Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung
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Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Absicherung bei einem der privatrechtlich organisierten und teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht operierenden Versicherungsunternehmen gegen Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen. Der Begriff steht auch für die Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche Versicherung anbieten.

Seit 2009 besteht gemäß § 193 Versicherungsvertragsgesetz eine Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland, die weder gesetzlich versichert sind, noch Ansprüche auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder ähnliches haben.

Inhaltsverzeichnis

Krankenversicherungsarten

Nach dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden werden:

Private Krankenvollversicherungen in Deutschland

Im Jahr 2010 hatten in Deutschland etwa 8.900.000 Menschen bzw. 11 % der Bevölkerung eine private Krankenvollversicherung und wendeten hierfür 33 Mrd. Euro auf.[1] Im Jahr 2002 waren es 7.932.800 Menschen.[2] 2007 waren es 29 Mrd. Euro.[1]

Folgend eine Tabelle der zehn größten deutschen privaten Krankenversicherungen nach Anzahl der vollversicherten Personen zum 31. Dezember 2010 (Quelle: jeweiliger Geschäftsbericht 2010):


Rang

Unternehmen
Vollversicherte
Personen 2010
Änderung
zu 2000
Beiträge
in Mrd. €[3]
1 Debeka 2.148.964 + 233.150 4,688
2 DKV 911.298 + 54.528 4,758
3 Axa 737.573 + 280.089 2,280
4 Allianz Private 694.010 - 214.066 3,195
5 Central 508.990 + 123.395 2,158
6 Signal Iduna 469.981 - 46.147 2,068
7 Bayerische Beamtenkrankenkasse 387.414 - 29.707 1,451
8 Continentale 385.600 + 14.949 1,400
9 HUK-Coburg 374.021 + 156.973 0,932
10 Barmenia 306.265 - 1.960 1,403

Annahmevoraussetzungen

Private Versicherungsunternehmen machen den Vertragsabschluss von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen, Beruf und der zu versichernden Leistung abhängig. Bei bestimmten Krankheitsrisiken oder bereits vorliegenden Erkrankungen wird ein diesbezüglicher Leistungsausschluss oder Risikozuschlag erhoben. Ausgenommen hiervon ist der Basistarif.

In der PKV können sich Personen versichern, für die keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht (Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt sowie Beamte, Selbständige und Freiberufler). Für Studenten besteht eine Versicherungspflicht in der GKV, von der man sich zu Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung/studentischen Krankenversicherung (§ 8 SGB V) befreien lassen kann. Für Studenten bietet die PKV bis zum 30. Lebensjahr (analog zur GKV) Studententarife an. Darüber hinaus kann nach § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV auch bei Änderungen der JAEG beantragt werden.

Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können jedoch über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen, diese sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Um versicherungsfrei zu werden, bestehen dann die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich bei Anmeldung zur KSK befreien lassen und man erhält dann von der KSK einen Zuschuss zur PKV. Für gesetzlich Pflichtversicherte werden private Zusatzversicherungen angeboten, z. B. für Zahnersatz.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Die GKV nimmt nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals PKV-Versicherte nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig werden, unter 55 Jahre alt sind und ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken ist[4] bzw. eine Familienversicherung möglich ist.

Beiträge

Die PKV erhebt, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien.

Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Geschlecht – Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung und einer anderen Risikoeinstufung teurer. Ab dem 1. Januar 2008 sind Kosten für Geburten und Schwangerschaftsvorsorge aufgrund des AGG auf Männer und Frauen zu verteilen.
  • Eintrittsalter der versicherten Person.
  • Berufsgruppe – z. B. gibt es für Angehörige des öffentlichen Dienstes Vergünstigungen, für manche Berufe auch Risikozuschläge
  • Tarifliche Leistungen – Höhere Leistungen (z. B. Chefarzt-Behandlung) ergeben einen höheren Beitrag.
  • Gesundheitszustand – Entsprechende Vorerkrankungen führen zu:
    • Risikozuschläge sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag. Diese können unter Umständen – jedoch nur auf Antrag des Versicherungsnehmers – je nach Gesundheitszustand nach geraumer Zeit überprüft und gegebenenfalls reduziert werden.
    • Leistungsstaffelung – Der Versicherer gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich, eine in den ersten Versicherungsjahren gestaffelte, summenmäßig begrenzte Erstattung.
    • Leistungsausschlüsse schließen die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.
    • Ablehnung – Private Krankenversicherer können im Gegensatz zur GKV einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen (eine Ausnahme ist die Nachversicherung eines Neugeborenen). Besteht für ein Elternteil seit mindestens drei Monaten eine Vollversicherung, muss das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten ab dem 1. des Geburtsmonats unabhängig von seinem Gesundheitszustand ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vom Versicherer akzeptiert werden (Kontrahierungszwang). Dies gilt in ähnlicher Form auch bei Adoption; hier kann jedoch ein Risikozuschlag von bis zu 100 % erhoben werden.
    • Kontrahierung aufgrund gesetzlicher Regelung – Seit dem 1. Juli 2007 müssen unversicherte Personen auch mit risikoerheblichen Vorerkrankungen ohne Beitragsaufschlag in den modifizierten Standardtarif (seit 1. September 2009 "Basistarif") aufgenommen werden.

Beitragssteigerung

Der Beitrag erhöht sich unter anderem aufgrund folgender Faktoren:

  • Allgemeine Kostensteigerung
  • medizinischer Fortschritt, siehe Medikalisierungsthese
  • erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
  • unzutreffend berechnete Kopfschadenprofile
  • Veränderung der Zinsen und Kapitalmarkterträge
  • Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Zugang in die private Krankenversicherung
  • gesetzliche Eingriffe in die Beitragskalkulation der privaten Krankenversicherung
  • Veränderung der Abgangsordnung (Ausscheiden aus der Versichertengemeinschaft, durch Kündigung oder Tod)
  • Veränderung des Neugeschäfts (Wachstum)
  • Veränderung der Stornoquote (Abwanderung)
  • Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung wird auf Grund der Kopfschadenprofile zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beiträge durch die Barwert-Methode auf den heutigen Zeitpunkt diskontiert. Dadurch wird ein Durchschnittsbeitrag ermittelt, der bis zum Zeitpunkt der statistischen Lebenserwartung konstant ist unter der Voraussetzung, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen tatsächlich eintreffen (ceteris paribus Annahme). So bildet die private Krankenversicherung aus einem Teil des Beitrages Rückstellungen für die steigenden Gesundheitskosten im Alter. Es wird, abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und vereinbarter Leistungsumfang, der Beitrag für die gesamte Laufzeit (lebenslang) im Voraus berechnet. In den ersten Jahren der Mitgliedschaft einer privaten Krankenversicherung werden dadurch Beiträge gezahlt, die höher sind als die rein medizinischen und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes notwendigen Kosten. Diese werden dann als Rückstellungen angespart. Die Alterungsrückstellungen werden im Form von Kapitalanlagen verzinst und lassen die Beiträge weniger steigen, als aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung durch Inflation und höhere Kosten der medizinischen Versorgung notwendig wäre. Die Kalkulation der Beiträge (Prämien) in der privaten Krankenversicherung ist in der Kalkulationsverordnung (KalV) geregelt. Die über den Rechnungszins (§ 4 KalV) von 3,5 % erwirtschafteten Kapitalerträge werden als Überzins bezeichnet. Mindestens 90 % der Überzinsen müssen dem Versicherungskollektiv zufließen. Der Überzins hat somit direkten Einfluss auf die Stabilität der Beiträge.

Durch die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Rücklagen und die Überzinsen der Alterungsrückstellung hat die private Krankenversicherung Einnahmen, die nicht aus Beiträgen resultieren. Sind die Annahmen über die zu bildenden Rückstellungen korrekt, bleiben die Beiträge stabil. Sind die Annahmen von den tatsächlich eingetretenen Kosten, Zinsen, Zu- und Abgängen im Versicherungskollektiv abgewichen, ergibt sich eine Beitragsveränderung. So wirkt sich unter anderem aus, ob die Zinsen sinken oder der Gesetzgeber den Zugang in die private Krankenversicherung erschwert. Die Beitragsveränderung kann sich sowohl in steigenden als auch in fallenden Beiträgen auswirken. Durch die in der Vergangenheit eingetretene steigende Lebenserwartung und Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten sind die Alterungsdeckungrückstellungen tendenziell zu gering kalkuliert worden. Deshalb sind die Beiträge entgegen der Kalkulation nicht konstant geblieben, sondern gestiegen.[5] Die Zeitschrift Finanztest wertete 2007 die Beitragsunterlagen von 130 Lesern aus und fand, dass sich die Beiträge im Schnitt alle zwölf Jahre verdoppelt hatten. Jährliche Steigerungen um sechs Prozent seien keineswegs unüblich.[6] Auch der Bund der Versicherten merkt an, dass sich privat Krankenversicherte auf stark steigende Prämien bis ins hohe Alter einstellen müssen.[7] Markus Grabka vom DIW fand jedoch nur einen fast doppelt so schnellen Anstieg der Prämien der privaten Krankenversicherer im Vergleich zu den Beiträgen der gesetzlichen Kassen in den vergangenen 20 Jahren. Selbst bei Betrachtung der absoluten Prämien haben diese sich zwischen 1985 und 2005 nur mehr als verdreifacht.[8] Der Spiegel schrieb 2008 von einem in etwa doppelt so starken Anstieg der Beiträge im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen 20 Jahren.[9] So schreibt der Spiegel, dass die Beiträge im Schnitt um 6 % jährlich steigen. Er bezieht sich auf eine Studie des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) von 2006, die zeigte, dass die Beiträge der privaten Krankenversicherungen von 1985 bis 2005 im Schnitt um fast sechs Prozent jährlich gestiegen sind. So rechnet er vor, dass ein heute 30-Jähriger, der 300 Euro Prämie für seine private Krankenversicherung zahlt, bei einer jährlichen Anpassung um sechs Prozent mit 65 Jahren fast 2200 Euro Beitrag monatlich zahlen müsste.[10] Laut einer im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellten Studie vom Berliner Forschungsinstitut Iges und des früheren Wirtschaftsweisen Bert Rürup sind die Leistungsausgaben je Versichertem bei der PKV zwischen 1997 bis 2008 um 49 Prozent gestiegen.[11] Bei steigenden Beiträgen kann theoretisch bis zum Inkrafttreten der Beitragserhöhung gekündigt werden.

Alterungsrückstellungen

Die Prämie beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen. Diese sollen allzu hohen Beiträgen im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus kann häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur Beitragsentlastung im Alter entrichtet werden. Dies ist jedoch, da im Fall einer Kündigung diese Beiträge zurzeit nicht zurückgefordert werden können, verglichen mit einer privaten Geldanlage in eigener Regie, häufig uninteressant. Eine Faustregel besagt, man solle soviel ansparen, dass man davon zwei Drittel der Beiträge 25 Jahre lang im Alter finanzieren kann. Ansonsten kann man eine Leistungsreduzierung oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ins Auge fassen. Letztere wirkt sich allerdings nur kostensenkend aus, solange man gesund ist. Die Selbstbeteiligung später wieder zu senken, ist in manchen Gesellschaften schwierig.

Bis zum Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 (siehe unten) konnten in Deutschland auch die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen nicht zum nächsten Krankenversicherer „mitgenommen“ werden. Bei einer Rückkehr von der PKV in die GKV oder einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen fallen alle Alterungsrückstellungen der Versichertengemeinschaft zu, da nach VVG die Alterungsrückstellungen immer gruppenbezogen sind. Der Versicherte hinterlässt also seine Rückstellungen den anderen Versicherten.

Beitragsstabilität und medizinischer Fortschritt

Aus den Schwierigkeiten, im höheren Alter das Versicherungsunternehmen zu wechseln, folgt, dass Wettbewerb um Versicherungsnehmer meist bei jungen und gesunden Neukunden stattfindet. Diese werden von vielen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung sehr günstigen Tarifen angeworben. Grundsätzlich ist der private Versicherungsschutz umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Günstigkeit solcher Tarife erklärt sich dadurch:

  1. Der Tarif wird „frisch aufgelegt“, d. h. mit einem Versichertenbestand von 0.
  2. Der Tarif wird stark in bestimmten Zielgruppen umworben, sodass besonders gesunde Versicherte den Versichertenbestand ausmachen.
  3. Die Beiträge, die die Versicherten zu leisten haben, errechnen sich nach einer Risikoäquivalenz, es wird auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand geachtet.
  4. Wegen der daraus resultierenden niedrigen Beiträge lässt sich gut für den Tarif werben.
  5. Nach einigen Jahren steigen die Kosten, weil der meist junge Versichertenbestand älter wird. Die Beiträge steigen. Der Tarif wird damit unattraktiv für Neuzugänge.
  6. Das Versicherungsunternehmen legt einen anderen neuen Tarif „frisch auf“. Zukünftig wird nach bekanntem Muster der neue Tarif beworben, der alte jedoch nicht mehr und erhält so gut wie keine Neuzugänge mehr („Vergreisung“ des Tarifs).
  7. Die älter und kränker werdenden Versicherten bleiben immer mehr unter sich.

Es ist bereits bei Antragstellung die Wahl des Versicherungsunternehmens sehr wichtig. Sehr "günstige Tarife" sind tendenziell unterkalkuliert, und man muss mit stärkeren zukünftigen Preissteigerungen rechnen.[12] Versicherungsunternehmen der Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind weniger anfällig für ein solches „Tariffeuerwerk“ als Versicherungsunternehmen der Rechtsform Aktiengesellschaft, da erstere ihre Gewinne nur an die Versicherten selbst auszahlen, mithin für das Unternehmen kein Vorteil daraus entsteht. Bei Antragstellung sollte darauf geachtet werden, wie oft das Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit neue Tarife aufgelegt hat und wie viele Tarife es überhaupt im Versicherungsunternehmen gibt.

Entsprechend dem versicherungsmathematischen Grundsatz des individuell risikogerechten Beitrages muss im Gegensatz zur GKV in der PKV jede Person mit eigenem Beitrag versichert werden. Es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung. Man muss beachten, dass in der privaten Krankenversicherung eine nicht einseitig vom Versicherer änderbare zivilrechtliche Vertragsbindung besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse dagegen kann der Gesetzgeber die Leistungen beliebig reduzieren. Beitragserhöhungen finden dann insbesondere durch Leistungsausschlüsse (aktuell: Brille, Praxisgebühr, Ausschluss rezeptfreier Medikamente) statt.

Grundsätzlich steigen die Kosten im Gesundheitssystem bedingt durch den medizinischen Fortschritt. Das wichtigste Kriterium bei der Wahl einer PKV ist die Beitragsstabilität, denn sobald eine ernste Erkrankung auftritt, ist ein Wechsel in der Regel nicht mehr möglich, da entweder ein hoher Risikozuschlag entrichtet werden muss oder der neue Versicherer die Aufnahme völlig ablehnt.

Laut (§ 204) des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherungsnehmer die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Die Alternative einer höheren Selbstbeteiligung oder die Wahl eines Tarifs mit geringeren Leistungen würde hingegen zu einer abwärts gerichteten Spirale führen, und eine spätere Reduktion des Selbstbehaltes oder einen Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif erst nach einer Gesundheitsprüfung erlauben.[13]

Basistarif

Seit dem 1. Januar 2009 muss jede PKV den Basistarif anbieten, dessen Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren und dessen Beitrag durch den Höchstbeitrag der gesetzlichen Versicherung begrenzt ist. Grundlage ist § 12 Abs.1a und b VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Es handelt sich beim Basistarif damit um einen brancheneinheitlichen Tarif für alle Unternehmen aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung. Freiwillig gesetzlich Versicherte können in einem Zeitraum von sechs Monaten, nachdem sie die Voraussetzung für eine Befreiung aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt haben, in den Basistarif wechseln. Berechtigte Anträge auf Versicherung im Basistarif dürfen vom PKV-Unternehmen nicht abgelehnt werden. Ab 65 Jahren besteht diese Möglichkeit unabhängig vom Einkommen, jedoch muss eine Zugehörigkeit von zehn Jahren in der privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden. Der Beitrag für den Standardtarif ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Bei der Abrechnung kann es im Basistarif zu Komplikationen kommen. Der Versicherte erhält zwar bei den meisten Gesellschaften eine Versichertenkarte mit der Aufschrift Standardtarif, aber da der Privatversicherte beim Arzt keine Karte benötigt und er weiterhin als 'normaler' Privatversicherter gilt, wird er auch nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. Im Basistarif sind jedoch nur die verminderten Gebührenordnungssätze der GOÄ/GOZ versichert, d. h. für persönlich-ärztliche Leistungen max. der 1,7-fache Steigerungssatz, für medizinisch-technische Leistungen max. der 1,3-fache Steigerungssatz, und für Laborleistungen max. der 1,1-fache Steigerungssatz.

Zum 1. Juli 2007 erfolgte eine Anhebung dieser Sätze:
von 1,7 auf 1,8 sowie 1,3 auf 1,38 und von 1,1 auf 1,16.

Zum 1. April 2010 erfolgte eine Senkung der Sätze:
von 1,2 bei ärztlichen Leistungen auf 1,0 bei Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztherapie und Strahlentherapie, auf 0,9 bei Laborleistungen und 2,0 bei zahnärztlichen Leistungen. [14] [15] [16]

In der Praxis ist es jedoch trotz des gesetzlichen Anspruchs schwierig, die Heilbehandler zur Abrechnung nach Basistarif zu bewegen. Ein ständiges Verhandeln seitens der Versicherungsnehmer ist daher unerlässlich.

Einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge dürfen Ärzte auch bei durchschnittlichen Leistungen den Regelhöchstsatz, also einen deutlich höheren Steigerungssatz als beim Basistarif, verlangen.[17]

Aufgrund des § 12 Abs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) wurde der Standardtarif zum 1. Januar 2009 vom Basistarif abgelöst. Im Juli 2007 mussten die privaten Krankenversicherungen Menschen, die sich privat versichern wollten und versicherungsrechtlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, einen Standardtarif anbieten, der ab dem 1. Januar 2009 automatisch in den Basistarif überging. Versicherte können zu jeder Zeit in den Basistarif wechseln. Nach § 12 Abs. 1b steht der Basistarif auch für gesetzlich Versicherte offen. Die Aufnahme in den Basistarif darf auch Personen mit Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die Gesellschaft nach Ihren Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde. Die Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht (§ 11 SGB V), jeweils vergleichbar sein. Eine Verfassungsbeschwerde, die von einigen Versicherungsunternehmen und Privatpersonen gegen den Basistarif erhoben wurde, war erfolglos (BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10. Juni 2009[18])

Eine Kündigung seitens des Versicherers ist im Basistarif durch den Kontrahierungszwang ausgeschlossen. Diese Tatsache greift selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zu Zahlung des Beitrags nicht nachkommt. In diesem Fall kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag 'ruhend stellen'. Der Versicherer haftet gegenüber dem leistungserbringenden Arzt nur für eine Notversorgung (akute Erkrankungen, Schmerzzustände, bei Schwangerschaft und Mutterschaft).

In diesen Fällen besteht ein direkter Anspruch des Arztes gegen den Versicherer. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass es sich um Leistungen im Rahmen einer Notversorgung gehandelt hat. Kündigungsmöglichkeiten seitens des Versicherers bestehen, wenn wichtige Obliegenheiten (meist in den AGB) gravierend verletzt werden oder wenn der Versicherte in ein Land außerhalb der europäischen Union verzieht.

Für den Basistarif gelten im Rahmen der Beitragsbestimmung gesonderte Regelungen, welche sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Basistarif ergeben. So orientiert sich der Maximalbeitrag für den Basistarif an der für das laufende Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze und liegt 2011 bei 575,44 Euro. Für Versicherte, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, wird dieser Beitrag um die Hälfte reduziert.

Bis Januar 2011 mussten privatversicherte Hartz-IV-Bezieher einen Teil des Beitrags für den Basistarif aus den Regelleistungen finanzieren. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011[19] wurde diese Praxis aufgehoben. Die zuständigen Stellen müssen Beiträge für die private Krankenversicherung bis zur Höhe des reduzierten Basistarifs übernehmen.

Standard-Tarif

Der Standard-Tarif wird weiterhin für Rentner und erkrankte oder pensionierte Beamte angeboten. Einerseits können die im Alter häufig zunehmend höheren Beiträge der PKV von den Versicherten oft nicht mehr bezahlt werden, andererseits ist ein Wechsel in die GKV dann nicht mehr möglich. Der Beitrag darf nicht höher sein als der jeweils aktuelle Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Leistungen sind dann ähnlich der Leistungen in der GKV. Bei der Umstellung aus dem höherwertigen Tarif in den Standard-Tarif werden die Alterungsrückstellungen aus dem bisherigen Tarif übernommen. Je nach Dauer der bisherigen Versicherungszeit kann der Beitrag günstiger sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse.

  • Geltungsbereich des Standardtarifs
    • Personen ab vollendeten 65. Lebensjahr mit mindestens 10 jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV
    • Personen ab vollendeten 55. Lebensjahr mit mindestens 10 jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV und einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze
    • Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen müssen. Ihr Einkommen muss unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und sie müssen bereits 10 Jahre in der PKV oder nach Beihilfetarifen versichert gewesen sein
    • Beamte und deren Familienangehörige ab dem 65. bzw. 55. Lebensjahr, bei denen die obigen Voraussetzungen entsprechend vorliegen
    • Beamte mit Vorerkrankungen können direkt in den Standard-Tarif für Rentner gehen, wenn Sie bei Verbeamtung nicht oder nur mit Zuschlägen in die normalen Beihilfe-Tarife aufgenommen werden könnten.

Beitragsrückerstattung

Als Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Es gibt derzeit drei unterschiedliche Systeme:

  • erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in der Höhe (bis zu sechs Monatsbeiträge) neu festgelegt.
  • Pauschalleistung – Neben der konventionellen Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer, bei Leistungsfreiheit des Kunden, in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis auf sechs Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.
  • Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50 % des regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. B. in einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird. Hierbei handelt sich ebenfalls um eine vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens (siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt).

Abrechnungswesen

Ambulante Behandlung

Über die Behandlungskosten nach einem ambulanten Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch eine vom Arzt beauftragte Verrechnungsstelle. Die Rechnung reicht er anschließend, genauso wie Rezepte für Medikamente, bei seiner Versicherung ein und erhält nach einer Prüfung die Kosten erstattet.

Die Abrechnung über eine Verrechnungsstelle ist aufgrund des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung des Patienten zulässig.[20]

Auf Seiten des Patienten

Die eigene Überprüfung der Arzt- oder Laborrechnung und die Überweisung des Rechnungsbetrags, gegebenenfalls die vorangehende Einholung einer Deckungszusage, die Einreichung des Rückerstattungsantrags, die nachträgliche Überprüfung der erfolgten Erstattung oder Teilerstattung und gegebenenfalls Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung oder Einreichung eines Widerspruchs stellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Privathaushalte dar, insbesondere für Haushalte mit Kindern und für betreuungsbedürftige Personen. Im Falle einer angekündigten, geplanten Urlaubsreise nehmen Abrechnungsunternehmen in Einzelfällen auf Bitten des behandelnden Arztes davon Abstand, während der Zeit der Abwesenheit des Patienten Mahnbriefe zu schicken. In Deutschland ist es Patienten zumeist nicht möglich, nach der Behandlung auf eigenen Wunsch sofort zu zahlen, zum Beispiel in bar. Dies steht im Gegensatz zur Praxis in einigen anderen Ländern: Zum Beispiel kann der Patient in den Niederlanden auf eigenen Wunsch oftmals auch direkt per Bankkarte bezahlen.

Ist die Krankenversicherung (oder ein anderer Kostenerstatter) nicht bereit, die Rechnung zu erstatten, etwa mit der Begründung, dass bestimmte Berechnungen in der Liquidation nicht rechtens seien, entbindet dies den Patienten nach Auffassung der Landesärztekammern nicht von der Zahlungsverpflichtung.[20]

Stationäre Behandlung

Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der Regel die Kosten direkt mit der PKV ab, wenn der Patient dem Krankenhaus eine unterschriebene Krankenversicherungskarte vorlegt, mit der er die Ansprüche gegenüber der PKV an das behandelnde Krankenhaus abtritt. Die Kosten werden nach DRG (DiagnosisRelatedGroups) abgerechnet. Die gesondert berechenbare Leistung eines Chefarztes wird jedoch wieder über den Patienten, nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte, abgerechnet.

Vertragsgestaltung

Der Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich die beste Lösung zu finden. Bei Tarifwerken mit Modultarifen können verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife vereinbart werden. Bei sogenannten Kompakttarifen sind ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen als feste Versicherungsleistungen vereinbart, welche nicht individuell gestaltet werden können.

Einige Tarife beinhalten eine Selbstbeteiligung, das heißt, die Versicherung tritt erst dann ein, wenn die jährlichen oder monatlichen Arzt- und Medikamentenkosten den Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen. Ebenso sind leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B. 10 % der Medikamentenkosten oder 15 % der Heilmittelkosten) möglich. Für bestimmte Leistungen können auch Obergrenzen vereinbart sein (z. B. Brillen bis max 300 Euro oder orthopädische Schuhe bis 200 Euro). Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.

Zusätzlich kann sich der Versicherungsnehmer zwischen offenen und geschlossenen Heilmittelkatalogen entscheiden. Ist vertraglich kein offener Heilmittelkatalog eingetragen liegt indirekt ein begrenzter Katalog vor z.B. in Regelungen der Form "… bis zu 100% …".

Leistungen

Die Leistungen der PKV variieren je nach Gesellschaft und Tarif. Versicherbar sind je nach Tarif:

  • Ein- oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung,
  • freie Wahl der Klinik,
  • freie Wahl der Ärzte (ambulant bzw. stationär),
  • Medikamente,
  • Zahnersatz (hochwertige Kronen, Füllungen und Prothesen),
  • kieferorthopädische Behandlungen,
  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen),
  • alternative Behandlungsmethoden
  • Massagen und Physiotherapie,
  • Psychotherapie.

Unterschiede zwischen PKV und GKV

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
  • Die Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV steigen sie weiter an.[21]
  • 1996 gab es im Jahresdurchschnitt in Deutschland 50,824 Mio. gesetzlich Versicherte und 2007 50,589 Mio., die 149,69 Mrd. Euro an Beiträge (2007) zahlten, mithin 2.959 Euro pro Versichertem in 2007. 144,32 Mrd. Euro zahlte die GKV in 2007 aus, mithin 2.853 Euro pro Versichertem. 1996 gab es am Jahresende 6,946 Mio. privat Vollversicherte und 2007 8,549 Mio., die 29,46 Mrd. Euro an Beiträgen zahlten, mithin 3.446 Euro pro Versichertem. 18,79 Mrd. Euro zahlte die PKV für diese Versicherten an Leistungen aus, mithin 2.198 Euro pro Versichertem.[22]
  • Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV zuerst günstigere Beiträge als in der GKV. Der Beitrag steigt jedoch in der Regel mit dem Alter immer weiter an[23] und bewegt sich später weit über dem Beitrag zur GKV.[24]
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
  • In der GKV muss der Versicherte eine Patientenquittung ausdrücklich verlangen, um zu sehen, was abgerechnet wird; in der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung eine Rechnung automatisch ausgehändigt, die von der PKV dann ganz oder teilweise erstattet wird.
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung „müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“ (§ 12 Abs.1 SGB V) Insbesondere ein Wirtschaftlichkeitsgebot existiert in der PKV in dieser Form nicht. Ferner bedeutet „Notwendigkeit“ in der PKV nicht eine Obergrenze, sondern eine Mindestvoraussetzung für die Erstattungsfähigkeit[25].
  • Die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal ist nur von GKV-Versicherten zu entrichten. Dies gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren.
  • Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch.
  • Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).
  • Klagen gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten als Klagen aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis. Sie werden sehr schnell verhandelt, entschieden und sie sind kostenfrei.
  • Klagen gegen eine PKV erfolgen vor den Zivilgerichten als Klagen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Sie sind schon in der ersten Instanz langwierig. Die Rechtsstreite dauern oft viele Jahre, insbesondere wenn eine Seite in die nächste Instanz geht. Bis zu einem Urteil oder Vergleich besteht de facto kein Versicherungsschutz. Die Klagen sind teuer und private Rechtsschutzversicherungen schließen solche Klagen in der Regel in ihren Versicherungsbedingungen vollständig von allen Versicherungsleistungen aus.
  • PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
  • PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen eventuell nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.
  • GKV-Versicherte, die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld kostenlos krankenversichert.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Krankengeld und keine Zuschüsse bei Kuren; es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf unbestimmte Zeit versichert werden.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld und je nach Vertrag ggf. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine Erstattung von Gebühren für eine Haushaltshilfe.
  • Bei Kosten, die aufgrund eines Unfalls entstehen, müssen PKV-Versicherte ggf. selbst die Auseinandersetzung mit der Versicherung des Unfallverschulders führen.
  • Bei Kinderwunschbehandlungen gilt in der PKV das Verursacherprinzip (die Versicherung des Verursachers erstattet die Gesamtkosten), während in der GKV das Körperprinzip gilt (die Versicherung erstattet nur die Behandlung ihres jeweiligen Versicherungsnehmers). Hierdurch kommt es zu einer Versicherungslücke, wenn ein (infertiler) Mann gesetzlich versichert, seine (gesunde) Partnerin jedoch privat versichert ist.

Siehe auch: Zwei-Klassen-Medizin und Gesetzliche Krankenversicherung: Unterschiede zwischen GKV und PKV

Ausgabenstruktur in der PKV 2007

Arztpraxen einschl. Zahnarztpraxen 31,3 Prozent
Krankenhäuser 28,4 Prozent
Verwaltung einschl. Marketing 14,9 Prozent
Apotheken 10,6 Prozent
Einkommensleistungen 5,6 Prozent
Sonstige Ausgaben 9,1 Prozent

Quelle: IGES Institut GmbH, 25. Januar 2010 auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes

Kinder in der privaten Krankenversicherung

Da es keine Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenkasse gibt, ist in der PKV für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, und liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist jedoch keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich.[26] Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht zwangsläufig beim Anbieter der Eltern geschehen, da manche Versicherer Kinder auch alleine versichern.

§ 198 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) räumt privatversicherten Eltern die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Geburt Kinder in der PKV ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit zu versichern (gilt nur, wenn die private Krankenversicherung des Kindes in den Leistungen denen der Eltern entspricht, Antrag gilt rückwirkend zum Tag der Geburt). Die Adoption eines Kindes ist laut § 198 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz der Geburt in diesem Zusammenhang gleichgestellt.

Für Kinder werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Da so auch keine Rückstellungen verloren gehen können, ist ein Wechsel des Anbieters einfacher als bei Erwachsenen. Abhängig von den Leistungen kostet die Versicherung eines Kindes zwischen 60 und 120 Euro, im Gegensatz zu Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, aber auch mit Gesundheitsprüfung. Die Gesundheitsprüfung entfällt nur, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der PKV der Eltern versichert wird.

Ein Beihilfeanspruch der Eltern erstreckt sich auch auf ein oder mehrere Kinder. Bei Angestellten und ihren Kindern wird der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche Höchstsatz der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten allein zu tragen. Betragen die Prämien für die private Krankenversicherung zusammen z. B. 1.000,00 € im Monat, so zahlt der Arbeitnehmer 749,80 € vom bereits versteuerten Nettoeinkommen, der Arbeitgeber 250,20 € (1. Januar 2008). Für die Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.

Gesundheitsreform 2007

Die Gesundheitsreform 2007 trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Ziel war, mehr Wettbewerb zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung herzustellen.

In einem Koalitionsgespräch am 4. Oktober 2006 wurden unter anderem die folgenden Punkte vereinbart:

  • Unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko sollen zukünftig freiwillig Versicherte und ehemals privat Versicherte in die PKV wechseln können. Dazu soll ein Basistarif eingeführt werden, der allerdings nach Eintrittsalter und Geschlecht differenzierte Beiträge erheben wird.
  • Die Versicherten sollen zukünftig leichter das Unternehmen wechseln können. Dazu sollen die Alterungsrückstellungen bei Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifes anrechnungsfähig gestellt werden.
  • Der Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Würde durch die Bezahlung einer Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduzierte sich der Beitrag auf die Hälfte.
  • Eine Portabilität der Alterungsrückstellungen zwischen PKV und GKV soll nicht stattfinden.

Seit 1. Januar 2009 gelten folgende Änderungen: Privatversicherte können den Anbieter wechseln, ohne die angesparten Alterungsrückstellungen vollständig zu verlieren. Ab sofort müssen die privaten Versicherer einen Basistarif anbieten, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.[27]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Pkv.de. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  2. W. Kuckertz et al.: Praxiswissen Finanzdienstleistungen. Troisdorf 2006, S. 159
  3. Bruttobeiträgen des Geschäftsjahres 2010 bezogen auf die Krankenversicherungssparten der Unternehmen
  4. § 6 Abs. 3a SGB V
  5. Jürgen Wasem Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter. Gutachten. Bundestagesdrucksache 13/4945. siehe: Bundestagsdrucksache 13/4945
  6. Private Krankenversicherung: Teures Alter, FINANZtest 02/2007
  7. http://webserver/bdv/bdv/merkblaetter/html/PKVWECHSEL.shtml (PDF). Abgerufen am 25. Juni 2010.
  8. Catherine Hoffmann: "Die Privaten schlagen zu" FAZ vom 17. Dezember 2007
  9. "Abrechnungsbetrug bei Privatpatienten" Spiegel Nr. 31 vom 28. Juli 2008
  10. Sven Böll: "Warum der Erste-Klasse-Schutz unbezahlbar wird"
  11. Gesundheitssystem: Regierungsstudie kritisiert Kostenexplosion bei Privatkassen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Wirtschaft. Spiegel.de (6. Februar 2010). Abgerufen am 25. Juni 2010.
  12. http://www.iges.de/leistungen/gesundheitspolitik/e8349/infoboxContent8351/Schlussbericht_WettbewerbPKV_ger.pdf
  13. "So schützen sich Privatversicherte vor dem Beitragsfluch" Spiegel vom 25. November 2010
  14. § 75 Abs. 3a SGB V
  15. Deutscher Ärzte-Verlag GmbH: Deutsches Ärzteblatt: Nachrichten "Neuer Ärzteverband kritisiert herabgesetzte Gebührensätze im PKV-Basistarif". Aerzteblatt.de. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  16. der Gebührenordnung für Zahnärzte dürfen anstatt des 1,7- den 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen.. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  17. BGH, Az: III ZR 54/07 vom 8. November 2007. Juris.bundesgerichtshof.de (8. November 2007). Abgerufen am 25. Juni 2010.
  18. Das Bundesverfassungsgericht. Bverfg.de (6. Oktober 2009). Abgerufen am 25. Juni 2010.
  19. B 4 AS 108/10 R
  20. a b Janusz Rat: GOZ-Fibel. Kommentar zur Berechnung ausgewählter Leistungen. Bayrische Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März 2002, abgerufen am 11. März 2008 (PDF). S. 52.
  21. BdV Informationen zur PKV. Bdv.info. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  22. Zitiert und berechnet nach: "Gegen Krankheit versichert", Deutsches Ärzteblatt, Heft 34-35, 25. August 2008, S. A 1798
  23. http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/meldung/Private-Krankenversicherung-Immer-teurer-1073962-2074128/
  24. http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/meldung/Private-Krankenversicherung-Kostenfalle-1179378-2179378/
  25. Siehe bsplsw. in BGH IV ZR 278/01 vom 12. März 2003
  26. § 10 SGB V Abs. 3
  27. Quelle: Verbraucherzentrale Bayern, 15. Januar 2009. Verbraucherzentrale-bayern.de. Abgerufen am 5. April 2011.

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