Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in § 284 BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in § 536a Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr.2, § 637 BGB, beim Auftrag in § 670 BGB, bei der GoA in § 683 BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in § 693 BGB geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftrags

Gemäß § 670 BGB sind innerhalb eines Auftrags dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks, zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags hat.

Ersatzfähigkeit von Aufwendungen

Aufwendungen sind jedoch nur soweit ersatzfähig, als sie der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist die Sicht eines verständigen Geschäftsbesorgers im Zeitpunkt der Aufwendung (subjektiv-objektiver Maßstab).[1] Der Anspruch reicht, soweit der Beauftragte sein Ermessen sorgfältig ausübt - dies gilt auch, wenn sich die Aufwendungen nachträglich objektiv als erfolglos oder unangemessen herausstellen.

Aufwendungsersatz ist im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Vormundschaften und Betreuungen

Eine Sonderregelung für Vormünder, Pfleger und Betreuer trifft § 1835 BGB. Hier wird im Wesentlichen auf § 670 BGB verwiesen, bez. Fahrtkosten und Versicherungskosten erfolgen spezifische Regelungen. § 1835a BGB lässt für diesen Personenkreis auch einen pauschalierten Aufwendungsersatz (z.Zt. 323 Euro jährlich) zu. Dieser ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig (als sonst. Einnahme nach § 22 Abs. 3 EStG).

Mitwirkung in Gerichtsverfahren

Aufwendungsersatz bei der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (als Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher usw.) wird nach den § 5, § 6 und § 7 JVEG erstattet. Hier ist eine Ausschlussfrist von 3 Monaten gegeben (§ 2 JVEG).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 670 Rn. 9
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Aufwendungsersatz — 1. Begriff: Anspruch auf Ersatz von ⇡ Aufwendungen. 2. Anwendungsbereich: a) Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der ⇡ Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt einer ⇡ Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB). b) Ersatz der …   Lexikon der Economics

  • Betreuerauswahl — Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst… …   Deutsch Wikipedia

  • Betreuer (Ehrenamt) — Ehrenamtlicher Betreuer ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§ 1896 ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt …   Deutsch Wikipedia

  • Behördenbetreuer — Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Errichtung von Betreuungsbehörden 3 Aufgaben der Betreuungsbehörden 4 Bestellung zum Behördenbetreuer 4.1 Behördenbetreuer ist a …   Deutsch Wikipedia

  • Betreuerbestellung — Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst… …   Deutsch Wikipedia

  • Sachmängelhaftung — I. Kaufvertrag(§§ 434, 437–445 BGB): 1. Begriff: Sonderregeln, die nach ⇡ Gefahrübergang die allgemeinen Vorschriften über ⇡ Leistungsstörungen modifizieren und die ⇡ Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Sie gelten neben den Rechten aus einer ⇡ …   Lexikon der Economics

  • Alterstestament — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Altersvorsorgevollmacht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Betreuungsvorsorge — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Ergänzungsbetreuer — Ein Verhinderungsbetreuer ist ein Betreuer, der zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer seitens des Vormundschaftsgerichtes für bestimmte Situationen bestellt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 1899 Abs. 4 BGB. Hier sind zwei Fallgruppen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”