Porn

Porn
Porno-Akteure erhalten während eines Drehs Regieanweisungen (München 2004)

Pornografie ist die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität oder des Sexualakts mit dem Ziel, den Betrachter sexuell zu erregen, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität bewusst betont werden. Darstellungsformen der Pornografie sind hauptsächlich pornografische Schriften, Tonträger, Bilder und Pornofilme.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft

Das aus dem Altgriechischen abgeleitete Kunstwort „Pornografie“ bedeutet wörtlich unzüchtige Darstellung; von griechisch πόρνη (pórne) = Dirne, πόρνος (pornos) = Hurer, auch Unzüchtiger, πορνεία (porneía) = Unzucht und altgriechisch γραφειν (graphein) = malen, schreiben, beschreiben.

Abgrenzung

Wie bei der Erotik ist es auch bei der Pornografie vorrangige Absicht, den Konsumenten sexuell zu erregen. Die Pornografie konzentriert sich dazu auf die Darstellung körperlicher Teile der Sexualität, wie die Geschlechtsteile bzw. den Geschlechtsakt. Die Erotik hingegen betont einerseits zwischenmenschliche Aspekte (Verführung, Sinnlichkeit), andererseits Körperästhetik, wobei die körperliche Trieberfüllung sich in das Gesamtbild integriert, teilweise auch in den Hintergrund rückt, bis hin zum völligen Verschwinden. Darstellungen von Geschlechtsorganen oder des Geschlechtsakts im wissenschaftlichen Kontext sind keine Pornografie.

Eine Unterscheidung zwischen Erotik und Pornographie ist in manchen Fällen schwierig, da beide Darstellungsformen ineinander übergehen können. Gelegentlich wird die Differenzierung zwischen Erotik und Pornographie aus weltanschaulichen Gründen vollständig abgelehnt. Eine solche Ablehnung beruht meistens auf der Vorstellung, dass alle Darstellungen von Sexualität generell sündhaft und zurückzuweisen seien.

Geschichte

Gott Jupiter und Göttin Juno, von Agostino Carracci (1557–1602)

„Pornografische“ Darstellungen, auch explizite der Geschlechtsorgane reichen bis in vorantike Zeiten zurück. Auf Wandbildern im alten Rom und auf antiken griechischen Vasen finden sich derartige Motive. Auch in anderen Teilen der Welt haben ähnliche Darstellungen eine lange Tradition, ein Beispiel ist die Keramik der Mochica im antiken Peru. Seit der Renaissancezeit und vor allem im 18. Jahrhundert wurden „pornografische“ Darstellungen in Form von Kupferstichen verbreitet. Die subjektive Auffassung, was als Pornografie gilt, hat sich seit der Renaissance im Übergang der Stil-Epochen nicht unerheblich verändert, ebenso die Konvention, was sittlich und ästhetisch als darstellbar gerechtfertigt erscheint. Das moderne Konzept der Pornografie existierte bis zum viktorianischen Zeitalter nicht. Während diese zunächst auf Texte über Prostituierte bezogen verstanden wurde, veränderte sich die Bedeutung des Begriffs in den 1860er Jahren zur modernen Definition der Pornografie.[1] Sie erschien erstmals in einem englischen Medizinlexikon von 1857 als „eine Beschreibung von Prostituierten oder Prostitution als Angelegenheit der öffentlichen Hygiene“ (“a description of prostitutes or of prostitution, as a matter of public hygiene”) [2] 1864 erschien die erste Version der modernen Definition in Webster's Dictionary: „liederliches Gemälde zur Dekoration von Wänden in heiligen Räumen für bacchanalische Orgien, die zum Beispiel in Pompeji existieren“ (“licentious painting employed to decorate the walls of rooms sacred to bacchanalian orgies, examples of which exist in Pompeii”).[3]

Nach der Erfindung der Fotografie im 19. Jahrhundert gab es Fotos mit pornografischen Motiven. Ihre Legalisierung fand in Deutschland erst nach dem Zweiten Weltkrieg statt.

„Softpornos“, Erotikfilme und Sexfilme

Der häufig und gerne verwendete Begriff „Softporno“ ist nicht exakt definiert. In der Regel bezeichnet dieses Wort das, was man weitgehend unter den Erotikfilmen mit einer relativ anspruchsvollen Handlung (z. B. die meisten Filme des italienischen Regisseurs Tinto Brass, die zu Soft-Versionen geschnittenen Josefine Mutzenbacher-Pornofilme bzw. die soften Mutzenbacher-Filme mit Christine Schuberth, die Folgen der Emanuela- bzw. Emmanuelle-Reihe usw.) versteht. Gemeint ist mit dem Synonym selbst zumeist nur der Unterschied zu Hardcorefilmen bzw. Pornos, die in der Regel ja auch alle gesetzlich erlaubten Formen des Geschlechtsverkehrs zeigen. Für erotische Filme, die nicht zu den Pornos zählen, gelten jedoch ganz bestimmte strenge Richtlinien. So werden der erigierte Penis und die geöffnete Vagina (bis auf ganz wenige Ausnahmen, z. B. im Film Romance XXX) fast nie direkt gezeigt. „Softpornos“ oder Erotikfilme fallen deswegen auch nicht unter die Pornografie im Sinne des Gesetzes.

Der Sexfilm (der ebenfalls oft als „Softporno“ bezeichnet wird) ist eine Film-Gattung, bei der hauptsächlich sexuelle Handlungen dargestellt werden; im Gegensatz zum Hardcorefilm bzw. Porno wird der Geschlechtsakt jedoch nur simuliert und die Geschlechtsteile werden nicht in erregtem bzw. geöffnetem Zustand gezeigt. Sexfilme (einige davon werden auch bevorzugt als „Sex-Klamotte“ bezeichnet), die zumeist als weniger anspruchsvolle Art des Erotikfilms angesehen werden (Beispiele: Unterm Dirndl wird gejodelt, Beim Jodeln juckt die Lederhose, die erst in den 1980ern gedrehten Folgen der Filmreihe Eis am Stiel usw.), dürfen daher z. B. in Deutschland im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt werden, allerdings erst zu einem von den Landesmedienanstalten festgesetzten Zeitpunkt (in der Regel von 23:00 bis 3:00 Uhr). Trotzdem sind sie relativ häufig mit der Altersfreigabe FSK „ab 16 Jahren“ klassifiziert.

Siehe auch: Japanische Pink Filme (Pinku eiga).

Hardcore- bzw. Pornofilme

Unter Hardcore bzw. Porno wird eine explizite Darstellung sexueller Aktivitäten verstanden, wobei die Geschlechtsorgane während des Geschlechtsverkehrs in aller Offenheit dargestellt werden. Hardcore bzw. Pornografie ist jedoch nicht mit harter Pornografie (siehe weiter unten) zu verwechseln.

Thematisch folgen viele der für ein heterosexuelles Publikum geschaffenen Hardcore-Produktionen einem im Lauf der Pornofilm-Geschichte entstandenen Standardplot mit Oralverkehr, Vaginalverkehr in verschiedenen Stellungen und fast immer einer abschließenden Ejakulation auf den Körper, ins Gesicht oder in den Mund einer weiblichen Akteurin; dies wiederholt sich meist mehrmals pro Film, mit jeweils verschiedenen Akteuren. Dazu kommen als Varianten häufig Analverkehr und lesbisch-sexuelle Handlungen. Um die meisten Szenen ist eine kurze Handlung gestrickt – fast immer hat diese jedoch nur eine Alibifunktion und man geht schnell zur eigentlichen Pornografie über. Pornos mit entsprechender Handlung nennt man auch Feature-Filme.

Filme mit durchgehender Handlung sind keine Ausnahme, allerdings auch nicht die Regel. Manche Filme erwecken den Anschein, es handele sich dabei um bei Castings entstandenes Bildmaterial. Auch andere Möglichkeiten, scheinbar Dokumentarisches zu zeigen, werden häufig genutzt (etwa auf der Straße angesprochene und angeblich zu einer Pornoszene überredete Personen; angebliche Szenen von Partys im Studentenmilieu; angeblich inzestuöse Familienbeziehungen; angebliche Orgien aus dem Backstage-Bereich von Rockkonzerten usw.). Kurze Episoden mit ausschließlich pornografischen Darstellungen ohne jede Rahmenhandlung werden als Gonzo bezeichnet.

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Die gewöhnlichen Hardcore- bzw. Pornofilme werden zumeist eher für männliche als für weibliche Konsumenten produziert. Es gibt sie als Film auf Video (DVD, VHS-Kassette usw.), z. B. in Programmkinos, Peepshow-Kabinen von Sexshops und für zu Hause. Vor allem über das Internet, aber auch über Pornohefte, Bücher, Zeitschriften, Fotos, Computeranimationen sowie Audiokassetten wird diese Art der Pornografie verbreitet. Der Telefonsex (z. B. animierende Gespräche mit „Hostessen“) hat inzwischen ebenfalls einen starken Anteil am Pornokonsum.

Hardcore- bzw. Pornoproduktionen sind heute ein medienübergreifendes Kulturphänomen mit sprunghaft steigender Verbreitung. Eine Fallstudie zum heutigen Hardcore bzw. Porno ergab mit mindestens 20 Hauptkategorien und zahlreichen Untergruppierungen eine Vielfalt an dominanten Motiven. Gängige Vorurteile zum Pornokonsum (Beispiele: nur relativ wenige Menschen würden überhaupt Pornos konsumieren; Pornos würden einzig von Männern, insbesondere älteren Männern, konsumiert; Pornos seien auf die unteren sozialen Schichten beschränkt; Frauen würden durch Pornos nicht stimuliert und sie grundsätzlich ablehnen) sind nach modernen Erkenntnissen ausnahmslos falsch.

Pornografie im Internet

Siehe Hauptartikel: Pornografie im Internet

Internet-Pornografie ist Pornografie, die über das Internet angeboten wird. Das Internet ist durch Anonymität im Internet, Verfügbarkeit und zum Teil auch (vermeintlich) kostenlose Angebote zur Hauptverbreitungsart der Pornografie geworden. Die Internet-Pornografie befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, da der Jugendschutz nicht gewährleistet werden kann, und teilweise auch verbotene Inhalte verbreitet werden. Die strafrechtliche Verfolgung stößt auf praktische Probleme. Hauptsächlich wird sie über Internet Tauschbörsen und das World Wide Web (WWW) verbreitet, wo so genannte „Pornoseiten“ einen großen Anteil an der Gesamtzahl der Webseiten ausmachen.

Webseiten mit Pornografie

Pornografie insgesamt wird in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos am stärksten über pornografische Webseiten verbreitet. Das ist in Deutschland aufgrund der Jugendschutzbestimmungen § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und § 4 JMStV unzulässig. Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt. Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Webseiten die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren. Eine solche Zugangsbeschränkung wird jedoch von der Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft, vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.[4]

Viele Webseiten decken auch spezielle sexuelle Vorlieben ab („Fetisch-Seiten“). Strafrechtlich zu verfolgen sind sowohl die Anbieter als auch Abrufer von Kinderpornografie. Da auch diese Art der Pornografie aber einen gewissen Teil der Internet-Pornografie ausmacht – wenn auch einen wesentlich geringeren, als nach manchen Medienberichten zu vermuten wäre –, versuchen Politiker und Aktivisten durch Zensur die Verbreitung von Pornografie im Internet einzuschränken. Praktisch ist den Betreibern dieser Webseiten nur schwer beizukommen, da die Webserver, die diese Seiten im WWW verfügbar machen, sich oft im Ausland befinden, und die Kommunikation mit den ausländischen Behörden schwierig, die Rechtslage im Ausland oft anders ist. Kinderpornografie ist inzwischen jedoch fast weltweit unter schwere Strafen gestellt, sodass sie im Internet kaum noch kommerziell angeboten wird; stattdessen wird sie meist unentgeltlich und „unter der Hand“ getauscht, z. B. in IRC-Channels und anderen geschlossenen Chatrooms.

Rechtslage

Deutschland

Definition

Die strafrechtliche Definition des Begriffs Pornografie basiert auf dem Fanny-Hill-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969. Das Gericht ging der Frage nach, ob es sich bei Schilderungen geschlechtlicher Vorgänge grundsätzlich um unzüchtige Schriften handelt, die gemäß § 184 StGB a. F. einem Verbreitungsverbot unterlagen. Es kam dabei zu der Erkenntnis, dass eine solche Schrift dann nicht unzüchtig sei, „wenn sie nicht aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch ist und dadurch Belange der Gemeinschaft stört oder ernsthaft gefährdet“ (BGHSt 23, 40).

Im Zuge der Strafrechtsreform wurde 1973 der Begriff unzüchtige Schriften durch pornografische Schriften ersetzt. Nach Auffassung des Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform sind Schriften, Ton- und Bildträger dann als pornografisch einzustufen, wenn sie „zum Ausdruck bringen, daß sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreiten“ (BT-Drs. VI/3521 S. 60). Der Gesetzgeber geht bei Pornografie also von einer Obszönität aus.

In der deutschen Rechtsprechung wird regelmäßig auf eine Definition des OLG Düsseldorf verwiesen. Danach handelt es sich bei Pornografie um „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität“ [5]

Wissenschaftliche Schriften können nicht pornografisch sein. Dagegen ist eine strikte Trennung zwischen Kunst und Pornografie nicht möglich, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Mutzenbacher-Entscheidung festgestellt hat.

Verbreitung

Die Verbreitung von Pornografie (in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos) unterlag zu verschiedenen Zeiten der staatlichen Zensur. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Verbots der Vorzensur ist die Verbreitung von Pornografie in Deutschland grundsätzlich nicht mehr verboten, sondern nur noch aus Gründen des Jugendschutzes stark eingeschränkt.

Verboten ist die Verbreitung von Pornografie gemäß § 184 StGB an Personen unter 18 Jahren. Lediglich „zur Sorge für die Person Berechtigte“, in der Regel also die Eltern, dürfen Minderjährigen pornografische Schriften überlassen (Erzieherprivileg), sofern sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen.

Pornografie ist in Deutschland automatisch indiziert und darf deswegen nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen keinesfalls zugänglich sind (z. B. Sexshops, Erwachsenenvideotheken; Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Die Rechtslage ist in anderen Staaten allerdings sehr unterschiedlich; als relativ freizügig gelten dabei vor allem die Niederlande und die skandinavischen Länder.

Der Versandhandel ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 verboten. Gemäß einer Legaldefinition in § 1 Abs. 4 JuSchG handelt es sich jedoch dann nicht um einen Versandhandel, wenn ein Altersverifikationssystem eingesetzt wird. Ob diese Definition des Versandhandelsbegriffs auch auf § 184 StGB anzuwenden ist, ist umstritten.[6]

Fernsehen

Pornografie darf in Deutschland nicht im frei empfangbaren Fernsehen gezeigt werden. Eine modifizierte Ausnahme bieten Bezahlfernsehsender wie Premiere. Da nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV) pornografische Sendungen als unzulässige Angebote qualifiziert sind, werden in Bezahlfernsehsendern bislang regelmäßig nur Produktionen ausgestrahlt, die im Zusammenhang mit pornografischen Filmaufnahmen durch eine zweite Kamera mitgeschnitten worden sind. Das bedeutet, dass die Darsteller am Pornoset zwar zu sehen (und zu hören) sind, die Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen aber entweder unterbleiben oder nur angedeutet sind. Die Nutzung solcher Bezahlfernsehprogramme setzt einen entsprechenden Altersnachweis (ab 18 Jahren) des Kunden voraus. Inzwischen ist die Ausstrahlung solcher Programme nicht mehr auf das Bezahlfernsehen beschränkt, auch private aber frei empfangbare Sender strahlen seit kurzem solche Filme aus.

Inzwischen gibt es auch in Deutschland via Pay-TV Pornografie im engeren Sinne im so genannten Pay-per-View-System. Dies ist deswegen möglich, weil der Ausstrahler dann nicht mehr als Fernsehsender, sondern als Mediendienst angesehen wird.

Ärger gab es 2003, als Eurosport mit einem Erotikanbieter kooperierte, um einen Abo-Dienst für Pornofilme unter der Bezeichnung Sexxxcast.TV über die Austastlücke anzubieten. Da Eurosport zum damaligen Zeitpunkt aber noch im Digitalpaket des ZDF vertreten war, entstand viel Wirbel (das ZDF drohte sogar mit Rauswurf Eurosports aus dem Digitalpaket, was am 1. Januar 2006 nach Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag trotzdem geschah) und die Kooperation wurde schon nach kurzer Zeit wieder beendet. Wiederbelebungsversuche seitens des Diensteanbieters scheiterten. Bereits Mitte April 2001 versuchte ein Unternehmen nachts auf dem Sendeplatz von r@dio.mp3 den Sexkanal Video.mp4 zu starten. Die Technik sollte genau dieselbe wie bei Sexxxcast.TV sein. Nach dem Bekanntwerden des Vorhabens setzte sich NBC Europe dagegen zur Wehr und somit kam es nicht zu einem Sendestart. Die Übertragungstechnik hierzu wird als TV Radio Cast bezeichnet.

Ein Problem für den deutschen Jugendschutz stellen frei empfangbare Sender aus Ländern dar, in denen Pornografie im Fernsehen nicht verboten ist, vor allem aus Spanien und Italien, deren Sendegebiet durch das Satellitenfernsehen aus technischen Gründen zwangsläufig und quasi unverhinderbar auch Deutschland umfasst.

Harte Pornografie

Bestimmte Arten von Pornografie unterliegen in Deutschland einem generellen Verbreitungsverbot. Die so genannte harte Pornografie darf weder verbreitet noch einem Anderen auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Darstellungen ein wahres oder ein fiktives Geschehen wiedergeben. Zur harten Pornografie gehören pornografische Darstellungen, die

zum Inhalt haben.

Eine Verfolgung derartiger Publikationen wird in Deutschland zunehmend durch geschulte Mitarbeiter der Exekutive länderübergreifend koordiniert.

Da die Beschaffung von Kinderpornografie, welche Bilder realer Kinder zeigt, einen Markt bereitet und mittelbar zum Missbrauch von Kindern beiträgt, ist seit 1993 in Deutschland auch der Besitz von Kinderpornografie, die einen tatsächlichen Missbrauch zeigt, strafbar (Besitzverbot). Intention des Gesetzgebers war es auch, professionellen Händlern beizukommen, die sich stets erfolgreich damit verteidigten, ihre Video- oder Magazinsammlung sei nicht zur Verbreitung bestimmt, sondern diene nur dem privaten Konsum.

Ein weiteres Beweisproblem war die Schwierigkeit, zwischen tatsächlichen Missbrauchsfällen und am Computer erstellten Fotomontagen zu unterscheiden. Daher wurde 1997 durch das IuKDG ebenfalls der Besitz von Kinderpornografie unter Strafe gestellt, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Österreich

In Österreich ist Pornografie grundsätzlich nicht verboten.

Verboten ist nach dem österreichischen Pornographiegesetz nur die unzüchtige Pornografie (harte Pornografie), die nach der Rechtsprechung die „exzessiv aufdringliche, anreißerische verzerrte und nur das Obszöne betonende, den Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht gröblich widersprechende Darstellung von sexuellen Handlungen“. Maßstab für diese Einschätzung ist der Durchschnittsmensch. Typisch harte Pornografie ist unter anderem Sodomie, Kinderpornografie und gewalttätige Pornografie. Verboten ist die Herstellung, Verbreitung, Ein- und Ausfuhr, Beförderung und Lagerung harter Pornografie, sofern dies in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Der Besitz und Konsum von verbotener Pornografie ist nicht strafbar, sofern es sich dabei nicht um kinderpornografisches Material handelt.

Relative Pornografie ist jenes pornografisches Material, das nicht unzüchtig ist und daher nicht unter den Tatbestand der harten Pornografie fällt. Der Vertrieb, die Produktion und der Besitz sind daher erlaubt, relativ pornografische Gegenstände dürfen aber nur Personen über 16 Jahren zugänglich gemacht werden. Wer wissentlich Personen unter 16 Jahren relatives pornografisches Material überlässt oder anbietet macht sich strafbar. Dieses Verbot verfolgt den Jugendschutz.

Ein viel strengeres Verbot erfasst die Kinderpornografie. Diese ist nach § 207a StGB strafbar. Sie erfasst die bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung von Personen unter 18 Jahren, wobei der Anschein einer sexuellen Handlung mit einer minderjährigen Person für die Strafbarkeit genügt. Verboten ist einerseits die Darstellung, Verbreitung und der Handel und andererseits aber auch der Besitz und die Beschaffung. Die Betrachtung alleine ist für sich nicht strafbar.

Schweiz

In der Schweiz wird mit Gefängnis oder mit Buße (einzelne Tatbestände auch mit leichteren Strafen) bestraft, wer:

  • Pornografie Jugendlichen unter 16 Jahren anbietet, zugänglich macht etc.,
  • Pornografie aufführt, verbreitet etc., wenn die Zuschauer nicht vorher auf den pornografischen Charakter der Vorführung hingewiesen wurden,
  • Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hat, herstellt, einführt, in den Verkehr bringt etc. oder auch – seit 2001 – bloß besitzt. Seit der Verschärfung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Art. 135 und 197 am 1. April 2002 ist in der Schweiz der Besitz von „Gegenständen oder Vorführungen […], die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben“, strafbar.

Der Tatbestand des Besitzes ist nach herrschender Lehre nicht durch das bloße Betrachten solcher Inhalte im Internet erfüllt, sondern erst durch ihr gezieltes Abspeichern. Ausgenommen ist Pornografie, die einen „schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert“ hat. Siehe im Einzelnen Art. 197 StGB.

Moralische und psychologische Bewertung

Farbdruck, die Videotechnik sowie das Internet haben die Verfügbarkeit und den Zugang zu Pornografie im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bedeutend vereinfacht. Wissenschaftliche Studien über Auswirkungen von Pornografie auf die Psyche sind bisher eher selten. Auf weltanschaulicher und teilweise religiöser Ebene wird jedoch kontrovers diskutiert, ob sich der vereinfachte Zugang nun günstig, neutral, belastend oder sogar schädlich auf die jeweiligen Konsumenten auswirkt.

Kritisch

Der Hauptanteil der Kritiker spaltet sich in feministische und konservative Gruppen. Feministinnen und Feministen befürchten, aus der dargestellten gegenseitigen, freiwilligen sexuellen Ausbeutung könnte sich Misogynie, also ein Hass auf Frauen ergeben, weil diese zum willenlosen Spielzeug und Sexualobjekt reduziert würden. Verachtung, sexueller Missbrauch, Gewalt und Vergewaltigung könnten sich aus dem dargestellten realitätsfernen Nymphomanie-Mythos ergeben.
Die die Korrelation zu Gewalt und Vergewaltigung Verneinenden führen Japan auf, ein Land, das für seine umfangreiche Vergewaltigungs-, BDSM- und Bondage-Pornografie bekannt ist (vgl. Japanische Pornografie), jedoch die niedrigste Verbrechensrate im Bereich sexueller Gewaltdelikte aller Industrienationen aufweist.[7]
Konservative Kritiker befürchten eher einen Abfall von den familiären Werten, wegen der dargestellten hemmungslosen Promiskuität. Kinder stünden einem solchen Lebensprinzip im Wege, wegen der damit verbundenen Verantwortung.

Die Frau als Objekt

Von feministischer Seite (Catherine MacKinnon, Andrea Dworkin, Alice Schwarzer u. a.) wird Pornografie kritisiert, in der Frauen als passives Objekt männlicher sexueller Begierden statt als aktives Subjekt dargestellt werden. Diese Art Pornografie insbesondere mit Bezug zu BDSM soll mit der von Schwarzer initiierten PorNO-Kampagne bekämpft werden. Ebenfalls mit Besorgnis wird die Darstellung von Frauen als stets sexwillige Personen betrachtet, die mit jedermann und sofort sexuelle Beziehungen eingehen wollen. Schwarzer vertritt die Auffassung Pornografie stelle Sexualität realitätsfern dar und „macht so die Sexualität kaputt“.
Umgekehrt wird in vielen neueren Produktionen aber auch häufig der Mann zum Lustobjekt der Frau. Ferner übersieht diese oft universell formulierte Kritik an der Pornografie die enorme Bandbreite pornografischer Angebote, sowohl innerhalb heterosexuell orientierter Pornografie als auch was homo- oder bisexuelle Pornografie betrifft. Insbesondere die Existenz lesbischer BDSM-Pornografie belegt die Komplexität der in der Pornografie dargestellten Rollenverhalten.
Die These, dass Pornografie generell patriarchale Machtstrukturen darstelle und installiere, ist daher eher unwahrscheinlich und zugunsten einer differenzierteren Analyse und Kritik pornografischer Darstellungsstrategien von ausgelebter Sexualität zu ersetzen. So konstatiert die amerikanische Vertreterin der Queer Theory Gayle Rubin, dass die feministische Kritik an Pornografie traditionelle normative Vorstellungen von Sexualität reproduziert, nach denen – gleich einem Dominoeffekt – jegliche Toleranz gegenüber mehr oder weniger von der Norm abweichenden Sexualitätsformen zu katastrophalen gesellschaftlichen Wirkungen führe.

Suchtprobleme

Exzessiver Konsum von Pornografie kann reale Beziehungen in Mitleidenschaft ziehen, etwa, weil die Wirklichkeitsferne der virtuellen Welt nicht mehr als solche empfunden und auf die Realität übertragen wird oder weil der Konsum ein Ersatz für reelle soziale bzw. sexuelle Begegnungen darstellt. In seltenen Fällen führt sie ähnlich wie die Spielsucht bei Betroffenen zu erheblichen finanziellen Schäden.

Pornografieabhängige können in ihrem persönlichen Sexualleben Schaden erleiden, vereinsamen. Psychotherapeutische Hilfe wird wegen suchtartigen Konsums von Pornografie selten in Anspruch genommen, wohl auch da die Thematik schambesetzt ist. Dieses Schamgefühl kann auch daran hindern, ein offenes Gespräch mit einer nahestehenden Person zu suchen.

Ein Eingestehen der Sucht, gegebenenfalls das offene Gespräch mit der Partnerin oder dem Partner zu suchen und die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe sind wichtige Schritte zum Ausstieg aus der Sucht.

Je nach Art und Grad des Suchtverhaltens ist eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik möglich, wo in der Regel immer stärker auch nicht-stoffgebundene Süchte behandelt werden, zu denen neben der Pornografiesucht etwa auch Computersucht, Kaufsucht und die oben erwähnte Spielsucht zählen.

In den USA gibt es auf süchtiges sexuelles Verhalten ausgerichtete Spezialkliniken. Pornografiesucht wird - nicht nur in den USA - zunehmend als ernstzunehmendes psychologisches Problem betrachtet.

Frustration

Dolf Zillmann betrachtet im Lehrbuch der Medienpsychologie erotische Darstellung und Pornografie als austauschbare Synonyme, die lediglich Unterschiede in der damit verbundenen Wertung aufwiesen. Diese wertende Haltung einer Gesellschaft könne sich jedoch ständig ändern. Deshalb hält er auch die Unterscheidung zwischen Pornografie als verwerfliche „explizite Darstellungen sexueller Handlungen“ und Erotik als unverwerfliche „verschleierte Darstellungen“ für unbrauchbar. Er betont, dass die Darstellungen in der Regel gewaltfrei sind. Die Partner hätten eine freie Entscheidung und damit gleiche Rechte. Auch bei Darstellungen von Gruppensex erfolgt der Wechsel des Partners zwanglos. Er hält deshalb die feministische Theorie der Dominanz für nicht haltbar.

Dennoch nimmt er einen kritischen Standpunkt ein: „Ein erkennbarer Effekt der Pornografie-Nutzung auf die allgemeine Lebenszufriedenheit ergibt sich nicht. Das utopische Vergnügen, das die Welt der Pornografie vorgaukelt, führt im Gegenteil zu sexueller, emotionaler und genereller Unzufriedenheit“. Es spiele eine große Rolle, dass Frauen wirklichkeitsfern als bereitwillige und übermotivierte Sexpartner auftreten. Eine wichtige Sexualfantasie von Männern sei nämlich der Mythos der Nymphomanie. Pornografie wirke auf drei Ebenen:

  1. in der Wahrnehmung von Sexualität, insbesondere der weiblichen
  2. in der Nachahmung sexueller Praktiken
  3. in der Einstellung gegenüber sexuellen Praktiken

Aus der Darstellung von Körpern mit nur sehr geringen Abweichungen von einem Schönheitsideal und von unrealistischen körperlichen Leistungen würden Unmut und Resignation erwachsen. In Folge ergäbe sich eine gänzlich überzogene Erwartungshaltung. Kombiniert mit der Erkenntnis der eigenen Mängel seien Enttäuschungen vorbestimmt. Diese Frustration würde die Lust mindern, sich auf andere einzustellen und intime Beziehungen austrocknen.

Sünde

Christliche Gemeinden und Kirchen verurteilen die Teilnahme an der Herstellung und Verbreitung wie auch den Konsum von Pornografie als Sünde. Grundlage dieser Verurteilung ist der sowohl im Alten als auch im Neuen Testament beschriebene Standpunkt, dass der außereheliche Beischlaf eine „Hurerei“ darstellt. Alleine der Gedanke an außerehelichen Beischlaf sei, gemäß den Worten Jesu, eine schwere Sünde. Weil pornografische Filme Unzucht in ihrer reinsten Form zeigen und Gedanken an außerehelichen Beischlaf wecken würden, seien sie somit aus christlicher Sicht als verwerflich und sündhaft einzustufen.

Auch die Lehre der katholischen Kirche zur Sexualmoral verurteilt die Pornografie, so erklärte etwa Papst Johannes Paul II. „Pornografie ist unmoralisch und im Kern asozial [...]. Es liegt in der Natur der Pornografie, dass sie die wahre Bedeutung der menschlichen Sexualität als ein gottgegebenes Geschenk verneint [...]. “ [8]

Allerdings stellte eine US-amerikanische Studie fest, dass Religiosität in Verbindung mit konservativen Wertvorstellungen statistisch mit überdurchschnittlichem Pornokonsum einhergehe. Beispielsweise wiesen in den Jahren 2006-2008 diejenigen Staaten, welche die Homo-Ehe mehrheitlich ablehnten, "11 Prozent mehr Porno-Konsumenten auf als der Rest des Landes". [9]

Befürwortend

Im Bereich der Pornografieunterstützer lassen sich mindestens zwei Argumentationslinien unterscheiden. Zum einen werden häufig antipornografische Tendenzen kritisiert. So erklärt etwa Nadine Strossen in ihrem Buch Zur Verteidigung der Pornographie, dass antipornografische Gesetze im Sinne von MacKinnon und Dworkin „wichtige Belange von Frauen- und Menschenrechten untergraben, anstatt sie zu fördern. Es [das Buch] soll zeigen, was für eine mundtote, unfreie Gesellschaft wir zu erwarten hätten, wenn diese Art von Gesetz zur Anwendung käme.“ [10] Eine solche Position muss Pornographie nicht zwingend als ein positiv zu bewertendes Kulturgut ansehen.

Andere Pornografieunterstützer nehmen hingegen explizit positiv auf Pornografie Bezug. So könne ihrer Meinung nach Pornografie dazu beitragen, sexuelle Hemmungen abzubauen und Schuldgefühle zu überwinden. Das Lustempfinden könne gesteigert werden und das sexuelle Repertoire bereichert. Sie sehen das als Teil des Schlüssels der befreienden sexuellen Revolution gerade in der westlichen Welt.

Ein positiver Bezug auf Pornografie lässt sich zudem in Teilen des sexpositiven Feminismus und der Queerbewegung finden. Häufig wird die Pornografie hier als Medium verstanden, in dem mit Geschlechterstereotypen und unkonventionellen Formen von Sexualität gespielt werden kann. Pornografie soll dabei tabuisierten Formen von Sexualität zum Ausdruck verhelfen und einen offensiveren Umgang mit diesen Themen ermöglichen. Entsprechend des gesellschaftlichen Anspruchs werden Pornos in diesem Bereich unter Anderem in nichtkommerziellen Porno-Kollektiven produziert und auf queeren Filmfestivals und Veranstaltungen präsentiert.

Verfassungsklage gegen das Pornografieverbot

Am 30.03.2005 reichte Tobias Huch eine Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen den § 184c StGB (heute: § 184d StGB) ein. Der Antrag lautet, § 184d StGB aufzuheben, soweit er sich auf das Verbreiten so genannter weicher Pornografie in Tele- und Mediendiensten bezieht. Gestützt auf ein Rechtsgutachten des Leipziger Professors Schumann (Institut für Strafrecht und Jugendschutzrecht der Medien) und Expertenaussagen beispielsweise des Professors Jo Groebel vom European Institute for the Media, Düsseldorf, rechnet der Beschwerdeführer mit der angegriffenen Strafrechtsbestimmung ab. Es ließe sich nicht beweisen und es spreche auch nichts dafür, dass weiche Pornografie schädlich für Minderjährige sei. Dies würde durch die Erfahrungen in europäischen Nachbarstaaten unterstrichen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht vor langer Zeit dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative (also einen gewissen Spielraum) eingeräumt, ob er Pornografie für schädlich halte oder nicht. Diesen Spielraum habe der Gesetzgeber jedoch nicht ausgefüllt. Bis heute mangele es an jeglichem Beweis der Schädlichkeit von weicher Pornografie für Minderjährige. Würde man dem Gesetzgeber auf ewige Zeit zubilligen, Freiheitsrechte auf Grund einer reinen Spekulation zu beschneiden, so laufe dies auf eine "Lizenz zur Willkür" hinaus. § 184d StGB in seiner von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vertretenen Auslegung sei insbesondere international gar nicht durchsetzbar und erweise sich somit als rein symbolische Gesetzgebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. § 184d StGB verstoße gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Außerdem diskriminiere er deutsche Pornografieanbieter im Vergleich zu ausländischen Anbietern. Das Verfahren wurde vom BVerfG zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 710/05) und es wird auf einen Verhandlungstermin gewartet. Verfahren vor dem BVerfG können bis zu 10 Jahren andauern.


Pornografie als literarisches Genre und Thema der Geschichtswissenschaft

Susan Sontag postulierte 1969 in dem in ihrem Band Trip to Hanoi (dt. Reise nach Hanoi) enthaltenen Essay The Pornographic Imagination die Legitimität der anspruchsvollen Pornografie als eigenständiges literarisches Genre. Als Beispiele für anspruchsvolle im Gegensatz zur Trivialpornografie führt sie hierbei Pauline Réages Geschichte der O, Georges Batailles Die Geschichte des Auges und Catherine Robbe-Grillets L'Image an.

Auch die Geschichtswissenschaft beschäftigt sich mit der pornografischen Literatur, insbesondere der französischen der Zeit vor der Revolution von 1789. Die Erforschung von Schriften wie Thérèse philosophe oder Histoire de Dom B… findet vor allem im Rahmen der Neuen Kulturgeschichte statt. Der Historiker Robert Darnton weist insbesondere auf das aufklärerisch-emanzipatorische Potential der Texte hin, bei denen die sittlichen Grenzüberschreitungen oft in Gesellschafts- und Religionskritik eingebettet sind.

Wirtschaftliche Bedeutung

Die gesamte Pornografie-Branche ist im Verlauf der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einem mächtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Der geschätzte Umsatz in diesem Unterhaltungssektor übertrifft angeblich allein in den USA mit etwa acht Milliarden Dollar Umsatz (Stand 1998) die Summe aller dort erwirtschafteten Beträge der Musik- und Filmkunst-Branche. Weltweit wird nach Angaben von The Economist derzeit ein taxierter Umsatz von rund 20 Milliarden Dollar pro Jahr erwirtschaftet.

Siehe auch

Literatur

Deutschsprachige Literatur

  • Aretino, Pietro / Hettche, Thomas: Stellungen. Vom Anfang und Ende der Pornografie, Köln 2003. ISBN 978-3-8321-7836-9
  • Bettina Bremme: Sexualität im Zerrspiegel. Die Debatte um Pornographie. Münster 1990.
  • Andrea Dworkin: Pornographie. Männer beherrschen Frauen. Frankfurt am Main 1987. ISBN 3-922670-15-6.
  • Werner Faulstich: Die Kultur der Pornographie: Kleine Einführung in Geschichte, Medien, Ästhetik, Markt und Bedeutung. Bardowick: Wissenschaftler-Verlag, 1994. ISBN 3-89153-028-5.
  • Werner Faulstich: Hardcore-Pornofilme. Geschichte, Typologie, Ästhetik und Bedeutung. In: Karl Friedrich Reimers et al. (Hrsg.): Unser Jahrhundert in Film und Fernsehen. Beiträge zu zeitgeschichtlichen Film- und Fernsehdokumenten. München 1995. S. 231–248.
  • Svenja Flaßpöhler: Der Wille zur Lust. Pornographie und das moderne Subjekt, Frankfurt a.M./New York 2007 (Dissertation WWU Münster 2006) ISBN 3-593-38331-4
  • Seth Grahame-Smith: Das große Porno-Buch. Heyne, 2007, ISBN 3-453-67518-5
  • Anton-Andreas Guha: Sexualität und Pornographie : Die organisierte Entmündigung, Frankfurt am Main, 1971
  • Hörnle, Kritische Vierteljahresschrift (KritV) 2003, 299.
  • Lynn Hunt (Hrg.): Die Erfindung der Pornographie. Obszönität und die Ursprünge der Moderne, Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag, 1994
  • Christine Kanz: Heiß und innig oder: Höhepunkte der Weltliteratur. literaturkritik.de 8/9 (August 1999).
  • Susanne Kappeler:Pornographie - Die Macht der Darstellung, Frauenoffenive, München. 1988.
  • Ladeur, Archiv für Presserecht (AfP) 2001, 471.
  • Annette Miersch: Schulmädchenreport – Der deutsche Sexfilm der 70er Jahre. Bertz Verlag, 2003. ISBN 3-929470-12-8
  • Dörte Richter: Pornographie oder Pornokratie? Frauenbilder in den Filmen von Catherine Breillat, AVINUS Verlag, Berlin 2004. ISBN 978-3-930064-55-7.
  • Heidi Rosenbaum: Formen der Familie. Frankfurt 1980.
  • Corinna Rückert: Die neue Lust der Frauen. Vom entspannten Umgang mit der Pornographie. Rowohlt. Hamburg 2004. ISBN 3-499-61686-6.
  • Corinna Rückert: Frauenpornographie – Pornographie von Frauen für Frauen. Eine kulturwissenschaftliche Studie (Dissertation). Peter Lang (Europäischer Verlag der Wissenschaften). Frankfurt am Main 2002. ISBN 3-631-36630-2.
  • Gayle Rubin: Thinking Sex: Notes for a Radical Theory of the Politics of Sexuality. In: Henry Abelove u. a. (Hg.): The Lesbian and Gay Studies Reader, New York (Routledge). 1993. (Erstveröffentlichung 1984.), dt. „Sex denken. Anmerkungen zu einer radikalen Theorie der sexuellen Politik“ in: Queer denken. Gegen die Ordnung der Sexualität (Queer Studies), hg. von Andreas Kraß, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2003, S. 31–79, ISBN 3-518-12248-7.
  • Marcus Schreibauer: Das Pornographieverbot des § 184 StGB: Grundlagen – Tatbestandsprobleme – Reformvorschläge. Roderer. Regensburg 1999. ISBN 3-89783-035-3.
  • Alice Schwarzer (Hrsg.): PorNO Reihe: EMMA-Sonderband, EMMA Frauenverlags GmbH, Köln, 1988
  • Alice Schwarzer (Hrsg.): PorNO. Opfer & Täter. Gegenwehr & Backlash. Verantwortung & Gesetz. , EMMA Frauenverlags GmbH, Köln 1994
  • Alice Schwarzer: Weiblicher Masochismus ist Kollaboration!, 1991, erschienen in: EMMA, Bd. 2, 1991,
  • Weigend, Zeitschrift für Urheber und Medienrecht (ZUM) 1994, 133. (rechtsvergleichend)
  • Linda Williams: Hard Core. Macht, Lust und die Traditionen des pornographischen Films, Basel und Frankfurt am Main: Stroemfeld/Nexus, 1995
  • Dolf Zillmann: Pornografie. In: R. Mangold, P. Forderer, G. Bente (Hrsg.): Lehrbuch der Medienpsychologie. Hogrefe-Verlag für Psychologie, Göttingen-Bern-Toronto-Seattle 2004.

Nichtdeutschsprachige Literatur

  • Walter Kendrick: Secret Museum: Pornography in Modern Culture, University of California Press, 1997, ISBN 0520207297
  • Samois Coming to Power: Writings and Graphics on Lesbian S/M., 1983. Alyson Pubns, Boston. ISBN 0-932870-28-7
  • Nadine Strossen: Defending Pornography: Free Speech, Sex, and the Fight for Women's Rights., 2. Auflage, 2000, New York University Press. ISBN 0-8147-8149-7 (1997 deutschsprachige Übersetzung der 1. Auflage)
  • Wendy McElroy: A Woman's Right to Pornography., 1995, St. Martin's Press, New York. ISBN 0-312-13626-9
  • Ellen Willis: Feminism, Moralism, and Pornography., 1983. In: Ann Snitow, Christine Stansell, and Sharon Thompson (Hrsg.), in: Powers of Desire: The Politics of Sexuality, S. 460–467. New York (Monthly Review Press). ISBN 0-85345-609-7
  • Gayle Rubin: Misguided, Dangerous and Wrong: an Analysis of Anti-Pornography Politics. in: Bad Girls and Dirty Pictures: The Challenge to Reclaim Feminism. Assiter Alison und Carol Avedon (Hrsg.), Boulder, Colorado, Pluto, 1993. 18–40. ISBN 0-7453-0523-7
  • Ann Ferguson, et al.: Forum: The Feminist Sexuality Debates, in Signs: Journal of Women in Culture and Society 10(1), 1984. (Eine Darstellung der entsprechenden amerikanischen Diskussion.)
  • Legs McNeil, Jennifer Osborne and Peter Pavia: The Other Hollywood: The Uncensored Oral History of the Porn Film Industry, Regan Books, 2005, ISBN 0-06-009659-4
  • Robert Stoller: Porn: Myths for the Twentieth Century, Yale UP, Neuausgabe 1993, ISBN 0-300-05092-5
  • Linda Williams (Hrg.): Porn Studies, B&T, 2004, ISBN 0-8223-3312-0

Weblinks

Anmerkungen

  1. Lisa Sigel. Governing Pleasures. Pornography and Social Change in England, 1815–1914. Rutgers University Press 2002. ISBN 0-8135-3001-6
  2. Robley Dunglison. Medical lexicon. A dictionary of medical science. 1857. Lemma “Pornography”. Aus dem Oxford English Dictionary, zweite Ausgabe (1989). Lemma “pornography”.
  3. An American dictionary of the English language. 1864. Lemma “Pornography”. Aus dem Oxford English Dictionary, zweite Ausgabe (1989). Lemma “pornography”.
  4. Vgl. dazu den Aufsatz „Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV“ von Martin Döring und Thomas Günter, online abrufbar unter [1] (PDF)
  5. Neue Juristische Wochenschrift 1974, 1474.
  6. zustimmend: OLG München, Urteil vom 29. Juli 1994, Az.: 29 U 2745/04, Internetfundstelle
  7. Vgl. hierzu Milton Diamond und Ayako Uchiyama in „Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan“ (International Journal of Law and Psychiatry 22(1): 1–22. 1999) online unter „Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan“:

    Our findings regarding sex crimes, murder and assault are in keeping with what is also known about general crime rates in Japan regarding burglary, theft and such. Japan has the lowest number of reported rape cases and the highest percentage of arrests and convictions in reported cases of any developed nation. Indeed, Japan is known as one of the safest developed countries for women in the world (Clifford, 1980). (…)…: Despite the absence of evidence, the myth persists that an abundance of sexually explicit material invariably leads to an abundance of sexual activity and eventually rape (e.g., Liebert, Neale, & Davison, 1973). Indeed, the data we report and review suggest the opposite. Christensen (1990) argues that to prove that available pornography leads to sex crimes one must at least find a positive temporal correlation between the two. The absence of any positive correlation in our findings, and from results elsewhere, between an increase in available pornography and the incidence of rape or other sex crime, is prima facie evidence that no link exists. But objectivity requires that an additional question be asked: „Does pornography use and availability prevent or reduce sex crime?“ Both questions lead to hypotheses that have, over prolonged periods, been tested in Denmark, Sweden, West Germany and now in Japan. Indeed, it appears from our data from Japan, as it was evident to Kutchinsky (1994), from research in Europe, that a large increase in available sexually explicit materials, over many years, has not been correlated with an increase in rape or other sexual crimes. Instead, in Japan a marked decrease in sexual crimes has occurred.

  8. Address of his Holiness John Paul II to the members of the Religios Alliance against Pornography, 30. Januar 1992
  9. http://bazonline.ch/panorama/vermischtes/Konservative-kaufen-mehr-Pornos/story/29712199
  10. Nadine Strossen, Defending Pornography: Free Speech, Sex, and the Fight for Women's Rights., 2. Auflage, 2000, New York University Press. ISBN 0-8147-8149-7,

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