Res mancipi

Res mancipi

Die mancipatio (eingedeutscht "Manzipation") ist eine Form der Übereignung des Römischen Rechts. Der Begriff leitet sich von den lateinischen Worten manus (Hand) und capere (ergreifen) ab. Die mancipatio erfolgt nach einem festgelegtem, schon dem Zwölftafelgesetz bekanntem Ritual, das eine Art Scheinverkauf darstellt:

Inhaltsverzeichnis

Das Ritual der mancipatio

In Anwesenheit von mindestens fünf Zeugen, die römische Bürger sein mussten, und eines weiteren römischen Bürgers, der die Funktion eines Waagehalters (libripens) einnahm, hatte der Erwerber die Sache (oder den Sklaven), an der er Eigentum erwerben sollte, zu ergreifen und folgende Worte zu sprechen: Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aenaeque libra (Gaius, Inst. 1, 119), ich erkläre, dass dieser Sklave (oder der jeweilige Kaufgegenstand) nach dem Recht der Quiriten (= der römischen Bürger) mir gehört und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage. Sodann sollte der Erwerber mit dem Kupferstück gegen die Waage schlagen und es dem bisherigen Eigentümer übergeben.

Res mancipi

Gegenstand der mancipatio können nur bestimmte Gegenstände, die sogenannten res mancipi sein, dabei handelt es sich um Sklaven, italische Grundstücke sowie vierfüßige Herdentiere, sowie alle weiteren für die bäuerlichen Verhältnisse wesentlichen Vermögensgegenstände.

Geschichtliche Entwicklung der mancipatio

Ritual der mancipatio stammt erkennbar aus einem älteren Vorgang, als nicht nur ein Kupferstück als Symbol für den Kauf hingegeben wurde, sondern der Kaufpreis tatsächlich an Ort und Stelle übergeben und mit der Waage abgemessen wurde.

Neben dieser Erinnerung an ältere Kaufgeschäfte fällt allerdings auch auf, dass die Formel der mancipatio derjenigen des frühen Eigentumsprozesses (vindicatio) verwandt ist. Dies erklärt auch die Besonderheit, dass zur Durchführung der mancipatio außer dem Erwerber niemand spricht: Der Erwerber behauptet (gleich einem Kläger) sein Eigentumsrecht und der Veräußerer widerspricht dem nicht (gleich einem Beklagten, der bei fehlender Erwiderung verurteilt werden muss). Dies zeigt, dass der Gedanke des Vertrages noch nicht vollends ausgeformt war, obgleich die mancipatio eindeutig ein Kaufgeschäft ist, insofern der Veräußerer nicht im eigentlichen Sinne als Vertragspartner auftritt. Allerdings könnte dies seinen Grund auch darin haben, dass an res mancipi ursprünglich ein Veräußerungsverbot bestand, das gerade dadurch umgangen wurde, dass der Erwerber nach außen hin so tat, als sei er bereits Eigentümer und fordere sein Eigentum vom Veräußerer heraus. Die Eigentumsbehauptung wäre dann erst später mit der Bekundung des Kaufs kombiniert worden.

Die Entwicklung vom ursprünglichen Kaufvorgang hin zu einem Ritual, in dem lediglich das Kupferstück als symbolischer Kaufpreis hingegeben wird, führte im Verlauf der römischen Privatrechtsgeschichte dazu, dass die res mancipi auch aus jedem anderen Rechtsgrund als demjenigen eines Kaufvertrags durch die mancipatio übereignet werden konnten. Die mancipatio lässt sich daher als "abstraktes Verfügungsgeschäft" verstehen.

Nachklang

Der der mancipatio zu Grunde liegende Gedanke eines Eigentumserwerbs durch Entrichtung eines symbolischen Kaufpreises hat sich im übrigen bis in die heutige Zeit erhalten, etwa bei dem Verkauf ganzer Unternehmen zum Preise von 1 €.

Literatur

  • J. G. Wolf, Funktion und Struktur der mancipatio, in: M. Michel (Hg.), Mélanges de droit romain et d’histoire ancienne. Hommage à la mémoire de André Magdelain, Paris 1998, 501-524.
  • U. Manthe, Geschichte des römischen Rechts, München 2000, 19-24.

Siehe auch: Libralakt


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