RGebStV

RGebStV

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist ein Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer und die Rechtsgrundlage für die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren. Er ist zu unterscheiden von dem ihm zugrunde liegenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, in dem u. a. die Höhe der Gebühren festgelegt wird. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist zuletzt durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Oktober 2007 geändert worden. Die Änderung trat am 1. September 2008 in Kraft[1].

Inhaltsverzeichnis

Vertragsinhalt im Überblick

Der Staatsvertrag definiert Rundfunkempfangsgeräte und legt fest, dass derjenige, der solche zum Empfang bereit hält --der Rundfunkteilnehmer-- Gebühren zahlen muss, und zwar für Hörfunk- und Fernsehgeräte in unterschiedlicher Höhe. Er legt die Auskunfts- und Anzeigepflicht von Rundfunkteilnehmern sowie Beginn und Ende der Gebührenpflicht fest. Er definiert Ausnahmen von der Gebührenpflicht sowie Möglichkeiten, von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Zudem enthält er Regelungen zur Datenverarbeitung durch die Landesrundfunkanstalten und von ihnen beauftragte Stellen.

Definitionen der Vertragsbegriffe

Rundfunkempfangsgeräte

Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV sind alle Geräte, die "zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind." (§1(1)). Auch Geräte, die vorrangig für andere Zwecke genutzt werden (Computer, Mobiltelefone, Abspielgeräte für Produkt- oder Lehrvideos), zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen.

Zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten zählen auch nicht in Betrieb befindliche Geräte – allein das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren. Dies gilt auch für solche Geräte, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.

Die Definition des Empfangsgeräts umfasst auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die nur über das Internet Rundfunkprogramme als Stream empfangen können. Die Gebührenpflicht hierfür war allerdings bis Ende 2006 ausgesetzt. Für diese wurde aber die Zweitgerätebefreiung(s. u.) auch auf den gewerblichen Bereich erweitert, so dass sie keine zusätzlichen Rundfunkgebühren auslösen, wenn sie zusätzlich zu "herkömmlichen" Geräten bereit gehalten werden.

Rundfunkteilnehmer

Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Beim Empfangsgerät im Kraftfahrzeug gilt derjenige als Teilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Kfz der Halter.

Rundfunkgebühr

Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt und beträgt momentan EUR 5,76/Monat (Radiogebühr) bzw. EUR 17,98 (Fernseh- und Radiogebühr).

Grundsätzlich ist für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten, für Privathaushalte gilt jedoch eine Befreiung für sogenannte Zweitgeräte. Diese Zweitgerätebefreiung wird ab 2007 für den Empfang via Internet auch auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt.

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist immer der Rundfunkteilnehmer, der die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Beginn des Monats, in dem das Bereithalten beginnt und endet erst am Ende des Monats, in dem das Bereithalten endet und das Gerät abgemeldet worden ist. Das bedeutet, dass ohne Abmeldung die Gebührenpflicht unabhängig von Empfangsgeräten weiterläuft.

Anzeigepflicht

Mit einigen Ausnahmen ist jede Person, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, verpflichtet, dieses bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ anzumelden und Rundfunkgebühren zu entrichten.

Anzeigepflichtig sind auch das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts oder ein Wohnungswechsel.

Der Rundfunkteilnehmer ist verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:

  • Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Geburtsdatum,
  • Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
  • Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  • Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  • Rundfunkteilnehmernummer
  • Bei Abmeldungen der Grund

Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht

Ergänzend zur Anzeigepflicht, die der Rundfunkteilnehmer auch ohne Anfrage zu erfüllen hat, haben die Landesrundfunkanstalten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei in Einzelfällen auch weitere, über die oben für die Anzeigepflicht aufgezählten Daten hinausgehende Daten erheben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Den Anspruch auf Auskunft haben die Landesrundfunkanstalten nicht nur gegenüber Rundfunkteilnehmern, sondern auch gegenüber deren Haushaltsangehörigen, und auch gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereit halten und dies nicht angegeben haben. Ob z. B. eine einer Wohnung zugeordnete Antennenanlage als Anhaltspunkt ausreicht, ist jedoch umstritten.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen.

Hinsichtlich der Auskunftspflicht bei unveränderten Verhältnissen ist der hessische Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass dann keine Mitwirkungspflicht vorläge. [2]

Ausnahmen von der Gebühren- bzw. Auskunftspflicht

Zweitgerätebefreiung im Privathaushalt

Im Privathaushalt sind mit Anmeldung und Gebührenzahlung für ein Empfangsgerät alle weiteren Geräte desselben Typs, die vom Rundfunkteilnehmer oder seinem Ehegatten zum Empfang bereit gehalten werden, von der Anmelde- und Gebührenpflicht befreit. Bei Personen, die mit einem Rundfunkteilnehmer zusammen wohnen und nicht mit ihm verheiratet sind (also z. B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder Wohngemeinschaften), gilt die Zweitgerätebefreiung nur dann, wenn diese Personen nicht über ein eigenes, den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, deren eigenes monatliches Einkommen über dem einfachen Sozialhilferegelsatz liegt, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom elterlichen Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen; liegt das eigene Einkommen darunter, gibt es weder eine Gebühren- noch eine Anzeigepflicht.

Ein Zweithaushalt, beispielsweise eine Ferienwohnung, gilt dabei als eigener Haushalt. Die darin zum Empfang bereit gehaltenen Geräte müssen -unabhängig davon, ob am ersten Haushalt Geräte angemeldet worden sind- extra angemeldet werden.

Zweitgerätebefreiung im nicht-privaten Bereich

Ausschließlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie beispielsweise Internet-PCs gilt die Zweitgerätebefreiung auch im nicht-privaten, also im gewerblichen Bereich. PCs, Mobiltelefone, Spielekonsolen usw. mit Internet-Zugang begründen somit seit dem 1. Januar 2007 nur eine Gebührenpflicht, wenn auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück sonst kein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Filialunternehmen müssen somit für jede Filiale ein angemeldetes Rundfunkempfangsgerät haben, um unter die Zweitgerätebefreiung zu fallen.

Ein Freiberuflicher oder Selbständiger mit einem vom Wohnbereich getrennten Arbeitsraum muss ebenfalls zusätzlich eine Radiogebühr für den betrieblichen PC an die GEZ bezahlen, wenn nicht bereits ein demselben Grundstück zuzuordnendes Rundfunkempfangsgerät (auch als Autoradio) angemeldet ist.

Autoradios als gebührenfreie Zweitgeräte

Autoradios in ausschließlich privat genutzten Pkw eines Rundfunkteilnehmers, seines Ehegatten oder eines Haushaltsangehörigen ohne Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatz sind gebührenbefreite Zweitgeräte. Für alle anderen Autoradios (also z. B. solche in teilweise gewerblich genutzten Pkw oder bei Haushaltsangehörigen mit Einkommen oberhalb Sozialhilfesatz) gilt die Zweitgerätebefreiung nicht, sie müssen also zusätzlich angemeldet werden.

Diese Regelung findet für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wohl keine Anwendung, denn nach Auskunft der Bayerischen Staatskanzlei als auch nach Auffassung der Juristischen Kommission von ARD und ZDF führt die Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht zu einer gesonderten Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte in dienstlich mitgenutzten Privatfahrzeugen von Bediensteten der öffentlichen Hand. [3]

Gebührenbefreiungen

Auf Antrag können natürliche Personen von den Gebühren befreit werden, wenn eine der im Staatsvertrag (§6) genannten Bedingungen zutrifft. Dies sind u. a. Empfang von ALG II, Sozialhilfe, BAFÖG bei auswärts Wohnenden, Blinde, Hörgeschädigte, Behinderte ab 80 % (die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können), Empfänger von Grundsicherung im Alter, etc. Die Liste der Befreiungstatbestände ist abschließend; wenn jedoch keiner von ihnen zutrifft, kann die Rundfunkanstalt nur „in besonderen Härtefällen“ von der Gebühr befreien. Die Befreiung gilt immer frühestens ab Antragstellung, d. h. rückwirkende Befreiungen sind nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Befreiung müssen im Original oder beglaubigter Kopie nachgewiesen werden. Seit 1. September 2008 ist es auch möglich, stattdessen eine Originalbestätigung des Leistungsträgers vorzulegen.

Verfassungsrechtliche Einwände gegen die PC-Gebühr

Gegen die Einbeziehung von internetfähigen PCs und Handys in die Gebührenpflicht ab dem 1. Januar 2007 wurde am 31. März 2006 von drei Selbständigen Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese wurde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wegen Nichtsausschöpfung des einfachen Rechtswegs abgelehnt und auf eben diesen fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen. Dieser wird nun von vielen unterschiedlichen Klägern beschritten, wobei bereits einige erstinstanzliche Urteile vorliegen. Eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur PC-Gebühr hat sich allerdings noch nicht herausgebildet.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Fassung vom 1. September 2008
  2. Der hess. Datenschutzbeauftragte zur Auskunftspflicht, Pkt. 24
  3. Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG); Rundfunkgebührenpflicht für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 RGebStV FMS vom 20. Januar 2006 Nr. 24 – P 1704 – 018 – 50612/05 (pdf, S.4, Pkt. E1)
  4. Übersicht über bisher entschiedene Verfahren gegen die PC-Gebühr
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