Obnoxiation

Obnoxiation
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Art. 1 lit. a des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 203) definiert die Schuldknechtschaft (Obnoxiation) als die Rechtsstellung oder Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer unter seiner Kontrolle stehenden Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind.

Es handelt sich dabei, wie bei allen sklavereiähnlichen Verhältnissen, um ein auf Dauer angelegtes Abhängigkeitsverhältnis, das von einer einseitigen wirtschaftlichen Ausbeutung und dadurch geprägt ist, dass der Gläubiger allein und willkürlich über die Art und die Dauer der Abhängigkeit entscheiden kann.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Schuldknechtschaft war bei den alten Griechen, Römern, Germanen und in Gallien[1] ein Mittel, Geldschulden einzutreiben (also persönliche Haftung). Der Schuldner wurde wegen nicht gezahlter Geldschulden, insbesondere wenn er sich zur Vermeidung der Schuldknechtschaft zur Zahlung verpflichtet hatte, dem Gläubiger als Sklave, zur Abarbeitung der Schuld, zum Verkauf, selbst mit dem Recht, sich an den Leib des Schuldners zu halten – ihn buchstäblich in Stücke zu hauen – zugesprochen.

In Athen wurde dieses Recht durch Solon im Rahmen der Seisachtheia abgeschafft, in Rom hörte wohl die strengste Form (in partes secanto), wie sie in dem Zwölftafelgesetz festgeschrieben war, schon früh auf. Erwähnt wird die Schuldhaft aber noch unter den Kaisern, wo sie allerdings durch die Verbesserung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners in den Hintergrund getreten war.

Die Schuldknechtschaft hielt sich bis ins Mittelalter hinein und wurde durch die reine Privathaft und zu Beginn der frühen Neuzeit durch die öffentliche Schuldhaft im Schuldturm ersetzt.

Schuldknechtschaft heute

Schuldknechtschaft ist in Deutschland verboten und unter Strafe gestellt: § 233 StGB (D) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Noch heute ist die Schuldknechtschaft – obwohl weltweit als Form der Sklaverei verboten – in vielen Ländern verbreitet, so in Indien (wo sie als bonded labour bezeichnet wird) oder in Lateinamerika (wo sie peonaje – Knechtschaft – heißt). Sie gilt als die meistverbreitete Form der „neuen Sklaverei“. Ein berühmt gewordenes Opfer der Schuldknechtschaft war der pakistanische Junge Iqbal Masih, der im Alter von vier Jahren als Schuldknecht an eine Teppichmanufaktur verkauft worden war.

Siehe auch

  • Kamaiya (Schuldknechtschaftssystem in Nepal)

Literatur

  • Steffen Breßler: Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.–16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3428113489.
  • Michael Spann: Der Haftungszugriff auf den Schuldner zwischen Personal- und Vermögensvollstreckung: Eine exemplarische Untersuchung der geschichtlichen Rechtsquellen ausgehend vom Römischen Recht bis ins 21. Jh. unter besonderer Berücksichtigung bayerischer Quellen, LIT-Verlag, Münster 2004. XXXII, 300 S., ISBN 3-8258-7718-3, LIT-Verlag

Quellen

  1. Caius Julius Caesar, De Bello Gallico, Buch 6/Kap. 13

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