Privatkonkurs

Privatkonkurs

Der Privatkonkurs (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.

Inhaltsverzeichnis

Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland

In Deutschland ist das Verbraucherinsolvenzverfahren in der Insolvenzordnung geregelt. 2006 gab es 92.844 Fälle, im Vergleich zu 2005 eine Zunahme von 34,8 Prozent[1].

Der Schuldner dagegen kann nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für persönlich haftende Unternehmer und Gesellschafter ist die Regelinsolvenz bei einer bestimmten Gläubigerzahl oder als Arbeitgeber (vgl. Voraussetzungen) der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit.

Bedeutung

Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die überschuldet sind. Dies ist der Fall, wenn die Schulden mit dem Erlös der zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht vollständig getilgt werden können.

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist stark ansteigend. Sie hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung (InsO) 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Die Anzahl der Verfahren steigt weiter in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang. Trotz der Kompliziertheit des Verfahrens und der Überlastung der Schuldnerberatungsstellen ist die Zahl der Privatinsolvenzen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2005 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 41 Prozent auf 36.778 Insolvenzen gestiegen. Im 1.Quartal 2007 sollen über 27.000 neue Verfahren eingeleitet worden sein. Insgesamt sollen derzeit über 7 Millionen Deutsche überschuldet sein. [2]

Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat - Justizkasse - getragen und sind dann für den Klienten kostenlos. Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Klient die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen.

Voraussetzungen

Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, auch ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

Verfahrensablauf

Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

Ein Verbraucher muss sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder (möglichst mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe) an einen Anwalt wenden. Nur solche "geeigneten Stellen" sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Insolvenzberatung (Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle ggf. angesiedelt bei einer Schuldnerberatungsstelle, siehe auch Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich, siehe auch § 305 InsO.

Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

  1. Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  2. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
  3. Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
  4. Schuldenbereinigungsplan.

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird meist durchgeführt, um anschließend Restschuldbefreiung erlangen zu können. Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt), beginnend bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens aus Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger.

Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung. Trotz des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens treffen den ehemaligen Schuldner jedoch weitere Konsequenzen: Er besitzt langfristig keine Kreditwürdigkeit mehr (i.d.R. dokumentiert durch SCHUFA-Eintrag), d.h. Girokonten kann er nur noch auf Guthabenbasis führen, Telefonverträge auf Prepaid-Grundlage. Größere Anschaffungen wie Möbel oder ein Fahrzeug zur Arbeitsplatzsicherung müssen aus dem Ersparten finanziert werden. Sofern daher eine Regelentschuldung möglich ist, sollte diese unbedingt dem Privatkonkurs vorgezogen werden.

Das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO) schließt sich bei einer natürlichen Person bei einem eigenem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung an das beendete Insolvenzverfahren an.

Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens ist es, den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind und für die der Schuldner nach § 201 InsO weiterhin voll haften würde.

Neben den oben aufgeführten Anträgen ist es erforderlich, dass der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

Reformversuche

Die Bundesregierung einigte sich am 22. August 2007 auf Eckpunkte zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Danach sollen die Schuldner bei Verfahrensbeginn eine Gerichtsgebühr von 25 Euro und während der Wohlverhaltensphase 13 Euro monatlich zahlen. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern soll zukünftig das förmliche Vorverfahren mit Kosten bis zu 2300 Euro entfallen und direkt das gerichtliche Verfahren mit Kosten bis zu 750 Euro durchgeführt werden. Weil die Verfahrenskosten zumeist über die Prozesskostenhilfe von den Bundesländern zu übernehmen sind, sollen die Länder damit ca. 150 Millionen Euro jährlich sparen. [3]

Schuldenregulierungsverfahren in Österreich

In Österreich wird der Konkurs eines Privaten Schuldenregulierungsverfahren genannt.

Privatkonkurs in der Schweiz

In der Schweiz kann eine Privatperson nach Art. 191 SchKG den Konkurs über sich selber beantragen (Insolvenzerklärung). Der Konkursrichter eröffnet gegen Kostenvorschuss den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung besteht. Eine Insolvenzerklärung kann jedoch nicht nur von einer Privatperson abgegeben werden; hierzu ist vielmehr - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - jeder Schuldner berechtigt.[4]

Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch Lohnpfändungen[5]) dahin. Die Gläubiger erhalten für die nicht gedeckten Forderungen einen Verlustschein. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt. Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Gläubiger über den Rückkauf des Verlustscheins.


Weblinks

Fußnoten

  1. [http://www.n-tv.de/807312.html n-tv.de, Jeder Zehnte überschuldet, 27. Mai 2007
  2. www.tagesschau.de "Kabinett beschließt Reform der Verbraucherinsolvenz" vom 23.08.2007
  3. www.tagesschau.de "Kabinett beschließt Reform der Verbraucherinsolvenz" vom 23.08.2007
  4. Hunziker/Pellascio, 207; insbesondere auch Kapitalgesellschaften (Hunziker/Pellascio, 210)
  5. Hunziker/Pellascio, S. 207
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