Privatinsolvenz

Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.

Inhaltsverzeichnis

Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland

Verbraucher-
insolvenz-
verfahren in
Deutschland[1][2]
Jahr Anzahl
1999 003.357
2000 010.479
2003 022.609
2005 067.324
2006 094.389
2007 105.238
2008 098.140
2009 101.102

In Deutschland wurde im Jahre 1999 die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt. 2009 wurde es 130.698 Mal in Anspruch genommen.

Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch Verbindlichkeiten bestehen, so kann der Schuldner davon befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Allerdings sollte man sich in der Wohlverhaltensphase dann auch "wohl verhalten" haben, wozu es eine Regelung gibt. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen.

Bedeutung

Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die überschuldet sind. Auch für solche, bei denen das Ende der Überschuldung absehbar ist, etwa wenn man durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit die hohen Raten nicht mehr monatlich bezahlen kann, sondern nur einen kleineren Teil. Die Schulden mit dem Erlös der zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen können in den nächsten sechs Jahre voraussichtlich dadurch getilgt werden, was jedoch nicht unbedingt so erfolgen muss. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung (InsO) 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2009 insgesamt 101.102 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.[3] Die durchschnittlichen Schulden je Fall lagen in den Jahren 2006 bis 2008 bei etwa 60.000 Euro.[2]; mittlerweile liegt diese Summe bei ca. 25.000,-- € (Stand: 21. Oktober 2011).

Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat - Justizkasse - getragen und der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung von 10 Euro zahlen. Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen.

Voraussetzungen

Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

Verfahrensablauf

Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 (2) InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben[4]. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.

Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen (möglichst mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe) Anwälte, Notare sowie Steuerberater. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich, siehe auch § 305 InsO.

Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

  1. Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  2. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
  3. Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
  4. Schuldenbereinigungsplan.

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird meist durchgeführt, um anschließend Restschuldbefreiung zu erlangen. Aber nicht immer muss/soll es zur Restschuldbefreiung kommen, denn viele können ausgelöst durch Krankheit und/oder Arbeitslosigkeit die hohen laufenden monatlichen Beträge der Abzahlung an die/den Gläubiger nicht mehr aufbringen. Und wenn der /die Gläubiger dann kein Entgegenkommen auf Reduzierung der Raten zeigt, ist es besser in Privatinsolvenz zu gehen, um monatlich das abzahlt, was über der Pfändungsgrenze (siehe aktuelle Pfändungsliste seit Mitte 2011 )liegt, als ständig den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen zu haben. Die Laufzeit des gesamten Verfahren von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt prüft der Treuhänder die Einkommenssituation des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommen nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Wie der der Name schon sagt, sollte man sich in der Zeit "wohl verhalten", denn gemäß § 290 InsO kann Versagen der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden.

Kosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens, sie betragen meist 300 Euro bis 500 Euro. Der Treuhänder/Insolvenzverwalter erhält einen einmaligen Betrag für die Insolvenzverwaltung und eine jährliche prozentuale (5% ?) Vergütung abhängig von der Summe, die am Jahresende auf dem Treuhandkonto aufgelaufen ist.

Reformversuche

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat am 7. April 2011 auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag die von der amtierenden Bundesregierung geplanten Änderungen des Insolvenzrechts, u.a. im Bereich der Privatinsolvenz (z.B. Verkürzung auf 3 Jahre), dem Fachpublikum vorgestellt.[5]

Schuldenregulierungsverfahren in Österreich

In Österreich wird der Konkurs einer Privatperson Schuldenregulierungsverfahren genannt. Ein solches Verfahren ist in vier Stufen aufgebaut:

  1. Außergerichtlicher Ausgleich
  2. Sanierungsplan (im Zuge der Insolvenzordnung „neu“ seit 1. Juli 2010 anstelle des „Zwangsausgleichs“ eingeführt)
  3. Zahlungsplan
  4. Abschöpfungsverfahren

Privatkonkurs in der Schweiz

In der Schweiz kann eine Privatperson nach Art. 191 SchKG den Konkurs über sich selber beantragen (Insolvenzerklärung). Der Konkursrichter eröffnet gegen Kostenvorschuss den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung besteht. Eine Insolvenzerklärung kann jedoch nicht nur von einer Privatperson abgegeben werden; hierzu ist vielmehr – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – jeder Schuldner berechtigt.[6]

Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch Lohnpfändungen[7]) dahin. Die Gläubiger erhalten für die nicht gedeckten Forderungen einen Verlustschein. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt. Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Gläubiger über den Rückkauf des Verlustscheins.

Literatur

  • Björn Schallock: Die gesetzlichen Veränderungen bei der Abwicklung von Verbraucherinsolvenzen. Eine Abkehr von den Grundprinzipien des ursprünglichen Gesetzeskonzepts?. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4671-4.
  • Gerhard Pape, Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Jahre 2009, NJW 2010, 2928
  • Bernhard Schellberg, Die Insolvenz mittelloser Personen, 2009, ISSN 0949-1767
  • Andreas Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3.Auflage, Mai 2009, ZAP-Verlag, ISBN 978-3-89655-434-5 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Insolvenzrecht]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen
  2. a b Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen, Tabelle 1, Verbraucherinsolvenzen, Spalte "Verfahren insgesamt", Zahlen zu 1999 bis 2007
  3. Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen
  4. http://www.brennecke-partner.de/115658/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-2.3.-Aussergerichtliche-Schuldenbereinigung--Verhandlung-mit-den-Glaeubigern
  5. Rede der Bundesjustizministerin vom 7. April 2011 zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts (Quelle: BMJ)
  6. Hunziker/Pellascio, 207; insbesondere auch Kapitalgesellschaften (Hunziker/Pellascio, 210)
  7. Hunziker/Pellascio, S. 207
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