Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung
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Die private Arbeitsvermittlung (PAV) wurde am 27. März 2002 als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit ins Leben gerufen. Seitdem ist die gewerbsmäßige Besetzung offener Stellenangebote durch Privatunternehmen, die Privaten Arbeitsvermittler, mit Hilfe eines Vermittlungsgutscheines (VGS) möglich. Das Ziel ist, eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II / Hartz 4) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen. Als Entlohnung dieser Dienstleistung hat der Gesetzgeber für die Private Arbeitsvermittlung den Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit / Jobcenter / Optionskommune eingeführt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage nach dem 27. März 2002 in Deutschland

Zwischen 1927 und 1994 hatten die damaligen Arbeitsämter ein Vermittlungsmonopol. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) 1991 wurde 1994 die Arbeitsvermittlung freigegeben. Zunächst war die Arbeitsvermittlung erlaubnispflichtig. Seit 2002 basiert sie grundlegend auf dem § 421g SGB 3[1]. Die Erlaubnispflicht fiel weg. Seit dem EuGH-Urteil vom 11. Januar 2007 ist auch eine Vermittlung in das europäische Ausland innerhalb der EU mit dem Vermittlungsgutschein möglich. Einige wenige Regelungen bestimmen in den §§ 292, 296 bis 298 SGB III z.B. die Notwendigkeit eines Vermittlungsvertrages sowie das Verbot der Entgegennahme einer Vergütung bei Ausbildungsvermittlungen vom Bewerber, ebenfalls die datenschutzgemäße Behandlung von Bewerber-Daten. Einzelheiten zur Durchführung des Vermittlungsgutschein-Verfahrens werden in der Geschäftsanweisung zum Vermittlungsgutschein (GA-VGS) geregelt. Die GA-VGS wurde von der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren seit 2002 mehrfach aktualisiert.

Eine besondere Eignung ist vom Vermittler nicht nachzuweisen. Jedoch muss zum Zeitpunkt der Vermittlung eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegen. Liegt diese vor, kann der Private Vermittler nach einer Vermittlung ein Erfolgshonorar oder alternativ eine Vergütung infolge der Einlösung eines Vermittlungsgutscheins beanspruchen. Die Auszahlung der 1. und 2. Rate des VGS nach einer Vermittlung setzt die Erfüllung von Bedingungen voraus.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Kontrollfunktion für die Einhaltung der Vorschriften. Die BA selbst hat in Zusammenarbeit mit dem BMAS festgelegt, dass eine Beantragung der Auszahlung der 1. Rate 6 Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages keine Kosten für den Haushalt der BA verursacht (Kostenneutralität), da der Betrag bis dahin durch die Beendigung des Leistungsbezuges bereits eingespart wurde. Analog gilt das auch für die Zahlung der 2. Tranche nach 6 Monaten.

Vermittlungsgebühr

Nach § 296 SGB III muss zwischen dem arbeitssuchenden Bewerber und dem Privaten Arbeitsvermittler ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vermittlungsvertrag muss bereits vor einer Vermittlung vorliegen, da ansonsten der Vermittlungsgutschein nicht ausgezahlt wird. Aus dem Vermittlungsvertrag muss insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgehen, die der Arbeitsuchende bei Erfolg an den Vermittler zahlen soll. Dieses Arbeitnehmer-Honorar orientiert sich grundsätzlich an der Höhe des vorliegenden Vermittlungsgutscheines (i.d.R. 2000 €).

Das Vermittlungshonorar ist im §421g SGB 3 geregelt. Der Vermittlungsvertrag ist ein Maklervertrag, da ausschließlich bei einem Vermittlungserfolg eine Vergütung fällig wird. Nach erfolgreicher Vermittlung kann der Arbeitsvermittler der Institution, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat, 2 Raten in Rechnung stellen: 1. Rate nach 6 Wochen in Beschäftigung / 1000 € (incl. 19% USt) 2. Rate nach 6 Monaten in Beschäftigung / 1000 € (incl. 19% USt) bis max. 1500 € (im Sonderfall)

Eine Honorarberechnung gegenüber dem Arbeitsuchenden ist alternativ erlaubt. Hierfür wird in der Regel ein Privatvertrag geschlossen. Auch bei einem Privatvertrag darf die Vermittlungsgebühr gegenüber dem Bewerber insgesamt € 2000 nicht überschreiten.

Arbeitsvermittler

Die Eignung eines Arbeitsvermittlers ist bisher durch keine Berufsordnung oder gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die Verbände der PAV erkennen für sich Qualitätsstandards[2] (die jedoch nicht einklagbar sind) an, nach denen ein Arbeitsvermittler als Gewerbetreibender über entsprechende Geschäftsräume verfügen müsse, ebenso über eine angemessene Sachkenntnis, so z.B.: • Befähigungsnachweis des Vermittlers (z. B. einschlägiges Diplom, Berufserfahrung, gegebenenfalls vermittlungsspezifische Zusatzausbildung, Kenntnis der Methoden des Profilings, kundengerechte Gesprächsführung und Klärung bestehender Vermittlungshemmnisse) • Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften • Kenntnis des regionalen und überregionalen Arbeitsmarktes und seiner Akteure • Kenntnis von Branchen- und Berufsprofilen • Kenntnis des Datenschutzes Neben eindeutigen Geschäftsbedingungen und dem Vorliegen eines Beschwerdemanagements soll der Vermittler auch zur • Zusammenarbeit mit fachkundigen Stellen (z. B. Schuldnerberatung) in der Lage sein und darüber hinaus • Kontakte zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterhalten.

Ausbildung

Die Ausbildung zum Personaldienstleistungs-Kaufmann bereitet auch auf die Tätigkeit als Privater Arbeitsvermittler vor. Daher kann diese Ausbildung auch in Agenturen der PAV angesiedelt sein. Auch in einem Studium der Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Personal werden die Studenten u.a. auf die Tätigkeit als Privater Vermittler vorbereitet. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, in Kursen eine Befähigung als Vermittlungscoach zu erhalten. Die Verbände der Privaten Arbeitsvermittlung bieten ebenfalls Zertifizierungen an.

Einzelnachweis

  1. juris.de: § 421g Vermittlungsgutschein, Sozialgesetzbuch 3
  2. Arbeitsagentur.de: Qualitätsstandards für private Personal- und Arbeitsvermittlung (PDF 12kB)

Siehe auch

Weblinks


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