Referendarexamen

Referendarexamen

Ein Staatsexamen (Plural: Examina, von lat. Examen Zünglein an der Waage, Verhör oder Untersuchung) ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) veranstaltete Prüfung, die von der staatlichen Stelle als Examen bezeichnet wird, was in der Regel bei Prüfung im Zusammenhang mit Hochschulstudiengängen der Fall ist.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten vom Staat regulierten Berufen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) oder in den Staatsdienst selbst (z. B. Lehrer, Richter, Staatsanwälte). Gewöhnlich wird der Begriff für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet, jedoch findet er auch an anderen Stellen (im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger, in der Technik mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt oder in der Gestaltung zum staatlich geprüften Gestalter) Verwendung.

Das Staatsexamen ist kein akademischer Grad wie der Doktor, Magister, Master, Bachelor (Bakkalaureus), Meisterschüler, Diplom-... etc.

Absolventen der Medizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Jura und des Lehramts erhalten bei Abschluss ihres Studiums keinen akademischen Grad. Das Staatsexamen beschreibt eine durch den Staat vorgeschriebene Prüfungsform.

Das Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit einer "Ersten juristischen Prüfung" abgeschlossen, die neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70 % der Gesamtnote) einen universitären Teil (30 %, Schwerpunktbereichsprüfung) enthält und deshalb richtigerweise kein "Staatsexamen" mehr ist. Echtes Staatsexamen bleibt hier das nach Abschluss der Referendarzeit erfolgende "Zweite Staatsexamen". An einigen Universitäten wird nach dem ersten juristischen Examen zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ verliehen (Dipl.-Jur.).

Das Staatsexamen wird auch als Staatsprüfung bezeichnet. Sie führt zum Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung, die von einem von dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen wird. An der Prüfung sind, je nach Studien- bzw. Ausbildungsgang, die Ausbilder beteiligt. In ihrer Eigenschaft als Prüfer sind sie dann im Auftrag des Staates tätig und der Ausbildungsstelle gegenüber nicht verantwortlich.

Die Inhalte des Studiums, seine Voraussetzungen und Ziele sowie Rahmenbestimmungen für die Prüfung sind regelmäßig auf der Grundlage eines Gesetzes (z. B. Juristenausbildungsgesetz, oder Lehrerausbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung (z. B. LPO, Lehramtsprüfungsordnung) geregelt. Im Gegensatz dazu werden Doktor-, Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Master-Prüfungen ausschließlich von der Hochschule verantwortet und durchgeführt (Hochschulprüfung), wobei es in Deutschland auch hier bestimmte, durch Hochschulgesetz geregelte Standards gibt, die von Vereinbarungen der beruflichen Fachverbände oder Fakultätentage oder der Hochschulen ergänzt werden.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst als Ausbildungsinstitution auftritt.

Deutschland

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In Deutschland bildet das Staatsexamen den Abschluss des Lehramtsstudiums, des Medizinstudiums, des Studiums der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie. Im Regelfall schließt sich eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, an dessen Ende ein weiteres Staatsexamen steht. Einige Universitäten verleihen ihren Absolventen mit Bestehen des Staatsexamens auf Antrag auch einen akademischen Grad, teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein Staatsexamen berechtigt die Absolventen in der Regel in gleicher Weise wie ein akademischer Grad zur Promotion.

Das theologische Examen am Ende des evangelischen Theologiestudiums folgt dem Modell des Staatsexamen (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich nicht um ein Staatsexamen, da nicht der Staat, sondern die jeweilige Landeskirche das Examen abnimmt.

Jura

In der juristischen Ausbildung sind zwei Examina vorgesehen, von denen nur noch das zweite ein reines "Staatsexamen" darstellt. Das Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit einer "Ersten juristischen Prüfung" abgeschlossen, die neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70% der Gesamtnote) einen universitären Teil (30%, Schwerpunktbereichsprüfung) enthält und deshalb richtigerweise kein "Staatsexamen" mehr ist. Echtes Staatsexamen bleibt hier das nach Abschluss der Referendarzeit erfolgende "Zweite Staatsexamen". An einigen Universitäten wird nach dem ersten juristischen Examen zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ (Dipl.-Jur.) oder „Magister juris“ (Mag. jur.) verliehen .

Die Erste juristische Prüfung (das so genannte Referendarexamen) schließt die universitäre Ausbildung ab. Für dieses Examen gibt es zwei reguläre Versuche. Als Ausnahme gilt der Freiversuch (vgl. Freischuss) für diejenigen Kandidaten, die bereits nach dem achten Hochschulsemester in die Prüfung gehen: Im Fall des Nichtbestehens wird dieser Versuch nicht mitgezählt, im Fall des Bestehens besteht die Möglichkeit eines Notenverbesserungsversuchs. Die Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer, welche jeweils Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetze und dazu gehörige Verordnungen geschaffen haben.

Nach Bestehen der Ersten juristischen Prüfung folgt eine zweijährige praktische Ausbildung (Referendariat), die mit dem zweiten Staatsexamen, dem so genannten „Assessorexamen“ abschließt.

Diese Assessorprüfung wird bundesweit - allerdings in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer - als Klausurenexamen durchgeführt. Die Referendare haben zwischen sieben (Saarland) und elf (Bayern) Klausuren zu schreiben. Etwa vier Monate später schließt das Referendariat mit einer mündlichen Prüfung ab. Neben dem materiellen Stoff des ersten Examens umfasst das zweite Examen auch das Prozessrecht, wobei akademische Streitstände gegenüber dem ersten Examen an Stellenwert verlieren und die aktuelle Rechtsprechung mehr in den Vordergrund tritt.

Prüfungsämter (Justizprüfungsämter) für das Erste Staatsexamen sind bei Oberlandesgerichten (etwa Nordrhein-Westfalen) oder als Landesjustizprüfungsamt (z.B. Niedersachsen) für ein Bundesland gebildet. An den Prüfungen werden als Prüfer Juristen im staatlichen Dienst (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen), Rechtsanwälte sowie Professoren beteiligt. Im ersten Staatsexamen wirken sehr häufig Professoren als Prüfer mit. Das Zweite Staatsexamen wird von den Landesjustizprüfungsämtern abgenommen, die bei den jeweiligen Justizministerien gebildet werden. Bei den Prüfungen im zweiten Staatsexamen sind die Prüfer Richter, Staatsanwälte, Beamte, Notare oder Rechtsanwälte.

In aller Regel wird sehr streng bewertet. Die Notenstufen bei der Einzelbewertung mit Aufgliederung in ein Punktesystem und zugehöriger Definition lauten

  • ungenügend (0 Punkte), (eine völlig unbrauchbare Leistung)
  • mangelhaft (1 - 3), (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung)
  • ausreichend (4 - 6), (ein Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht)
  • befriedigend (7 - 9), (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
  • vollbefriedigend (10 - 12), (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
  • gut (13 - 15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung) und
  • sehr gut (16 - 18) (eine besonders hervorragende Leistung).

Bei der Gesamtbewertung wird der Durchschnitt herangezogen, wobei die Zuordnung der erreichten Punktzahl zu den Notenstufen abweicht: Bis zu einem Durchschnitt von 3,99 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden, dann folgen:

  • ausreichend (4 - 6,49),
  • befriedigend (6,5 - 8,99),
  • vollbefriedigend (9 - 11,49),
  • gut (11,5 - 13,99) und
  • sehr gut (14 - 18).

Überwiegend werden für die bestandenen Prüfungen die Noten „ausreichend“ oder „befriedigend“ vergeben. Nur ca. 15 % der Absolventen erreichen die Notenstufen „vollbefriedigend“ oder besser. In der deutschen Juristenausbildung gilt ein Staatsexamen überwiegend ab einer Bewertung mit „vollbefriedigend“, in manchen Bundesländern schon mit „befriedigend“, als Prädikatsexamen. Ein Prädikatsexamen mit mindestens „vollbefriedigend“ wird vom öffentlichen Dienst oftmals als Einstellungsvoraussetzung verlangt.

Lebensmittelchemie

Die Prüfungsordnungen unterscheiden sich etwas von Bundesland zu Bundesland, da das Recht der Lebensmittelchemiker Landesrecht ist. Jedoch haben sich die zuständigen Landesminister 1994 auf einen einheitlichen Rahmen geeinigt.

Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt. Die Abweichungen zu anderen Bundesländern ist aber nur gering:

Das Staatsexamen (in einigen Bundesländern auch als Staatsprüfung bezeichnet) besteht aus drei Teilen:

  • Erster Prüfungsabschnitt nach vier Semestern (Grundstudium)
  • Zweiter Prüfungsabschnitt nach weiteren vier Semestern (Hauptstudium)
  • Dritter Prüfungsabschnitt nach einer praktischen Ausbildung bei einem Lebensmitteluntersuchungsamt von einem Jahr Dauer

Ferner muss eine wissenschaftliche Abschlussarbeit, die innerhalb von einer Frist von sechs Monaten erstellt werden muss, vorgelegt werden.

Erster Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird von Hochschullehrern abgenommen.

Der Prüfung sind gleichgestellt ein Vordiplom im Studiengang Diplom-Chemie mit ergänzender Botanik-Prüfung oder ein Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Pharmazie.

Zweiter Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird ebenfalls von Hochschullehrern abgenommen.

Dritter Prüfungsabschnitt

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

  • eine praktische Prüfung (experimentelle Untersuchung und Begutachtung)
  • drei Aufsichtsarbeiten (Sachverständigengutachten, zu erstellen anhand vorgegebener Analysendaten)
  • mündliche Prüfung (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht; Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung; Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben)

Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss an den Staatlichen Lebensmittelüberwachungsämtern abgenommen.

Abschlussarbeit

Nach dem Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Abschlussarbeit vorzulegen. Die Arbeit kann an einer Universität oder an einer anderen geeigneten Einrichtung erstellt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor sein muss.

Lehramt

Die Ausbildung als Lehrer umfasst zwei Phasen, das Studium von zwei Schulfächern (zuzüglich eines erziehungswissenschaftlichen Teils, u.a. mit Pädagogik und pädagogischer Psychologie, und wenn gewünscht auch eines Drittfaches, welches im Examen zusätzlich geprüft wird) als „erster Phase“, abgeschlossen mit dem Ersten Staatsexamen, und der zweiten Phase des Referendariats, in Behördentexten Vorbereitungsdienst genannt, abgeschlossen mit dem Zweiten Staatsexamen. Beide setzen sich ausschließlich aus den in der jeweiligen Prüfungsphase erlangten Noten zusammen, insbesondere der beiden Fachnoten und der erziehungswissenschaftlichen Noten, beim Zweiten Examen außerdem mindestens einer allgemeinen Beurteilung des Referendars.

In vielen Bundesländern ist die Abschaffung des Ersten Staatsexamens für Lehrer (nicht zuletzt aus Kostengründen) zu Gunsten der so genannten „gestuften Lehrerausbildung“ (Bachelor und Master) mit studienbegleitenden Prüfungen geplant. Zur Zeit (Oktober 2007) befindet sich die Ausbildung in einer Übergangsphase, am Ende der Entwicklung soll aber am Anschluss an ein BA/MA-Studium eine 18-monatige Referendarsausbildung stehen. Im Wesentlichen wird es darauf hinauslaufen, dass die hochschulische Abschlussprüfung (z. B. Master) nach bestimmten staatlichen Vorgaben von der Hochschule durchgeführt und anschließend nach einer Formalkontrolle durch ein Staatliches Prüfungsamt anerkannt wird.

1. Staatsexamen
Zum Ablauf der ersten Phase der Lehrerbildung siehe Lehramtsstudium.

Dieses schließt die akademischen Studien ab. Je nach Prüfungsordnung in den einzelnen Ländern handelt es sich um studienbegleitende Prüfungen oder Abschlussprüfungen; in der Regel bestehen sie aus „Arbeiten unter Aufsicht“ (Klausuren) und mündlichen Prüfungen, und zwar sowohl in den Unterrichtsfächern als auch in Erziehungswissenschaft, sowie aus einer Staatsexamenshausarbeit, die in manchen Prüfungsordnungen als „Zulassungsarbeit“, in anderen als Abschlussarbeit ausgestaltet ist. Diese Hausarbeit entspricht etwa einer Magisterarbeit.

Soweit es sich um den Abschluss von Studien nach einem mindestens 8-semestrigen Studium handelt, werden diese Prüfungsleistungen auf Antrag ganz oder teilweise als Prüfungsleistungen für einen Magister- oder Masterabschluss anerkannt.

Eine Sonderrolle nimmt der Studiengang der Wirtschaftspädagogik ein. Das dort erlangte Diplom des Handelslehrers ist mit dem 1. Staatsexamen gleichzusetzen, wird auch als dieses anerkannt und berechtigt somit eine Laufbahn im höheren Lehrdienst einzuschlagen.

2. Staatsexamen
Zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes siehe Lehramtsreferendariat.

Für alle Lehrämter aller Schulformen gibt es einen 18- oder 24-monatigen Vorbereitungsdienst. Der Anwärter tritt dabei in ein Dienstverhältnis auf Widerruf ein.

Das 2. Staatsexamen soll sich auf die im Vorbereitungsdienst erworbene Unterrichts-, Erziehungs-, Beratungs- und Reflexionskompetenz beziehen und enthält dementsprechend starke praktische Elemente. Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (häufig „OVP“ genannt, „Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung“) zu entnehmen.

Medizin

Im Medizinstudium gab es nach der alten Approbationsordnung drei Staatsexamina und eine sogenannte Ärztliche Vorprüfung oder Physikum.

Nach der neuen Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 sind es nur noch zwei Staatsexamina (Erste bzw. Zweite Ärztliche Prüfung genannt). Das Zweite Staatsexamen wird von Studenten der Medizin – und auch von den etablierten medizinischen Verlagen – „Hammerexamen“ genannt, da es das Resultat aus einer Zusammenlegung von drei Staatsexamina ist und damit eine angebliche besondere Schwierigkeit aufweist, welche von den Durchfallquoten aber nicht bestätigt wird. [1]

Nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens erhalten die Absolventen auf Antrag die Approbation (Berechtigung zur Berufsausübung und Führung der Berufsbezeichnung). Das neue Zweite Staatsexamen enthält als Neuerung zu vorhergehenden Prüfungen auch sogenannte Fallstudien, bei denen sich mehrere Fragen (10-17 Stk.) auf die Krankengeschichte eines Patienten beziehen.

Pharmazie

Das Staatsexamen in Pharmazie besteht aus drei Prüfungsabschnitten. Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß der Approbationsordnung für Apotheker schriftlich, die beiden anderen Teile sind mündlich.

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Es werden jeweils mehrere Fächer in einer Prüfung geprüft:

  • Allgemeine, anorganische und organische Chemie
  • Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
  • Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
  • Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
  • Pharmazeutische und Medizinische Chemie
  • Pharmazeutische Biologie
  • Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
  • Pharmakologie und Toxikologie
  • Klinische Pharmazie
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
  • Pharmazeutische Praxis
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

Mit dem Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung (1., 2. und 3. Abschnitt im Verhältnis 2:3:2) wird die akademische Voraussetzung zur Erlangung der Approbation als Apotheker (Ausführung des Berufs und Tragen der Berufsbezeichnung) erfüllt. Das Bestehen des 2. Staatsexamens beendet die universitäre Ausbildung und berechtigt an einigen Universitäten zum Anfertigen einer Diplomarbeit im Fach Pharmazie. Bei Bestehen darf der akademische Grad Diplom-Pharmazeut geführt werden. Ferner berechtigt das bestandene 2. Staatsexamen zur Anfertigung einer Dissertation zur Erlangung eines Doktorgrades der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.).

Höherer Forstdienst

Wer sich für höhere Funktionen innerhalb der Forstverwaltung der Länder und des Bundes – etwa als Leiter eines Forstamtes – qualifizieren will, muss ebenfalls ein Staatsexamen, die „Große Forstliche Staatsprüfung“, erfolgreich ablegen. Damit ist jedoch keine Übernahmegarantie in die Forstverwaltung verbunden.

Voraussetzung dafür, sich um ein Referendariat zu bewerben, ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Forstwissenschaften mit dem Erwerb des akademischen Grades „Diplom-Forstwirt“ bzw. „Master“. Diese Abschlüsse sind rechtlich dem 1. Staatsexamen anderer Fachrichtungen gleichgestellt.

Große Forstliche Staatsprüfung

Diese Prüfung – sie entspricht dem 2. Staatsexamen anderer Fachrichtungen – steht am Ende des obligatorischen 24-monatigen Vorbereitungsdienstes, der sich in verschiedene Stationen gliedert, an deren Ende jeweils eine Benotung erfolgt. Der Forstreferendar tritt für die Zeit der Ausbildung in ein Dienstverhältnis auf Widerruf ein. In der Staatsprüfung sollen die Referendare nicht nur zeigen, dass sie fachliche Kenntnisse besitzen, Aufgaben der praktischen Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen, sondern auch Urteils- und Entscheidungsvermögen beweisen. Die Prüfung enthält dementsprechend starke praktische Elemente.

Die Große Forstliche Staatsprüfung gliedert sich in drei Teile[2]:

  1. Schriftliche Prüfung – dieser Teil besteht aus mehreren mehrstündigen Klausuren, die innerhalb einer Prüfungswoche geschrieben werden
  2. Waldprüfung – hierbei wird an ein oder zwei Tagen an praktischen Beispielen direkt vor Ort im Wald geprüft (zumeist mündlich, teilweise aber auch schriftlich)
  3. Mündliche Prüfung – dieser Teil wird zumeist an ein oder zwei Tagen von den Mitgliedern der Prüfungskommission im Gespräch abgenommen

In allen drei Prüfungsabschnitten sind dabei Fragen aus unter anderem folgenden Fächern zu bearbeiten:

Insbesondere die Waldprüfung und die mündliche Prüfung sind als „Stressprüfungen“ angelegt, da hierbei vom Prüfling in unbekannter Umgebung rasche Beurteilungen und Entscheidungen zu komplexen Situationen erwartet werden.

Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ (oder „Forstassessor“) beziehungsweise „Assessorin des Forstdienstes“ (oder „Forstassessorin“) zu führen.

Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu entnehmen.

Europa

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, sollen die Staatsexamina als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abgeschafft und auf die konsekutiven Bachelor-Masterabschlüsse umgestellt werden. Konkret ausgearbeitete Umsetzungspläne existieren dafür jedoch noch nicht.

Der Bologna-Prozess ist in manchen Studiengängen jedoch umstritten (wie Medizin und Rechtswissenschaft), für das Lehramtsstudium wird er von vielen Experten auch als ungeeignet angesehen [3]. So hat beispielsweise die Große Koalition (bestehend aus CDU, CSU und SPD) im Jahr 2005 den Bedarf neuer Abschlüsse in der Mediziner und Juristenausbildung zur Übertragung des Bologna-Prozesses abgelehnt. [4]

Siehe auch

Quellen

  1. Hibbeler, Birgit, Medizinstudium: „Hammerexamen“ in der Kritik, in: Deutsches Ärzteblatt,. (HTML;). 
  2. Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Hrsg.): Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOhFtD). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Nr. 4, 22. Januar 2007, S. 223–230 (PDF; 1,1 MB). 
  3. Vgl. den Aufsatz von Ulrich Herrmann
  4. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. 11. November 2005, S. 145 (PDF; 1,9 MB). 

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