Arzneimittelversandhandel in Deutschland

Arzneimittelversandhandel in Deutschland

Der Arzneimittelversandhandel in Deutschland ist im Jahr 2004 mit der Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Apothekengesetzes (ApoG) auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden, die es Apotheken ermöglicht, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente bundesweit zu versenden. Von den etwa 22.000 in Deutschland existierenden stationären Apotheken, verfügen derzeit rund 2.200 über eine behördliche Erlaubnis für den Versand von Arzneimitteln. Rund 2 % dieser Apotheken versenden mehr als 1.000 Auslieferungen am Tag und gelten damit als „große Versender“.

In Deutschland ist nach § 43 Abs. 5 AMG (8) aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen der Versand von Tierarzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere[1] verboten. Dies soll verhindern, dass Arzneimittel unkontrolliert Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, verabreicht werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Voraussetzungen

Versandapotheken dürfen in Deutschland nach § 43 Abs. 1 S.1 AMG in Verbindung mit § 11a ApoG nur von Apotheken betrieben werden. Der verantwortliche Apotheker, die Postanschrift, die Aufsicht führende Behörde und weitere Angaben müssen auf dem Impressum der Internetseite angeben werden. Alle versendeten Medikamente müssen in Deutschland verkehrsfähige Arzneimittel sein. Für alle rezeptpflichtigen Medikamente gilt, dass das Originalrezept per Post an die Versandapotheke geschickt werden muss. Zudem müssen alle Versandapotheken über ein Notfalldepot verfügen und sich am Meldesystem für Arzneimittelsicherheit, sowie am Nacht- und am Notdienst beteiligen.

Ebenfalls im Jahr 2004 wurde die Preisbindung für rezeptfreie Arzneien aufgehoben. Der dadurch entstandene Wettbewerb eröffnet einen neuen Handlungsspielraum für die Apotheker beim Preisgefüge.

Marktanteil der Versandapotheken

Der Marktanteil der Versandapotheken betrug 2007 vier Prozent des Marktes für rezeptfreie Medikamente auf den Versandhandel, im Jahr 2008 waren es fünf Prozent. Somit konnten Versandapotheken ihren Anteil im deutschen Markt stetig erhöhen. Ihr Anteil am rezeptfreien Markt lag nach Zahlen des Marktforschungsunternehmen IMS Health im Jahr 2009 bereits bei neun bis zehn Prozent. Folglich konnten Versandapotheken ihren Umsatz in diesem Jahr von 140 Millionen Euro auf 622 Millionen Euro steigern. Im Bereich der rezeptpflichtigen Medikamente wird der Anteil auf zwei Prozent geschätzt.[2]

Auch für den Versandhandel von Arzneimitteln gelten dieselben Qualitätsanforderungen wie für eine Apotheke, wie beispielsweise der Kontrahierungszwang. Dieser schreibt vor, dass sie alle Arzneien, die in Deutschland erhältlich sind, auch an den Verbraucher ausliefern müssen.

Die Lücke der persönlichen Beratung, wie sie in stationären Apotheken erteilt wird, schließen zugelassene Versandapotheken mit telefonischer Fachberatung oder E-Mail Kontakt durch pharmazeutisches Personal (Apotheker, Pharmazieingenieur oder PTAs). Im Jahr 2009 veröffentlichte die ServiceBarometer AG eine Studie, die zeigt, dass Versandapotheken einen hohen Kundenzufriedenheitswert haben, obwohl die persönliche Beratung oft fehlt. Der Spitzenwert lag bei 1,73, was für 46 Prozent vollkommen zufriedene und 36 sehr zufriedene Kunden steht.

Es ist zu erwarten, dass der Markt für den Versandhandel von Medikamenten weiter ansteigen wird.

Arzneimittelfälschungen

Arzneimittelfälschungen treten bei deutschen Versandapotheken kaum auf, da deutsche Apotheken regelmäßig durch den Staat überprüft werden (z. B. durch den Besuch des Pharmazierates). Vielmehr handelt es sich um ein Problem ausländischer Anbieter, die unkontrolliert ihre Waren nach Deutschland versenden. Die Zollstatistik für das Jahr 2007 über die Einfuhr von gefälschten Arzneimitteln nach Deutschland spricht von Arzneimittelfälschungen in einem Wert von 8,3 Mio. Euro, was einen Anstieg an eingeführten Arzneimittelfälschungen nach Deutschland bedeutet. Allerdings entfielen 90 % dieser „Fälschungen“ auf einen Patentstreit der Firmen Mundipharma und Cimex. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der illegal nach Deutschland eingeführten und entdeckten Arzneimittelfälschungen von 2,5 Mio. Euro in 2006 auf 0,6 Mio. Euro in 2007 gesunken ist. Zu diesem Ergebnis kommt auch Rolf Schwanitz, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, auf der 172. Sitzung des Deutschen Bundestages.

In neuerer Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von in Deutschland und Europa geltenden Standards ist beim Internetversand aus dem aussereuropäischen Ausland unter Umständen nicht gewährleistet. Inwiefern geltendes deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht auch auf europäische Versender übertragbar ist, wird künftig vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden. Ende 2007 stellte das Bundeskriminalamt fest, dass durch den Arzneimittelversandhandel, vor allem durch illegalen Versand aus dem aussereuropäischen Ausland, in großer Zahl Arzneimittel-Fälschungen zum deutschen Verbraucher gelangen. Das Bundeskriminalamt forderte, das Verbot des Arzneimittelversandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder einzuführen.Allerdings beschäftigt sich der Bundesrat in Deutschland derzeit nicht mehr mit dem Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, da die Gefahren des Internethandels mit Medikamenten offensichtlich geringer sind als der Nutzen. So wurde der Gesetzgebungsantrag der Freistaaten Sachsen und Bayern („Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß“) im Dezember 2008 wieder von der Tagesordnung genommen. Peer Steinbrück, der Bundesfinanzminister, zeigte sich Mitte März 2008 besorgt über die rasante Zunahme der durch den deutschen Zoll beschlagnahmten Arzneimittelfälschungen.[3] Besonders häufig gingen den Zollfahndern gefälschte Potenzmittel und Dopingmittel, aber auch andere Arzneimittel, wie gefälschte Herzmedikamente, ins Netz. Diese Fälschungen sind manchmal perfekt dem Original nachempfunden und können nur durch Labor-Analysen unterschieden werden. Eine Mehrzahl von testweise bei ausländischen Arznei-Versendern bestellten Arzneimittel, insbesondere sog. Lifestyle-Medikamente wie Viagra, stellte sich als gefälscht heraus.[4][5] Gefälschte Arzneimittel sind nicht nur von schlechter Qualität, sie enthalten meist auch keinen Arzneistoff, oder aber zu viel oder zu wenig davon und manchmal auch giftige Stoffe, welche die Gesundheit und das Leben des Verwenders bedrohen können.

Auch die EU-Kommission hat das Problem der massiven Arzneimittelfälschungen erkannt und in ihrem im März 2008 veröffentlichten Konsultationspapier thematisiert. Demnach wurden im Jahr 2006 384 % mehr Fälschungen entdeckt als im Jahr zuvor,[6] und darunter nicht nur Potenzmittel, Appetitzügler und Haarwuchsmittel, sondern auch lebenswichtige Arzneimittel, wie etwa gegen Krebserkrankungen, Herzkrankheiten oder psychische Krankheiten.

Der Arzneimittelversandhandel in Deutschland im Europäischen Vergleich

In vielen europäischen Ländern ist der Versandhandel mit Medikamenten derzeit noch nicht erlaubt. Dieses Verbot betrifft dabei nicht nur den rezeptpflichtigen, sondern auch meist den rezeptfreien Bereich. In einigen Ländern, z. B. in Norwegen, ist allerdings eine Gesetzesänderungen diesbezüglich noch im Jahr 2009 wahrscheinlich.

Am 21. Juni 2005 wurde eine Liste des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 – 5028–3) würden Apotheken in den Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich die Voraussetzung erfüllen, Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind nach Deutschland zu versenden.

Hinweis

Im Originaltext heißt es:
„Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.“ Eine Rechtssicherheit besteht nicht, da es sich lediglich um eine Veröffentlichung des BMGS handelt. Zukünftige nationale Einschränkungen insbesondere in Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in Hinblick auf die Entscheidung des EuGH nicht ausgeschlossen.

Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandhandelsapotheke tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Dies dürfte in vielen Fällen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sein. Arzneimittel, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfen von deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischen Versandhändlern bereits durch die Gründung von Postfach- oder PLZ-Firmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine Apotheke mit deutschem Namen und z. B. Postleitzahl in Leipzig als deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine ausländische Apotheke in Tschechien weiterleitet wird. Versandt wurden Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr unübersichtlich geworden ist. Seit dem 21. April 2009 unterhält daher das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Versandapothekenregister. Darin werden, mit ihrer Einwilligung, Apotheken veröffentlicht, die über eine behördliche Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln verfügen. Damit ist ein Sicherheitslogo verknüpft, das die Apotheken in ihrer Webpräsenz verwenden können.[7]

Eine Verzerrung des Wettbewerbs entsteht durch die ungleiche Rechtslage der Apotheken in der Europäischen Gemeinschaft:

  1. Deutsche Apotheken dürfen für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Rabatte der Hersteller annehmen (Ausnahme Skonto und Vorteile des Direktbezugs bis etwa 3 bis maximal 5 Prozent des Einkaufs). Für ausländische Apotheken gilt dies nicht. Vorteile im Schnitt bis zu 20 Prozent und mehr sind möglich.
  2. In Deutschland gilt für Arzneimittel der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %. Zum Vergleich: Niederlande 6 %.
  3. Ausländische Versandapotheken z. B. aus Tschechien versenden auch in Deutschland nicht zugelassene Ware, die zum Teil mit übersetzten und fotokopierten Beipackzetteln versehen werden. Solche Apotheken werben zum Teil mit Postfachadressen in Deutschland, um die Herkunft der Ware zu verschleiern.
  4. Oft sind deutsche Versand- und auch Präsenzapotheken im Vergleich – zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - günstiger als ausländische Versandapotheken, dürfen aber nicht in gleicher Weise dafür werben.[8]

Arzneimittelversandhandel über Pick-up-Stellen

Die Abgabe von Arzneimitteln über Abhol- oder Pick-up-Stellen stellt eine Form des Arzneimittelversandhandels dar. Der Kunde bestellt die Arzneimittel beim jeweiligen Anbieter und holt diese nach Vorlage eines Abholscheins und seines Personalausweises an der Pick-up-Stelle ab. In Deutschland wurde diese Form des Arzneimittelversandhandels von Drogeriemarktketten, durch das Aufstellen von Pick-up-Stellen in ihren Filialen, eingeführt.[9]

Nachdem durch eine Ordnungsverfügung der dm-Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs zunächst untersagte wurde, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil vom 13. März 2008 (3 C 27/07), dass Versandapotheken für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen dürfen.[9]

Kritik am Arzneimittelversandhandel über Pick-up-Stellen und die Forderung nach einer Beschränkung dieser Art des Versandhandels kommen vor allem von seitens der Politik, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) und des Bundesverbandes der Arzneimittelhersteller (BAH).

Die FDP-Fraktion kritisierte die Möglichkeit der Einsammlung von Rezepten durch Gewerbebetriebe und sieht darin die Gefahr einer unsachgemäßen Behandlung und Lagerung der Arzneimittel. Sie fordert daher ein Versand nur unmittelbar an den Endverbraucher.[10] Die Fraktion Die Linke hingegen fordert, zugunsten des Ausbaus einer unabhängigen und umfassenden Beratung in den Apotheken, die Begrenzung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.[11]

Ein vollständiges Verbot des Arzneimittelversandhandels über Pick-up-Stellen, wie es die ABDA fordert, lehnt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jedoch ab. Der Vorschlag des BMG für einen Gesetzentwurf zur Regelung des Arzneimittelversandhandel über Pick-up-Stellen sieht ein Rezeptsammelverbot, Vorschriften für die Lagerung und Aushändigung der Arzneimittel sowie eine Rücksendeverpflichtung und kostenlose telefonische Beratung durch pharmazeutisches Personal vor. Zusätzlich sollen die Pick-up-Stellen von den Aufsichtsbehörden überwacht werden.[2]

Literatur

  • Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Markttransparenz im Gesundheitswesen-Beiträge zu einer kontroversen Diskussion. ISBN 978-3-940580-19-1
  • Peter Oberender, Vanessa Elisabeth Schaub: Arzneimittelversandhandel: Viel Lärm um nichts? Universitätsdruckerei Wolf & Sohn, München 2004

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Az.: I ZR 210/07
  2. a b apotheke adhoc Versandapotheken legen um 30 Prozent zu
  3. Apotheker-Zeitung 12/2008: Steinbrück warnt vor Arzneimittelfälschungen: Zollfahndung meldet Schlag gegen illegalen Handel
  4. Deutsche Apotheker-Zeitung 08/2008: Internet - Erneut Arzneimittelfälschungen entdeckt.
  5. Schweim und Schweim: Versandhandel und Arzneimittelfälschungen. Med Klin (2009) 104 (2) S. 163–169
  6. Homepage der ABDA: EU-Kommission alarmiert: 384 Prozent mehr Arzneifälschungen
  7. Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
  8. Versandapotheken dürfen Verbraucher nicht täuschen - ABDA-Präsident Wolf kritisiert wettbewerbswidriges Verhalten Pressemitteilung der ABDA
  9. a b Pharmazeutische Zeitung Online August 21/2009: Pick-up-Stellen als »heiße Kartoffel«
  10. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9752
  11. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9754

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