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Standortsymbol für Verbandkästen

Ein Verbandkasten (lt. StVZO, DIN), oder standardsprachlich Verbandskasten, umgangssprachlich auch Erste-Hilfe-Kasten oder Rot-Kreuz-Kasten, ist ein Behältnis mit Verbandmitteln und weiterer Ausrüstung für die Erste Hilfe.

In vielen Staaten existieren gesetzlich geregelte Mindeststandards für das Mitführen von Verbandkästen im Straßenverkehr und das Vorhalten von Erste-Hilfe-Material in Betrieben im Zuge des Arbeitsschutzes. Deshalb sind Verbandkästen in diesen Bereichen auch am weitesten verbreitet. Die Vorschriften können sich hierbei von Land zu Land jedoch mitunter stark unterscheiden (siehe die folgenden Abschnitte für Details).

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Mit Verbandkästen können sowohl bewegliche Behältnisse, die meist aus Plastik oder Metall bestehen, gemeint seien, als auch unbewegliche Kästen oder Behälter, die Verbandmaterial enthalten. Damit unbewegliche Verbandkästen von jedem schnell aufgefunden werden können, werden ihre jeweiligen Standorte in der Regel ausreichend groß und leicht erkennbar gekennzeichnet. Das Standardsymbol für einen solchen Erste-Hilfe-Standort ist ein weißes Kreuzes auf grünem Grund (vgl. Abb. 1). Es ist in der EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm 3864 definiert.

Verbandkästen enthalten in der Regel nicht nur Verbandmaterial im engeren Sinne (Mullbinden, Wundauflagen, Dreiecktücher, Heftpflaster, etc.), sondern darüber hinaus weiteres Material zur Leistung von Erster Hilfe, wie Beatmungsmasken, Pinzetten, und Einmalhandschuhe. Sinnvollerweise ist oft auch ein Inhaltsverzeichnis und eine Erste-Hilfe-Anleitung für den Laien vorhanden. Diese Ausstattung ist normalerweise für die Erste-Hilfe-Leistung im Alltag ausreichend, in Notfällen verfügt der Rettungsdienst ohnehin über eine noch weitaus umfangreichere Ausrüstung (vgl. Notfallkoffer). In manchen Teilen der Erde, die spezielle Gefahrenpotenziale bergen und wo im Gegensatz zu Europa kein flächendeckender Rettungsdienst gegeben ist, kann jedoch auch die eine oder andere Zusatzausrüstung für die Erste Hilfe von Vorteil sein.

Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung entsorgt und ersetzt werden. Ebenso muss aber auch unverbrauchtes Material regelmäßig überprüft werden. Die Sterilmaterialien (Kompressen, Verbandpäckchen und Verbandtuch) in einem Verbandkasten sind mit einem Verfalldatum versehen. Heftpflaster und Wundschnellverband werden mit der Zeit unbrauchbar, da der Klebstoff durch Alterung, begünstigt durch hohe Temperaturen, seine Klebkraft verliert. Ebenso werden die Einmalhandschuhe unter Umständen mit der Zeit porös. Unbrauchbar gewordenes Material muss daher ersetzt werden.

Verbandkästen können auch plombiert sein, um rasch feststellen zu können, ob sie vollständig sind oder Material entnommen wurde. In der Regel ist auch das Datum der letzten Überprüfung auf Gebrauchstauglichkeit durch die zuständige Person vermerkt.

Der korrekte Umgang mit Verbandmaterial sollte in einem Erste-Hilfe-Kurs erlernt und geübt werden. Auf das Führen eines Verbandbuchs wird hingewiesen.

Deutschland

Kraftfahrzeuge

Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt, hier wird der Begriff „Erste-Hilfe-Material“ genannt. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist im Normblatt Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B DIN 13164 festgelegt. Diese Norm besagt nichts über das Verfallsdatum, was lediglich aus dem Medizinproduktegesetz resultiert. Daher sind Verwarngelder wegen abgelaufener Verbandkästen rechtlich strittig.

Das Nichtmitführen des Erste-Hilfe-Materials hat ggfs. ein Verwarnungsgeld i.H.V. 5 bis 25 € zur Folge (Regelsätze).[5]

Arbeitsschutz

Im gewerblichen Bereich kommen, je nach Art und personeller Größe des Betriebs, Verbandkästen in verschiedenen Ausführungen zum Einsatz. Dies schreiben die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bzw. BGV A1 (löste die bisherige Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe am 1. Januar 2004 ab) vor, die Füllung regeln die Normblätter Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C DIN 13157 und Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E DIN 13169. In Betriebsverbandkästen müssen Sterilmaterialien nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht werden (BGI 509).

Mindestanzahlen

Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße, und der Größe der verwendeten Verbandkästen. Ein Verbandkasten nach DIN 13169-E kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157-C ersetzt werden[1]. Details zu den Mindestanzahlen siehe Vergleichstabelle [2]:

Anzahl Verbandkästen nach DIN 13157, 13169
Art des Betriebes Anzahl der Verbandkästen mit Füllung laut DIN
13157 13169 13169
Baustellen einer bis 10 Versicherte einer für 11 bis 50 Versicherte ein weiterer je 50 weitere Versicherte
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe einer bis 20 Versicherte einer für 21 bis 100 Versicherte ein weiterer je 100 weitere Versicherte
Verwaltungs- und Handelsbetriebe einer bis 50 Versicherte einer für 51 bis 300 Versicherte ein weiterer je 300 weitere Versicherte
übrige Betriebe einer - -

Füllungen

Die vorgeschriebenen Füllungen der Verbandkästen im Kfz-Bereich gleichen weitgehend denen im betrieblichen Bereich. Von besonderer Wichtigkeit ist das Inhaltsverzeichnis, in dem die Norm im Wortlaut abgedruckt ist und nach dem der Verbandkasten (wieder) zu befüllen ist.

Die für Betriebe vorgegebenen Füllungen der DIN 13157 umfassen alles, was auch im Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 vorhanden ist, darüber hinaus sind allerdings noch Fingerkuppenverband, Wundschnellverband 18 cm x 2 cm, Pflasterstrip, Augenkompresse, Netzverband für Extremitäten, Vliesstoff-Tuch und Folienbeutel vorgeschrieben. Die ebenfalls für Betriebe geeigneten Verbandkästen nach DIN 13169 unterscheiden sich von jenen der DIN 13157 nur dadurch, dass sie (außer Schere, Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis) die doppelte Menge an Verbrauchsmaterial enthalten.

Anwendungsbereich DIN 13157 (72-tlg.):

Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bis 50 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben bis 20 Personen und auf Baustellen bis 10 Personen vorgesehen sind. Diese Norm gilt auch für die Verwendung in Schulen und Kindergärten. Der Verbandkasten soll die Erste Hilfe am Unfallort fachgerecht ermöglichen.

Anwendungsbereich DIN 13169 (141-tlg.):

Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 51 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 Personen und auf Baustellen ab 11 Personen vorgesehen sind. Der Verbandkasten soll die Erste Hilfe am Unfallort fachgerecht ermöglichen.

Anwendungsbereich DIN 13160[3]:

Diese Norm regelt die Füllung von Sanitätstaschen die für Ausflüge, Kindergärten und Schulen geeignet ist. Gemäß der Arbeitsstätterichtlinien (ASR) und der UVV „Erste Hilfe“ sind Sanitätstaschen, die DIN 13160 entsprechen, bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle usw. mitzuführen.

Anwendungsbereich Feuerwehr DIN 14142 (130-tlg.) Details siehe Vergleichstabelle:

Füllungstabelle für DIN 13157, 13169, 13164, 14142, 13160
Bezeichnung Stückzahl laut DIN
13157 13169 13164 14142 13160
Heftpflaster DIN 13019 - 5 m × 2,5 cm 1 2 1 2 1
Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 cm × 6 cm 8 16 8 8 8
Fingerkuppenverband 5 10 - 5 -
Wundschnellverband DIN 13019 - E 18 cm × 2 cm 5 10 - 1 -
Pflasterstrip - 19 mm x 72 mm 10 20 - 10 -
Verbandpäckchen DIN 13151 - K - - - - 1
Verbandpäckchen DIN 13151 - M 3 6 3 6 2
Verbandpäckchen DIN 13151 - G 2 4 1 6 2
Verbandtuch DIN 13152 - BR 1 2 2 4 2
Verbandtuch DIN 13152 - A 1 2 1 4 1
Kompresse 100 mm x 100 mm 6 12 6 18 6
Augenkompresse - einzeln steril verpackt 2 4 - 2 -
Rettungsdecke - 2,1 m × 1,6 m 1 2 1 4 1
Fixierbinde DIN 61634 - FB 6 3 6 2 10 2
Fixierbinde DIN 61634 - FB 8 3 6 3 10 2
Netzverband für Extremitäten 1 2 - 2 -
Dreiecktuch DIN 13168 - D 1 2 2 4 2
Schere DIN 58279 - B 190 1 1 1 2 1
Vliesstoff-Tuch 200 mm × 300 mm 10 20 - 10 -
Folienbeutel 2 4 - 4 -
Einmalhandschuh nach DIN EN 455-1 und DIN EN 455-2 4 8 4 12 8
Diagnostikleuchte - - - - 1
Anhängekarte für Verletzte/Kranke - - - - 5
Erste Hilfe-Broschüre - Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen 1 1 1 1 -
Inhaltsverzeichnis 1 1 1 1 1

Österreich

Kraftfahrzeuge

Im § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG) ist für Kraftfahrzeuge (auch Zweiräder) lediglich

...Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist ...“ vorgeschrieben. Verbandpäckchen mit dem Aufdruck „Entspricht KFG § 102/10“ sind daher häufig nur sehr knapp bestückt und im Notfall keine große Hilfe. Meist fehlen in diesen Verbandpäckchen einfachste, jedoch sehr wichtige Materialien wie Einmalhandschuhe oder Beatmungshilfen. Schon besser ausgestattet sind Verbandpäckchen nach ÖNORM V 5100 bzw. V 5101.

Füllungen

Bei den Füllungen ist zwischen der ÖNORM V 5100 für einspurige Kraftfahrzeuge, und der ÖNORM V 5101 für mehrspurige Kraftfahrzeuge zu differenzieren. Da in einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mehr Personen als in einem Einspurigen transportiert werden können, weist die ÖNORM V 5101 entsprechend größere Füllmengen auf. Details siehe Vergleichstabelle[4]:

Füllungstabelle für ÖNORM V 5100, 5101
Bezeichnung Maße/Größe/Sonstiges Stückzahl laut ÖNORM
V5101 mehrspurig V5100 einspurig
Dreiecktücher gem. ÖNORM K 2122 4 2
Wundauflage, nicht verklebend, steril verpackt 10 cm × 10 cm 6 2
Verbandtuch, nicht verklebend, steril verpackt 40 cm × 60 cm 1 -
Heftpflasterspule 2,5 cm × 5 cm 1 1
Heftpflaster, einzeln staubdicht verpackt 6 cm × 1,9 cm 5 5
Wundschnellverband, einzeln staubdicht verpackt 6 cm × 10 cm 3 -
Momentverband groß, einzeln steril verpackt Gr. 3 1 -
Momentverband mittel, einzeln steril verpackt Gr. 4 1 1
Mullbinden, elastisch, unbeschichtet, einzeln verpackt 10 cm × 4 m 1 -
Mullbinden, elastisch, unbeschichtet, einzeln verpackt 8 cm × 4 m 2 1
Mullbinden, elastisch, unbeschichtet, einzeln verpackt 6 cm × 4 m 2 -
Rettungsdecke, alubedampft, silber/gold 210 cm × 160 cm 1 1
Verbandschere gem. ÖNORM K 2121 rostfrei 1 1
Einmalhandschuhe 3 4
Notfallbeatmungstuch 1 1
Erste-Hilfe-Anleitung 1 1

Quelle: [4]

Arbeitnehmerschutz

In Österreich sind Arbeitgeber gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen angemessen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dazu zählt insbesondere das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur Ersten Hilfe in ausreichender Anzahl. Die Mittel müssen laut § 26 ASchG sowie § 39 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) in staubdichten Behältern, hygienisch einwandfrei, jederzeit gebrauchsfähig, leicht zugänglich und gut gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe hat sich darüber hinaus unter anderem eine Anleitung zur Erste Hilfe-Leistung zu befinden.

Der Mindestinhalt jener Mittel zur Ersten Hilfe Leistung muss laut der für den Arbeitnehmerschutz zuständigen österreichischen Arbeitsinspektion den Vorgaben der ÖNORM Z 1020 entsprechen. Die einschlägigen Vorschriften gelten nicht nur für Arbeitsstätten und Baustellen, sondern aufgrund § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auch für auswärtige Arbeitsstellen.[5]

Mindestanzahlen

In der ÖNORM Z 1020 wird zwischen zwei Typen von Verbandkästen unterschieden, die unterschiedlich dimensioniert sind:

  • Typ 1 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 5 Arbeitnehmern
  • Typ 2 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 20 Arbeitnehmern.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmern sind entsprechend den Arbeitsbedingungen ausreichend viele und gut erreichbare Verbandkästen zu platzieren.

Füllungen

Die Verbandkästen vom Typ 1 und Typ 2 sind mit dem gleichen Material ausgestattet. Allerdings weist der Verbandkasten nach Typ 2 dadurch, dass er für mehr Arbeitnehmer zugelassen ist, größere Stückzahlen beim Verbrauchsmaterial auf. Details siehe Vergleichstabelle[6]:

Füllungstabelle für ÖNORM Z 1020
Bezeichnung Maße/Größe/Sonstiges Stückzahl Typ 1 Stückzahl Typ 2
Dreiecktücher gemäß ÖNORM K 2122 2 4
Wundauflage oder Saugkompresse (10 ±0,5) cm × (10 ±0,5) cm, nicht fasernd, nicht mit der Wunde verklebend, Wundseite erkennbar, einzeln steril und keimdicht verpackt 6 15
Verbandtuch 40 cm × 60 cm, nicht fasernd, nicht mit der Wunde verklebend, Wundseite erkennbar, einzeln steril und keimdicht verpackt, Mindestsaugkapazität von 100 g Wasser 1 3
Heftpflasterspule mit Seitenscheiben und Schutzring, quer reißbar, 2,5 cm × 5 m 1 2
Pflasterstrips 6cm × 1,9 cm, einzeln staubdicht verpackt 20 40
Pflasterschnellverband 6 cm × 10 cm, einzeln staubdicht verpackt 6 10
Momentverband mittel Binde 8 cm × 3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 8 cm × 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt 2 4
Momentverband groß Binde 10 cm × 3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 10 cm × 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt 2 4
Elastische Mullbinden 10 cm × 4 m *), unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt 2 4
Elastische Mullbinden 8 cm × 4 m *), unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt 2 4
Elastische Mullbinden 6 cm × 4 m *), unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt 2 4
Fixierbinde (selbsthaftend) 8 cm × 4 m *) 1 2
Fingerschnellverband elastisches Band mit Wundkissen 3 cm × 3 m 2 5
Fingerlinge mit Haltebändern - 2 3
Rettungsdecke 210 cm × 160 cm, aluminiumbedampft, silber/andersfarbig, Foliendicke 12 µm 1 2
Verbandschere gemäß ÖNORM K 2121 1 1
Medizinische Einmalhandschuhe gemäß ÖNORM EN 455-1, -2 und –3, nahtlos, groß 6 10
Einmalbeatmungsbehelf - 1 1
Splitterpinzette 8 cm, Metall, rostfrei **) 1 1
Erste-Hilfe-Anleitung entsprechend der Lehrmeinung einer anerkannten Rettungsorganisation 1 1
Inhaltsverzeichnis - 1 1
*): Länge gedehnt, Breite ungedehnt
**): Nur für den einmaligen Gebrauch vorgesehen

Quelle: [6]

Schweiz

Motorfahrzeuge

In der Schweiz sind Fahrzeuglenker nicht gesetzlich verpflichtet, Verbandkasten oder sonstiges Erste-Hilfe-Material mitzuführen. Das Straßenverkehrsgesetz (SVG) schreibt lediglich allgemein vor, dass man als Beteiligter bei Unfällen mit Personenschaden für Hilfe zu sorgen hat, gleichfalls als Unbeteiligter soweit dies zumutbar ist.[7][8]

Die Entscheidung über die Anschaffung und Mitführung eines Verbandkastens wird somit dem Einzelnen überlassen. Unverbindliche Empfehlungen der größeren Schweizer Automobil- und Verkehrsklubs für die Mindestausstattung von geeigneten Verbandkästen scheint es hierfür nicht zu geben [9].

Will man ausreichend ausgestattetes Verbandmaterial für das eigene Fahrzeug erwerben, dürfte es am zielführendsten sein, sich einen Verbandkasten nach DIN 13164 zu besorgen. Dieser Norm entsprechende Erzeugnisse werden auch in der Schweiz vertrieben und sind entsprechend ausgewiesen[10].

Arbeitsschutz

In der Schweiz ergeben sich gesetzliche Rahmenbedingungen für Verbandkästen im Betrieb mittelbar aus Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3), welche die Rahmenbedingungen für die betriebliche Erste Hilfe festlegt. Der erste Absatz besagt:

„Für die erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.“ [11]

Weiters wird bestimmt, dass zu diesem Zweck nötigenfalls Sanitätsräume einzurichten und gut sichtbar zu kennzeichnen sind. Diese eher abstrakten Vorgaben sind praxisnäher und genauer in einer Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes[12] vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausformuliert. Als weitere praxisorientierte Informationsquelle für Erste-Hilfe im Betrieb kann auch die Eidgenössige Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) dienen [13].

Mindestanzahlen

Laut SECO-Wegleitung ist in an einem Ort konzentrierten Kleinbetrieben „ohne besondere Gefahren“[14] zumindest ein einzelner Erste-Hilfe-Kasten vorzuhalten. Bei größeren Betrieben muss auf eine strategisch günstige Verteilung auf mehrere Gebäude bzw. Stockwerke Rücksicht genommen werden. Bei größeren Betrieben „mit besonderen Gefahren“ müssen eigene, jeweils mit Erste-Hilfe-Material bestückte Sanitätsräume eingerichtet werden. Dabei werden folgende Mindestzahlen für Sanitätsräume festgelegt: In Betrieben ohne besondere Gefahren ist mindestens eines ab 250 Beschäftigten, bei erhöhtem Gefahrenpotenzial bereits mindestens eines ab 100 Beschäftigten im gleichen Gebäude einzurichten. [12]

Füllungen

Laut SECO-Wegleitung hat die Dimensionierung und Zusammenstellung des Erste-Hilfe-Materials und somit Verbandkastens entsprechend den im Betrieb vorhandenen Gefahren zu erfolgen. Es wird angegeben, dass in kleineren Betrieben ohne besondere Gefahren in der Regel ein mit Desinfektions- und Verbandmaterial ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten ausreichend ist, wobei für genauere Ausstattungsmerkmale empfohlen wird, den Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen. Medikamente sind jedenfalls getrennt davon und nicht frei zugänglich aufzubewahren, da sie nur von nach der Heilmittelgesetzgebung berechtigten Personen verabreicht werden dürfen.[12]

Norwegen

Kraftfahrzeuge

Kein Verbandkasten vorgeschrieben.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich (UK) unterscheidet sich bei den Regelungen für Verbandkästen stark vom deutschsprachischen Raum.

Kraftfahrzeuge

In Großbritannien besteht im Gegensatz zu den meisten Ländern Europas für Bürger überhaupt keine Verpflichtung, Verbandkästen oder auch andere Sicherheitsausrüstung wie Warnwesten, Pannendreieck oder Feuerlöscher mitzuführen. Britischen Touristen drohen daher bei Verkehrskontrollen oder im Falle eines Unfalls im Ausland erhebliche Strafen, wenn sie nicht von sich aus vorsorgen. Diesem Problem kann durch den Erwerb von eigens auf die europäische Gesetzeslage zugeschnittenen European Travel Kits Abhilfe geschafft werden.[15]

Arbeitsschutz

Britische Arbeitgeber haben laut Health & Safety (First-Aid) Regulations 1981 die gesetzliche Pflicht, adäquate und geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe am Arbeitsplatz bereitzustellen. Für die genauere Ausführung dessen, was als adäquat und geeignet ist, ist die Health and Safety Executive (HSE) zuständig, die zu diesem Zweck den so genannten Approved Code of Practice (ACoP) herausgibt.[16]

Die Erste-Hilfe Bestimmungen für Verbandkästen am Arbeitsplatz sind im ACoP L74 verankert[17]. Dennoch gibt es keine vorgeschriebene Mindestausstattung oder Mindestanzahl. Vielmehr wird dem Arbeitgeber auferlegt, die benötigte Erste-Hilfe-Ausrüstung und somit auch den Inhalt und Anzahl von Verbandkästen im Rahmen eines vorgeschriebenen Risk Assessments (Risikoabschätzung) zu bestimmen.[18]

Für weitestgehend risikolose Büroarbeitsplätze besteht die von der HSE empfohlene, recht spärliche Mindestausstattung für Verbandkästen lediglich aus Erste-Hilfe-Anleitung, 20 Verbandpäckchen (selbstklebend), zwei Augenverbänden, vier Dreiecktüchern, sechs Sicherheitsnadeln, sechs mittelgroßen Wundauflagen, zwei großen Wundauflagen und einem Paar Einweghandschuhe.[19]

Quellenangaben

  1. BG Einzelhandel: Zu § 39, Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung, 3. Fußnote, 10. September 2006
  2. In der Tabelle Arbeitsstätten-Richtlinie 39/1,3 Ziffer 2 wird nur zwischen großen und kleinen Verbandskästen unterschieden
  3. Quelle: http://www.wero.de/normen/din-13160.php
  4. a b Österreichisches Rotes Kreuz (Hrsg.): Erste Hilfe - Unfallverhütung. 1. Auflage. ÖRK Einkauf und Service, Wien 2003, S.61, ISBN 3-902332-04-2
  5. Österreichische Arbeitsinspektion: Erste Hilfe, abgerufen am 4. März 2007
  6. a b www.apotheker.or.at - Informationsdokument zur ÖNORM Z 1020 (PDF), 22. Juli 2006
  7. ch.soc.law: Usenet-Thema "Vorschriften zu Kfz-Verbandkasten" (Archiv), 20. 8. 2006
  8. vgl. Art. 51 Straßenverkehrsgesetz 1958 idF 2004 (PDF, 629 KB), 20. 8. 2006
  9. Keine Suchtreffer für "Verbandkasten" auf den Webseiten von ACS ([1]) und TCS ([2]), 20. 8. 2006
  10. DIN-Verbandkästen sind in CH u.a. online erwerbbar unter [3], [4], 20. 8. 2006
  11. vgl. Art. 36 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz idgF (ArGV3). online
  12. a b c SECO - Direktion für Arbeit (Hrsg.): Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz. 4. Üb., Bern 2006, S. 336-1 ff., online
  13. EKAS (Hrsg.): Mitteilungsblatt Nr. 61, Juni 2006. Kapitel Erste Hilfe im Betrieb, S. 13 ff., PDF (1,6 MB)
  14. Definiert nach: EKAS-Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, Tabelle 1
  15. carpages.co.uk: Artikel über Straßensicherheit für britische Kraftfahrer (Englisch), Cookies erforderlich, 24. Juli 2006
  16. pcs.org.uk: Kurzbeschreibung der UK Health & Safety (First-Aid) Regulations 1981 (Englisch), 24. Juli 2006
  17. officesafety.co.uk: Guide to First-Aid kits (Englisch), 24. Juli 2006
  18. hse.gov.uk: FAQ zu Erste-Hilfe-Kästen am Arbeitsplatz (Englisch), 24. Juli 2006
  19. hse.gov.uk: Broschüre "First-Aid: Your Questions answered" (Englisch) (PDF), 24. Juli 2006

Literatur

  • DIN (Hrsg.): Rettungsdienst: Normen - DIN-Taschenbuch 257. 2. Auflage, Beuth, Berlin, Wien, Zürich 2000, ISBN 3-410-14558-3
  • DIN (Hrsg.): Rettungsdienst: Normen - DIN-Taschenbuch 257. Beuth, Berlin, Wien, Zürich 2004, ISBN 3-410-15843-X (CD-ROM)
  • Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.): Erste-Hilfe-Material. o. O. Ausgabe März 2006 - GUV-I 512 (98 kB)

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