AufenthG

AufenthG

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).

(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU – Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Aufenthaltsgesetz
Abkürzung: AufenthG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-12
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom: 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162)
Letzte Änderung durch: Art. 19 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2694)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Wesentliche Änderungen

Einige Änderungen gegenüber dem am 1. Januar 2005 reformierten Ausländergesetz:

  • Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
  • Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
  • Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der GFK um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.

Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung (§ 60 – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der Ausländer, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.

Am 28. August 2007 sind weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft getreten.

Rechtspraxis

Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für Ausländer und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, 2005 nicht erreicht wurde.

Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.

Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

Verordnungen

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen:

Behördeninterne Regelungen

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt bislang nicht vor. Das Bundesministerium des Innern hat Ende 2004 „Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU“ erstellt und bundesweit an Innenministerien und Ausländerbehörden versandt. Die „VAH-AufenthG“ dienen in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden. Es handelt sich um kein Gesetz, die VAH können rechtlich falsch sein und binden die Gerichte nicht. Die enthaltenen Auslegungen sind aus Sicht vieler Kritiker sehr restriktiv gefasst. Die VAH müssen dementsprechend kritisch gelesen werden und dürfen nicht als "Gesetz" missverstanden werden. Dennoch ist es für Antragsteller, Beratungsstellen und Anwälte wichtig zu wissen, nach welchen internen Grundsätzen die Behörden arbeiten.

Die VAH sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:

Jedenfalls seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Zugang zu Verwaltungsvorschriften, etwa in Gestalt von Behördenerlassen oder Rundschreiben, solange keiner der im Gesetz formulierten Ausnahmetatbestände eingreift. Verwaltungsvorschriften unterliegen – anders als auf dem Vorblatt der VAH behauptet – auch keinem "Copyright" im Sinne des Urheberrechts; vgl. dazu die Diskussion. Demzufolge sind die VAH an verschiedener Stelle im Internet veröffentlicht. Abgedruckt sind die VAH auch im u.g. Ausländerrechts-Kommentar von Renner.

Literatur

  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts, ab S.323) und Kapitel B V (Integrationsförderung, ab S.174) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes download hier (2 MB)
  • Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), hrsg. von Roland Fritz und Jürgen Vormeier, Loseblatt-Grundwerk 5 Ordner z.Zt. ca. 5700 Seiten, EUR 119,00, Luchterhand
  • Blechinger/Bülow/Weißflog (Hrsg.), Das neue Zuwanderungsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung der aktuellen nationalen und europäischen Vorschriften, Loseblattsammlung, Ende 2004 (wiederholt aktualisiert)
  • Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. Frühjahr 2007
  • Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, August 2005, 98,- Euro
  • Christian Storr, Frank Wenger, Simone Eberle, Rainer Albrecht, Karsten Harms, Christine Kreuzer: Kommentar zum Zuwanderungsrecht. Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU. 2. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-03978-0.
  • Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, 9.- Euro
  • Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [Informationsverbund Asyl http://www.asyl.net]
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag

Weblinks

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