Auslandskrankenschein

Auslandskrankenschein
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite, Deutschland)
Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite e-card, Österreich)
Carte Européenne d'Assurance Maladie, CEAM (Frankreich)


Ein Auslandskrankenschein ist die landläufige Bezeichnung für "Anspruchsbescheinigungen" für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland. Für den Bereich der EU und des EWR sind die Auslandskrankenscheine durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgelöst worden. In bestimmten anderen Staaten sind jedoch sogenannte länderspezifische Urlaubskrankenscheine auch weiter erforderlich.

Vor der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte benötigte man noch vier Formulare:

  • E110 - für das internationale Verkehrswesen
  • E111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
  • E119 - für die Arbeitssuche
  • E128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land

Inhaltsverzeichnis

Territorialitätsprinzip

In der deutschen Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprinzip, d. h. Leistungen werden nur an Versicherte im Geltungsbereich des Gesetzes erbracht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V). Das SGB V sieht hiervon Ausnahmen im Rahmen der sogenannten „Ausstrahlung“ oder „Einstrahlung“ vor. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die für einen befristeten Zeitraum aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus von Deutschland ins Ausland entsendet werden oder aber - umgekehrt - von ihrem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden. Sie unterliegen weiterhin ihren heimischen Rechtsvorschriften. Regelungen besonderer Sozialversicherungsabkommen bleiben hiervon jedoch unberührt.

Krankenversicherungsschutz in Ländern der EU und des EWR

Von diesem Territorialitätsprinzip wird innerhalb der Länder der EU und des EWR auf der Grundlage der VO 1408/71 abgewichen. Auch in diesen Ländern haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Krankenversicherungsschutz in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen

In Ländern außerhalb der EU und des EWR haben deutsche Versicherte nur dann einen Anspruch auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung, wenn mit diesen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung besteht. Die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes erfordert je nach Land verschiedene Urlaubskrankenscheine oder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) .

Mit Stand Anfang März 2010 bestehen mit folgende Staaten entsprechende Abkommen[1]:

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Schweiz, Serbien, Tunesien, Türkei

Kostenbeteiligung im Ausland

Der Umfang des Versicherungsanspruchs im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Dabei kann eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Kostenbeteiligung anfallen. Diese kann je nach Land sowohl Festbeträge (Zuzahlungen) als auch prozentuale Anteile bis über die Hälfte der Kosten umfassen. Eine private Auslandskrankenversicherung ist deshalb auch bei Reisen in die Länder der EU, des EWR oder mit Sozialversicherungsabkommen dringend zu empfehlen.

Über den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes informieren länderbezogene Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)[2]

Krankenversicherungsschutz in Nicht-EU/EWR-Ländern ohne SVA

In Ländern außerhalb der EU und des EWR, mit denen kein SVA besteht, haben Versicherte nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 18 SGB V Anspruch auf Leistungen

Kranken-Rücktransport

Der Krankenrücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik ist grundsätzlich nicht von der Krankenkasse zu übernehmen (§ 60 Abs. 4 SGB V)

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Seit dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union die European Health Insurance Card (EHIC) (siehe Fotos am Artikelanfang) ausgegeben, sie ersetzt die Vordrucke E 111. Die EHIC kann auf der Rückseite der elektronischen Patientenkarte oder der Krankenversicherungskarte ausgeführt sein.

Aufgrund der rechtlichen Konstruktion (und der Art und Quelle der Finanzierung) wird die Europäische Krankenversicherungskarte nur von gesetzlichen Krankenkassen ausgegeben. Privatkassen geben die EHIC nicht aus.

Auch die Bundesrepublik Deutschland war verpflichtet, diese Neuregelung zum 1. Juni 2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gab es zu diesem Termin aber noch nicht, vielmehr stellten die deutschen Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist in allen Mitgliedstaaten der Union gültig. Die Karte kann mittlerweile von fast allen Kassen auch online bei Eingabe der eigenen Mitgliedsnummer und weiteren Personendaten angefordert werden bzw. wird den Versicherten bei Austausch der Krankenversicherungskarte zugesandt. Bei Bedarf kann auch weiterhin die Provisorische Ersatzbescheinigung Anwendung finden.

Besserer Schutz in der EU und dem EWR

In der Vergangenheit konnten als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Juni 2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für dieses Land geltenden Vorgaben.

Ab dem 1. Juli 2004 entfällt der Umweg über die zuständige ausländische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Es genügt die europäische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenüber dem Behandler.

Es kann trotzdem vorkommen, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, die aufgrund überhöhter Gebührensätze von der eigenen Krankenkasse nur teilweise erstattet wird. In diesem Falle sollte man den Behandler auf geltendes Recht hinweisen, denn innerhalb der EU hat man bei Kassenärzten das Anrecht auf direkte Abrechnung. Allerdings kennen viele Ärzte dieses Recht nicht. Im Fall, dass der ausländische Kassenarzt (Privatärzte sind dazu nicht verpflichtet) nicht akzeptiert, soll man diesen bitten, sich mit seiner regionalen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, die informiert sind. Wenn man direkt bezahlt, bekommt man dagegen als Österreicher nur 80% der Kosten zurückerstattet, auch wenn die verrechneten Tarife nicht höher als in Österreich sind.

Diese Problematik wird auch durch vorherigen Abschluss einer privaten Auslandsreiseversicherung weitgehend ausgeschlossen. Diese sollte auch den eventuellen Krankenrücktransport einschließen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht übernommen werden darf. Der vorherige Blick in den eigenen Autoschutzbrief kann einem hier jedoch Kosten ersparen, da in vielen Schutzbrief-Produkten auch bei Reisen ohne Auto der Krankenrücktransport enthalten ist.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland wurde von den Spitzenverbänden der deutschen Krankenkassen getragen und 1950 gegründet. Ihr oblag unter anderem die Durchführung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum Beispiel bei der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen.

Sie war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihre Geschäftsstelle war in Bonn angesiedelt. Nach dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 werden die Aufgaben nunmehr vom GKV-Spitzenverband wahrgenommen ("Abteilung DVKA")[3]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Sozialversicherungsabkommen Staatenübersicht
  2. Ländermerkblätter der DVKA, abgerufen am 16. August 2010
  3. DVKA, Wer wir sind
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • E-card (Chipkarte) — e card e card Rückseite (EKVK) Die österreichische „e card“ (SV Chipkarte) ist die personenbezogene Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems …   Deutsch Wikipedia

  • EHIC — Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite, Deutschland) Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite …   Deutsch Wikipedia

  • E 111 — Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite, Deutschland) Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite …   Deutsch Wikipedia

  • European Health Insurance Card — Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite, Deutschland) Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite …   Deutsch Wikipedia

  • Europäische Krankenversicherungskarte — (Rückseite, Deutschland) Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite …   Deutsch Wikipedia

  • Formular E111 — Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite, Deutschland) Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK (Rückseite …   Deutsch Wikipedia

  • Elektronische Patientenkarte — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetzliche Krankenkasse — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesundheitskarte — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung …   Deutsch Wikipedia

  • Krankenkassen — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”