Rechtsanwältin

Rechtsanwältin
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Der Procurator aus Jost Ammans Ständebuch (1568).

Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Über die Anfänge der Anwaltschaft in Deutschland ist wenig bekannt. Einiges lässt sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Dieser wurde um 1225/26 durch Eike von Repgow verfasst. Eike von Repgow betont, dass die Sachsen einige Regelungen gegen das Besatzungsrecht Karls des Großen durchsetzen konnten. Daher galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels zerstreut sind einige Regelungen zu finden, welche die germanischen Wurzeln anwaltlicher Tätigkeit erkennen lassen. Es handelt sich um den Vorspreke. In einigen Schweizer Kantonen hat sich die Berufsbezeichnung als Fürsprecher erhalten. Es ging aber ursprünglich weniger darum, für einen anderen Fürsprache einzulegen, als für ihn vorzusprechen. Prozessuale Formalien hatten damals ähnliche, wenn nicht größere Bedeutung als heute. Jeder freie Mann hatte das Recht, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Wenn er sich versprach, war der Fehler nicht mehr zu heilen. Deshalb bestand die Möglichkeit, einen anderen statt seiner selbst sprechen zu lassen. Der Fürsprecher musste männlich sein. Er durfte nicht Geistlicher, rechts- oder prozessunfähig sein bzw, sich in Reichsacht befinden. Der Richter war verpflichtet, die Partei zu befragen, ob sie die Worte ihres Fürsprechers gegen sich gelten lassen wollte. Diese konnte bestätigen, verneinen oder um Bedenkzeit bitten. Wenn eine Partei die Worte ihres Fürsprechers nicht bestätigte, durften diese keine Berücksichtigung finden. Jeder gerichtsfähige Mann war verpflichtet, das Amt eines Fürsprechers zu übernehmen, wenn der Richter ihn dazu bestimmte. Ausnahmen galten für benannte Fälle einer Interessenkollision. Bei Sexualdelikten hatte der Richter für einen Vormund der Geschädigten als Prozessvertreter sorgen, wenn kein Mitglied ihrer Sippe zur Verfügung stand.

Der Sachsenspiegel besagt nicht ausdrücklich, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmäßig als Fürsprecher tätig wurden und dafür Geld erhielten. Es gibt aber zwei Indizien dafür. Wenn beide Parteien denselben Mann als Fürsprecher für sich begehrten, lag die Entscheidung beim Richter. Entweder musste der Fürsprecher gerichtsbekannt vermögend sein oder dem Richter Bürgen für die Geldbußen stellen, die gegen ihn persönlich verhängt werden konnten, bevor er tätig werden durfte. Selbst bei Familienbanden erscheint zweifelhaft, ob man für den Prozess eines anderen selbst haften wollte. Dieses Haftungsrisiko wird sich der Fürsprecher angemessen bezahlt haben lassen.

Englischer Solicitor in Robe (um 1900).
Französischer Rechtsanwalt in Robe (um 1910).

Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die so genannten Prokuratoren. Daneben gab es andere Anwälte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen Geschäften rechtlich betreuten, die so genannten Advocaten. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen Ländern nur vor den höchsten Gerichten.

In Deutschland kannte man diese Zweiteilung in den süddeutschen Gebieten, die ursprünglich einmal unter römischer Verwaltung gestanden hatten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem Fürsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten für ihre Tätigkeit Geld verlangen. Bei dem Fürsprecher bestand ähnlich wie heute ein Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Seine Reisekosten konnte er aber gesondert ersetzt verlangen. Im Gegensatz dazu war für den Ratgeber geregelt, dass er für schlechten Rat keinen Lohn erhielt und ggf. für einen daraus entstandenen Schaden haftete. Hieraus dürfte sich das Sprichwort Guter Rat ist teuer entwickelt haben. Da die Regelungen des Sachsenspiegels und der daran anknüpfende Schwabenspiegel für Gerichtsverfahren galten, die vom König selbst oder unter Königsbann gehalten wurden, beschränkte sich die Aufspaltung der anwaltlichen Aufgaben später auf die Verfahren vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht.

Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass das Berufsbild eines einheitlich tätigen Rechtsanwaltes entstand.

Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen „Advokat“ (abogado) und „Prokurator“ (procurador) fortbestehen, sowie in den durch die Rechtstradition des Common Law geprägten Rechtssystemen in England, Wales und anderen Ländern des Commonwealth, wo die Advokaten „Solicitor“ und die Prokuratoren „Barrister“ heißen.

Aufgabe

Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihren Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote - z.B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar - bestehen.

Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.

Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen.

In Deutschland haben Rechtsanwälte auf Grundlage des Rechtsberatungsgesetzes noch ein weitgehendes gesetzliches Monopol für die individuelle Rechtsberatung und Prozessvertretung. In anderen europäischen Ländern existieren demgegenüber teilweise liberale Regelungen, die auch eine Rechtsberatung und -vertretung durch Nicht-Anwälte zulassen.[1] Durch das zum 1. Juli 2008 in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz wird auch in Deutschland die Rechtsberatung in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet. Das Anwaltsmonopol für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen bleibt jedoch bestehen.

Zulassung

Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist (in Deutschland) die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR als „Diplomjurist“ als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwälte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein. In der Schweiz müssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine Anwaltsprüfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist. Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen. Anwälte müssen durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (§ 12a BRAO).

Für Juristen aus dem EU-Ausland, aus einem Vertragsstaat des Europäischen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz kann die Zulassung nach einer dreijährigen Tätigkeit in Deutschland und im deutschen Recht erfolgen. Bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht erfolgt sie auf Grund einer speziellen Eignungsprüfung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).

Die Zulassung kann von der zuständigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.

Da es in Deutschland für Anwälte – im Gegensatz zu Notaren – keine Zulassungsbeschränkung gibt, sind die Berufsaussichten für Junganwälte ohne zusätzliche Qualifikationen bzw. während der Ausbildung in Kanzleien gewonnener Berufserfahrungen je nach der Examensnote häufig sehr ungünstig. Allerdings können höchstqualifizierte Berufsanfänger (zwei Prädikatsexamina, Promotion, zusätzlicher Abschluss im ausl. Recht) in Großkanzleien Anfangsjahresgehälter von 100.000,- € erreichen. Die Zahl der Anwälte in Deutschland betrug am 1. Januar 2009 insgesamt 150.375[2]. Die Anwaltsdichte war am 1. Januar 2008 von rund 561 Einwohnern pro Anwalt. Zum Vergleich hierzu bezogen auf das Jahr 2006: USA: 270, Italien: 454, England: 490, Schweiz: 1.032, Österreich: 1.751, Russland und GUS: 7.520, Vietnam: 24.824.[3]

Rechtsanwältinnen

Zur deutschen Anwaltschaft zählen 44.703 Rechtsanwältinnen. Sie stellen etwa 30% der Anwaltschaft.

Frauen wurde erstmalig in Deutschland durch das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 (RGBl. 1922, 573) erlaubt, die Befähigung zum Richteramt und damit die Voraussetzung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erwerben. Als erste Frau Deutschlands ließ das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 7. Dez. 1922 die Assessorin Fräulein Dr. Maria Otto zur Rechtsanwaltschaft zu und unterrichtete hierüber am 18. Dez. 1922 den Herrn Vorstand der Anwaltskammer MÜNCHEN.

Zuvor war es Frauen weit mehr als 1.000 Jahre verboten gewesen, in eigener Sache oder als Fürsprecher für andere vor Gericht aufzutreten. Das Verbot findet sich in den römischen Digesten, dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel. Es wird damit begründet, dass eine Römerin Calpurnia oder Calefornia sich vor Gericht sehr ungebührlich benommen, nämlich dem Kaiser mit deftigen Worten den nackten Hintern präsentiert habe. Da Calpurnius ein römisches Adelsgeschlecht war und Calpurnia u.a. die dritte Frau von Gaius Julius Caesar hieß, scheint das Vertretungverbot schon aus der Frühzeit der römischen Kaiserzeit zu stammen.

Berufsrecht

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für ihn gilt anwaltliches Berufsrecht [3], welches gesetzlich durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt ist. Alle Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der örtlich für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammer ist u.a. für die Einhaltung des Berufsrechts zuständig. Als Dachorganisation hat die Bundesrechtsanwaltskammer [4] gegenüber allen Anwälten Satzungsgewalt. Sie hat das Berufsrecht zusätzlich durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.[4] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist verfassungsrechtlich geschützt: Der Anwalt und seine Mitarbeiter haben nicht nur eine Schweigepflicht, sondern gegenüber allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei ein Aussageverweigerungsrecht über das, was der Mandant seinem Anwalt anvertraut hat. Die Handakten des Anwalts können weder durchgesehen noch beschlagnahmt werden.

Wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts waren schon seit dem Spätmittelalter in Art. 87 des Schwabenspiegels geregelt. Der Fürsprecher sollte nur den vertreten, der seiner Überzeugung nach recht hatte. Half er seiner Partei bei einem Prozeßbetrug, hatte er persönlich an den Richter und die geschädigte Partei hohe Strafen zu zahlen. Der Richter konnte den Fürsprecher beauftragen, eine arme Partei umsonst zu vertreten. Schließlich waren auch schon die anwaltliche Schweigepflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, bekannt.

Fachanwalt

Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt für ….“ erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für: Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.

Die Zahl der Fachanwälte ist auf 32.747 gestiegen. Das sind etwa 22,3% der Anwaltschaft. Die Spezialisierung verzeichnet zunehmende Tendenz.

Anwaltsnotar

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und – mit Ausnahmen – in Nordrhein-Westfalen[5] eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten. Wird er in einer Angelegenheit als Notar tätig, beurkundet er z.B. einen Kaufvertrag oder ein Testament, muss er neutral die Interessen aller Beteiligten wahrnehmen und darf in dieser Sache weder vorher noch hinterher als Rechtsanwalt tätig sein. Er erhält dann auch keine Gebühren als Rechtsanwalt, sondern die meist geringeren Gebühren als Notar.

In anderen Bundesländern werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen (so genanntes: „Nur-Notariat“).

Syndikus

Ein Syndikus oder Syndikusanwalt (griech. σύνδικος) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist. Wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Arbeitgeber darf er diesen nicht vor Gericht vertreten (§ 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).

Beim ADAC wird abweichend davon unter Syndikus ein Rechtsanwalt verstanden, der jeweils für einen Bereich die Vereinsmitglieder in Fragen des Verkehrsrechts sowie bei Problemen bei der Anschaffung oder Reparatur von Fahrzeugen berät.

Vergütung

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit sogar die Regel sein. Ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) dagegen ist – anders als in den USA – in Deutschland grundsätzlich unstatthaft.[6] Davon musste der Gesetzgeber allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen, dazu hatte ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht muss eine erfolgsbasierte Vergütung zulässig sein, wenn sie besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.[7] Dem trug die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben Rechnung.[8][9] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 wurde am 16. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 auf den Seiten 1000ff veröffentlicht und trat zum 1. Juli 2008 in Kraft. In anderen Fällen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Sozietäten

Rechtsanwälte können sowohl allein als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. In den allermeisten Fällen sind diese Sozietäten rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die größten deutschen Anwaltskanzleien heute entweder von britischen oder amerikanischen Kanzleien beherrscht werden.

Untersagt ist, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft sich ihrerseits an einer Sozietät beteiligt (vgl. § 59c Abs. 2 BRAO).

Deutscher Anwaltverein

Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte gegründet. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg eine Wiedergründung des DAV. Es sind seitdem nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Rund 250 örtliche Anwaltvereine sind im DAV organisiert, die zusammen ca. 66.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder haben.

Anwaltshaftung

Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d. h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden Fällen ist der Rechtsanwalt zu Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt verjährt innerhalb der so genannten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall abzuschließen (§ 51 BRAO).

Patentanwalt

Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.

Schweiz

Siehe Hauptartikel: Rechtsanwalt (Schweiz)

Weiterführende Hinweise

Anwälte aus der Sicht von Honoré Daumier
Weitere Anwälte aus der Sicht von Honoré Daumier

Siehe auch

Amtsanwalt, Anwaltsgericht, Anwaltsgerichtshof, Bundesgerichtshof in Anwaltssachen, Deutscher Anwaltverein, Fachanwalt, Jurist, Notar, Online-Rechtsberatung, Rechtsberatung, Rechtspfleger, Rechtssekretär, Robe, Staatsanwalt, Strafverteidiger, Winkeladvokat

Literatur

  • Borgmann/Jungk/Grams: Anwaltshaftung. Beck, München 2005 ISBN 3-406-47273-7
  • Commichau / Fresemann: „Anwalts-Gesetze“ DeutscherAnwaltVerlag ISBN 3-87389-321-5
  • Deutscher Anwaltverein und Institut für Juristische Weiterbildung an der Fernuniversität in Hagen (Hrsg.): DAV-Anwaltausbildung, Band 2 – Die theoretische Ausbildung, S. 11 ff. (Kapitel „Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft“, „Eine kleine Geschichte der deutschen Anwaltschaft“, „Die Anwaltschaft aus soziologischer Sicht“. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005 ISBN 3-8240-0749-5
  • Deutscher Juristinnenbund (Hsg.): Juristinnen in Deutschland, Eine Dokumentation (1900-1989), 2. Aufl. 1989, J. Schweitzer Verlag, Frankfurt 1989
  • Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. Müller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
  • Fritz Ostler: Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971. Juristischer Verlag W.Ellinghaus & Co, Essen 1971
  • Michael Streck: Beruf: Anwalt/Anwältin. Beck, München 2001 ISBN 3-406-47140-4
  • Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
  • Karl Welker (Hrsg.): Vom Ursprung der anwaltlichen Selbstverwaltung. Justus Möser und die Advokatur. Göttingen 2007.
  • Uwe Wesel: Risiko Rechtsanwalt. Blessing, München 2001 ISBN 3-89667-065-4
  • Max Vollkommer/Heinemann „Anwaltshaftungsrecht“ Verlag C.H.Beck ISBN 3-406-33899-2

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 16/3655, S. 29
  2. [1]
  3. Heussen, Die Anwaltsdichte in der Schweiz, Österreich und Deutschland im Verhältnis zu anderen Staaten – Ein internationaler Vergleich, in: Anwaltspraxis 2006, 392, 396 [2].
  4. Gerhard Wolf: Ein neuer Historikerstreit? – Zur Entstehung der "Organformel", in: JuS 1991, S. 976.
  5. Ausnahme: Gebiete des rheinischen Rechts (OLG-Bezirk Köln und OLG-Bezirk Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Gebietes des LG-Bezirks Duisburg und des AG-Bezirks Emmerich).
  6. Siehe § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718)
  7. BVerfG Beschluss vom 12. Dezember 2006, 1 BvR 2576/04
  8. Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 19. Dezember 2007
  9. Vgl. BT-Drs. 16/8384 vom 5. März 2008
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