Radfahrstreifen

Radfahrstreifen
Radfahrstreifen in Deutschland, mit durchgehender Linie von der Fahrbahn abgetrennt und mit Verkehrszeichen 237 beschildert.

Ein Radfahrstreifen, in der Schweiz Velostreifen ist ein für Radfahrer reservierter, benutzungspflichtiger Bereich in der Regel am rechten Fahrbahnrand.

Inhaltsverzeichnis

Radfahrstreifen in Deutschland

Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland mit einer durchgezogenen Linie (Verkehrszeichen 295, in der Regel 25 cm breit) von der Fahrbahn für Kfz abgetrennt und mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Verkehrszeichen 237. Ein mit durchgehender Linie abgetrennter Streifen ohne Verkehrszeichen 237 ist ein Seitenstreifen.

An Einmündungen und Kreuzungen wird der Radfahrstreifen durch eine Radfahrerfurt (früher auch Radwegefurt genannt) fortgesetzt, die durch zwei unterbrochene Breitstriche abgegrenzt wird. Gleiches gilt in Bereichen von Grundstückszufahrten und ggf. Bushaltestellen.

Die Breite beträgt nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) mind. 1,60 Meter (zuzüglich 0,25 Meter für die Markierung). Größere Breiten sind anzustreben:

  • bei hohen Verkehrsstärken und Schwerlastverkehrsanteilen
  • in der Nähe von Schulen und Radverkehrszielen

Die nutzbare Breite neben Entwässerungsrinnen oder Straßenabläufen muss mindestens 1,00 Meter betragen.

Da es sich um einen Sonderweg für Radfahrer handelt, dürfen andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht benutzen,[1] auch nicht zum Halten und Parken. Nur das Überqueren, z. B. zum Erreichen von Parkständen, ist unter Beachtung des Radverkehrs erlaubt.

Radfahrstreifen in Österreich

Radfahrstreifen bzw. Mehrzweckstreifen bezeichnet in Österreich nach § 2 Abs. 1 Ziffer 7 bzw. Ziffer 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) „einen für den Fahrradverkehr bestimmten und besonders gekennzeichneten Teil der Fahrbahn einer Straße“.

Festlegung aus rechtlicher und baulicher Sicht

Der Radfahrstreifen zählt zu den sogenannten Radfahranlagen nach § 12 Ziffer 11b StVO. Im begrifflichen Unterschied zum baulich getrennten Radweg (einem eigens gekennzeichneten Weg) ist der Radfahrstreifen Teil der Hauptfahrbahn. Die geometrische Abgrenzung des Radfahrstreifens vom angrenzenden Fahrstreifen erfolgt durch eine Bodenmarkierung in Form einer Sperrlinie (nicht unterbrochene Längsmarkierung). Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann die Sperrlinie auch durch eine Warnlinie (unterbrochene Längsmarkierung) unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden. In diesem Fall wird die Anlage dann als Mehrzweckstreifen nach § 2 Abs. 1 Z 7a StVO 1960 bezeichnet. Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens müssen durch wiederholte Markierung mit festgelegten Fahrradsymbolen gekennzeichnet werden.

Fahren auf dem Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen darf nach § 8a der StVO nur in derselben Fahrtrichtung befahren werden, wie der angrenzende Fahrstreifen. Ausgenommen sind dabei jene Einbahnstraßen, in welchen – entsprechend § 7 Abs. 5 StVO – Radfahrer ausdrücklich durch Verordnung ausgenommen sind und die Einbahnstraße damit auch in Gegenrichtung befahren dürfen. Hier werden dann aber in der Regel auch entsprechende Kennzeichnungen über Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen angebracht.

Benützungsregeln auf Radfahrstreifen

Benützungspflicht: Nach § 68 StVO müssen Radfahranlagen – der Radfahrstreifen ist eine solche Radfahranlage – mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger benützt werden.

Benützungserlaubnis:

  • Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist,
  • mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie
  • bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern (→ Fahrradverordnung) darf die Radfahranlage benützt werden, es besteht aber keine Verpflichtung dazu.

Benützungsverbot: Mit Fahrrädern mit sonstigen Anhängern sowie mit mehrspurigen Fahrräder ab 80 cm Breite dürfen Radfahranlagen, und damit auch Radfahrstreifen, nicht befahren werden. Mit diesen Fahrzeugen ist jedenfalls die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.

Das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten auf Radfahrstreifen ist nach § 88a der StVO als Ausnahme vom Fahrbahnverbot erlaubt, jedoch nicht außerhalb des Ortsgebietes. Bei der Benützung der Radfahranlagen – und damit der Radfahrstreifen – mit Rollschuhen oder Inline-Skates gelten dieselben Vorschriften wie für Radfahrer. Zu beachten sind jedoch lokale Verbote des Rollschuhfahrens auf Radfahrstreifen.[2] Kenntlich gemacht sind diese Streckenabschnitte mit dem Fahrverbotssymbol für Inline-Skates, wie z. B. in Wien praktiziert.[3]

Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, Rollschuh fahren, sofern sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind.[4]

Kritik

  • Manche Radfahrer beobachten, dass sie auf Radfahrstreifen mit deutlich weniger Abstand überholt werden als auf einer gleich breiten Straße ohne abgetrennten Radfahrstreifen.
  • Weil Radfahrstreifen von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen, sind sie häufig stärker verschmutzt als die daneben liegende allgemeine Fahrbahn.
  • Radfahrer können bei der Mindestbreite von 1,60 Meter (Regelung bezogen auf deutsche RASt 06) andere Radfahrer nicht sicher überholen. Sie müssten dazu den Radfahrstreifen verlassen, was aufgrund der Benutzungspflicht für den Radfahrstreifen verboten ist.
  • Bei hohem Parkdruck werden Radfahrstreifen oft zum ordnungswidrigen Abstellen von Kraftfahrzeugen missbraucht

Einzelnachweise

  1. Deutschland: Anlage 2, Abschnitt 5 der Straßenverkehrsordnung auf Gesetze-im-Internet.de
  2. Österreich: Inline-Skaten auf Radwegen auf wien.gv.at mit einer Liste der Skateverbote in Wien
  3. Österreich: Fahrverbotssymbol für Inline-Skaterinnen und -Skater auf wien.gv.at
  4. Österreich: Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten ist auf Radfahranlagen und Verkehrsflächen für den Fußverkehr zulässig. Da jedoch in § 88a StVO explizit Straßen mit öffentlichem Verkehr angeführt sind, umfasst die Rollschuhregelung für Kinder auch die Verkehrsflächen für den Fußverkehr.

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