4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
4. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofes der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 4. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

  • die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg (Saale), Rostock, Saarbrücken und Zweibrücken
  • die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft
  • die Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  • die Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist
  • die Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

Besetzung

Die Vorgänger von Andreas Ernemann als Senatsvorsitzender waren Ingeborg Tepperwien und Lutz Meyer-Goßner. Auch der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm gehörte von 1991 bis 1994 dem 4. Strafsenat an.

Entscheidungen

Beim 4. Strafsenat besteht eine Spezialzuständigkeit für das Verkehrsstrafrecht. Dies führt dazu, dass der Senat vielfach mit Fragen der Auswirkungen von Alkohol auf die Schuldfähigkeit und die Behandlung der actio libera in causa befasst war.

Vor allem unter dem Vorsitz von Meyer-Goßner hat der 4. Strafsenat auch entscheidenden Einfluss auf die Fortbildung des Strafverfahrensrechts ausgeübt. Die Judikatur des Gerichts zum Problem der Verständigung im Strafverfahren geht auf grundlegende Entscheidungen dieses Senats zurück.

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