnet wichtigen Bedenken, weil der Notar immer neutral bleiben muss, wenn die Parteien z.B aus einer Urkunde, die er errichtet hat, streiten.

Amtsenthebung von Notaren

Der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer BNotO) unterliegt strengen berufsständischen Anforderungen und Regeln bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit. Das Amt des Notars erlischt durch Erreichung einer bestimmten Altersgrenze (70. Lebensjahr[13]) oder durch andere Erlöschensgründe nach § 47Vorlage:§/Wartung/buzer BNotO. Zur Wahrung der Zuverlässigkeit und des Ansehens seines Berufsstandes ist der Notar unter zwingenden Voraussetzungen seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind in den Ziffern 1 bis 10 des § 50Vorlage:§/Wartung/buzer Absatz 1 BNotO geregelt. Hierüber wacht die Dienstaufsicht über Notare gem. §§ 92 ff.Vorlage:§/Wartung/buzer BNotO.

Der Notar in Österreich

Öffentlicher Notar in Baden bei Wien
Moderne Kennzeichnung eines Notariats

In Österreich ist das Notariat bundesweit einheitlich geregelt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind folgende drei Bundesgesetze: das Gerichtskommissärsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung (siehe insgesamt: http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/). In Österreich bilden drei zentrale Tätigkeitsgruppen den gesetzlich bestimmten Wirkungskreis der Notare, nämlich die Tätigkeit als Gerichtskommissär im Rahmen der österreichischen Bezirksgerichtsbarkeit, insbesondere bei der amtlichen Abwicklung von Verlassenschaftssachen, die Errichtung öffentlicher Urkunden (Beglaubigungen, Beurkundungen, Protokolle, Errichtung von Notariatsakten) und das Verfassen von Privaturkunden (insbesondere „Liegenschaftsverträge“, wie Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Kaufverträge samt Treuhandabwicklungen, gesellschaftsrechtliche Verträge, familienrechtliche und erbrechtliche Urkunden, wie Testamente wobei einzelne Rechtsakte vom Notar als öffentliche Urkunden zu gestalten sind) und rechtsfreundliche Übernahme von Abwicklungen im Wesentlichen in Außerstreitverfahren (vor allem in Grundbuchsverfahren, Firmenbuchverfahren und Verlassenschaftsverfahren) sowie in Verwaltungsverfahren (etwa in Grundverkehrsverfahren).

Die Hauptaufgabe und zentrale Bedeutung des österreichischen Notariates soll in der konstruktiven streitverhütenden Rechtsbetreuung der Bevölkerung liegen. Das Notariat ist funktional eine staatliche Rechtspflegeeinrichtung. Aus seiner Funktion als öffentliche Urkundsperson, aus der Beleihung (die Amtsstellen werden öffentlich ausgeschrieben, die Ernennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers für Justiz), aus der gesetzlichen Zuweisung der gerichtskommissariellen Aufgaben und aus der Einordnung des Notars unter die Träger der öffentlichen Vollziehung ergibt sich die Qualifikation des österreichischen Notariates als öffentliches Amt im funktionellen, nicht in einem dienstrechtlichen, Sinn.

In Österreich gilt das Trennungsmodell (System des „Nur-Notars“). Der Notarberuf ist hauptberuflich und im Wesentlichen ausschließlich auszuüben. Die gleichzeitige Ausübung anderer Berufe ist grundsätzlich unvereinbar. Mit der der Allparteilichkeit verpflichteten Funktion des österreichischen Notars nicht unvereinbar ist etwa die Lehrtätigkeit an einer Hochschule soweit die einwandfreie Erfüllung der Amtsaufgaben im Einzelfall darunter nicht leidet.

Die Gewährleistung der flächendeckenden, gleichmäßigen Rechtsbetreuung soll durch die Systemisierung der Amtstellen (Festlegung der Lage und Anzahl der Amtsstellen im Bundesgebiet) durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz garantiert werden. In Österreich gibt es derzeit knapp 500 Amtsstellen (Stand 2010).

Ein Notariatskandidat ist ein bei einem Notar angestellter Jurist, der in das bei der örtlichen Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit als Notariatskandidat gehört zu den Ernennungsvoraussetzungen zum selbständigen Notar, um einschlägige Berufserfahrung zu gewährleisten.

Der Notarsubstitut ist ein Vertreter des Notars. Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels aufgerufen ist, ist die Vertretung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des örtlichen Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder geprüfter, langjähriger Notariatskandidat). Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Diese Vertretungsregelung soll ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten dienen.

Der Notarberuf in anderen Staaten

Büro eines Notars in Vigo, Spanien

In den meisten Staaten Kontinentaleuropas findet sich das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d. h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. Das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, ist traditionell neben Deutschland auch in Belgien, Frankreich,[14] Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der West- und Zentralschweiz und Spanien vertreten. In Mittel– und Osteuropa haben Albanien, Bosnien-Herzegowina, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn das lateinische Notariat angenommen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 76 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Notariats (UINL) zusammengeschlossen. In Europa vorherrschend ist innerhalb der lateinischen Tradition das „Trennungsmodell“ französischer Prägung (gekennzeichnet durch das freiberufliche Nur-Notariat).

Gänzlich anders ist der notary oder notary public des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den Vereinigten Staaten und Großbritannien hat der notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie.

Amtssiegel eines notary public aus dem Staat New York

Der Notar - ursprünglich Repräsentant des Königs - kann im angelsächsischen Recht gesetzlich geforderte oder erlaubte Eide abnehmen, Urkunden, Pfandverschreibungen, Hypotheken, Vollmachten und andere Schriftstücke im Rechtsverkehr beglaubigen und Einsprüche protokollieren. Bei der Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nimmt er richterliche Funktionen wahr und kann Zeugenvernehmungen und Zwangsmittel anordnen.

Nur in den vormals französisch geprägten Teilen der USA (Louisiana) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im Englischen als „Civil Law Notary“ bezeichnet.

Vom freien Notariat zu unterscheiden ist auch das „Amtsnotariat“, wobei öffentliche (zwingend zum Beweis zugelassene) Urkunden durch vereidigte Beamtennotare errichtet werden. In der Regel erfolgt der Urkundsentwurf durch einen beratenden frei praktizierenden Juristen. Das Schriftstück wird in der Folge vom „Amtsnotar“ des in der Angelegenheit zuständigen Amtes (Grundbuchamt, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt etc.) beurkundet. In den meisten Kantonen der Ostschweiz herrscht diese Organisationsform der notariellen Tätigkeit vor. Die Ausbildung der Schweizer Amtsnotare erfolgt regelmäßig über eine kaufmännisch-administrative Berufslehre und ein anschließendes berufsspezifisches juristisches Studium an einer Universität.

Ein vergleichbares System stellte früher das reine Staatsnotariat Portugals dar, in dem Notariate zwar als eigenständige Ämter existieren, die jedoch Behördencharakter besaßen. Auch hier waren Notare Staatsbeamte und die Beratungsfunktion spielte nur eine untergeordnete Rolle (weiterführende Angaben unter dem Stichwort Amtsnotar). Obwohl die damalige Notariatsverfassung Portugals starke Ähnlichkeiten zum englischen Modell aufwies, wurde das portugiesische Notariat traditionell in der Regel dem lateinischen Kreis zugerechnet.

Literatur

  • Wolf-George Harms: Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007, ISBN 978-3-931199-21-0. Online
  • Artikel „Notar, Notariat“ in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 6, Sp. 1271–1281.
  • H. v. Voltelini (Hg.): Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts, 1. Teil (Acta Tirolensia 2), 1899, ND 1973 (mit grundlegender institutionengeschichtlicher Einleitung)
  • L. Koechling, Untersuchungen über die Anfänge des öffentlichen Notariats in Deutschland, 1925
  • Harald Lönnecker, Das Notariat in Hessen, 2 Bde., Marburg a. d. Lahn 1988/89
  • Harald Lönnecker, Notare und Notariat in Oldenburg im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Oldenburger Jahrbuch, Teil I: Geschichte 93 (1993), S. 1-24
  • F. Luschek, Notariatsurkunde und Notariat in Schlesien, 1940
  • P.-J. Schuler, Geschichte des südwestdeutschen Notariats, 1976 (mit weiterführender Literatur)
  • P.-J. Schuler, Südwestdeutsche Notarszeichen. Mit einer Einleitung über die Geschichte des deutschen Notarszeichens, 1976
  • Ch. Neschwara, Geschichte des österreichischen Notariats, Band I (Vom Spätmittelalter bis zur Notariatsordnung 1850), Wien 1996
  • Per una storia del notariato meridionale (Studi storici sul notariato italiano VI), 1982
  • A. Pratesi, Il notariato latino nel Mezzogiorno medievale d’Italia (Scuole, diritto e società nel Mezzogiorno mediev. d’Italia, hg. M. Bellomo, II, 1987), 137–168
  • M. Amelotti – G. Costamagna, Alle origini del notariato it., 1975
  • Attilio Bartoli Langeli, Notai. Scrivere documenti nell’Italia medievale, Roma 2006 (I libri di Viella 56).
  • Il notariato nell’Italia Settentrionale durante i secoli XII e XIII (Congr. Internat. de diplomatica II, 1986), 991–1008.
  • Petra Schulte, ‚Scripturae publicae creditur‘. Die Grundlagen des Vertrauens in notarielle Verträge in den italienischen Kommunen (12./13. Jh), Tübingen 2003 (Bibliothek des deutschen historischen Instituts in Rom 101).
  • Wolfgang Kuntz, Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek?, in JurPC [2]
  • Wagner/Knechtel, Österreichische Notariatsordnung, 6.Auflage 2006
  • Helmut Weingärtner (Hrsg.), Notarrecht, 9.Auflage, Köln 2009, Verlag Heymanns, ISBN 978-3-452-26926-3
  • Hans Gerhard Ganter, Christian Hertel, Heinz Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 1.Auflage, 2009, Verlag LexisNexis, ISBN 978-3-896-55440-6

Weblinks

 Commons: Notare – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Belege

  1. Neschwara, Christian. Geschichte des österreichischen Notariats. Wien 1996
  2. http://www.pruefungsamt-bnotk.de/index.php
  3. § 2 BNotO; zu einem Fall, in dem es einer „Notarin“ untersagt wurde, sich „Notar“ zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P.St. 133.
  4. § 132a StGB
  5. Meldung
  6. Pressemitteilung vom 10. Oktober 2007
  7. PDF-Datei, dort Seite 72
  8. SWR-Nachrichten vom 19. Dezember 2007, [1]
  9. § 8 Absatz 2 Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16. Juli 2003
  10. § 33 Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
  11. § 26 Landesbeamtengesetz vom 19. März 1996
  12. http://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Studie/index.php
  13. § 48a BNotO
  14. Jean-Yves Sarazin: Bibliographie de l’histoire du notariat français (1200–1815). Lettrage Distribution, Paris 2004, ISBN 2-915714-00-2.
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  • Notar(in) — Notar(in) …   Deutsch Wörterbuch

  • NOTAR — MD Explorer (German police) NOTAR is the name of a helicopter anti torque system which replaces the use of a tail rotor. Developed by McDonnell Douglas Helicopter Systems (through their acquisition of Hughes Helicopters), the name is an acronym… …   Wikipedia

  • notar — NOTÁR, notari, s.m. 1. Funcţionar public învestit cu atribuţia de a autentifica acte juridice, de a legaliza semnături, de a elibera copii legalizate, certificate etc. 2. (În vechea organizare administrativă a României) Reprezentant al puterii… …   Dicționar Român

  • notar — verbo transitivo 1. Sentir (una persona) [una cosa] o tener conocimiento de ella: ¿Notas más calor? No notó que nos habíamos ido. verbo transitivo,prnl. 1. Encontrar …   Diccionario Salamanca de la Lengua Española

  • Notär — Notär, im linksrheinischen Deutschland soviel wie Notar, in Ungarn (Gemeinde , Kreisnotär) etwa soviel wie Gemeindeschreiber; s. Groß Gemeinden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • notar — Se conjuga como: amar Infinitivo: Gerundio: Participio: notar notando notado     Indicativo   presente imperfecto pretérito futuro condicional yo tú él, ella, Ud. nosotros vosotros ellos, ellas, Uds. noto notas nota notamos notáis notan notaba… …   Wordreference Spanish Conjugations Dictionary

  • notar — nòtār m <G notára> DEFINICIJA pov. osoba ovlaštena da sastavlja javne isprave, ovjerava potpise, prijepise i druge dokumente; brzopisac, notaroš, pisar, javni bilježnik ETIMOLOGIJA njem. Notar ← lat. notarius ≃ notare: bilježiti …   Hrvatski jezični portal

  • Notar — Notar: Zu lat. nota »Kennzeichen, Merkzeichen; schriftliche Anmerkung; Schriftstück« (vgl. ↑ Note) gehört das abgeleitete Adjektiv lat. notarius »zum ‹Schnell›schreiben gehörig«, das substantiviert »Schnellschreiber; Schreiber; Sekretär« bedeutet …   Das Herkunftswörterbuch

  • notar — (Del lat. notāre). 1. tr. Señalar algo para que se conozca o se advierta. 2. Reparar, observar o advertir. 3. Apuntar brevemente algo para extenderlo después o acordarse de ello. 4. Poner notas, advertencias o reparos a los escritos o libros. 5.… …   Diccionario de la lengua española

  • Notar — Notar, s. Notarius …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Notar — Notar, s. Notariat …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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