Atomgesetz (Bundesrepublik Deutschland)

Atomgesetz (Bundesrepublik Deutschland)
Basisdaten
Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren
Kurztitel: Atomgesetz
Abkürzung: AtomG, AtG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 751-1
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1959
(BGBl. I S. 814)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1960
Neubekanntmachung vom: 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 556)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 3 G vom 17. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Atomgesetz (AtG) ist die gesetzliche Grundlage für die Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen in Deutschland. Es trat in seiner ursprünglichen Fassung 1960 in Kraft, die Paragraphen 40 bis 52 jedoch in Berlin erst am 20. Oktober 1961. Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder genauer dem Umweltrecht zuordnen. Das Atomgesetz ist zudem Grundlage verschiedener Rechtsverordnungen; neben Durchführungsverordnungen zum Atomgesetz namentlich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung.

Insbesondere liefert es seit seiner Gesetzeszweckänderung durch das Atomausstiegsgesetz von 2002 den Rahmen zur geordneten Beendigung des Betriebs ortfester kerntechnischer Anlagen, siehe Atomausstieg.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau des Gesetzes und wichtige Bestimmungen

Das Atomgesetz gliedert sich in sechs Abschnitte. Während im ersten Abschnitt, den Allgemeinen Vorschriften, auf den Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen eingegangen wird, folgen in den nachfolgenden Abschnitten u. a. Paragraphen zu Überwachungsvorschriften, Behördenzuständigkeiten, Haftungsfragen und Bußgeld.

Novellierung 2002

Die Novellierung des Atomgesetzes von 2002 sichert die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 juristisch ab. In dieser Vereinbarung (auch Atomkonsens genannt) hatten die vier großen in Deutschland aktiven Energieversorgungskonzerne die Entscheidung der Bundesregierung und des Gesetzgebers akzeptiert, die Risiken der Atomenergienutzung neu zu bewerten.

Zu den Kernpunkten der am 22. April 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle gehört das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Kernkraftwerke auf durchschnittlich 32 Jahre seit Inbetriebnahme [1]. Das Gesetz legt fest, dass in den deutschen Atomkraftwerken ab dem 1. Januar 2000 noch höchstens 2,62 Millionen Gigawattstunden (GWh) Strom erzeugt werden dürfen. Diese Menge addiert sich aus den Reststrommengen, die den einzelnen Anlagen je nach Alter zugeteilt wurde. Allerdings können die Strommengen älterer Anlagen auf jüngere Anlagen übertragen werden. Eine Übertragung von Strommengen von jüngeren Anlagen auf ältere Anlagen ist zwar nicht ausgeschlossen, wird vom Gesetz jedoch als Ausnahmefall bezeichnet, der an die Zustimmung des Bundesumweltministeriums gebunden ist. Wegen dieser flexiblen Regelung ist es nicht möglich, das genaue Abschaltdatum für die einzelnen Anlagen sicher vorherzusagen. Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz, das die Abwicklung dieser Strommengen überwacht, waren von den 2,62 Millionen GWh am 31. Dezember 2005 noch 1,67 Millionen GWh übrig[2]. Gemessen an den zugestandenen Atomstrommengen war der Atomausstieg in Deutschland zu diesem Zeitpunkt also bereits zu mehr als einem Drittel vollzogen.

Plakat des Bundesumweltministeriums für den Atomausstieg an der Giebelwand des zukünftigen Dienstgebäudes des Ministeriums am Potsdamer Platz in Berlin (2004)

Darüber hinaus enthält das neue Atomgesetz insbesondere folgende Vorschriften:

  • Erstmals wird die Pflicht zu regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen der Atomkraftwerke gesetzlich festgeschrieben.
  • Zweck des Gesetzes ist – im Gegensatz zur alten Fassung des Gesetzes – nicht die Förderung der Kernenergie, sondern deren geordnete Beendigung. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet das Gesetz die Regierung, den geordneten Betrieb sicherzustellen.
  • Die Entsorgung bestrahlter Brennelemente wird auf die direkte Endlagerung beschränkt, das heißt, die Abgabe bestrahlter Brennelemente aus Kernkraftwerken an Wiederaufarbeitungsanlagen (WAA) ist ab dem 1. Juli 2005 verboten. Seit diesem Datum sind Transporte deutschen Atommülls in die Wiederaufbereitungsanlagen La Hague (Frankreich) und Sellafield (England) nicht mehr genehmigungsfähig.
  • Die Betreiber der Kernkraftwerke werden verpflichtet, an den Standorten ihrer Anlagen Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente zu errichten und zu nutzen.
  • Die Deckungsvorsorge für Kernkraftwerke wird auf 2,5 Milliarden Euro verzehnfacht. Unter „Deckungsvorsorge“ wird die Summe verstanden, für welche die Kernkraftwerksbetreiber für den Fall eines nuklearen Schadens eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Darüber hinaus haften die Betreiber unbegrenzt mit ihrem ganzen Vermögen.

Bis Ende 2005 sind aufgrund dieser Regelungen zwei deutsche Kernkraftwerke stillgelegt worden. Bereits wenige Wochen nach der Unterzeichnung der Atomkonsens-Vereinbarung hatte das Unternehmen E.ON Kernkraft die vorzeitige Stilllegung des Kernkraftwerks Stade angekündigt und dies am 11. November 2003 vollzogen. Am 11. Mai 2005 wurde das Kernkraftwerk Obrigheim außer Betrieb genommen. Die Strommengen für die Reaktoren Biblis A, Biblis B, Neckarwestheim 1 und Brunsbüttel sind bereits soweit erschöpft, dass Ende 2009 mit dem Auslaufen dieser Anlagen zu rechnen ist. Seit dem Regierungswechsel 2005 wird politisch verstärkt über die Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken diskutiert.

Weblinks

Quellen

  1. tagesschau.de – AKW-Restlaufzeiten und Standorte in Deutschland (Stand: 2006-03-15)
  2. http://www.bfs.de – Bundesamt für Strahlenschutz (Stand: 2005-12-31)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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