Ausschluss von Minderheitsaktionären

Ausschluss von Minderheitsaktionären
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Ein Ausschluss von Minderheitsaktionären oder Squeeze-out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den mit Zwang verbundenen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer (nicht notwendigerweise börsennotierten) Aktiengesellschaft. Das aktienrechtliche Squeeze-out im Gesellschaftsrecht ist in Deutschland durch die §§ 327a - 327f AktG zum 1. Januar 2002 erstmals eingeführt worden. Seit dem 14. Juli 2006 ist zudem das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde unter anderem mit den §§ 39a-c WpÜG das übernahmerechtliche Squeeze-out eingeführt.

Der aktienrechtliche Squeeze-out

Recht des Hauptaktionärs

Wenn ein Aktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit, insbesondere auch in der Liquidation[1] der AG, das Recht, die restlichen Aktionäre (auch freie oder Minderheitsaktionäre genannt) gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) und somit ein Going Private zu vollziehen. Einen bestimmten Grund braucht der Hauptaktionär dabei nicht, die möglichen Gründe sind vielmehr Anlass für die gesetzliche Regelung gewesen. Zu erwähnen ist vor allem die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bzw. von Reibungsverlusten durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären. Zu beachten ist jedoch, dass ein Squeeze-out nicht immer gegen bereits erhobene Anfechtungsklagen schützt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 2006[2] nunmehr unter Aufhebung eines Urteils des OLG Koblenz[3] klar gestellt.

Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Aktien des Hauptaktionärs, sondern eine Barabfindung erhalten. Die weitere Alternative der übertragenden Auflösung ist wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr ggf. sehr langwierig.

Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Auch eine BGB-Außengesellschaft kommt in Betracht. Diese muss jedoch selbst Inhaberin der Aktienmehrheit sein. Eine bloße Willensbildungsgesellschaft kommt nicht in Betracht, da sie mangels Aktien nicht Hauptaktionär sein kann[4]. Erwägenswert ist die Gründung einer oHG nach § 105 Abs. 2 HGB. Denn die eingetragene und damit registergerichtlich geprüfte oHG hat den Anschein der Dauerhaftigkeit für sich, der - wie noch zu zeigen sein wird - von erheblicher Bedeutung ist.

Zur Berechnung der Mehrheit von 95 % kann auf die Zurechnung gem. § 16 II, IV AktG zurückgegriffen werden. Problematisch ist der Fall, wenn der Hauptaktionär diese Stellung ausschließlich durch Zurechnung innehat, also selbst keine Aktien hält. Auf Stimmenmehrheit kommt es – anders als bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out – nicht an, die bloße Beteiligung am Grundkapital genügt. Die notwendige Mehrheit kann erforderlichenfalls durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss herbeigeführt werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind abzuziehen. Ebenso bleiben bloße Optionen oder Wandelschuldverschreibungen außer Betracht. Genehmigtes Kapital oder bedingte Kapitalerhöhungen kommen erst nach wirksamer Erhöhung und Eintragung zum Zuge. Problematisch kann die Fallkonstellation sein, in der zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung Bezugsrechte ausgeübt werden, mit der Folge, dass die 95-%-Mehrheit in dem (maßgeblichen) Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr besteht.

Wie zwei oder mehr "Hauptaktionäre" ihre Aktien zur Durchführung eines Squeeze-out zusammenlegen können, lässt sich mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung derzeit nicht rechtssicher beantworten. Das OLG München[5] geht jedenfalls davon aus, dass die 95-%-Schwelle zwar ein rein formales Kriterium ist. Jedoch wird dieses Kriterium ernst genommen und eine bloß auf die Dauer des Squeeze-out-Verfahrens beschränkte Zusammenlegung der Aktien (im konkreten Fall durch ein Wertpapierdarlehen) als rechtsmissbräuchlich angesehen mit der Folge der Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses. Das OLG hat zwar auf die konkrete Gestaltung abgestellt, bei der die Wertpapiere offensichtlich nur zum Zweck des Squeeze-out übertragen wurden, der Darlehensgeber aber wirtschaftlich Eigentümer blieb. Jedoch hat das OLG zugleich erkennen lassen, dass es geneigt ist, ein Wertpapierdarlehen mangels Dauerhaftigkeit als grundsätzlich für die Begründung der Stellung als Hauptaktionär unzureichend anzusehen. Die beklagte und Berufungsklägerin Lindner Holding KGaA hat ausweislich einer Pressemitteilung gegen die Entscheidung des OLG[6] Revision eingelegt.

Abfindung

Das Gesetz sieht nur die Barabfindung vor. Die Gewährung von Anteilen des Hauptaktionärs kann mithin nicht verlangt werden. Die Höhe der Barabfindung hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu orientieren. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG) muss der Verlust der Minderheitsaktionäre voll kompensiert werden. Nur dadurch haben die Regelungen der §§ 327a ff. AktG verfassungsrechtlichen Bestand (BGH, Der Konzern 2006, S. 69). Eine gegen die Squeeze-Out-Vorschriften erhobene Beschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04). Die Abfindung unterliegt vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung nach § 327f AktG in Verbindung mit § 2 SpruchG.

Die wichtigste Bewertungsmethode ist das sogenannte Ertragswertverfahren, wie es etwa auch bei der Mehrheitseingliederung (§ 320b Abs. 1 S. 3 AktG) angewendet wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose über zukünftige (abzuzinsende) Unternehmenserträge. Zunehmend erlangen auch die Verfahren des Discounted Cash-Flow Bedeutung. Andere Verfahren kommen nur im Einzelfall in Betracht. Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine große Rolle. Die Unterschreitung des Kurses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zur Vermeidung von missbräuchlichen Kursmanipulationen ist auf den durchschnittlichen Kurs der letzten drei Monate abzustellen (Referenzzeitraum, entspricht jenem des § 5 WpÜG-AV). Die Beeinflussung des Gesellschaftswertes kann auch in zulässiger Weise durch den Hauptaktionär erfolgen. So können eventuell bestehende Unternehmensverträge ggf. gekündigt werden.

Der Abfindungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses. Die Fälligkeit tritt jedoch erst mit Einreichung der Aktien beim Hauptaktionär oder der Clearingstelle - in der Regel der Bank, die auch den Abfindungsanspruch absichert - ein. In der Zwischenzeit ist der Anspruch mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (nach § 247 BGB) zu verzinsen (§ 327b Abs. 2 AktG), die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich.

Gemäß § 327b Abs. 3 hat der Hauptaktionär zur Absicherung des Abfindungsanspruchs bereits vor der Einladung zur Hauptversammlung eine entsprechende Erklärung eines Kreditinstituts einzuholen.

Verfahren

Die Anwendung der §§ 327a ff. darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschlussgrund findet sich in § 39a Abs. 6 WpÜG. Danach finden die §§ 327a ff. AktG während des übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens (dazu unten, II.) keine Anwendung. Ansonsten bleiben sie unberührt.

Der Hauptaktionär kann in frei gewählter Form den Vorstand der Gesellschaft zur Einleitung des Ausschlussverfahrens auffordern. Bereits vor der Einladung zur entsprechenden Hauptversammlung muss der Abfindungsanspruch besichert sein („Erklärung“ eines Kreditinstituts, § 327b Abs. 3 AktG).

Der Vorstand beruft sodann eine Hauptversammlung ein. Zu beachten sind die Informationspflichten, etwa die Pflichten nach § 15 WpHG zur Ad-hoc-Meldung durch den Vorstand (Vermeidung des Insiderhandels). Die Einberufung der Hauptversammlung richtet sich nach den §§ 121 ff. mit der zusätzlichen Maßgabe des § 327c AktG (Angaben über den Hauptaktionär und die Höhe der Abfindung).

Der Hauptaktionär beantragt bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gericht (Landgericht, Kammer für Handelssachen) die Bestellung eines externen Prüfers (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Dieser wird mit der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beauftragt. Der Prüfer hat gegenüber der Gesellschaft das in §§ 293d Abs. 1 S. 1, 320 AktG vorgesehene Auskunftsrecht. Die Gesellschaft hat alles offen zu legen, was für die Festlegung der Abfindung von Bedeutung ist. Dazu gehören vor allem Unterlagen zur Unternehmensplanung, zu den Bestandteilen des Vermögens und zur Bewertung von Unternehmensrisiken. Die Prüfung wird von dem Hauptaktionär bezahlt. Der durch alle Minderheitsaktionäre in der Form des § 129 BGB erklärte Verzicht auf die externe Prüfung ist möglich. Der Hauptaktionär kann dem Gericht einen Prüfer vorschlagen und wird dies in der Regel auch tun. Das Gericht ist an den Vorschlag jedoch nicht gebunden. Befolgt das Gericht den Vorschlag, liegt allein darin noch kein Anfechtungsgrund (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2006, Az.: II ZR 225/04). Es ist jedoch zu bedenken, dass durch ein solches Vorgehen jedenfalls ein "Verdachtsmoment" hinzukommt. In Einzelfällen kann es daher geboten sein, von einem Vorschlag abzusehen bzw. dem Gericht etwa lediglich den bisher beauftragten Wirtschaftsprüfer zu nennen.

Der Hauptaktionär hat einen schriftlichen Bericht einzureichen, wenn nicht sämtliche Minderheitsaktionäre in der Form des § 129 BGB darauf verzichten. In dem Bericht sind die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Abfindung zu erläutern und zu begründen. § 327c Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 293a Abs. 2 AktG sehen vor, dass bestimmte Tatsachen nicht offenbart werden müssen, wenn Nachteile drohen (sog. Schutzklausel). Insoweit ist eine gerichtlich überprüfbare Abwägung zu treffen. Auf die Berichtslücke und die Gründe für diese ist wiederum in dem Bericht hinzuweisen.

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind im Geschäftsraum der Gesellschaft folgende Unterlagen auszulegen: Entwurf des Übertragungsbeschlusses, Jahresabschlüsse, Lageberichte (soweit diese zu erstellen sind), Bericht des Hauptaktionärs, Prüfungsbericht zur Abfindung. Abschriften der genannten Unterlagen sind auf Verlangen eines Minderheitsaktionärs diesem kostenlos zuzuschicken. Die Informationen sind einklagbar, ggf. ist der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz „durchsetzbar“. Die Unterlagen sind auch in der Hauptversammlung auszulegen.

Die Übertragung wird auf der Hauptversammlung beschlossen. Der Beschluss muss die Feststellung der Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen eine angemessene Abfindung enthalten. Der Hauptaktionär sowie die Höhe der Abfindung sind hinreichend zu bezeichnen, § 327c Abs. 1. Gründe für das Squeeze-out sind nicht anzugeben.

Der Hauptaktionär kann die Hauptversammlung zur Erläuterung des Ausschlussvorhabens nutzen, eine entsprechende Pflicht ist jedoch zu verneinen. Der Vorstand hat den Beschluss bei dem Handelsregister anzumelden. Insoweit bestehen keine Besonderheiten. Zum Anfechtungsverfahren und zum Unbedenklichkeitsbeschluss sogleich unter „Rechtsschutz“.

Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

Eine Anfechtungsklage kann nicht auf die Unangemessenheit der Abfindung oder auf § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden. Insoweit sind die Minderheitsaktionäre auf das Spruchstellenverfahren verwiesen.

Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses ist unter dieser Einschränkung im Übrigen nach den allgemeinen Regeln möglich. So können die Aktionäre die Anfechtung auf eine unzureichende Informationsgewährung stützen. Insbesondere kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn kein oder nur ein inkorrektes (etwa ein nicht genau beziffertes; nicht: unangemessenes) Abfindungsangebot vorliegt. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn die Ausschließung rechtsmissbräuchlich ist. Die Herausbildung entsprechender Fallgruppen steht insoweit jedoch erst am Anfang.

Eine rechtshängige Anfechtungsklage hindert nicht zwingend die Eintragung, namentlich dann nicht, wenn ein sog. Unbedenklichkeitsbeschluss vorliegt. Dieser ist durch einstweiligen Rechtsschutz nach einer Interessenabwägung zu erlangen und dient der Verhinderung von Nachteilen durch missbräuchliche Anfechtungsklagen. Wird der Squeeze-out-Beschluss später in dem Anfechtungsprozess für nichtig erklärt, so verbleibt den Hinausgedrängten nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.

Die Angemessenheit der Barabfindung kann – nach durchgeführtem Squeeze-out (Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister) – im Rahmen eines durch einen ehemaligen Aktionär zu beantragenden Spruchstellenverfahrens gem. §§ 1 - 17 SpruchG gerichtlich überprüft werden. Das Spruchstellenverfahren bewirkt keine Registersperre, ein Unbedenklichkeitsbeschluss ist daher insoweit nicht erforderlich.

Das übernahmerechtliche Squeeze-out

Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14. Juli 2006 eingeführt worden. Es ist in den §§ 39a-c WpÜG geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem „Hauptaktionär“ (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Übernahme- (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher, als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt, sofern das Übernahme- oder Pflichtangebot von 90 % der Aktionäre angenommen wurde, dann greift die Vermutung der Angemessenheit und eine weitere Bewertung ist entbehrlich; sollte die Annahmequote allerdings unter 90 % liegen, wird man an einer weiteren Unternehmensbewertung wohl nicht vorbeikommen.

Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Übernahme- oder Pflichtangebot geprüft wurde, sofern im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots dem Mehrheitsaktionär 90% der vom Angebot betroffenen Aktien angeboten wurden (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht [7]). Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-AV zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.

Die ersten beiden Ausschlussverfahren gemäß §§ 39a, 39b WpÜG haben noch nicht für hinreichende Klärung der noch vielen offenen Fragen zum übernahmerechtlichen Squeeze-Out geführt. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem zweiten Beschluss gemäß §§ 39a, 39b WpÜG (Az.: 3-5 O 15/08) die Angemessenheitsvermutung als widerleglich beurteilt. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdeinstanz hat in seinem ersten Beschluss (Beschluss vom 9. Dezember 2008, Az. WpÜG 2/08) nicht abschließend über die Rechtsnatur der Vermutungsregelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG entschieden. Es hat die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung bewusst offen gelassen, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ohnehin nicht substantiiert genug gewesen seien. Das Gericht hat aber entgegen einer häufigen Forderung von den Meinungsvertretern einer unwiderleglichen Vermutung abgelehnt, die Frage vom EuGH überprüfen zu lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Frage des deutschen Rechts handele.

Squeeze-Out bei anderen Rechtsformen

Die Squeeze-Out-Vorschriften sind, da sie im AktG stehen, nur für die AG und KGaA anwendbar. Deshalb stellt sich bei Gesellschaften anderer Rechtsform die Frage, ob - soweit rechtlich möglich - die Umwandlung der Rechtsform betrieben werden soll, um die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Minderheit zu schaffen. Der Aufwand für eine rechtsformwechselnde Umwandlung einer Gesellschaft, in der dissentierende Minderheiten vorhanden sind, ist jedoch erheblich. Bei Personengesellschaften ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässt. Ferner ist in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines Barabfindungsangebots gemäß § 207 UmwG an die Gesellschafter, die gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, zu erwähnen. Die hierfür erforderliche Unternehmensbewertung kann allerdings unter Umständen für die Festlegung des Barabfindungsangebots gemäß § 327 b AktG nutzbar gemacht werden. In der Regel werden allerdings bei der Entscheidung über eine Umwandlung in eine AG oder KGaA eine ganze Reihe weiterer Faktoren eine wichtige Rolle spielen, wie beispielsweise steuerliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen sowie die besonderen Leitungsstrukturen der Aktiengesellschaft. Eine Umwandlung nur aus dem Grund der Vorbereitung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären wird daher wohl die Ausnahme bilden.

Beispiele von Squeeze-outs

Literatur zum Thema

betreffend der nachfolgend verwendeten Abkürzungen zu juristischer Fachliteratur wird verwiesen auf Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin/New York, 2002 ISBN 3-89949-026-6

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  • Semler, Johannes, Ausschluß von Minderheitsaktionären (Squeeze Out) bei der KGaA § 327a AktG idF des Diskussionsentwurfes vom 29. Juni 2000 für ein Gesetz zur Regelung von Unternehmensübernahmen
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  • Veit, Klaus-Rüdiger, Die Prüfung von Squeeze outs, DB 2005, 1697

Quellen

  1. BGH ZIP 2006, 2080, 2082
  2. Aktenzeichen II ZR 46/05
  3. ZIP 2005, S. 714
  4. anderer Ansicht: Mertens, AG 2002, S. 377, 379
  5. Urteil vom 23. November 2006, Aktenzeichen: 23 U 2306/06, ZIP 2006, 2370
  6. Vorinstanz: LG Landshut, NZG 2006, S. 400
  7. [1] LG Frankfurt am Main, Az. 3-5 O 15/08; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, ISBN 978-3-631-58490-3
  8. [2] Meldung bei Spiegel Online
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