Religionsfreiheit in Österreich

Religionsfreiheit in Österreich

Die Religionsfreiheit in Österreich hat sich in den letzten zwei Jahrhunderten entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

Die Toleranzgesetzgebung

Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Österreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II.

Dieses Gesetz, ganz im Geist des aufgeklärten Absolutismus, gewährte „Überzeugt von der Schädlichkeit jeglichen Gewissenzwangs“ die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Angehörigen der „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, aber nicht die Freiheit für die Religionsgemeinschaft selbst. Zwar wurde den „evangelischen Religionsverwandten“ das Recht auf Gründung von Pfarrgemeinden zugestanden, gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates (kaiserliches Konsistorium zunächst in Teschen, später Wien).

Öffentliches und privates Exerzitium

In der Tradition des Toleranzpatents wurde zwischen der öffentlichen und der häuslichen Religionsübung (dem öffentlichen und dem privaten Exerzitium) unterschieden. Im Privaten, also hinter verschlossenen Türen in privaten Räumlichkeiten, war seit Josef II. de facto alles erlaubt, solange es nicht gegen andere Gesetzesbestimmungen verstieß. Das öffentliche Auftreten einer Religionsgemeinschaft dagegen wurde durch Einzelgesetze geregelt und konnte für verschiedene Religionsgemeinschaften durchaus unterschiedlich geregelt sein. So durften evangelische, jüdische und islamische Geistliche in der Öffentlichkeit keine Amtstracht tragen. Und bis 1871 (Protestantenpatent) waren evangelische Kinder in der öffentlichen Schule gezwungen, am römisch-katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, gleiches galt für die Angehörigen der jüdischen und moslemischen Religionsgemeinschaft sowie für orthodoxe Christen.

Die Bedeutung des Staatsgrundgesetzes

Wichtig für die Freiheit, sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren, sind die Formulierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz 1867 erwähnt (Artikel 14). Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer "Körperschaft öffentlichen Rechts" zugestanden. Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt, da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste. In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k.u.k. Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet (so wurde bis 1918 jeder Bischof der römisch-katholischen Kirche von Kaiser Franz-Josef I. persönlich ernannt und den Evangelischen, Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt), den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stück finanzielle Eigenverwaltung zugestanden.

Wortlaut des Staatsgrundgesetzes

Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 - 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:

  • Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
  • Artikel 15
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
  • Artikel 16
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.[1]

Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.

Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.

Der Vertrag von Saint-Germain

Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint-Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf öffentliche Religionsausübung auch den Anhängern nichtanerkannter Religionen eingeräumt:

  • Artikel 63
... Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.[2]

Die Europäische Menschenrechtskonvention

Durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt präzisiert:

  • Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.[3]

Religionsmündigkeit

In Österreich kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.

Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionen

anerkannte Religionen nicht anerkannte Religionen
Recht auf öffentliche Religionsausübung Ja (durch Art. 15 Staatsgrundgesetz)[4] Ja (durch Art. 63 Vertrag von St.Germain)[5]
Existenz als Rechtsperson möglich Ja Ja (seit 1998)
in seelsorgerischer Tätigkeit ausgenommen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[6] Ja Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein
Schutz vor Herabsetzung des Ansehens bei Veranstaltungen (Niederösterreich)[7] Ja Nein
Verfassung anerkennt Bedeutung der Religionen für religiöse und sittliche Grundlage des menschlichen Lebens (Vorarlberg)[8] Ja Nein
Schulwesen
Beratende Stimme im Kollegium des Landesschulrats[9] Ja Nein
Mitgliedschaft im Schulausschuss für die Religionsgemeinschaft, der die Mehrheit der Schüler angehört [10] Ja Nein
staatlich finanzierter Religionsunterricht [11] Ja Nein
automatische Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für konfessionelle Privatschulen [12] Ja Nein
Subventionierung konfessioneller Privatschulen [13] Ja Nein
Medien
gesetzlich vorgesehene Begünstigung im Postzeitschriftenversand [14] Nein (bis 1996: Ja; derzeit nur mehr Begünstigung im Rahmen der "sponsoring.post"[15]) Nein
Sitz im Beirat der KommAustria [16] Ja Nein
Sitz im Stiftungsrat des ORF [17] Ja Nein
Sitz im Publikumsrat des ORF [18] Ja (nur katholische und evangelische Kirche) Nein
Bedeutung der Religionsgemeinschaft vom ORF bei Programmplanung zu berücksichtigen [19] Ja Nein
Seelsorger
befreit von Stellungspflicht und Wehrpflicht [20] Ja Nein
befreit von der Leistungspflicht nach Militärbefugnisgesetz[21] Ja Nein
befreit von der Bürgerpflicht zum Geschworenen- und Schöffenamt [22] Ja Nein
befreit von Leistungspflicht in Pflichtfeuerwehren (Tirol) [23] Ja Nein
Anrechnung von Seelsorgetätigkeit als Ruhegenussvordienstzeit (z.B. für Beamtenpension[24], ÖBB-Pension[25]) Ja Nein
ausgenommen vom Erfordernis einer Bewilligung laut Aufenthaltsgesetz[26] Ja Nein
ausgenommen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes[27] Ja Nein
ausgenommen von Arbeitnehmerschutzgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz[28] Ja Nein
Schutz religiöser Riten
Strafgefangene haben Möglichkeit zur Trauung vor Seelsorger [29] Ja Nein
Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Aufbahrungsbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Oberösterreich [30], Wien[31]) Ja Nein
Möglichkeit, einen Friedhof zu errichten und zu betreiben (z. B. Oberösterreich [32], Steiermark[33]) Ja Nein
Möglichkeit zur Bestattung außerhalb eines Friedhofs aufgrund religiöser Vorschriften (Vorarlberg[34]) Ja Nein
Seelsorger darf Bestattung auf Friedhofsgelände leiten / Kulthandlungen anlässlich Bestattung auf Friedhöfen erlaubt Ja In einzelnen Ländern und Gemeinden Nein (z.B. Vorarlberg [35]; Telfs[36], Zams[37], Bischofshofen[38])
Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Tierschutzbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Steiermark [39]) Ja Nein
Unpfändbarkeit von für den Gottesdienst verwendeten Gegenständen [40] Ja Nein
Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften
ausgenommen vom Veranstaltungsgesetz (Niederösterreich: religiöse Veranstaltungen [41]; Tirol: alle Veranstaltungen[42]) Ja Nein
Befreiung von Gewerbeordnung für Speisen- bzw. Getränkeausschank bei Veranstaltungen, deren Ertrag religiösen Zwecken zugute kommt[43] Ja Nein
ausgenommen vom Campinggesetz (Tirol[44]) Ja Nein
Teilnehmer an religiösen Veranstaltungen von Aufenthaltsabgabe befreit (Tirol[45]) Ja Nein
religiöse Veranstaltungen von Vergnügungssteuer befreit (z. B. Wien [46]) Ja Nein
Befreiung vom Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis für Benutzung öffentlichen Grunds für religiöse Zwecke (Niederösterreich[47]) Ja Nein
sonstige soziale Aktivitäten
Möglichkeit zur Zertifizierung als Kursträger für Alphabetisierungs- und Deutsch-Integrationskurse[48] Ja Nein
Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem vom Innenministerium gegründeten Verein zur Förderung des Auslandsdienstes[49] Ja Nein
Mitgliedschaft der größten Jugendorganisationen im Präsidium der Bundes-Jugendvertretung[50] Ja Nein
Seniorenveranstaltungen subventioniert (Niederösterreich[51]) Ja Nein
Möglichkeit zum Abschluss von befristeten Hauptmietverträgen zur gemeinnützigen Wohnraumbeschaffung als Zwischennutzung bis zu einer geförderten Sanierung [52] Ja Nein
Vermerk des Religionsbekenntnisses auf Urkunden
Religionszugehörigkeit auf Schulzeugnissen vermerkt[53] Ja Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein
Religionszugehörigkeit auf Personenstandsurkunden vermerkt[54] Ja Nein
Steuern
Beiträge an Religionsgemeinschaften im Ausmaß von bis zu 200 Euro (ab 2012: 400 Euro) jährlich steuerlich absetzbar [55] Ja Nein
Begünstigung bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer [56] (nur mehr theoretisch, da sowohl Erbschafts-[57] als auch Schenkungssteuer[58] vom VfGH aufgehoben wurden) Ja Nein
Grundsteuerbefreiung für Gebäude, die für Gottesdienste, Verwaltungsaufgaben oder als Altenheim genutzt werden[59] Ja Nein
Befreiung von der Gesellschaftsteuer[60] Ja Nein
Befreiung von Überwachungsgebühren für Dienste öffentlicher Sicherheitsorgane bei Veranstaltungen[61] Ja Nein
Befreiung von (Vorarlberg[62]) bzw. Begünstigung bei Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben (z. B. Wien[63], Oberösterreich [64]) Ja Nein
Befreiung von Fremdenverkehrsabgabe (Kärnten[65]) Ja Nein
Finanzierung
Möglichkeit zur Durchführung von Nummernlotterien, Tombolaspielen u.ä.[66] Ja Nein
ausgenommen von den Bestimmungen der Sammlungsgesetze (z. B. Oberösterreich[67] Ja Nein
ausgenommen vom Stiftungs- und Fondsgesetz[68] Ja Nein
Datenschutz
Religionsgemeinschaften erhalten auf Verlangen die Meldedaten der sich zur jeweiligen Gemeinschaft bekennenden Personen[69] Ja Nein
staatliche Anti-Sekten-Aktivitäten
Dokumentation von Gefährdungen, die von der betreffenden Religion ausgehen können, durch die Bundesstelle für Sektenfragen[70] Nein Ja

Siehe auch

Anerkannte Religionen in Österreich

Literatur

  • Religionen in Österreich, Broschüre des Bundespressedienstes 2004
  • Barton, Peter F., Evangelisch in Österreich, Wien-Graz-Köln 1987, in der Reihe "Studien und Texte zur Kirchengeschichte und Geschichte", zweite Reihe, Band XI
  • Heussi, Karl, Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979
  • Mecenseffy, Grete, Geschichte des Protestantismus in Österreich, Graz-Köln 1956
  • Reingrabner, Gustav, Protestanten in Österreich Wien-Köln-Graz 1981
  • Weinzierl, Erika, Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933, Wien 1960
  • Kuzmány, Karl (Hrsg.): Urkundenbuch zum österreichisch-evangelischen Kirchenrecht bzw. Praktische Theologie der evangelischen Kirche augsb. und helvet. Confession. Erster Band: Lehrbuch des Kirchenrechtes. Zweite Abtheilung: Urkundenbuch, Wilhelm Braumüller, Wien 1856 (Online-Version)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. [1] RGBl. Nr. 142/1867
  2. [2] StGBl. Nr. 303/1920
  3. [3] BGBl. Nr. 210/1958
  4. [4] RGBl. Nr. 142/1867
  5. [5] StGBl. Nr. 303/192
  6. [6] VbVG Art 1 § 1
  7. [7] § 2 NÖ Veranstaltungsgesetz
  8. [8] Art 1 Verfassung des Landes Vorarlberg
  9. [9] § 8 Bundesschulaufsichtsgesetz
  10. § 42 NÖ Pflichtschulgesetz
  11. [10] Religionsunterrichtsgesetz
  12. [11] § 14 Privatschulgesetz
  13. [12] § 17 Privatschulgesetz
  14. [13] § 20 Anlage 1 Postgesetz
  15. [14] AGB Sponsoring.Post 1.4
  16. [15] § 9 PublizistikförderungsG 1984
  17. [16] § 30 ORF-Gesetz
  18. [17] § 28 ORF-Gesetz
  19. [18] § 4 ORF-Gesetz
  20. [19] § 18 Wehrgesetz
  21. [20] Art 1 § 30 MilitärbefugnisGesetz
  22. [21] § 3 Geschworenen- und Schöffengesetz
  23. [22] § 5 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz
  24. [23] § 53 Pensionsgesetz
  25. [24] § 46 Bundesbahn-Pensionsgesetz
  26. [25] § 1 Verordnung über Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz
  27. [26] § 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
  28. [27] § 1 Arbeitsinspektionsgesetz
  29. [28] § 100 Strafvollzugsgesetz
  30. [29] § 16 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
  31. [30] § 10 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
  32. [31] § 30 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
  33. [32] § 33 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz
  34. [33] § 24 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
  35. [34] § 32 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
  36. [35] § 3 Friedhofsordnung der Marktgemeinde Telfs
  37. [36] § 18 Friedhofsordnung der Gemeinde Zams
  38. [37] § 6 Verordnung zur Benutzung von Friedhöfen, Stadtgemeinde Bischofshofen
  39. [38] § 5 Verordnung der Steiermärkischen LR über den Schutz von Tieren
  40. [39] § 251 Exekutionsordnung
  41. [40] § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz
  42. [41] § 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz
  43. [42] § 2 Gewerbeordnung
  44. [43] § 2 Tiroler Campinggesetz]
  45. [44] § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz
  46. [45] § 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz
  47. [46] § 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz
  48. [47] § 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung
  49. [48] § 12b Zivildienstgesetz
  50. [49] § 5 Bundes-Jugendvertretungsgesetz
  51. [50] § 4 NÖ Seniorengesetz
  52. [51] § 2 Wohnrechtsänderungsgesetz
  53. [52] § 3 Zeugnisformularverordnung
  54. [53] §§ 15,19,22,24,25,28,29,32,34 Personenstandsgesetz
  55. [54] § 18 Einkommenssteuergesetz
  56. [55] §§ 8, 14, 14a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
  57. [56] BGBl. I Nr. 9/2007
  58. [57] BGBl. I Nr. 39/2007
  59. [58] § 2 Grundsteuergesetz
  60. [59] § 6 Kapitalverkehrsteuergesetz
  61. [60] § 5a Sicherheitspolizeigesetz
  62. [61] § 3 Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetz
  63. [62] § 36 Wiener Abgabenordnung
  64. Pkt. 54 der Anlage zur OÖ Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung
  65. [63] § 7 Fremdenverkehrsabgabegesetz
  66. [64] § 36 Glücksspielgesetz
  67. [65] § 1 OÖ Sammlungsgesetz
  68. [66] § 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
  69. [67] § 20 Meldegesetz
  70. [68] § 1 Gesetz über die Einrichtung einer Bundesstelle für Sektenfragen

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