Orderpapiere

Orderpapiere

Orderpapiere sind solche Wertpapiere, die eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt ausweisen, das im Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt ist derjenige, der zuerst namentlich auf der Urkunde bezeichnet ist oder der durch die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geltendmachung von Orderpapieren

Für die Geltendmachung eines Orderpapieres ist die Vorlage des Papiers erforderlich. Darüber hinaus muss das Papier den Inhaber namentlich als Berechtigten ausweisen.

Übertragung des Orderpapiers

Die Übertragung eines Orderpapiers geschieht grundsätzlich durch Indossament und Übereignung des indossierten Papiers. Eine ununterbrochene Kette von Indossamenten, die zum Inhaber führt, begründet eine Vermutung für die materielle Legitimation und kann einen gutgläubigen Erwerb begründen (vgl. Art. 16 Abs 2 Wechselgesetz). Ausnahmsweise erfolgt die Übertragung durch Zession z. B. beim sog. Rektawechsel, Art 11 Abs. 2 Wechselgesetz.

Arten

Man unterscheidet zwischen geborenen Orderpapieren und gekorenen Orderpapieren.

  1. Geborene Orderpapiere nennt man diejenigen, die von selbst Orderpapiere sind. Bsp.: Wechsel, Scheck, Namensaktie.
  2. Gekorene Orderpapiere sind dagegen nur dann Orderpapiere, wenn sie eine Orderklausel enthalten. Fehlt die Orderklausel handelt es sich um reine Rektapapiere (Namenspapiere). Bsp.: die kaufmännische Anweisung, der Ladeschein, das Konnossement, der Lagerschein.

Literatur

  • Hans Brox: Handels -und Wertpapierrecht. 18. Auflage. Münster 2005. 

Einzelnachweise

  1. Hans Brox: Handels -und Wertpapierrecht. 18. Auflage. Münster 2005, S. 220. 
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  • Orderpapiere — sind Wertpapiere, die zwar auch, wie die Rektapapiere (s. d.), den Namen eines bestimmten Gläubigers, außerdem aber die Orderklausel enthalten, an Order (s. d.) lauten, z. B. »an N. N. oder an Order«, »an die Order des N. N.«, »an N. N. oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Orderpapiere — Orderpapiere, s.v.w. Indossable Papiere (s.d.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Orderpapiere — Ọrderpapiere,   Wertpapiere, die zwar eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennen, aber durch Indossament an eine andere Person übertragen werden können (indossable Papiere). Durch Indossament und Übereignung des… …   Universal-Lexikon

  • gekorene Orderpapiere — ⇡ Orderpapiere …   Lexikon der Economics

  • gesetzliche Orderpapiere — ⇡ Orderpapiere …   Lexikon der Economics

  • gewillkürte Orderpapiere — ⇡ Orderpapiere …   Lexikon der Economics

  • kaufmännische Orderpapiere — die in § 363 HGB aufgezählten gewillkürten ⇡ Orderpapiere, nämlich: ⇡ Kaufmännische Anweisung (§ 363 I HGB), ⇡ kaufmännischer Verpflichtungsschein, ⇡ Konnossement (§§ 642 ff. HGB), Ladeschein (§ 444 HGB) und Transportversicherungspolice (§ 784… …   Lexikon der Economics

  • Orderpapier — Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können. Der Begriffsbestandteil „Order“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jemand den Auftrag zur Übertragung erteilt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Wertpapier — Ein Wertpapier oder eine Wertschrift (schweizerisch) ist eine Urkunde, die ein privates Recht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Inhaber der Urkunde diese dem… …   Deutsch Wikipedia

  • Blankoindossament — ist im Wertpapierrecht ein Indossament, das bei Orderpapieren die einfache Übertragung durch Einigung und Übergabe ermöglicht. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Form und Wirkung des Blankoindossaments 3 …   Deutsch Wikipedia

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