Punktverwaltungsakt

Punktverwaltungsakt

Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert.

Vorausgesetzt ist ein (obrigkeitliches) Über-Unterordnungs-Verhältnis, insbesondere des Staates im Verhältnis zum Bürger, aber auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern von Staatsgewalt, sofern diese in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander stehen.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind behördliche Bescheide. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen, so zum Beispiel die Handzeichen eines Polizisten bei der Regelung des Straßenverkehrs.

Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35 – 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie den entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118 – 133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung und des sonstigen Sozialrechtes in den §§ 31 – 51 des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich in diesem Bereich fast nicht von denen des VwVfG.

Ob eine staatliche Maßnahme einen Verwaltungsakt (oder eine andere staatliche Handlungsform wie Rechtsnorm, innerbehördliche Weisung oder Realakt) darstellt, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen fest, wie das Verfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes beschaffen sein und wie der Verwaltungsakt aussehen muss. Die Gerichtsordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung VwGO, Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG) knüpfen bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, etwa im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die Maßnahme.

Damit der Verwaltungsakt seine Aufgabe erfüllen kann, zwischen Staat und Bürger verbindliche Rechtsfolgen zu setzen, ist er mit Rechtsmitteln nur innerhalb bestimmter Fristen angreifbar (siehe Rechtsschutz). Sind diese Fristen verstrichen, waren alle Rechtsmittel erfolglos oder wird auf Rechtsmittel verzichtet, so erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft. Er wirkt dann für die Verwaltung als vollstreckbarer Titel, ähnlich einem Gerichtsurteil, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (Verwaltungsvollstreckung). (Wenn dagegen ein Bürger gegenüber einem anderen Bürger etwa eine Geldforderung durchsetzen will, muss er den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel zunächst vor Gericht erstreiten.) Diese Eigenschaft der unmittelbaren Vollstreckbarkeit macht den Verwaltungsakt zu einem wichtigen Instrument des Staates.

Voraussetzungen

Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 Satz 1 VwVfG (der § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X wörtlich entspricht):

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Hieraus leitet man insgesamt fünf Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab:

  1. Es muss sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln. Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschiedene Theorien. Die gebräuchlichste ist die so genannte Sonderrechtstheorie, nach der ein Gesetz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn es einseitig den Staat zum Handeln ermächtigt. Den weitestgehenden Erklärungsgehalt bietet die modifizierte Subjektstheorie: Die Behörde wird immer dann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, wenn sich die Norm, aufgrund derer sie zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist, ausschließlich an einen Träger der öffentlichen Gewalt richtet.
  2. Diese muss von einer Behörde ausgehen. Behörde im Sinne des VwVfG ist gem. § 1 Abs. 4 jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (dies sind also auch Selbstverwaltungskörperschaften).
  3. Es muss sich bei der Maßnahme um eine Regelung handeln, es muss also vom Empfänger ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt werden oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden.
  4. Diese Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also eine konkrete (sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende) und individuelle (sich an eine bestimmte Person richtende) Regelung sein.
  5. Und die Maßnahme muss Außenwirkung entfalten, also eine Person betreffen, die außerhalb der Verwaltung steht, und mit Wissen und Wollen der Behörde deren Bereich verlassen.

Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die sog. Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 Satz 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung ist eine Regelung, die einen bestimmten Einzelfall regelt, jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gilt (konkret-generell). Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten.

Es gibt drei Arten von Allgemeinverfügungen:

  1. Adressatbezogene Allgemeinverfügung, die sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis richtet, z. B. Polizei regelt Verkehr.
  2. Sachbezogene Allgemeinverfügung, die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt, z. B. Benennung einer Straße, Widmung einer öffentlichen Straße.
  3. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die die Benutzung durch die Allgemeinheit regelt, z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss aus Sicht des konkreten oder eines potenziellen Adressaten beurteilt werden. Dabei spricht der äußere Anschein sowie die Vermutung, eine Behörde wird in erster Linie durch Verwaltungsakte handeln, zumeist für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn die Maßnahme der allgemeinen Form eines Verwaltungsaktes entspricht, etwa "Bescheid" als Überschrift trägt, im Briefkopf eine Behörde aufgeführt ist, und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.

Zwingend sind diese Anzeichen jedoch nicht, maßgeblich sind die oben genannten Voraussetzungen. Deshalb kann auch das Winkzeichen eines Polizisten ein Verwaltungsakt sein: Der Polizist ist erkennbar Vertreter einer Behörde (der Polizeibehörde), er will mit seiner Handbewegung einen Einzelfall nicht nur ansprechen, sondern konkret regeln (Stehenbleiben! Weiterfahren!) und handelt hierbei auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nämlich des Straßenverkehrsrechts). Schließlich betrifft die Maßnahme auch einen Externen (auch wenn der Polizist im Einzelfall vielleicht mal einen Kollegen anhält, der jedoch wie jeder andere auch gehorchen muss). Dass das Winken keine bestimmte Form einhält, etwa nicht schriftlich ist, nicht begründet ist und auch keine Belehrung über den richtigen Rechtsbehelf enthält, ist unschädlich: Für bestimmte Verwaltungsakte gelten Ausnahmen zu diesen Formvorschriften, gleichwohl bleiben sie Verwaltungsakte.

Arten des Verwaltungsaktes

Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsaktes:

  • Einzelverfügung (siehe auch: Einzelfallentscheidung)
  • Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 1. Alt. VwVfG)
  • Sachbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 2. Alt. VwVfG)
  • Mehrstufiger Verwaltungsakt (Mitwirkung anderer Behörden erforderlich, vgl. Einvernehmen)
  • Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt (z. B. Antragstellung oder Entgegennahme einer Ernennungsurkunde erforderlich)
  • Begünstigender Verwaltungsakt (Begründung oder Bestätigung eines Rechts, Beseitigung einer Belastung oder Rechtsbeschränkung, Gewährung einer Sozialleistung)
  • Belastender Verwaltungsakt (verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen, lehnt einen Antrag ab, beschränkt oder entzieht ein Recht)
  • Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (sowohl begünstigend, als auch belastend, z. B. Teilgenehmigung)
  • Verwaltungsakt mit Drittwirkung (neben dem Empfänger ist auch ein Dritter betroffen)
  • Gestaltender Verwaltungsakt (Rechtsverhältnis wird begründet oder geändert)
  • Feststellender Verwaltungsakt (Feststellung eines Rechtsverhältnisses, ohne es zu ändern)
  • Befehlender Verwaltungsakt (enthält ein Gebot oder Verbot)
  • Gewährender Verwaltungsakt (Behörde spricht Leistung zu)
  • Gestattender Verwaltungsakt (enthält Erlaubnis oder Genehmigung)
  • Dinglicher Verwaltungsakt (Bezug zu öff.-rechtl. Eigenschaften oder ihrer Benutzung z. B. Verkehrszeichen)
  • Punkt-Verwaltungsakt (Regelung für einen bloßen Zeitpunkt, beispielsweise die Rücknahme einer Beamtenernennung)
  • Dauer-Verwaltungsakt (Regelung für einen gewissen Zeitraum, beispielsweise ein zeitlich befristetes Verbot)
  • Kettenverwaltungsakt (Regelung die jeden Monat konkludent wieder erlassen wird; z. B. Sozialhilfe)
  • Relativer Verwaltungsakt (den es nach h. M. nicht gibt)
  • Vorläufiger Verwaltungsakt (Sachverhalt ist noch unklar und die Behörde hat aus diesem Grund ihre Regelung unter Vorbehalt erlassen. Die vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine Entscheidung trifft)
  • Vorsorglicher Verwaltungsakt (Abwandlung des vorläufigen VA; Unterschied: trifft eine entgütlige Entscheidung)

Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Wesentliche Unterscheidungen sind:

  1. nach dem Inhalt
  2. nach der Wirkung für den Betroffenen
  3. nach der Gesetzesbindung
  4. nach der zeitlichen Geltung
  5. nach der Beteiligung
  6. nach der Form

Unterscheidung nach dem Inhalt

  • Befehlende VA: enthalten ein Ge- oder Verbot (Verfügung) oder verpflichten den Betroffenen zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen)
    • z. B.: Gebot, ein baufälliges Haus abzureißen, Verkehrszeichen eines Polizisten
  • Gestaltende VA: begründen, ändern oder beseitigen ein Rechtsverhältnis
    • z. B.: Ernennung, Beförderung oder Entlassung eines Beamten, Erteilung/Entziehung einer Fahrerlaubnis
  • Feststellende VA: legen einen Anspruch oder eine rechtserhebliche Eigenschaft einer Person oder Sache verbindlich fest
    • z. B.: Feststellung der Staatsangehörigkeit, Schwerbehindertenausweis
  • Sonderformen:
    • streitentscheidende VA
    • beurkundende VA

Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen

  • Begünstigende VA: begründen oder bestätigen ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil
    • z. B.: Bewilligung von Sozialleistungen, Erteilung einer Baugenehmigung
  • Belastende VA: wirken sich für den Betroffenen nachteilig aus (Rechtseingriff, Ablehnung einer Vergünstigung)
    • z. B.: Entziehung des Arbeitslosengeldes (ALG), Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis, Gebührenbescheid
  • VA mit Doppelwirkung: wirken für den Betroffenen sowohl begünstigend als auch belastend
    • z. B.: Entziehung des Kindergeldes aber Bewilligung von Sozialleistungen
  • VA mit Drittwirkung: wirken für den Betroffenen begünstigend und einen Dritten belastend
    • z. B.: Baugenehmigung, die Nachbarn in Rechten beeinträchtigt

Unterscheidung nach der Gesetzesbindung

  • Gebundene VA: zu deren Erlass die Behörde gesetzlich verpflichtet ist
    • z. B.: Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung (§ 6 AusLG)
  • Ermessensverwaltungsakte: deren Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht
    • z. B.: Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen (§ 7)

Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt

  • VA mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt): begründen oder ändern für eine gewisse Dauer geltende Rechtsverhältnisse und aktualisieren sich ständig neu
  • VA ohne Dauerwirkung (Punktverwaltungsakt): verwirklichen einmalig eine bestimmte Rechtsfolge
    • z. B.: Widerruf, Rücknahme, Ernennung, Entlassung

Unterscheidung nach der Beteiligung

  • Einseitige VA: werden ohne Mitwirkung des Betroffenen erlassen
    • z. B.: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, Verbot einer Versammlung
  • Mitwirkungsbedürftige VA: werden nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen erlassen
    • z. B.: Ernennung eines Beamten, Einbürgerung eines Ausländers
  • Mehrstufige VA: ergehen mit Zustimmung anderer Behörden
    • z. B. Erteilung einer Baugenehmigung mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde

Unterscheidung nach der Form

  • Formfreie VA: können in beliebiger Form (mündlich, schriftlich oder in anderer Weise) erlassen werden
    • z. B.: Verkehrszeichen, Weisungen von Polizeibeamten
  • Formgebundene VA: für deren Erlass eine bestimmte Form durch Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist
    • z. B.: Urkundsform (Geburtsurkunde), Schriftform
Sachverhalt
abstrakt konkret
Adressat generell Rechtsnormen VA (Allgemeinverfügung)
individuell unzulässiges Einzelfallgesetz VA (Einzelverfügung)

Formvorschriften

Die Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten auch Vorschriften zur Form des Verwaltungsaktes. Danach müssen alle Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Der Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechte ihm verliehen werden.

Im Übrigen können Verwaltungsakte schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise, etwa konkludent erlassen werden. In sonstiger Weise erlassen ist ein Verwaltungsakt beispielsweise, wenn nur eine kommentarlose Auszahlung einer beantragten Leistung erfolgt (so genannter Schalterakt oder Schalter-VA). Die Behörde hat die Wahl zwischen den verschiedenen Formen und hat unter ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. In vielen Bereichen wird die Form des Verwaltungsaktes aber vorgeschrieben, etwa die Schriftform für Baugenehmigungen, oder die Urkundsform für die Beamtenernennung. In anderen wird eine zu strenge Form unangebracht sein, etwa bei der Verkehrsregelung durch den Polizisten, die kaum schriftlich geschehen kann.

Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Unterschrift und die Namenswiedergabe können fehlen, wenn der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird ("Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig"). Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen auch begründet werden, wenn dies nicht ausnahmsweise einmal unnötig oder unangebracht ist (§ 39 VwVfG).

Für elektronische Verwaltungsakte gilt die Besonderheit, dass sie vom Adressaten empfang- und lesbar sein müssen. Deswegen kann hier der Adressat die konkrete Form des Verwaltungsaktes bestimmen, wenn die Behörde sich für die elektronische Form entscheidet, und etwa bestimmte Dateiformate ausschließen (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Soll mit dem elektronischen Verwaltungsakt eine Schriftformvorschrift erfüllt werden, muss der Verwaltungsakt qualifiziert signiert sein (§ 3a Abs. 2 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt (§§ 58 ff. Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes erheblich. Sie beträgt dann ein Jahr (§ 58 VwGO).

Wirksamkeit

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, wenn er bis dahin angekommen ist (§ 41 VwVfG). Bei Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes folgt dasselbe aus § 4 VwZG und entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen.

Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben wurde oder sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise, etwa durch Wegfall des Regelungsobjektes, erledigt hat (§ 43 VwVfG). Folglich wird ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb unwirksam, weil er rechtswidrig ist. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, muss (und kann) er von jedermann beachtet, vom Adressaten muss er befolgt werden bzw. kann er daraus Rechte herleiten, etwa das Recht Auto zu fahren bei einer Fahrerlaubnis. Mit der Rücknahme und dem Widerruf gem. §§ 48 und 49 VwVfG bietet das Verwaltungsverfahrensrecht Möglichkeiten, einen Verwaltungsakt durch die Behörde aufzuheben bzw. aufheben zu lassen.

Keine Wirksamkeit entfaltet der nichtige Verwaltungsakt, der jedoch ein absoluter Ausnahmefall ist. Für die Nichtigkeit ist insbesondere nicht der einfache Rechtsverstoß ausreichend. Vielmehr muss der Verwaltungsakt unter einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leiden (§ 44 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt, der nicht mehr mit einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochten werden kann, erlangt Bestandskraft.

Rechtsschutz

Beim Rechtsschutz ist zunächst zwischen folgenden Ausgangssituationen zu unterscheiden:

  • Der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts möchte sich gegen diesen zur Wehr setzen.
    Beispiele hierfür: Gegenüber dem Erbauer eines ohne Genehmigung errichteten Wochenendhäuschens wird angeordnet, dieses abzureißen. Einem Gewerbebetrieb wird aufgegeben, die Belastung des Firmengrundstücks mit Altlasten durch einen Gutachter untersuchen zu lassen.
  • Der Empfänger eines ablehnenden Bescheids begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts.
    Beispiele hierfür: Dem Abiturient wird die Einschreibung in ein Studienfach verweigert. Ein Glühweinverkäufer erhält keinen Standplatz auf dem städtischen Weihnachtsmarkt zugewiesen.

Beiden Situationen gemein ist aber, dass in der Regel ein Vorverfahren, im allgemeinen Verwaltungsrecht das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, in Abgabensachen der Einspruch nach §§ 347 ff. AO durchzuführen ist, bevor ein Gericht angerufen werden kann. Widerspruch (bzw. Einspruch) ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben (§ 70 VwGO) bzw. einzulegen (§ 356 AO). Daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird, oder eine zumeist andere, höhere Behörde wird mit dem Fall befasst. Diese erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung gehen jedoch einige Bundesländer dazu über, das Vorverfahren in Form des Widerspruchs abzuschaffen (z. B. Niedersachsen).

Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat (also nicht vier Wochen oder 30 Tage) nach Bekanntgabe Zeit (sofern keine andere spezialgesetzliche Regelung " Lex specialis" vorliegt), diesen außergerichtlichen Rechtsbehelf zu ergreifen. Bekanntgabe liegt vor, wenn dem Adressaten die Maßnahme mit dem Willen der Behörde offiziell eröffnet wurde, etwa übersandt oder zugestellt. Bei postalisch oder elektronisch nur übermittelten (nicht zugestellten) Verwaltungsakten gilt die Drei-Tages-Sonderregel des § 41 VwVfG: Der Verwaltungsakt gilt mit dem dritten auf die Absendung folgenden Tage als bekannt gegeben.

Die Monatsfrist bemisst sich im Allgemeinen nach den §§ 187, 188 BGB: Die Frist läuft an dem Tag des Folgemonats ab, der seiner Bezeichnung nach dem Tag entspricht, in den die Bekanntgabe fällt. Ein Beispiel für einen per einfachen Brief übermittelten Verwaltungsakt: Bescheid vom 3. Mai, versandt am 4. Mai, im Briefkasten am 6. Mai, gelesen am 8. Mai. Hier läuft die Monatsfrist am 7. Juni um 0:00 Uhr ab: Die Bekanntgabe ist Absendung plus 3, also der 7. Mai um 0:00 Uhr. Dass er vorher im Briefkasten war, ist zugunsten des Bürgers egal, dass er erst am 8. Mai gelesen wurde, fällt in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Und die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats Juni, der seiner Zahl nach dem Bekanntgabetag entspricht, also dem 7. Juni um 0:00 Uhr oder 6. Juni um 24:00.

Eine Sonderregel besteht, wenn die Frist am Wochenende oder an einem Feiertag endet: Dann gilt der nächste Werktag als Fristende.

Ist ein solches Vorverfahren aus Sicht des Empfängers des belastenden Verwaltungsakts oder des Ablehnungsbescheids erfolglos verlaufen, kann er nun Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten suchen.

Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte

Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte (Bsp.: Abrissanordnung der Bauaufsichtsbehörde, Verbot einer gewerblichen Betätigung) sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):

  • ist im Vorverfahren als erstes der Widerspruch, er ist Grundvoraussetzung für den weitergehenden Rechtsschutz - soweit das Vorverfahren bei landesrechtlichen Verwaltungsakten nicht abgeschafft wurde (Bsp. Niedersachsen, seit 1. November 2007 NRW" (mit Ausnahmen)).
  • die Anfechtungsklage (nur nach Widerspruch möglich) gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO, § 40 Finanzgerichtsordnung
    War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft dann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
  • Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
    Hat sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf, Vollzug oder Rücknahme erledigt ist eine Anfechtungsklage nicht mehr möglich, da kein Klagebedürfnis des Klägers mehr besteht. In diesem Fall hat der Kläger die Möglichkeit, die Klage umzustellen oder von vornherein die Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Durch diese Klage wird der Verwaltungsakt nicht mehr aufgehoben, stattdessen wird lediglich festgestellt, daß sein Erlass rechtswidrig war. Sie ist daher nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, das Verwaltungsgericht mit dieser Fragestellung zu befassen. Dies ist insbesondere der Fall bei Wiederholungsgefahr, einem besonderen Rehabilitationsinteresse, wenn die Feststellung für einen Amtshaftungsprozess relevant ist oder eine wesentliche Grundrechtsposition beeinträchtigt wurde. Bei Erledigung des belastenden Verwaltungsakts vor Klageerhebung ist § 113 Abs. 1 S. 4 wegen der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 S. 1 GG analog anzuwenden.

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte haben in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, bis zum Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens, ist die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt, er muss (noch) nicht beachtet werden und verleiht noch keine Rechte. In bestimmten Fällen, wie dem oben erwähnten Winken des Polizisten, und auch in Steuersachen, gilt dies nicht. Solche Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar. Auch kann die erlassende Behörde den Verwaltungsakt im Einzelfall selbst für sofort vollziehbar erklären. Das ist etwa von Versammlungsverboten bekannt, die ja zumeist rasch wirksam sein sollen. In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Verwaltungsakt auf Antrag vorläufig anordnen bzw. wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dabei berücksichtigt es zumeist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. In vielen Bereichen, wie etwa dem Versammlungs- oder dem Ausländerrecht, ist dieser so genannte vorläufige Rechtsschutz aufgrund der zeitlichen Situation oft der einzig wirksame Rechtsschutz.

In wichtigen Bereichen des Verwaltungsrechtes sind aber Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nicht mit aufschiebender Wirkung versehen, da der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung durch ein Gesetz verhindert wird. Dies ist zum Beispiel im Baugesetzbuch (BauGB) geschehen. Dort wird geregelt, dass ein Rechtsbehelf eines Dritten (meist eines Nachbarn) keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a BauGB). Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Dritte das Bauen auf unbestimmte Zeit verhindern können.

Rechtsmittel, um den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen

Will der Empfänger eines ablehnenden Bescheids den begehrten Verwaltungsakt vor Gericht erzwingen, eröffnen sich folgende Rechtsmittel:

  • Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO
    Mit der Verpflichtungsklage erreicht der Kläger, dass das Gericht überprüft, ob ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes besteht. Besteht ein Anspruch auf Erlass genau des begehrten Verwaltungsaktes, wird die Verwaltung durch Urteil dazu verpflichtet, diesen zu erlassen. Es gibt indes auch Situationen, in denen das Gericht zwar feststellt, dass die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war, dass aber der Behörde hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten Verwaltungsaktes vom Gesetzgeber noch ein Ermessensspielraum eingeräumt worden ist. In diesem Fall darf das Gericht nicht das Ermessen der Verwaltung selbst ausüben. Vielmehr verurteilt es die Verwaltung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Eine darauf gerichtete Klage wird Bescheidungsklage genannt.
  • Eine besondere Form der Verpflichtungsklage ist die so genannte Untätigkeitsklage. Lehnt die Behörde den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht einmal mehr ab, sondern entscheidet "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" gar nicht, kann der Bürger nach § 75 VwGO auch ohne einen ablehnenden Bescheid und damit auch ohne Vorverfahren auf Erlass des Bescheides klagen. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragsstellung erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
  • Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Hierbei ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anzuwenden, da die sog. Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage keine Stütze in der entsprechenden Vorschrift findet. Diese Analogie ist allgemein insbesondere wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anerkannt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage spielt wiederum dann eine Rolle, wenn sich der Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes durch Zeitablauf oder anderweitig erledigt hat (Bsp.: Der Anspruch auf Zulassung eines Glühweinstandes auf dem städtischen Weihnachtsmarkt ist mit der Schließung desselben wertlos und erledigt.) Auch hier müssen wieder besondere Gründe vorliegen (ein Grund könnte z. B sein, dass in naher Zukunft der gleiche oder ein ähnlicher Verwaltungsakt (Ablehnung) durch die Behörde zu erwarten ist), um das Gericht jetzt noch, nachdem der konkrete Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, mit der Feststellung zu befassen, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig war. Erledigt sich der begehrte Verwaltungsakt vor Klageerhebung, so ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO wegen der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG in doppelter Analogie anzuwenden.

Siehe auch

Literatur

  • Christian Bumke: Verwaltungsakte. In: Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. II (GVwR II). C.H. Beck, München 2008, S. 1031–1153, ISBN 978-3-406-54718-8.
  • Hofmann, Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik ... 9. Auflage. Stuttgart 2005, ISBN 3-555-01353-X.
  • Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Grundzügen des Verwaltungsprozessrechts. 4. Auflage. München 2005, ISBN 3-452-26033-X.

Weblinks

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