Religionsfreiheit in Deutschland

Religionsfreiheit in Deutschland

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet. Ihr Schutz umfasst sowohl Religionen als auch Weltanschauungen. Unterteilt wird sie in die positive und negative Religionsfreiheit. Als positive Religionsfreiheit wird die Freiheit des Grundrechtsberechtigten bezeichnet, eine religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen. Die negative Religionsfreiheit verbietet dem Staat, den Bürger zu einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung zu verpflichten.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen im Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Zusätzliche Bestimmungen zur Religionsfreiheit gibt es in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung,[1] die in das Grundgesetz übernommen wurden:[2]

  • Artikel 136 regelt, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Außerdem darf niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
  • Artikel 137 regelt, dass keine Staatskirche besteht und die Vereinigung zu Religionsgesellschaften gewährleistet wird. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
  • Artikel 138 regelt, dass Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhten, durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden. Die Grundsätze hierfür stellt die Bundesregierung auf. Das Eigentum der Religionsgesellschaften und religiöser Vereine werden gewährleistet.
  • Artikel 139 regelt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben.
  • Artikel 141 regelt, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, dass die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Art. 7 Abs. 3 GG befasst sich mit dem Religionsunterricht an Schulen. Nach Art. 33 Abs. 3 GG ist der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte und der Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Geschichte

Die Forderung nach einer strengen Trennung von Kirche und Staat entstand zuerst um 1526 bei den Täufern unter Balthasar Hubmaier in Mähren und Österreich. Hingegen hielten die Lutheraner am staatlichen Charakter der Kirche fest und erwiesen sich in den von ihnen gewonnenen Gebieten bald als ebenso intolerant wie die Katholiken. Der Reichstag zu Augsburg beschloss am 25. September 1555 den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden, der den Protestanten erstmalig Religionsfreiheit gewährte. Kernpunkte des Kompromisses waren ein allgemeiner Landfrieden ("dass niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern soll") und die Anerkennung des evangelischen Glaubens ("diese Religion ruhig und friedlich belassen"). Außerdem wurde die Geistliche Gerichtsbarkeit ("Ketzerrecht") gegenüber den Evangelischen abgeschafft. Dieses Vertragswerk regelte zum ersten Mal das gleichberechtigte konfessionelle Zusammenleben beider christlicher Glaubensgemeinschaften, ohne die umstrittene Frage nach dem "wahren Glauben" zu entscheiden. Allerdings blieben Calvinisten, Täufer und andere konfessionelle Gruppen vom Augsburger Religionsfrieden ausgeschlossen. Das vom Reichstag zu Speyer 1529 erlassene Wiedertäufermandat blieb bestehen. Im Deutschen Reich wurde der Calvinismus erst 1648 als gleichberechtigt neben katholischer und lutherischer Kirche anerkannt. In der Praxis wurde aber das Prinzip des Westfälischen Friedens "Cuius regio, eius religio" oft zur Unterdrückung oder gar Vertreibung der aus Sicht der absolutistischen Landesherren jeweils Andersgläubigen angewandt, um eine religiös homogene Untertanenschaft zu erreichen. Die Ideen der Aufklärung konnten sich nur in wenigen deutschen Gebieten durchsetzen. Vor allem Brandenburg-Preußen spielte in religiöser Hinsicht eine Sonderrolle, da hier seit 1613 eine überwiegend lutherische Bevölkerung von einem reformierten Herrscherhaus regiert wurde.[3] Die Habsburger Monarchie verhielt sich demgegenüber extrem intolerant gegenüber Protestanten, die vielfach in Gebiete außerhalb des Habsburgerreichs geflüchtet waren, und den Juden. Erst unter Joseph II. wurden den Protestanten, Juden und Griechisch-Orthodoxen 1781-1789 Rechte zum Dienst im Staat zugestanden.

Mit dem Preußischen Judenedikt von 1812 wurden die in Preußen lebenden Juden Inländer und preußische Staatsbürger. Schon seit den Befreiungskriegen kam es jedoch zu einer engen Verbindung von nationalistischem und protestantischem Denken (Nationalprotestantismus),[4] der dem Staatskirchentum Vorschub leistete, die Ideen der Trennung von Kirche und Staat und der freien Religionsausübung verdrängte und sich teils aggressiv gegen Katholiken und Juden wandte. Nach Ernst Troeltsch ist die "Restauration des preußisch-deutschen Luthertums eines der sozialgeschichtlich wichtigsten Ereignisse. Es verband sich mit der Reaktion des monarchischen Gedankens, des agrarischen Patriarchalismus, der militärischen Machtinstinkte, gab der Restauration den ideellen und ethischen Rückhalt, wurde darum wieder von den sozial und politisch reaktionären Mächten mit allen Gewaltmitteln gestützt, heiligte den realistischen Machtsinn und die dem preußischen Militarismus unentbehrlichen ethischen Tugenden des Gehorsams, der Pietät und des Autoritätsgefühls. So wurde Christentum und konservative Staatsgesinnung identisch, verschwisterten sich Gläubigkeit und realistischer Machtsinn, reine Lehre und Verherrlichung des Krieges und des Herrenstandpunktes. So wurden die kirchlichen Reformbestrebungen gleichzeitig mit der liberalen Ideenwelt unterdrückt, die Anhänger der modernen sozialen und geistigen Tendenzen in eine schroffe Kirchenfeindschaft hineingetrieben und dem gegenüber dann alle christlich und religiös Fühlenden für den Konservativismus in Beschlag genommen."[5] Der Kulturkampf trug zwar weiter zur Trennung von Kirche und Staat im kleindeutschen Kaiserreich bei, führte jedoch auch zur Diskriminierung katholischer Bevölkerungsgruppen.

Erst die Weimarer Republik hat sich auch unter dem Einfluss des politischen Katholizismus eine Verfassung gegeben, die den Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtete und die ungestörte Religionsausübung garantierte. Mit der Weimarer Reichsverfassung bekam somit das Verhältnis von Kirche und Staat seine bis heute geltende Fassung.

Schutzbereich

Grundrechtsberechtigt ist prinzipiell jedermann (Deutsche und Ausländer). Die Mündigkeit von Minderjährigen über ihr religiöses Bekenntnis zu entscheiden, ist jedoch erst mit der Einsichtsfähigkeit gegeben. Die Befugnis der Eltern, über das religiöse Bekenntnis des Kindes zu entscheiden, ist durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt. Auf die Religionsfreiheit können sich auch Gruppen (z.B. Religionsgemeinschaften) berufen (kollektive Religionsfreiheit).

Der sachliche Schutzbereich des Art. 4 GG wird weit verstanden, wobei Abs. 1 und Abs. 2 als ein einheitlicher Schutzbereich aufgefasst werden. Der 2. Absatz hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung.[6]

Die positive Religionsfreiheit umfasst das Recht, sich eine Religion zu bilden und zu haben (die persönliche innere Überzeugung „forum internum“), seine Religion zu bekennen und nach seiner religiösen Überzeugung zu leben (das nach außen wirkende „forum externum“) sowie sich zu Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen. Streitig ist, wie weit das „forum externum“ reicht, welches unter Umständen dem Verhalten der Mehrheitsgesellschaft konflikt- und kollisionsreich begegnen kann. Daher wird teilweise vertreten, dass sich die Freiheit des religiösen Bekenntnisses auf überkommene Verlautbarungen der Glaubensinhalte beschränke, was neben den kultischen Gebräuchen (z.B. Gottesdienste, Gebete) die Verkündung des Glaubens, die Bekehrung Anders- bzw. Nichtgläubiger zum Gegenstand habe und allenfalls die Mildtätigkeit aus religiösen Beweggründen umfasse. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber nicht nur kultische Gebräuche erfasst, sondern auch das Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu leben[7]

Geschützt ist auch die negative Freiheit, keinen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben. Die negative Religionsfreiheit wird insbesondere durch Artt. 136 Abs. 3 und Abs. 4 WRV behandelt. Auf Ebene der Bundesländer wird die negative Religionsfreiheit durch Kirchenaustrittsgesetze und die Möglichkeit der Abmeldung vom Religionsunterricht sichergestellt. Umstritten ist, ob für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft Gebühren verlangt werden dürfen.

Bezüglich der umstrittenen Umschreibung des Begriffs Religion forderte das Bundesverfassungsgericht im „Tabakbeschluss[8] eine „Kulturadäquanz“, hat aber heute diese Einschränkung wohl aufgegeben.[9] Glaube ist jede Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seiensschichten.[10] Der Gefahr, dass sich manche den Schein einer religiösen Gemeinschaft zu geben versuchen, um sich auf Art. 4 GG berufen zu können (z. B. bei Scientology), will man durch die Forderung vorbeugen, die Behauptung, dass es sich um eine religiöse Überzeugung handle, müsse plausibel sein. Dieser Forderung wird dadurch genüge getan, indem es sich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion handeln muss.[11] Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Da die Religionsfreiheit verhindern wolle, dass eine Person, die sich zwischen den Geboten ihres Glaubens und den Verhaltensanforderung, welche die staatliche Rechtsordnung gebietet, entscheiden müsse, an diesem Widerspruch seelisch zerbreche,[12] ist nur solches Verhalten durch die Glaubensfreiheit geschützt, das durch die religiöse Überzeugung geboten und nicht nur erlaubt oder empfohlen wird.

Eingriff und Rechtfertigung

Das verfassungsmäßige Grundrecht auf Religionsfreiheit hat eine stärkere Schutzwirkung als das der europäischen Menschenrechtkonvention, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[13] nicht unter einem Vorbehalt eines einschränkenden Gesetzes steht, sondern nur durch die Grundrechte Dritter und grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes einschränkbar ist. Eine starke Gegenmeinung vertritt die Ansicht, dass die Religionsfreiheit nur im Rahmen der einfachen Gesetze ausgeübt werden könne.[14] Begründet wird diese Ansicht damit, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV vollgültiges Verfassungsrecht sei.

Wegen der Einschränkbarkeit der Religionsfreiheit zwecks des Schutzes der Grundrechte Dritter bzw. sonstiger Verfassungsprinzipien müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind. Umgekehrt ist aber auch die Religionsfreiheit geeignet, kollidierende Verfassungsnormen zurückzudrängen.

Drittwirkung

Die Religionsfreiheit erlaubt grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt sie aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht.

Weltanschauliche Neutralität des Staates

Aus Art. 4 GG wird eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet. Diese Pflicht gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrer als Vertreter des Staates dessen religiöse Neutralität beachten, nur Nonnen dürfen weiterhin Kopftuch (Habit) tragen. Personen, die sich verbeamten lassen, begeben sich freiwillig in die staatliche Sphäre und können daher nicht mehr dasselbe Maß an „Freiheit vom Staat“ geltend machen wie andere Bürger. Den Konflikt, dass Beamte einerseits Bürger und anderseits Funktionsträger des Staates sind, versucht Art.33 Abs.3 GG zu regeln. Es ist Gegenstand teils heftig geführter Debatten, ob etwa von Lehrerinnen verlangt werden kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür jedenfalls eine landesgesetzliche Regelung notwendig. Lehrer können sich wiederum gegenüber dem Staat auf dessen Pflicht zur religiösen Neutralität berufen und dürfen deshalb beispielsweise nicht gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen oder Schüler während eines Schulgottesdienstes zu beaufsichtigen.

Praxis

In der Praxis gibt es in Deutschland eine faktische Bevorzugung des Christentums. So orientieren sich die Termine fast aller Feiertage an christlichen Traditionen, und die Vorschriften an diesen gelten auch für Nichtchristen, selbst wenn diese mit eigenen Riten kollidieren.

Des Weiteren übernimmt der Staat für verschiedene christliche Kirchen und die dem Zentralrat der Juden in Deutschland angehörenden jüdischen Gemeinden gegen eine Gebühr den Einzug der Kirchensteuer.

Grundsätzliche Regelungen zur Finanzierung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten sind in den Staatskirchenverträgen festgelegt und beruhen auf historischen Verpflichtungen aus Enteignungen des kirchlichen Vermögens, bei denen sich der Staat zu Gegenleistungen für den laufenden Unterhalt und den Fortbestand der Kirchen verpflichtet hat.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Artikeln 136 bis 139 und 141 WRV
  2. Weimarer Verfassung, zweiter Hauptabschnitt, dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften
  3. Bezold, Andreas von: Religiöse Toleranz unter Friedrich II. von Preußen, Fern-Uni Hagen 2006, ISBN (E-Book) 978-3-638-50547-5
  4. Roland Kurz: Nationalprotestantisches Denken in der Weimarer Republik, Gütersloh 2007, S. 21-102
  5. Ernst Troeltsch: Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, 1912. Nachdruck Aalen 1961, S. 603 f.
  6. BVerfGE 24, 236 („Aktion Rumpelkammer“).
  7. BVerfGE 32, 98 (106); BVerfGE 93, 1 (15).
  8. BVerfGE 12, 1 (4).
  9. BVerfGE 41, 29 (50).
  10. Stein Staatsrecht S.194
  11. BVerfGE 83, 341 (353).
  12. Pieroth/Schlink Grundreche Staatsrecht II Rdnr. 515.
  13. BVerfGE 33, 23 (31)
  14. BVerwGE 112, 227 [231]

Literatur

  • Thorsten Thaysen: Schrankenlose Toleranz oder Toleranz gegenüber Schranken? Eine Untersuchung der Schranken der Religionsfreiheit in Art. 4 GG. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3584-8.
  • Heinrich Lutz (Hrsg.): Zur Geschichte der Toleranz und Religionsfreiheit. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-04682-X (Wege der Forschung, Band 246).

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