Automatensteuer

Automatensteuer

Die Hansestadt Hamburg hat am 29. September 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 ein neues Spielvergnügungsteuergesetz verabschiedet. Bei dieser Vergnügungsteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer/Gemeindesteuer. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen – bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 10% seines Spieleinsatzes, bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, wird unterschieden nach Spielort, in der Regel 50 oder 80 EUR pro Spielgerät und Monat. Die Steuer ist jeweils vom Spielgeräteaufsteller zu entrichten. Die Gründe für die Einführung der Spielvergnügungsteuer bzw. die Ablösung des früheren Spielgerätesteuergesetzes waren:

  • Das Finanzgericht Hamburg hatte vor einiger Zeit entschieden, dass es die Besteuerung auf der Grundlage des bisherigen Spielgerätesteuergesetzes für verfassungswidrig hält. Problematisch ist danach die pauschale Besteuerung pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit als Abbild des Aufwandes eines Spielers - unabhängig davon wie hoch die Spielereinsätze an den einzelnen Geräten tatsächlich sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu steht noch aus. Bereits entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, das sich mit Vergnügungsteuersatzungen anderer Städte zu der gleichen Problematik befasst hat. Fazit: Der rechtliche Bestand des Spielgerätesteuergesetzes und die sich daraus ergebenden Haushaltseinnahmen waren nicht mehr gesichert. Die steuerliche Bemessungsgrundlage – die „Zahl der Geräte“ – musste auf den „Aufwand des Spielers“, also auf den Geldeinwurf am Spielgerät, umgestellt werden. Denn nur der Einsatz des Spielers bildet dessen Aufwand für sein Spielvergnügungen wirklich ab.
  • Ferner wird mit dem Gesetz ein drohender Umsatzsteuerausfall für Hamburg aufgefangen. Es ist davon auszugehen, dass die Umsätze aus Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
  • Das bis 30. September 2005 geltende Spielgerätesteuergesetz regelte ausschließlich die Besteuerung des Aufwands des Spielers an Spiel- und Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit. In Anbetracht sinkender Steuereinnahmen hatte der Hamburger Senat eine Ausweitung der Besteuerung auch auf Spiele ohne Gewinnmöglichkeit vorgesehen, die mit dem neuen Spielvergnügungsteuergesetz umgesetzt wurde. Zu einer Steigerung des Steueraufkommens kommt es künftig durch die zusätzliche Besteuerung des Aufwandes für das Spielvergnügen an ausgewählten Spiel- und Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, wie zum Beispiel Flipper oder Bildschirmspielgeräte. Mit dieser erweiterten Regelung gleicht sich Hamburg vergleichbaren Vergnügungsteuersatzungen und -gesetzen anderer Städte an, die bereits seit längerem und regelmäßig auch den Spieleraufwand an Geräten ohne Gewinnmöglichkeit besteuern. Hinsichtlich der Geräte wurde für die künftige Besteuerung eine vergleichsweise enge Auswahl getroffen. Die Nutzung von so genannten Sportspielgeräten wie Billard, Dart oder Tischfußball unterliegt weiterhin nicht der Besteuerung.
  • Durch die neue Spielvergnügungsteuer wird gleichzeitig den veränderten Marktbedingungen im Bereich des gewerblichen Spiels, insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, der technischen Neu- und Weiterentwicklung bei Spielgeräten und dem veränderten Spielerverhalten Rechnung getragen. Die Steuer wird beim Aufsteller der Spielgeräte erhoben und ist aus dessen Erträgen zu zahlen. Jedoch stellen die vergleichsweise enge Auswahl der zu besteuernden Vergnügen und die moderaten Steuersätze sicher, dass die Steuer für den Aufsteller im Rahmen seines Unternehmens keine so genannte „erdrosselnde“ Wirkung hat.
  • Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz soll auch einen begleitenden Beitrag zur Verbesserung des Schutzes vor pathologischem Spiel / Spielsucht leisten. Durch eine entsprechende Abstufung der Steuerlast bis hin zum Verzicht auf die Besteuerung von wenig bis gar nicht suchtgefährdenden bzw. suchtfördernden Spielen bzw. Aufstellorten wird eine weniger suchtgefährdende Angebotsstruktur im Bereich des gewerblichen Spiels angestrebt. Zugleich werden aus den erwarteten Einnahmen in Höhe von rund 15 Mio. EUR für den Hamburger Haushalt jährlich 50.000 EUR zur Bekämpfung der Spielsucht für die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit bereitgestellt.

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