Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)

Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)
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Die zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden (z. B. die Gesundheitsämter) können die Beschränkte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, auf dem Gebiet der Psychotherapie, nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) erteilen. Diese "Beschränkte Erlaubnis" wird oft fälschlicherweise als "kleiner Heilpraktiker" bezeichnet. Von Gesundheitsämtern mitgeteilte Bezeichnungen [1] sind:

  • Heilpraktiker/in (Psychotherapie)
  • Psychotherapeutische(r) Heilpraktiker/in
  • Heilpraktiker/in, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie

Diese Bezeichnungen sind nicht gerichtlich darauf geprüft, ob die Beschränkung der Erlaubnis (nicht das Tätigkeitsgebiet) hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist und der Unterschied zum Heilpraktiker ohne Beschränkung, der auch Psychotherapie betreiben darf, deutlich wird.

Es gibt keine staatliche Püfungsordnung, die Kriterien zum Erwerb des Titels enthält. Folglich existieren auch keine vorgegebenen Ausbildungsstandards. Grundlage für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Überprüfung durch die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde (z. B. die Gesundheitsämter), die ausschließen soll, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG)[2]. Da ein einheitlicher Gegenstandskatalog[3] für die Überprüfung fehlt, unterscheiden sich Schwierigkeitsgrad und Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Bundesländern stark. In den meisten Bundesländern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen) beinhaltet die Überprüfung einen schriftlichen und mündlichen Teil. Dort werden die schritflichen Prüfungen einheitlich im März und Oktober nach dem Multiple Choice Verfahren durchgeführt. In Sachsen hingegen wird beispielsweise derzeit nur der mündliche Überprüfungsteil verlangt. Die erteilte Erlaubnis hat bundesweite Gültigkeit.

In der Regel besteht für Diplom-Psychologen die Möglichkeit, die Erlaubnis ohne zusätzliche Überprüfung erteilt zu bekommen[4], sofern das Fach Klinische Psychologie geprüft worden ist bzw. eine entsprechende Fortbildung stattgefunden hat.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Neben den bestehenden Heilberufen Arzt und Heilpraktiker, die beide die allgemeine Heilkunde ausüben (dürfen), erster mit einer spezifischen Ausbildung als Voraussetzung (Medizinstudium), zweiter ohne vorgeschriebene Ausbildung, hatte sich ein weiterer eigenständiger Heilberuf herausgebildet. Während die beiden traditionellen Berufe auf der Biologie, Anatomie und Physiologie beruhen hat sich dieser neue aus der Psychologie entwickelt. Der neue Heilberuf wurde zunächst vorwiegend von Diplom-Psychologen ausgeübt und war als Heilhilfsberuf (ohne definierte Ausbildung) entstanden. Die Ausübenden unterstützten den Arzt - aber auch den (allgemeinen) Heilpraktiker - bei seiner Heiltätigkeit, indem sie im Bereich der psychischen Krankheiten und Leiden auf Anweisung und unter Aufsicht des Arztes tätig waren. Auch auf Anweisung des Heilpraktikers durften diese tätig werden.

Dieser Beruf hat sich weder aus dem Arztberuf noch aus dem Beruf des Heilpraktikers entwickelt. Er entstand neben diesen über Jahre neu. Da dieser neue Beruf der ausschließlichen Psychotherapieanwendung weder dem Berufsbild des Arztes noch dem des Heilpraktikers entsprach und entspricht und deren Kenntnisse nicht voraussetzt und damit auch unabhängig davon ausübbar ist, wurde ein Weg gesucht, diesen als eigenständigen Heilberuf ausübbar zu machen. Weg von der reinen weisungsabhängigen Hilfstätigkeit, die unter Verantwortung und Kontrolle in der Regel des Arztes (selten des Heilpraktikers)ausgeübt wurde, sollte ein eigenständiger echter Heilberuf möglich werden.

Neben dem Arztberuf mit staatlicher Approbation war nur mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz die Heilkundeausübung legal möglich. Dazu war der Heilpraktikerberuf geschaffen und etabliert worden. Eine Erlaubnis, in einem begrenzten (Teil-) Gebiet der Heilkunde tätig zu sein, sah und sieht das Heilpraktikergesetz nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1988 (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 1993 (- 3 C 34.90 -, NJW 1993, 2395 ff.) haben dazu die Möglichkeit geschaffen. Die Ausübung der allgemeinen Heilkunde ist mit dieser beschränkten Erlaubnis jedoch unter Strafandrohung verboten. So muss wegen der Sorgfaltspflicht zur Abklärung, ob körperliche Zusammenhänge oder Ursachen für die psychischen Beschwerden vorliegen, ein Arzt oder (echter) Heilpraktiker hinzugezogen werden.

Rechtsgrundlagen

Das Bundesverfassungsgericht sah die Möglichkeit, dass in Anlehnung an das Heilpraktikergesetz und nach den sinngemäßen Regelungen der Durchführungsverordnung (DVO) dazu (Überprüfung) für den neuen Heilberuf eine „Beschränkte Erlaubnis“ nach dem Heilpraktikergesetz erteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für einen solchen Beruf ebenfalls eine Tätigkeitserlaubnis verlangen würde, die nach den Mindestkriterien der DVO erteilt werden könnte, entsprechend den Regelungen des Heilpraktikergesetzes.

Allerdings ist auf diesen neuen Beruf die Vorschrift zur Berufsbezeichnungsführung „Heilpraktiker“ nicht anzuwenden. Das entspräche nicht der Verfassung. Der neue Beruf hat ein Berufsbild (Tätigkeiten), die mit den Erwartungen, die die Bezeichnung Heilpraktiker erweckt nicht übereinstimmt. Diese Bezeichnung ist deswegen für diesen neuen Beruf sachwidrig und irreführend.

Darauf aufbauend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Regelungen erlassen, wie die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie in Anlehnung an das Heilpraktikergesetz zu erteilen sei. Grundsätzlich dürfen bei der Überprüfung keine Kenntnisse verlangt werden, die für den Arzt- und den Heilpraktikerberuf betreffend allgemeine Heilkunde erforderlich sind. Denn solche Kenntnisse braucht der Ausübende des neuen Heilberufes nicht.

Wenn sie erforderlich wären, darf keine „Beschränkte Erlaubnis“ erteilt werden. Dann wäre nämlich kein eigenständiger und von den bestehenden abgrenzbarer neuer Heilberuf gegeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht bis heute immer wieder betont (Urteil des 3. Senats vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 und BVerwG 3 C 22.09 vom 28. April 2010).

Personen, die die heilkundliche Psychotherapie ausübten, bezeichneten sich damals mit der gesetzlich nicht geregelten und damit – im Gegensatz zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker – nicht geschützten Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“. Das Bundesverwaltungsgericht regelte 1993 wie jedermann ohne spezifische Berufsausbildung eine „Beschränkte Erlaubnis“ nach dem Heilpraktikergesetz erhalten kann, um im Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie tätig sein zu dürfen. Für diese Personengruppe – ohne Ansehen der Vorbildung – hat das BVerwG den Begriff „nichtärztliche Psychotherapeuten“ verwendet.

Und es hat gemäß dem BVerfG betont, dass im Bezug auf diesen Personenkreis, „dem die Ausübung der allgemeinen Heilkunde gar nicht gestattet ist, ist die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nicht angemessen sondern sachwidrig und irreführend.“ Klarer kann man es nicht ausdrücken. Wenn diese Psychotherapieanwender als Heilpraktiker firmieren führen sie irre und verstoßen so gegen das Recht. Dabei ist es für die Irreführung völlig egal, ob die Bezeichnung nun vorgegeben wird oder freiwillig benutzt wird. Irreführend bleibt sie immer und damit immer unzulässig. Die Führungsvoraussetzung ist damit auch klar, es muss eine umfassende, allgemeine, Erlaubnis zur Heilkundeausübung vorliegen. Das heben die Verwaltungsgerichte bis heute im Bezug auf die Vorgaben des BVerwG 1993 immer wieder hervor (OVG Koblenz 21. November 2006, 6 A 1027/06, VG Stuttgart Urteil vom 10. April 2008, 4 K 5891/07, VG Oldenburg Urteil vom 4. Juli 2008 7 A 3665/07)

Die nichtärztlichen Psychotherapeuten (so die Bezeichnung ausbildungsunabhängig damals) mit beschränkter Tätigkeitserlaubnis haben eine solche Voraussetzung nicht. Die Erlaubnis soll von den Behörden nur mit dieser klaren Angabe der Beschränkung erteilt werden. Das BVerfG stellte heraus, dass es sich um eine eigenständige, neben der allgemeinen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde neu geschaffene beschränkte Erlaubnis handelt.

Die Unterscheidung war dem BVerwG sehr wichtig und wird von diesem bis heute deutlich gemacht.

Es müsste klar sein, dass dieser neue Heilberuf eben keine Entwicklung aus dem Heilpraktikerberuf und eine Sparte dessen ist. Der Heilpraktikerberuf ist unteilbar, auch wenn sich daneben eigenständige Heilberufe neu entwickeln könnten.

Berufsbezeichnung

Dieser neue Heilberuf wurde damals mit der die Tätigkeit klar ausdrückenden Bezeichnung „Psychotherapeut“ gekennzeichnet. Zur Unterscheidung gegenüber einem ärztlichen Psychotherapeuten wurde damals der Bezeichnung ein Verweis zum Heilpraktikergesetz beigefügt, z .B. „Psychotherapeut (nach) Heilpraktikergesetz“. Eine Abkürzung für Heilpraktikergesetz, z.B. „HPG“ ist nicht zulässig, weil vielen Patienten nicht bekannt.

Mitte 1989 wurde das Psychotherapeutengesetz verabschiedet und trat zum 1. Januar 1999 in Kraft. Dieses schuf nun 2 weitere Heilberufe, den psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Hier wurde nun eine Ausbildung vorgeschrieben die diplomierte Psychologen oder Pädagogen zusätzlich erfolgreich absolvieren müssen, um in diesen Berufen eigenständig tätig werden zu dürfen. Die Bezeichnung „Psychotherapie“, auch in allen ähnlich klingenden Variationen wurde in diesem Gesetz für die nach diesem Gesetz approbierten Personen geschützt. So wie die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nach dem Heilpraktikergesetz für die Personen geschützt ist, die ohne Approbation die Heilkunde umfassend ausüben dürfen.

Jedoch kam zu diesem „zivilrechtlichen“ Schutz noch ein strafrechtlicher hinzu. Der §132 a StGB bedroht denjenigen, der unberechtigt die Bezeichnung „Psychotherapeut“, auch verwechslungsfähig ähnlich klingend, führt mit bis zu einem Jahr Gefängnis.

Die bisherige griffige und klare Bezeichnung ging für alle Personen, die eine beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz hatten und haben verloren. Sie kennzeichnet nun Personen mit einer entsprechenden vorgeschriebenen spezifischen Berufsausbildung. Diese ist ja nicht erforderlich, um einen Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erhalten. So wurde nach In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes der Zusatz „für Psychotherapie“ noch problematischer. Es könnte nun der Eindruck entstehen, dass eine Ausbildung analog der der approbierten Psychotherapeuten vorliegen könnte, auch wenn (fälschlich) die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ geführt wird.

Vorschläge zur Berufsbezeichnungsbildung für solche Therapeuten, die auf der Basis des Heilpraktikergesetzes tätig sind, wurden durch die Bundesländer in einer Arbeitsgemeinschaft der obersten Ländergesundheitsbehörden (AOLG) 1998 gemacht (überholt). Ohne dass dazu eine Rechtsgrundlage bestand und besteht und ohne dass ersichtlich wurde, wieso nun dem BVerwG zuwider gehandelt werden darf und eine sachwidrige und irreführende Bezeichnung verwendet werden darf, wurde empfohlen, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen und dieser eine Zusatz beizufügen, der auf die Tätigkeit hinweist. So „Heilpraktiker/in (Psychotherapie)“ mit und ohne Klammern, „psychotherapeutische/r Heilpraktiker/in“ als Kurzform von „psychotherapeutisch tätige/r Heilpraktiker/in“ und schließlich „Heilpraktiker/in beschränkt auf (das Gebiet der) Psychotherapie“. Letztere Bezeichnung wird auch sprachlich falsch abgewandelt von z.B. Rheinland-Pfalz als erlaubt angesehen: „Heilpraktiker/in beschränkt für das Gebiet der Psychotherapie“. Wer für etwas beschränkt ist, darf das nicht ausführen.

All diese Bezeichnungen haben gemeinsam, dass sie nur ein scheinbares Spezialgebiet benennen, das von einem Heilpraktiker ausgeübt wird, nicht aber die Beschränkung der Erlaubnis klar herausstellen und so dem Patienten deutlich machen, dass er es eben nicht mit einem echten Heilpraktiker gemäß der Voraussetzung zur Berufsbezeichnungsführung zu tun hat. Falschen Erwartungen kann so nicht entgegengewirkt werden.

Die ausdrückliche Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ wurde als unzulässig weil irreführend angesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2000 (1 BVR 1056/99) die Frage geklärt, wie sich solche Therapeuten nun nennen dürfen. Es hat die „Vorschläge“ der Länder nicht übernommen und damit bestätigt. Es ist seiner Linie treu geblieben, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nicht übertragen werden darf. Es bliebe die „Möglichkeit, auf die Spezialkenntnisse – etwa in Gesprächstherapie oder neurolinguistischem Programmieren – hinzuweisen. Insoweit werden sich dann auch gängige Bezeichnungen einbürgern.“

Daraus folgt, dass Therapeuten, die auf der Basis des Heilpraktikergesetzes psychotherapeutisch tätig sein dürfen, keine einheitliche Berufsbezeichnung haben müssen, sondern sich ein „bunte Vielfalt“ ergeben kann. Neben „Gesprächstherapeut/in“ (nicht Gesprächs-Psychotherapeut/in!) auch Familientherapeut/in, Gestaltherapeut/in und andere. Kennzeichen für die heilkundliche Tätigkeit ist der Wortbestandteil „Therapeut/in“. Es bleibt auch die Möglichkeit die Praxis zu kennzeichnen als z.B. „Psychotherapiepraxis“ mit dem Zusatz „(nach dem) Heilpraktikergesetz“ zur sicheren Abgrenzung gegenüber „Praxen für Psychotherapie“ die auf der Basis eine Approbation als Psychotherapeut/in betrieben werden.

Im Jahr 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen überlegt, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ für diese Personen doch verwendbar zu machen, wenn klar und unmissverständlich die Beschränkung der Erlaubnis in der Bezeichnung benannt wird. Es meinte wohl, dass die Formulierung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ hier hinreichend klar stellt, dass die Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt sei und nicht nur eine (freiwillige) Tätigkeitseinschränkung auf ein Spezialgebiet vorläge. Das korrigierten die oben benannten Verwaltungsgerichte OVG Koblenz 2006, VG’s Stuttgart und Oldenburg 2008, wohl auch im Blick auf die oben angeführten von den Verwaltungen „empfohlenen“ Bezeichnungen. Bei diesen heißt es z.B. „das Berechtigte wie der Kläger nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis haben und dies in der Berufsbezeichnung mangels geeigneter Zusätze nicht angemessen abgebildet werden kann.“

Es gab und gibt danach (derzeit noch?) keine Zusätze zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die geeignet sind, klar und deutlich die Beschränkung der Erlaubnis – als einziges Abgrenzungskriterium zum „echten“ Heilpraktiker – auszudrücken. Demnach darf die Bezeichnung „Heilpraktiker“ weiterhin wegen Irreführungsmöglichkeit von diesen Personen nicht verwendet werden.

Unter dem Druck dieser Urteile hat die AOLG im November 2008 im Sinne des Patientenschutzes beschlossen, ausschließlich nur noch die Bezeichnung „Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ zur Führung zu empfehlen. Was aber noch immer nicht die Beschränkung der Erlaubnis klar zu erkennen gibt. Es ist unklar, warum weiterhin daran festgehalten werden soll, dass als „Heilpraktiker/in“ firmiert werden darf.

Konsequenz

Ein Patient, der auch bei psychischen oder insbesondere psychosomatischen Beschwerden die Behandlung durch einen Heilpraktiker sucht, wird z.B. in Verzeichnissen auch im Internet immer auch auf Personen stoßen, die lediglich die Psychotherapie betreiben dürfen aber dennoch die Bezeichnung „Heilpraktiker“ führen. Er wird erwarten, dass er bei einem Heilpraktiker immer umfänglich behandelt und diagnostiziert werden darf. Er wird erwarten, dass in einer Hand neben der psychologischen Seite auch körperliche Zusammenhänge geklärt werden können und falls notwendig auch körperliche Begleittherapien angewendet werden dürfen. Gerade auch bei möglichen psychosomatischen Leiden erwartet er, dass er nicht zusätzlich weitere Diagnostiker und Behandler aufsuchen muss. Er will ja gerade nicht zum Arzt sondern zum Heilpraktiker. Und er will wegen seines Leidens nicht mehrere Behandler aufsuchen müssen.

Personen, denen nur einen beschränkte Heilerlaubnis in einem Gebiet der Heilkunde erteilt wurde, sind solche allgemeinmedizinischen Untersuchungen und Behandlungen verboten.

Nicht nur wegen der rechtlichen Hintergründe, auch wegen Sitte und Anstand sollte dem Patienten kein falscher Eindruck erweckt werden und keine falschen Erwartungen geweckt werden. Es ist nicht im Sinne der Achtung vor dem Patienten, wenn dieser Zeit zur notwendigen Diagnostik und Behandlung verliert, wenn er zunächst die falsche Adresse aufgesucht hat und dann weggeschickt werden muss.

Derzeit scheinen etliche zuständige Verwaltungsbehörden hier untätig zuzusehen und den Patientenschutz nicht den Vorrang zu geben vor dem Interesse von Personen, mit „werbewirksamer“ Berufsbezeichnung Patienten zu gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Interesse der Patienten auf Schutz auch vor Irrungen über die Berufsinteressen von Heilbehandlern gestellt.

Abrechnung der Tätigkeit

Diese heilkundlich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie Tätigen rechnen ihre Leistungen mit dem Patienten direkt ab. Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen oder erstatten typischerweise keine Kosten. Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen ist vertragsabhängig und sollte immer vom Patienten vorab geklärt werden. Auch bei Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes ist eine Vorabklärung notwendig. Häufig findet keine Kostenerstattung statt.

Berufsverbände

Seit 1990 existiert der Berufsverband Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP). Deren Ziel ist die Interessensvertretung für Anbieter psychologischer Dienstleistungen, die nicht als Psychologische Psychotherapeuten arbeiten. Aufgenommen wird in diesen Berufsverband allerdings Jedermann - eine staatliche Zulassung zur Psychotherapie ist nicht erforderlich.

Es gibt zudem eine Reihe weiterer Berufsverbände, in die Heilpraktiker (Psychotherapie) aufgenommen werden können.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Information des Gesundheitsamtes, Nichtakademische Heilberufe, Heilpraktiker/in (Psychotherapie) des Kreises Recklinghausen
  2. frag-einen-anwalt.de: Heilpraktiker für Psychotherapie (Erlangung der staatlichen Heilerlaubnis - HeilprG)
  3. Gegenstandskatalog des Gesundheitsamtes Husum zur Überprüfung zum psychotherapeutischen Heilpraktiker
  4. Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz für Niedersachsen

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