Plagiat

Plagiat

Ein Plagiat (über frz. aus lat. plagium, „Menschenraub“[1]) ist das Aneignen fremder geistiger Leistungen. Dies kann sich auf die Übernahme fremder Texte oder anderer Darstellungen (z. B. Zeitungs-, Magazinartikel, Fotos, Filme, Tonaufnahmen), fremder Ideen (z. B. Erfindungen, Design, Wissenschaftliche Erkenntnisse, Melodien) oder beides gleichzeitig (z. B. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, Kunstwerke, Romane) beziehen. Plagiate können, müssen aber nicht, gegen das Gesetz verstoßen: Die nicht als Zitat gekennzeichnete Übernahme fremder Texte ist in der Regel eine Urheberrechtsverletzung. Die Übernahme fremder Ideen kann eine Patentrechts- oder Geschmacksmusterrechtsverletzung sein. In der Wissenschaft kann ein Plagiat gegen Prüfungsordnungen, Arbeitverträge oder Universitätsrecht verstoßen. Zwischen rechtswidrigen Übernahmen fremder Leistungen und der legitimen Übernahme freier oder frei gewordener Ideen gibt es eine Grauzone, wo ein Plagiat zwar als legal, nicht aber als legitim gilt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Dichter Martial, der vom Vortrag seiner Verse lebte und zu dessen Zeit es noch keine institutionalisierte Form des Schutzes von fremdem Eigentums (Copyright) gab, warf seinem Dichterkollegen Fidentinus vor, seine Gedichte fälschlich als die eigenen vorzutragen. Martial setzt in einem Epigramm seine Bücher mit freigelassenen Sklaven gleich und beschimpft seinen Dichterkollegen daher als plagiarius (wörtlich: Menschenräuber, Sklavenhändler) (Epigramme 1, 52). Der Begriff des Plagiats geht so auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen im Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück.[2] Im Unterschied zum Beispiel zur Kopie ächteten auch andere Kulturen und Zeitalter die plagiatorische Aneignung eines Werkes weitgehend.

Allerdings war es zum Beispiel im Barock in der Musik durchaus üblich, nicht nur beliebte Teile früherer eigener, sondern auch fremder Kompositionen mit der Technik der sogenannten Parodie in neue Werke einzuarbeiten, ohne darauf ausdrücklich hinzuweisen. Man kann annehmen, dass sich die so „Zitierten“ geschmeichelt fühlten, ihre Werke so beliebt zu wissen – zumindest bekanntere Komponisten mit gesichertem Status.

Abgrenzungen

Paul Englisch[3] definierte 1933 Plagiat als „… die aus freier Entschließung eines Autors oder Künstlers betätigte Entnahme eines nicht unbeträchtlichen Gedankeninhalts eines anderen für sein Werk in der Absicht, solche Zwangsanleihe nach ihrer Herkunft durch entsprechende Umgestaltung zu verwischen und den Anschein eigenen Schaffens damit beim Leser oder Beschauer zu erwecken“.

In den USA ist die Definition der Modern Language Association gebräuchlich: „Plagiat umfasst unter anderem die Unterlassung von geeigneten Quellenhinweisen bei der Verwendung der Formulierungen oder besonderen Wortwahl eines anderen, der Zusammenfassung der Argumente von anderen oder die Darstellung vom Gedankengang eines anderen“.[4]

Der Duden spricht von der „unrechtmäßigen Nachahmung und Veröffentlichung eines von einem anderen geschaffenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes; Diebstahl geistigen Eigentums“. Er erläutert das Verb „plagiieren“ als „fälschen, imitieren, kopieren, leihen, übernehmen; (bildungsspr.): ein Plagiat begehen; (ugs.): faken, nachmachen; (abwertend): nachäffen“.

Rechtliche Definitionen

Plagiate können, müssen aber nicht, gegen ein Gesetz verstoßen: Urheberrecht, Patentrecht oder Geschmacksmusterrecht. Der Begriff Plagiat ist in Deutschland nicht in Gesetzen als Legaldefinition enthalten. „Plagiat ist nach allgemeiner Ansicht eine Urheberrechtsverletzung, bei der sich jemand fremde Urheberschaft bewusst anmaßt“.[5]

Nach einer Ansicht bedeutet Plagiat nur das Unterlassen der Herkunftsangabe bei einer sonst erlaubten Benutzung des Werkes. Nach dieser Meinung ist Plagiator, wer als Inhaber eines Nutzungsrechts die eigene Urheberschaft behauptet oder wer bei zulässigen Zitaten[6] das zitierte Werk nicht angibt.[7] Eine andere Auffassung hält ein Plagiat dann für gegeben, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk[8] unerlaubt benutzt (egal ob unverändert, umgestaltet oder bearbeitet)[9] und als sein eigenes ausgibt.

Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt. „Es wird nicht irgendeine persönliche geistige Leistung, sondern eine persönliche geistige Schöpfung“[10] geschützt. Sie muss sich von einer „routinemäßigen Leistung abheben“.[11] „Der Urheber muss also etwas geschaffen haben, das mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden kann“.[12] Erst dann greift der Schutz durch Kennzeichnungs- bzw. Zitierpflicht (§ 51 UrhG).

Wissen und Vorsatz

Das Plagiat ist die Aneignung eines fremden Urheberrechts, so dass im Plagiat ein Verstoß gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG liegt. Veröffentlicht der Verletzer das Werk, so liegt hierin ein Eingriff in das ausschließliche Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG). Ein unbewusstes Plagiat liegt vor, wenn der Verletzer subjektiv eine Urheberrechtsverletzung nicht erkennt. Für den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung spielt der Vorsatz des Verletzers keine Rolle, weshalb auch eine unbewusste Entlehnung als Plagiat gilt.[13]

Das gilt auch für fehlende Quellenangaben in wissenschaftlichen Arbeiten. Roland Schimmel, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, bestätigt, dass „nach überwiegender Ansicht“ ein Plagiat auch dann vorliege, „wenn der Plagiierende es nicht merkt“. Vorsatz und Wissen seien dafür unerheblich, wenngleich nicht für das Urteil einer Prüfungsinstanz oder für die Einschätzung durch die Gesellschaft. Behauptet der Plagiierende in drei Fällen, er habe Anführungszeichen und Fußnoten vergessen, dann sei das „relativ evident“ eine Schutzbehauptung. Bei drei abgeschriebenen Zeilen könne ein „Alltagsversehen“ vorliegen, nicht aber beim Abschreiben ganzer Seiten.[14]

Keine Plagiate

Das Plagiat ist nicht zu verwechseln mit dem Zitat. Das Zitatrecht ist eine Begrenzung des Urheberrechts; ein Zitat darf nicht allzu lang sein, und die Herkunft (ein Verweis auf den Urheber) muss angegeben sein. Zur Abgrenzung sagt das Urheberrecht:

Die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist zulässig, um ein neues selbständiges Werk hervorzubringen. Das neue Werk muss aber selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und die schöpferische Leistung des benutzten Werks zu einem gewissen Maße verdrängen. Im juristischen Sinne ist für ein Plagiat – im Gegensatz zum Diebstahl – weder Vorsatz noch Verschulden erforderlich, die Einzelheiten sind jedoch sehr umstritten.

In der Wissenschaft wird, anders als in der Literatur, bereits die Paraphrasierung eines nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützten Textes oder die nicht gekennzeichnete Übernahme einer Argumentation ohne Herkunftsangabe als Plagiat verstanden. Man unterscheidet zwischen Totalplagiat, bei dem ein kompletter Text übernommen wird, und Teilplagiat, sowie zwischen dem Verbalplagiat, das Formulierungen exakt übernimmt, und dem schwieriger aufzudeckenden Ideenplagiat, das lediglich Gedanken übernimmt, ohne deren Urheber zu zitieren. Außerdem gibt es Sonderformen wie das Autoplagiat (Selbstplagiat), bei dem eigene Arbeiten mehrfach verwertet werden. Um sich zu rechtfertigen, geben des Plagiats Beschuldigte oft zu, den zugrundeliegenden Text zwar „irgendwann“ gelesen, die Vorlage dann aber vergessen zu haben.

Vom Plagiat ist die Fälschung zu unterscheiden, die keine getreue Kopie eines Werkes unter Verheimlichung der echten Autorenschaft darstellt, sondern im Gegensatz zu einer eigenen Leistung die Autorenschaft eines anderen unterstellt. Auch „Nachzieher“, sogenannte Me-too-Produkte, sind keine Plagiate.

Besonders schwierig ist das Erkennen von Plagiaten oder von Urheberrechtsverletzungen, wenn bei erfolgreichen Werken belletristischer Bestsellerautoren Dritte die Urheberschaft auf gewisse Grundideen und -themen, nicht jedoch deren fiktiv-literarische Umsetzung, beanspruchen und mit früher von ihnen verfassten Sachbüchern begründen. Es wird argumentiert, dass es sich nicht um Plagiate handelt, weil die Bücher ganz verschiedene Zielsetzungen haben. Zudem habe der Romanautor das Werk des anderen in solchen Fällen nicht im eigentlichen Sinne verwendet, sondern dort geäußerte Ideen und Themen inspirierten nur für seine fiktive Geschichte. Dennoch erörtern Gerichte derartige Vorwürfe häufig, da es meist um viel Geld geht.

Plagiate in Hochschule und Schule

In der Wissenschaft kann ein Plagiat gegen Prüfungsordnungen, Arbeitverträge oder Universitätsrecht im Sinne von Täuschung verstoßen. Zwischen rechtswidrigen Übernahmen fremder Leistungen und der legitimen Übernahme freier oder frei gewordener Ideen gibt es eine Grauzone, wo ein Plagiat zwar als legal, nicht aber als legitim gilt.

Es gibt auch Stimmen, die meinen „Plagiieren ist notwendig, Fortschritt setzt es voraus.“[15]

Im Jahr 2002 erregte eine Artikelserie des Spiegels [16] über eine weit verbreitete „Plagiat-Kultur“ an deutschen Hochschulen einiges Aufsehen. Die Autorin Debora Weber-Wulff, Fachhochschul-Professorin für Medieninformatik in Berlin, stellt vor allem heraus, wie gering das Unrechtsbewusstsein bei deutschen Studenten und Dozenten ausgeprägt ist. Was in Deutschland bestenfalls als Kavaliersdelikt angesehen werde, könne in amerikanischen Hochschulen zur Exmatrikulation führen. Weber-Wulff hat auch eine Anleitung zur Aufdeckung von Plagiaten verfasst.[17]

2006 befragte Sebastian Sattler für seine Soziologie-Magisterarbeit 226 Soziologie-Studenten zum Thema Plagiate in Universitäts-Hausarbeiten.[18] Er testete Arbeiten von 159 Studierenden und fand in 19,5 % der Arbeiten Plagiate.[19] In einem weiteren Fragebogen-gestützten Teil der Studie wurde festgestellt, dass etwa jeder Fünfte bereits im Studium plagiiert hat und etwas mehr als jeder Zweite in der Schule. In der Arbeit wird gezeigt, dass Plagiate unter anderem durch fehlende Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens verursacht werden. Sie sind auch dann wahrscheinlicher, wenn Studierende keine internalisierte Moral besitzen – sich also bei der Anfertigung eines Plagiates nicht „schämen“ würden. Definiert wurden Plagiate folgendermaßen: „Plagiate sind eine beabsichtigte direkte oder indirekte Übernahme fremder Inhalte. Diese Inhalte können Argumente, Erklärungen, Fakten, Interpretationen, Entdeckungen, Konklusionen, Quellenverzeichnisse oder die Struktur einer anderen Arbeit sein. Es spielt keine Rolle, woher diese Bestandteile stammen. Sie können bereits veröffentlicht oder noch unveröffentlicht sein, d. h., auch Hausarbeiten anderer Studierender kommen in Frage. Die Übernahme wird nicht kenntlich gemacht, d. h., es gibt keine Quellenangabe bzw. Anführungsstriche bei wörtlicher Übernahme. Folglich erscheinen die Übernahmen als eigene Arbeit. Von einem Plagiat soll dann gesprochen werden, wenn bereits ein fremder Gedanke oder ein Zitat nicht kenntlich gemacht wird.“ (Sattler 2007: 35)

Eine weitere, auf eine Datenbankauswertung des Medline-Verzeichnisses des amerikanischen Nationalen Gesundheitsinstitutes NIH gestützte Untersuchung kam 2008 zu dem Ergebnis, dass die Häufigkeit von Plagiaten steige.[20]

Eine solche Erklärung muss inzwischen vielen Seminararbeiten beigefügt werden

Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Plagiats sind beispielsweise, wenn der Stil eines Textes uneinheitlich ist oder ungewöhnliche Begriffe verwendet werden. Neben der stichprobenartigen Überprüfung von Textpassagen in Suchmaschinen gibt es auch die Möglichkeit, spezielle Prüfprogramme zur Aufdeckung von Plagiaten zu nutzen. Während einfaches Copy & Paste von Webseiten recht einfach aufzudecken ist (Copy&Paste-Plagiat), fallen Übernahmen aus entlegenen Quellen häufig nicht auf. Dazu zählen Plagiate aus Diplom- oder Magisterarbeiten, für die meist keine Veröffentlichungspflicht besteht, oder Übersetzungen aus fremdsprachigen Quellen (Übersetzungsplagiat). Um dem wachsenden Problem Einhalt zu gebieten, verlangen mittlerweile viele Institute und Seminare zusätzlich zu möglichen Prüfverfahren von ihren Studenten zu den Hausarbeiten eine schriftliche Erklärung, dass sie ihre Seminararbeit selbstständig verfasst und alle verwendeten Quellen ohne Einschränkung angegeben haben. Dies soll ein Problembewusstsein erzeugen und bewussten Täuschungsversuchen entgegenwirken.

Nicht nur Studierende plagiieren. Auch Dozenten bedienen sich gelegentlich aus Arbeiten ihrer Studenten oder Mitarbeiter. Da der eigentliche Autor oft in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist Widerstand dagegen selten und hat in der Regel keine Konsequenzen für den Dozenten. Eine besonders perfide Methode des Plagiats ist es, im Rahmen des Peer reviews eine zur Veröffentlichung vorgesehene Arbeit abzulehnen oder wenigstens deren Annahme zu verzögern, deren Ergebnisse aber für eigene Arbeiten zu nutzen.

Bei der Ahndung entdeckter plagiierter Arbeiten gibt es je nach (Hoch-)Schule und Schwere des Vergehens große Unterschiede. In den USA existieren relativ häufig sogenannte Honor Boards, deren Mitglieder selber Studierende sind. Diesen aus der Gruppe der nahezu Gleichaltrigen zusammengestellten Entscheidungsgremien obliegt es, die konkrete Bewertung und Bestrafung bis hin zu einer möglichen Exmatrikulation vorzunehmen. Der Vorteil, nicht Angehörige der Dozentenschaft damit zu befassen, liegt in der größeren Nähe der Gleichaltrigen zur Lebenswelt und damit in der realistischeren Einschätzung der Motivlage und Rückfallgefahr der Delinquenten.

In Baden-Württemberg wurde das Landeshochschulgesetz im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich derart verschärft, dass ab März 2009 das Anfertigen eines Plagiates in wissenschaftlichen Arbeiten als Exmatrikulationsgrund gilt. Die Hochschule hat dabei einen Ermessensspielraum, um eine Verhältnismäßigkeit abzuwägen. [21]

Plagiatsnachweis-Software

Der Aufdeckung von Plagiaten kommt vor diesem Hintergrund eine wachsende Bedeutung zu. Eine klassische Methode wie die in Lexika als Plagiatsindikatoren eingebauten Plagiatsfallen werden heute durch EDV-gestützte Verfahren ergänzt. Einen Test von 26 Plagiatserkennungssystemen veröffentlichte 2010 die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin[22]

Beispiele für solche Software sind:

  • Turnitin[23] und WriteCheck[24] von iParadigms, LLC (USA),
  • PlagiarismFinder[25] von der Mediaphor Software Entertainment AG (seit 2004) und
  • Docol©c („Docoloc“)[26] vom IfALT – Institut für Angewandte Lerntechnologien (seit 2005).
  • Urkund der schwedischen Firma PrioInfo (seit 2000 in Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Norwegen und anderen europäischen Ländern; seit 2006 in Deutschland)
  • PlagScan[27] von Resonet UG, Mainz (seit 2009)

Solche Systeme arbeiten jedoch oft in einem Raum der Rechtsunsicherheit, weil sie zum Beispiel die geprüften Arbeiten erfassen und als Material für spätere Prüfungen verwenden.[28] In den USA gibt es Fälle, in denen Studenten erfolgreich gegen diese Verwendung ihrer Arbeit geklagt haben und damit effektiv erreicht haben, dass ihre Arbeit nicht mit Hilfe einer solchen Software geprüft werden darf.

Experten raten vom Einsatz von Software zur Erkennung von Plagiaten ab. Solche automatisierte Software erkennt Plagiate nur unzulänglich; sie unterscheidet beispielsweise nicht zwischen Zitaten und Plagiaten. Außerdem kann sich der Einsatz von Software kontraproduktiv auswirken, wenn Bildungsinstitute sich in falscher Sicherheit wiegen. Manche Experten empfehlen deshalb präventive Sensibilisierung, eine Förderung der Informationskompetenz sowie Arbeitsaufträge zu verteilen, die schlecht durch Plagiate gelöst werden können. Beispielsweise solle man nicht Fakten wiedergeben, sondern Themen analysieren lassen.[29]

Die Universität Bayreuth hat in ihren Abschlussbericht zum Entzug des Doktor-Grades von Karl-Theodor zu Guttenberg empfohlen: „Die Kommission rät zu einem behutsamen Einsatz von sog. Plagiatssoftware. […] darüber hinaus sollten Prüfungen mittels Plagiatssoftware nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden. Die Fakultäten müssten verbindlich klären, wer die Prüfungen mittels Plagiatssoftware durchführt. Hierbei sollte bedacht werden, dass die Ergebnisse einer Prüfung mittels Plagiatssoftware in aller Regel einer verständigen Nachbearbeitung bedürfen, denn nicht alles, was mittels einer Plagiatssoftware angezeigt wird, muss auch ein Plagiat sein.“[30]

Eigen- und Selbstplagiat

Als kaum justiziabel hat sich das Abschreiben eigener Arbeiten erwiesen, wie die nochmalige textliche Verwendung einer Magister-, Diplom- oder Masterarbeit für eine Dissertation.[31] Wenn die Gliederung und Textteile, zumal ohne sorgfältige Zitierung, massiv wiederverwendet werden, dann ist das Vertrauen in die Qualität wissenschaftlichen Arbeitens wie in die akademischen Grade erheblich verletzt.[32] Der Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung von Rang, wie bei einer Dissertation gefordert, ist nicht gewährleistet. Hier scheint es von Fakultät zu Fakultät beachtliche Unterschiede zu geben. Falls Gutachter beim „Bei-sich-selbst-Abschreiben“ nicht einschreiten, verletzen sie ihre Pflichten als wissenschaftliche Prüfer.

Umstritten ist, ob ein Selbstplagiat bereits vorliegt, wenn Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Arbeit an der Dissertation selbst neben der Dissertationsschrift ein weiteres mal veröffentlicht werden. Nach dem Wortlaut der DFG-Richtlinien für gute wissenschaftliche Praxis sind die Kriterien des Selbstplagiats in diesem Fall erfüllt, es sei denn, dass 1. die Veröffentlichung der Artikel vor der Veröffentlichung der Dissertation erfolgte, 2. die Dissertation auf diese Veröffentlichungen als Quelle verweist und 3. sie die Erkenntnisse aus diesen Veröffentlichungen nicht als Teil der Forschungsleistung der Dissertation beansprucht. Allgemein wird aber die pragmatische Auffassung vertreten, dass diese buchstabengetreue Auslegung der Richtlinien zu streng ist. Es wird dabei sogar die Ansicht vertreten, dass es allgemein erwünscht ist, dass ein Doktorand seine Ergebnisse bereits während seiner Promotionszeit auf Fachtagungen und in Fachzeitschriften vorstellt. Derartige Publikationen unterstrichen die Qualität der Arbeit, da sie von zusätzlichen externen Gutachtern akzeptiert werden müssten.

Eine ähnliche Situation tritt ein, wenn mehrere Autoren gemeinsam an einer Veröffentlichung arbeiten, die später in die Dissertation eines der Autoren einfließen soll. Auch dies ist eine übliche Situation, zum Beispiel, wenn ein Betreuer als Koautor auftritt. Auch sind Kooperationen mit anderen Wissenschaftlern generell erwünscht, da sie ein wichtiger Teil der selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit sind. Die Verwendung von Teilen gemeinsamer Publikationen in Dissertationen wird von der pragmatischen Position dann als zulässig erachtet, solange die entsprechenden Texte vom Doktoranden stammen und aus seiner eigenen Forschung hervorgingen (wenn auch in Diskussion mit anderen Forschern und Koautoren). Andererseits kann die gleiche wissenschaftliche Erkenntnis nicht als originäres eigenes Ergebnis in mehreren Arbeiten verwendet werden, die der Erlangung eines wissenschaftlichen beziehungsweise akademischen Titels dienen. Aber auch hier ist es denkbar, dass eine einzelne umfangreiche wissenschaftliche Leistung auf Teilarbeiten mehrerer kooperierender Doktoranden zurückgeht, so dass es letztlich in der Verantwortung der Gutachter liegt, die ausreichenden Eigenanteile jedes einzelnen zu prüfen. Allgemein ist in allen derartigen Fällen die sorgfältige Angabe aller Vorveröffentlichungen in der Dissertation ein wichtiger Bestandteil der redlichen wissenschaftlichen Arbeit.

Um die grundsätzlichen Richtlinienkonflikte auszuräumen, haben Fakultäten vermehrt begonnen, in ihrer Promotionsordnung die kumulative Dissertation zuzulassen, bei der die Veröffentlichungen zusammen mit Vorwort und Schlusskommentar selbst als Dissertation eingereicht werden können.

Eine andere Form von Veröffentlichung, die nach dem Wortlaut der DFG-Richtlinien ein unzulässiges Selbstplagiat ist, die die pragmatische Position aber dennoch als legitim sieht, ist die in einigen Fachrichtungen übliche Abstufung der Veröffentlichungsmedien. Zum Beispiel werden in der Informatik Fachartikel als technische Berichte, in den Tagungsbänden von Workshops und Konferenzen, aber auch in Fachzeitschriften veröffentlicht. Eine Publikation auf einem Workshop oder ein technischer Bericht gilt dabei als Vorstufe einer späteren Konferenz- oder Zeitschriftenpublikation, teilweise sogar die Konferenzpublikation als weitere Vorstufe zur Zeitschriftenpublikation. Die Wiederverwendung von Kernteilen eigener Arbeiten in einer späteren Veröffentlichung sieht die pragmatische Position in solchen Fällen als tragbar, auch wenn dadurch das gleiche Ergebnis mehrfach publiziert wird. Der Wortlaut der DFG-Richtlinien hingegen kennt keinen Rang von Publikationsmedien und erlaubt dieses Vorgehen nur, solange die vorangegangenen Veröffentlichungen als Vorarbeiten gekennzeichnet werden und ihr Inhalt nicht als Neuerung der Publikation beansprucht wird. Die pragmatische Position argumentiert hingegen, die Geltung von Workshop-Beiträgen und Berichten sei so niedrig, dass sie als unpubliziert gelten könnten und sich somit durch die Mehrfachpublikation kein Vorteil ergeben würde. Wenn allerdings nicht klar ist, dass eine frühere Publikation einen deutlich niedrigeren Rang hat, dann ist dies ein Grund für die Ablehnung einer Einreichung. Auch hier ist es den Gutachtern überlassen, die Entscheidung über den Nutzen und die Redlichkeit einer erneuten Publikation zu treffen. Die hier dargestellte Situation ist in anderen Fachgebieten unter Umständen sehr verschieden (zum Beispiel in Fachrichtungen, in denen Tagungsbände nur stark verkürzte Arbeiten enthalten und ausführliche Darstellungen nur in Fachzeitschriften üblich sind). Die Beurteilung eines Vorwurfs des Selbstplagiats kann sich je nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Disziplin daher unterscheiden.

Rechtsfolgen

Der Begriff des Plagiats ist zunächst bloß literarischer oder literaturwissenschaftlicher Natur; es geht um die Feststellung von Übereinstimmungen. Innerhalb von konkreten Rechtsordnungen können mit einem Plagiat allerdings auch Rechtsfolgen verbunden sein.

Möglicherweise verstößt ein Plagiator gegen:

  • das Urheberrecht, wenn das plagiierte Werk noch urheberrechtlich geschützt ist.[33]
  • weitere Strafrechtsnormen, zum Beispiel Betrug.
  • einen Arbeits-, Honorar- oder Geschäftsvertrag, wenn darin vereinbart ist, dass eine zu erbringende Leistung nicht auf einem Plagiat beruhen darf.
  • die Bestimmungen einer Prüfungsinstanz, beispielsweise einer Schule oder Hochschule. Das Plagiat führt je nach Regelgebung zu einer schlechten Note, zu einer Rüge oder auch zum Ausschluss von einer Prüfung.
  • auch eine Aberkennung des akademischen Grades kommt in Betracht

Plagiate in wissenschaftlichen Abschlussarbeiten

Hauptartikel: Dissertation

Als „Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung“ bewertete der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 9 S 494/08)[34] „die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation“, sofern sie „planmäßig und nicht nur vereinzelt“ erfolge. Eine solche planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, „dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen.“[34] Kleine Änderungen an nicht-gekennzeichneten übernommenen Passagen bewertete das Gericht nicht als Beleg für versuchte Eigenständigkeit des Formulierens, sondern als Beleg für „die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers.“ Dies könne die Hochschule „zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen“. Ausdrücklich hob der VGH in einem Leitsatz hervor: „Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.“[34]

Der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes urteilte am 4. April 2006, dass die Rücknahme einer Promotion auf Artikel 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) gestützt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall war bei einer Dissertation an der Universität Regensburg nachträglich aufgefallen, dass 35 Seiten aus 16 verschiedenen Fremdwerken wörtlich übernommen wurden, davon etwa acht Seiten ohne jeden Beleg. Die Juristische Fakultät hatte die Verleihung des akademischen Grades daraufhin zurückgenommen, die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.[35]

Produktplagiate

Italienisches Plagiat eines Stuhls des Architekten Marcel Breuer

Die Frankfurter Messe prüft, ob Aussteller Produktfälschungen bzw. Plagiate vertreiben. Seit 2006 gibt es dort die weltweit einzige konzertierte Aktion und während der Messen einen Informationsstand, auf dem zuständige Behörden wie Zoll und Patentamt informieren. Sie halten Formulare bereit und helfen Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte, zum Beispiel mittels einstweiliger Verfügungen. Winzige Hologramme zum Beispiel können Originale erkennbar machen und sind nur sehr schwer zu imitieren. Der Zoll hat geheime Herstellerinformationen solcher Details in Datenbanken, um Original und Fälschung sicher unterscheiden zu können.

Auf der Konsumgütermesse „Ambiente“ wird seit 1977 jährlich der Plagiarius, ein Negativpreis, verliehen.

Bedeutende historische Plagiatsfälle

Plagiate in der Literatur

Das vom US-amerikanischen Religionsstifter Joseph Smith herausgebrachte Buch Mormon enthält neben einer nahezu wörtlichen Übernahme einiger Kapitel des Matthäusevangeliums auch zahlreiche weitere von Evangelien, Apostelbriefen und alttestamentlichen Büchern übernommene Wendungen und Schilderungen. Smith bestand darauf, dass er sein Werk von Gott offenbart bekommen habe.

Bertolt Brecht verwendete in der Dreigroschenoper Verse von François Villon in der von Karl Anton Klammer ins Deutsche übertragenen Fassung. Dieser Sachverhalt wurde von Alfred Kerr aufgedeckt. Brecht schrieb aus diesem Grunde zur Neuauflage seines Buches ein Sonett, das diesen Sachverhalt thematisierte.

Kathy Acker begründete eine Kunstform des „Plagiarismus“. Die Anwendung dieser Kunstform und die Verwendung von Textpassagen des Bestsellerautors Harold Robbins führte zu einem Prozess, der schließlich eingestellt wurde.

Laut Gerichtsentscheid unbegründete Plagiatsvorwürfe gegenüber der afroamerikanischen Schriftstellerin Nella Larsen führten dazu, dass sich die Autorin gänzlich vom Schreiben abwandte.

Plagiate in der Musik

Wegen der Massenhaftigkeit der Werke und der überwiegend nicht notierten Musik kommen Plagiate im Genre der Pop-Musik häufig vor. Dabei wird die Schwelle zum Plagiat international überschritten, wenn vier oder fünf aufeinander folgende Takte eines bereits urheberrechtlich geschützten Werkes in einem „neuen“ Werk zu finden sind:

  • My Sweet Lord, Popsong, Plagiator: George Harrison, Original: He’s So Fine von The Chiffons.
  • Hello, I Love You, Popsong, Plagiator: Doors, Original: All Day And All Of The Night von den Kinks.
  • A One Minute Silence, Avantgarde, Plagiator: Mike Batt, Original: 4'33" von John Cage
    Die Plagiateigenschaft dieses Stückes ist allerdings umstritten. Denn während Cage in seinem Stück die Geräusche, die während der Stille entstehen, zur Musik erhebt, behandelt das Stück von Batt tatsächlich die Stille.
  • Passionsmusik (heute verschollen), Barock, Plagiator: Wilhelm Friedemann Bach, Original von Johann Sebastian Bach
  • Mbube, Volkslied, Plagiator: Tokens (u. a.), Original: Solomon Linda,
    Der Rechtsstreit um das Lied wurde zugunsten Lindas entschieden; die Familie des bereits in Armut verstorbenen Komponisten erhält Royalties in Millionenhöhe.
  • Love is a wonderful thing, Popsong, Plagiator: Michael Bolton (April 1991), Original aus Februar 1964 von den Isley Brothers.[36]
  • Still got the blues, Bluesrocksong, Plagiator: Gary Moore (Mai 1990), Original Nordrach, aufgenommen am 29. März 1974 in den SWR-Studios Baden-Baden von Jud's Gallery, allerdings bis zum Jahre 1999 nie auf Tonträger veröffentlicht. Das Plagiat besteht in der Entlehnung der Gitarrenpassage am Ende des Stückes Nordrach, diese Sequenz bildet das Hauptthema des Stückes Still got the blues. Jud’s Gallery gewinnen den Prozess gegen Virgin Records am 3. Dezember 2008 vor dem Landgericht München,[37] allerdings hat Moore Berufung eingelegt, sodass sich das OLG München hiermit erneut befasst hätte. Moore schloss jedoch 2009 mit Jud's Gallery einen Vergleich, zahlte eine nicht genannte Summe und behielt die Rechte an Still Got the Blues.
  • A Groovy Kind of Love, Popsong, Plagiator: Wayne Fontana and the Mindbenders, Original: ein Rondo von Muzio Clementi (1752–1832)[38]


  • In der klassischen Musik werden häufig Melodien oder andere markante Merkmale eines Originals zitiert. Manche wurden vom Autor gekennzeichnet (zum Beispiel als „Variationen über eine Melodie von XY“).

Plagiate in der Wissenschaft

  • Der russische Ministerpräsident Putin soll große Teile seiner Dissertation nahezu wörtlich aus dem 1978 erschienenen Buch „Strategic Planning and Policy“ (von William R. King und David I. Cleland, Professoren an der Universität Pittsburgh) abgeschrieben haben, wobei er dieses Buch im Literaturverzeichnis nannte.[39]
  • Der Jurist Walter Frenz der RWTH Aachen steht im Verdacht, Teile eines Handbuchs der Doktorarbeit einer Doktorandin entnommen zu haben, beschuldigt jedoch wiederum die Doktorandin, diese Teile aus dem Handbuch entnommen zu haben. Bislang ist im Fall unklar, wer, wenn überhaupt, Plagiator und wer Opfer ist.[46]

Volker Rieble, Rechtsprofessor in München, veröffentlichte im Frühjahr 2010[47] ein Buch mit dem Titel „Das Wissenschaftsplagiat. - Vom Versagen eines Systems“. Das Buch deckt im ersten Teil eine ganze Serie von Plagiaten auf und präsentiert einen kriminellen Serienplagiator. Im zweiten Teil untersucht der Autor mögliche Sanktions- und Abwehrmöglichkeiten sowie das institutionelle Versagen des Wissenschaftsbetriebes. Für die effektivste Plagiatwehr hält er die öffentliche Diskussion, weil nur dies den Plagiator ernstlich bedroht.[48]

Rieble betont in diesem Zusammenhang folgende Aspekte:[49]

  • „Plagiate passieren meist, wenn die Doktoranden kurz vor dem Beruf stehen und in Zeitnot kommen. Dann werden sie undiszipliniert und neigen zum Abschreiben. Aber die meisten Plagiatoren sind keine Übeltäter, sondern arme Würstchen.“[49]
  • „Es herrscht ein Ungleichgewicht in der Wahrnehmung, wenn in unserem Land der geistige Diebstahl derart angeprangert wird, Steuerhinterziehung aber nicht.“[49]
  • „Jede Drohkulisse und Doktoranden-Hatz nützt nichts, solange es professionelle Ghostwriter gibt. Es gibt 100 bis 150 solcher Firmen in Deutschland, die nichts anderes tun und vier bis zehn Arbeiten im Jahr verfassen. Auch die Professoren sind teils schlechte Vorbilder. Solange es möglich ist, dass ein deutscher Juraprofessor eine umgearbeitete Doktorarbeit eines Mitarbeiters als eigenes Gutachten verkauft, ist die Forschergemeinschaft unglaubwürdig. Ganz nach dem Motto: Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.“[49]
  • „Es sind höchstens zehn Prozent, die durch Plagiate diese Standards kaputt machen und den guten Ruf der deutschen Wissenschaft in den Keller ziehen.“[49]

Plagiate im Journalismus

Auch Journalisten plagiieren. Bekannte Beispiele sind Jayson Blair (New York Times)[50] und Maureen Dowd, Kolumnistin bei der New York Times und Pulitzerpreisträgerin[51]. Im Journalismus wie auch in der Wissenschaft gelten Zeitdruck und Streben nach Ansehen als wichtige Gründe für Plagiate. Nach den Soziologen Sattler und van Veen führt das dazu, dass die entsprechenden Medien sowie Journalisten an Glaubwürdigkeit einbüßen können.[52] Auch die unveränderte Übernahme von Pressemitteilungen ohne Quellenangabe ist problematisch.[53]

Plagiate im Schach

In der Schachkomposition gibt es immer wieder Plagiate, bei denen Autoren die Stücke anderer Autoren als eigene ausgeben. Einige verändern auch eigene Stücke leicht und geben diese als Original aus. Solche Selbstplagiate sind umstritten und werden in der Regel nur geduldet, wenn alle Vorgängerkompositionen inkorrekt waren, so dass die neue Komposition als eine eigenständige geistige Leistung anzuerkennen ist.

Situation in Österreich

Seit April 2005 wurden vom Salzburger Medienwissenschaftler Stefan Weber einige Plagiatsfälle vorwiegend in Österreich aufgedeckt, wodurch das Thema auch in den Medien präsenter wurde. Als Reaktion will beispielsweise die Universität Klagenfurt in Zukunft alle Arbeiten elektronisch überprüfen lassen.[54]

Werden im Rahmen einer Lehrveranstaltung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, und nichtzitierte fremde Werke zählen mit Sicherheit dazu, so ist die Prüfung nach dem Universitätsgesetz 2002[55] für nichtig zu erklären. Sie wird aber auf die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.

Wird ein Plagiat erst nach dem Abschluss des Studiums entdeckt, kann es zur Aberkennung des Titels kommen. In diesem Fall ist die Arbeit neu zu schreiben beziehungsweise die Mängel zu beseitigen. Allerdings wurde erst kürzlich bei einem Teilplagiatsfall an der Universität Salzburg auf die Aberkennung des Titels verzichtet, da das Teilplagiat laut unabhängiger Gutachter die Arbeit nicht verbessert hat.[56]

Situation in der Schweiz

An der Universität Zürich gilt ein Plagiat durch Studierende als Prüfungsverstoß. Es kann mit einem Ausschluss von Prüfungen oder von der Universität bis zur Dauer von sechs Semestern geahndet werden.[57]

Siehe auch

 Wikiquote: Plagiat – Zitate

Literatur

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Plagiat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Auflage, de Gruyter, Berlin/New York 1995, ISBN 3-11-012922-1
  2. Vgl. Katharina Schickert: Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 69 f.
  3. Meister des Plagiats, oder die Kunst der Abschriftstellerei. Hannibal Verlag, Berlin-Karlshorst 1933.
  4. Joseph Gibaldi: MLA Handbook for Writers of Research Papers. 6th ed. New York: Modern Language Association, New York 2003. Quoted from MLA
  5. vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 23 UrhG, Rn. 28, zitiert nach Johannes Weberling: RA Prof. Dr. Johannes Weberling: Was ist eigentlich ein „Plagiat“? in Presserecht.de.
  6. § 51 UrhG UrhG
  7. Hubmann: Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., 1987, § 32 I
  8. § 23 UrhG
  9. Fromm/Nordemann: Urheberrecht, 10. Aufl., 2008, §§ 23/24 Rn. 60 (A. Nordemann)
  10. Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl. 2008, § 2 Rdn. 16
  11. BGH, GRUR 1987, 704, 706
  12. Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 2 Rdn. 65
  13. Gunda Dreyer/Jost Kotthoff/Astrid Meckel, Urheberrecht: Urheberrechtsgesetz, 2008, S. 440
  14. LTO: "Ich würde nicht gerade in einer Doktorarbeit plagiieren", Abruf am 12. März 2011.
  15. Michalis Pichler, These #11 aus Statements zur Appropriation, Vancouver 2010, S. 45, PDF auf geisteswissenschaften.fu-berlin
  16. Weber-Wulff, D. Eine Professorin auf Plagiatsjagd: (1) Der große Online-Schwindel (2) Plagiate in der Wissenschaft (3) Auf den Schultern von Giganten (4) Alles nur geklaut? 6. November - 20. Dezember 2002
  17. http://plagiat.htw-berlin.de/ff/startseite/fremde_federn_finden – Selbstlernkurs über Plagiate
  18. spiegel.de 18. Oktober 2006: Schamlose Generation Internet
  19. Sebastian Sattler Plagiate in Hausarbeiten. Erklärungsmodelle mit Hilfe der Rational Choice Theorie. Mit einem Vorwort von Andreas Diekmann. Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3068-3
  20. Plagiate auf dem Vormarsch (31. März 2011)
  21. Neue Regelungen im Hochschulrecht treten am 1. März 2009 in Kraft, Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung, 2. Februar 2009
  22. http://plagiat.htw-berlin.de/software/2010-2/
  23. http://turnitin.com/static/products/index.php
  24. http://www.writecheck.com/static/home.html
  25. http://www.plagiarismfinder.de/ - allerdings mit Trojaner-Warnung http://plagiat.htw-berlin.de/software/2008/
  26. http://www.docoloc.de/
  27. http://plagscan.com
  28. Kritisch hierzu für das Recht der USA etwa Samuel J. Horovitz: Two Wrongs Don't Negate A Copyright: Don't Make Students Turnitin If You Won't Give It Back, Florida Law Review 60 (2008), S. 229 ff.
  29. Tim Roberts (Ed.): Student Plagiarism in an Online World: Problems and Solutions.
  30. Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth, Bericht an die Hochschulleitung der Universität Bayreuth aus Anlass der Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens von Herrn Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, Bayreuth, den 5. Mai 2011 [1]
  31. Tatort Uni (2. Juni 2010)
  32. Das Selbstplagiat (2. Juni 2010)
  33. § 106 deutsches Urheberrechtsgesetz, Art. 67 ff. Schweizer Urheberrechtsgesetz
  34. a b c VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 13. Oktober 2008, 9 S 494/08: Plagiat in einer Dissertation. Volltext
  35. Aktenzeichen 7 BV 05.388, Leitsatz und Gründe abgedruckt in Bayerische Verwaltungsblätter 2007, S. 281–282. Die entscheidenden Sätze dieser Entscheidung im Lemma Dissertation#Aberkennung oder Rückgabe des durch Dissertation erlangten Doktorgrades
  36. UCLA zum Rechtsstreit
  37. Spiegel-Online, 3. Dezember 2008
  38. Jochen Scheytt über den Song
  39. The Washington Times, 25. März 2006
  40. Süddeutsche Zeitung: Guttenberg soll bei Doktorarbeit abgeschrieben haben, 16. Februar 2011, sowie http:/www.kj.nomos.defileadminkjdoczu_guttenberg.pdf
  41. Universität Bayreuth erkennt zu Guttenberg den Doktorgrad ab, Medienmitteilung Nr. 037 / 2011 der Universität Bayreuth, aufgerufen am 23. Februar 2011
  42. ZEIT online: Guttenberg tritt zurück, 1. März 2011
  43. Pressemitteilung der Universität Konstanz: Universität Konstanz entzieht Doktorgrad. Abgerufen am 11. Mai 2011.
  44. History News Network, „How the Ambrose Story Developed“.
  45. „PLAGIAT-PROFESSOREN – Der Kavalier liest und schweigt“, Spiegel Online
  46. http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,776909,00.html
  47. faz.net vom 14. April 2010
  48. www.wissenschaftsplagiat.de
  49. a b c d e Interview - focus.de 14. April 2011: [2]
  50. Shapiro, Ivor: Why They Lie: Probing the Explanations for Journalistic Cheating. Canadian Journal of Communication 31. 2006, S. 261-266
  51. Belinda Luscombe: Is Maureen Dowd Guilty of Plagiarism?, Time, 18. Mai 2009
  52. Sebastian Sattler und Floris van Veen: Veröffentliche oder stirb. Message 12. 2010,3, S. 26–29
  53. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2007, Az. 308 O 793/06
  54. Der Standard, 13. November 2006 (Inhalt des Artikels nicht mehr verfügbar)
  55. Österreichisches Universitätsgesetz 2002, § 74 Nichtigerklärung von Beurteilungen
  56. Der Standard, 18. Jänner 2007
  57. Christian Schwarzenegger, Quellen zitieren, nicht plagiieren, unijournal 4/2006, S. 4

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