Plansichernde Instrumente

Plansichernde Instrumente

Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine Baugenehmigung trotz zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebener Baurechtskonformität zu verhindern, indem sie den Status Quo in einem bestimmten Planungsbereich quasi einfriert bzw. von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einfrieren lässt. § 36 BauGB, nach dem die Baugenehmigungsbehörde vor dem Erteilen einer Baugenehmigung das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen hat, dient gerade dazu, dieser Gelegenheit zur Wahrnehmung dieser Optionen zu geben. Letztlich dienen diese Institute somit der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde, denn für die Entscheidung über die Baugenehmigung ist die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich.

Inhaltsverzeichnis

Veränderungssperre

Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, wenn für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen ist. Möglich ist auch eine Beschränkung auf einzelne der im Gesetz genannten Verbote.

Rechtsform

Gemäß § 16 BauGB hat die Sperre als Satzung zu ergehen. Damit ist sie dann als Teil des öffentlichen Baurechts von der Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Die Organzuständigkeit und das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslands. Rechtsschutz erfolgt in Form des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO.

Materielle Anforderungen

Der Planaufstellungsbeschluss muss nach herrschender Lehrmeinung nur vor dem Beschluss über die Veränderungssperre bekanntgemacht werden, er kann aber in derselben Ratssitzung getroffen werden. Zur Sicherung der Planung erforderlich ist die Sperre nur, wenn die Gemeinde zumindest schon eine globale Vorstellung von der Planung hat, das Ziel der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens genügt alleine nicht. Die Wirksamkeit der zu sichernden Planung ist nach überwiegender Meinung hingegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre, es sei denn, die Unwirksamkeit drängt sich geradezu auf.

Geltungsdauer

In Kraft tritt die Sperre grds. mit Bekanntmachung, nach § 14 Abs. 3 BauGB. Dabei findet keine Rückwirkung auf bereits erteilte Baugenehmigungen statt, das Datum des Bau'beginns ist unerheblich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlischt sie grds. nach zwei Jahren. Ab einer Dauer von vier Jahren existiert ein Entschädigungsanspruch gemäß § 18 BauGB.

Zurückstellung

Gegen konkrete Bauvorhaben steht der Gemeinde als vorläufiges Sicherungsmittel eine Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB zur Verfügung. Diese wird von der Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde erlassen. Anders als die Veränderungssperre stellt die Zurückstellung einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar. Richtige Klageart des Verwaltungsprozessrechts ist folglich eine Anfechtungsklage. Die sachliche Voraussetzungen der Veränderungssperre müssen auch hierfür vorliegen, außerdem muss die Bauleitplanung sonst zumindest wesentlich erschwert werden. Die Geltung ist auf ein Jahr beschränkt.

Vorläufige Untersagung

Bei nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben tritt an die Stelle der Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ersatzweise eine vorläufige Untersagung.

Parallelen zur Fachplanung

Auch in der Fachplanung findet sich das Instrument der Veränderungssperre, so bspw. im FStrG, AEG, EnWG, WHG oder im PBefG.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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