Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Aufenthaltsrecht

Den Aufenthaltsstatus regelt das seit 1. Januar 2005 geltende „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz). Das Aufenthaltsgesetz ist zentraler Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes und damit Teil des Aufenthaltsrechts (früher Ausländerrecht genannt).

Aufenthaltsstatus von EU-Bürgern

Das Aufenthaltsrecht gilt nicht für Bürger der EU, die aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Freizügigkeit genießen. Für Unionsbürger und ihre ausländischen Angehörigen richtet sich die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung sowie der unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Freizügigkeitsgesetz.

Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger

EU-Aufenthaltstitel ausgestellt von einer deutschen Behörde

Im deutschen Aufenthaltsrecht löste der gesetzlich definierte Begriff Aufenthaltstitel den bis zum 31. Dezember 2004 nach dem alten Ausländerrecht verwendeten Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung ab. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen drei Aufenthaltstiteln, nämlich

Die neuen Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) sind an die Stelle der zuvor im (zum 31. Dezember 2004 aufgehobenen) Ausländergesetz unterschiedenen Formen der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) getreten.

Im Gegensatz zum alten Recht schließt eine befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis die Verfestigung des Aufenthaltsstatus zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis jetzt nicht mehr generell aus. Die von einem großen Teil des politischen Spektrums über lange Zeit vertretene rechtspolitische Doktrin, Deutschland sei kein Einwanderungsland, wurde damit vom Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ist jedoch möglich. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur in bestimmten Fällen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In vielen Fällen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels seit 2005 an das Erfordernis geknüpft, einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch die Verpflichtung aufenthaltsberechtigter Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen ist jetzt im Aufenthaltsrecht geregelt.

Erwirbt ein Einwanderer eine Niederlassungserlaubnis, so erhält er damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis stellt somit den Endpunkt der ausländerrechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes dar. Der Betroffene hat das Recht, ungehindert und ohne weitere Auflagen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Behördliche Beschränkungen bezüglich der Ausübung politischer Tätigkeiten sind jedoch möglich.

Zuwanderer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung) erhalten nach Ablauf ihrer Ausbildung nicht automatisch eine Niederlassungserlaubnis. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Arbeitsaufnahme mit anschließender Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels ist aber nach neuem Recht leichter möglich als früher. Auch für Hochqualifizierte, die eine Arbeitsstelle nachweisen können, gibt es Erleichterungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Wurde ein Aufenthaltstitel beantragt und ist über den Antrag noch nicht entschieden, so erhält der Ausländer eine vorläufige Bestätigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Form einer Fiktionsbescheinigung. Eine Duldung vermittelt dagegen kein Aufenthaltsrecht, sondern bescheinigt lediglich die Aussetzung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.

Kein Aufenthaltstitel ist die Grenzübertrittsbescheinigung, die eigentlich nur der ungehinderten Ausreise und in der Praxis vor allem Nachweiszwecken dient; sie ist an der Grenze der Bundespolizei vorzulegen. Ihre Erteilung ist rechtswidrig, wenn die Ausreise nicht möglich ist.

Aufenthaltsstatus von Asylberechtigten

Jedem Asylbewerber ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Demnach kann ein Aufenthaltsstatus für Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auch durch die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz begründet werden. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf einen Ort, den die zuständigen Behörden festlegen. Die Maßnahme kann auch mit behördlichen Auflagen versehen werden.

Bereits anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge erhalten bei der Feststellung (Einreise) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG, § 1 III HumHAG), die nach heutigem Recht als Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Zugelassene Asylbewerber und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sollten die Fluchtgründe 36 Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis immer noch vorliegen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltstitel in Zahlen

Nach altem Recht

Am 31. Dezember 2003 zählte die ausländische Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland 7.334.753 Personen. Davon hatten

  • 1.637.359 eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  • 2.036.480 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • 413.230 eine Aufenthaltserlaubnis EU befristet,
  • 678.758 eine Aufenthaltserlaubnis EU unbefristet,
  • 770.344 eine Aufenthaltsberechtigung,
  • 343.293 eine Aufenthaltsbewilligung,
  • 264.176 eine Aufenthaltsbefugnis,
  • 179.768 waren von Aufenthaltsgenehmigung befreit,
  • 127.814 hatten eine Aufenthaltsgestattung,
  • 10.023 eine Klassifizierung als heimatlose Ausländer
  • 226.569 Duldungen.

Österreich

Rechtsgrundlage

Der Aufenthaltsstatus von Ausländern ist im „Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008“ (NAG 2005) geregelt.

Aufenthaltstitel

Das Gesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich

  • Aufenthaltsbewilligungen
  • Niederlassungsbewilligungen
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen. Ausgenommen davon sind Aufenthaltstitel für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern bzw. Österreichern (siehe Paragraph 54 des NAG), die den Antrag auch im Inland stellen können jedoch ein Visum (üblicherweise Visum D zur Wahrung der 6-Monatsfrist) zur Einreise benötigen.

Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

EU-Richtlinien

Die Richtlinien der EU/EG sind bindend in nationales Recht umzusetzen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet werden.

Legaldefinitionen

Einige Vorgaben der EU definieren inzwischen separate Aufenthaltstitel. Eine Auswahl bisheriger Legaldefinitionen des Aufenthaltstitels im EU-Recht:

  • Art. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
  • Art. 2e der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 bezüglich Familienzusammenführung
  • Art. 2g der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten."
  • Art. 1 Abs. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur "einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige."
  • Art. 2j der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur "Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist"

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und Aufenthaltskarte-EU

Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (auch bekannt unter dem Namen Freizügigkeitsbescheinigung) gilt für Bürger der EU und die Aufenthaltskarte-EU gilt für deren drittstaatsangehörige Familienangehörigen, und hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das Freizügigkeitsrecht gilt innerhalb der EU und gestattet ein Aufenthaltsrecht auch ohne Aufenthaltstitel.

Es handelt sich hierbei um ein Dokument im DINA4 Format, das stets mit dem jeweils gültigen Nationalpass mitgeführt werden muss.

Schengen-Visum

Das Schengen-Visum unterteilt sich in vier Kategorien:

  • das Visum A gilt für den Flughafentransit,
  • das Visum B gestattet die Durchreise durch das Schengen-Gebiet,
  • das Visum C erlaubt kurzfristige Aufenthalte (bis zu drei Monaten) im Schengen-Gebiet,
  • das Visum D ist ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (länger als drei Monate), das von einem Schengen-Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts erteilt wird.

Einzelnachweise


Literatur

Literatur

Web-Links

Siehe auch

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