Pflichtversicherungsgrenze

Pflichtversicherungsgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - oder Versicherungspflichtgrenze - bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Gemäß § 6 Abs. 6 SGB V wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung im Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr angepasst.

Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (siehe § 6 SGB V). Beschäftigte, die ein jährliches regelmäßiges Arbeitseinkommen über diesem Betrag beziehen, sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen oder sich privat zu versichern.

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst dann krankenversicherungsfrei, nachdem sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den drei vorhergehenden Kalenderjahren (jeweils) überschritten hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sein Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze in Voraussicht übersteigen wird.

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dagegen im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe § 8 SGB V).

Von der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden.

Seit dem 1. Januar 2003 muss zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden werden:

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2003 wurde sprunghaft von 40.500 Euro auf 45.900 Euro angehoben, um den Kreis der versicherungspflichtigen Personen und damit der Beitragsszahler zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erweitern. Eine Vielzahl von Privatversicherten wäre durch diese starke Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig geworden. Deshalb wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren. Auch diese Rechengröße unterliegt der jährlichen Anpassung durch die Bundesregierung. Sie knüpft an das Niveau der bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Grenze an. Ihre Höhe entspricht seitdem der Beitragsbemessungsgrenze.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die so genannte allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 48.600 Euro (Kalenderjahr 2009). Die folgende Tabelle enthält den Verlauf der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der vergangenen Jahre 2008 bis 2000.

Allgemeine Grenze Besondere Grenze (ab 2003)
Jahr monatlich jährlich Anhebung gegenüber Vorjahr jährlich Anhebung gegenüber Vorjahr
2009 4.050,00 € 48.600 € 0,9 % 44.100 € 2,1 %
2008 4.012,50 € 48.150 € 1,0 % 43.200 € 1,1 %
2007 3.975,00 € 47.700 € 1,0 % 42.750 € 0,0 %
2006 3.937,50 € 47.250 € 1,0 % 42.750 € 1,1 %
2005 3.900,00 € 46.800 € 1,0 % 42.300 € 1,1 %
2004 3.862,50 € 46.350 € 1,0 % 41.850 € 1,1 %
2003 3.825,00 € 45.900 € 13,3 % 41.400 € 2,2 %
2002 3.375,00 € 40.500 € 1,2 % - -
2001 3.336,17 € 40.034 € 1,2 % - -
2000 3.297,83 € 39.574 € - - -


Die prozentuale Steigerung ((Versicherungspflichtgrenze (200x) / Versicherungspflichtgrenze (200x - 1))-1)*100 wurde auf eine Nachkommastelle gerundet.

Einzelnachweise


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