Rheinschifffahrt

Rheinschifffahrt
Rheinschifffahrt bei Karlsruhe

Die Rheinschifffahrt hat aufgrund der verkehrsstrategisch günstigen Lage des Rheins an und zwischen wichtigen Wirtschafts- und Industriegebieten Europas – nicht nur in der Neuzeit – eine lange und bedeutende Tradition. Heute gehört der Rhein zu den am stärksten befahrenen Wasserstraßen der Welt. Dementsprechend bestehen umfangreiche Bestimmungen und Abmachungen, die den Schiffsverkehr auf dem Rhein regeln.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und Geschichte

Bereits seit der Römerzeit ist der Rhein eine bedeutende Wasser- und Handelsstraße. Dabei wurden die Güter bis zur Erfindung des Dampfschiffs auf dem Niederrhein durch flachkielige Segelschiffe befördert. In Köln wurden sie auf kleinere Lastkähne umgeladen, die dann durch Pferde oder durch Menschenkraft an Seilen vom Leinpfad aus an beiden Ufern getreidelt wurden. Bevor der Strom durch Wasserbaumaßnahmen gebändigt und vertieft wurde, war das Treideln zu Berg nicht immer einfach. Oft mussten schwierige Stellen auch umgangen werden. Umgangen wurden auch gerne die von den Territorialherren errichteten Zollschranken.

Heute ist der Rhein für Massengüter und Containerschiffe der bevorzugte (weil billigste) Transportweg.

Rheinbegradigung am Oberrhein

Nach dem Wiener Kongress trat 1816 in Mainz eine Kommission (die spätere Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) zusammen, um für die Rheinschifffahrt eine gemeinsame Übereinkunft der Rheinuferstaaten zu erarbeiten. Mit der Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831 (Mainzer Akte) wurde die Freiheit der Schifffahrt bis in das offene Meer garantiert, das Stapelrecht in Köln und Mainz abgeschafft und die Uferanliegerstaaten wurden verpflichtet, Schifffahrtshindernisse zu beseitigen. Um den Rhein überhaupt vernünftig schiffbar zu machen, wurde der Oberrhein ab 1817 begradigt. Mit der revidierten Rheinschiffahrtsakte Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868 wurde die Schifffahrt unter anderem von Gebühren und Abgaben freigestellt, die sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründen. Rheinschifffahrtsgerichte wurden eingerichtet. Es wurde festgelegt, dass alle Signatarstaaten – und dazu zählten alle Rheinanrainer sowie Großbritannien – dieselben Gesetze und dieselben Zulassungskriterien für Transportmittel anwenden, und dass die Befahrbarkeit des Rheins von Basel flussabwärts sichergestellt werden muss. Wer beispielsweise ein neues Elektrizitätswerk plant, muss eine kostenlose Umfahrungsmöglichkeit bereitstellen.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist seit 1920 im Palais du Rhin in Straßburg untergebracht. In ihr sind die Schweiz, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Belgien vertreten.

Auf dem schwierigen Fahrwasser der „Gebirgsstrecke“ (St. Goar bis Bingen) wurde bis in die 1980er Jahre jeweils ein ortskundiger Rheinlotse als Steuermann hinzugezogen. Auf der Strecke Mannheim bis Schleuse Iffezheim wird heute noch zeitweise mit Lotsen gefahren. Der Rhein ist heute auf Grund der baulichen Maßnahmen von Rotterdam bis Rheinfelden (dem im Aargau und dem in Baden-Württemberg) durchgängig problemfrei schiffbar. Oberhalb stehen an den Staustufen für die Kleinschifffahrt Slip- oder andere Umsetzungsanlagen, an den Kraftwerken Laufenburg und Eglisau Schleusen zur Verfügung für Fahrzeuge bis zu 2,20 m × 10 m, teilweise auch deutlich mehr. Oberhalb des Rheinfalls ist der Rhein bis zur Brücke bei Neuhausen am Rheinfall für jeden Schiffsverkehr gesperrt. Oberhalb der Rheinbrücke in Schaffhausen besteht in den Sommermonaten eine durchgehende Schiffsverbindung bis Konstanz. Das Stauwehr in Schaffhausen sorgt für einen gleichbleibenden Wasserstand bis Diessenhofen. Die Brücke bei Diessenhofen ist sehr niedrig, und manche Schiffe „versenken“ für die Durchfahrt die Führerkabine. Bis Stein am Rhein ist der Rhein nicht reguliert, daher je nach Wasserstand schiffbar. Auch der Bodensee ist schiffbar und bei Seglern sehr beliebt. Der Alpenrhein ist für Schifffahrt gesperrt, der Alte Rhein aber auf zwei Kilometern von der Mündung bis Rheineck SG schiffbar.

Siehe auch

Häfen

Hauptartikel: Rheinhafen

Die wichtigsten kommerziellen Rheinhäfen befinden sich am Ober-, Mittel- und am Niederrhein: Basel, Straßburg, Kehl, Karlsruhe, Wörth am Rhein, Germersheim, Speyer, Ludwigshafen, Mannheim, Worms, Gernsheim, Mainz, Lahnstein, Koblenz, Bendorf, Andernach, Godorf / Wesseling, Köln-Niehl, Leverkusen, Dormagen, Neuss, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg-Ruhrort, Orsoy, Walsum, Rheinberg, Wesel, Emmerich am Rhein, Nimwegen, Dordrecht und Rotterdam.

Kanalverbindungen zu anderen Flüssen

Die Schifffahrtsroute Rotterdam-Constanța ist die kürzeste schiffbare Verbindung zwischen der Nordsee und dem Schwarzen Meer über Rhein, Main, Main-Donau-Kanal, Donau und Donau-Schwarzmeer-Kanal

Der Rhein hat über Kanäle Verbindungen zu anderen Flüssen:

Pegel

Pegeluhr in
Emmerich am Rhein

Die aktuellen Wasserstände werden regelmäßig an den Rheinpegeln abgerufen. Die Messwerte werden an die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion und die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz übertragen, sowie durch einen automatischen Anrufbeantworter (in Deutschland: Ortsvorwahl plus 19429) bereitgestellt, über den Rheinschiffer die Wasserstände an den Pegeln und deren Tendenz erfahren können. Die Wasserstände und weitere Informationen bietet im Internet das elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem.[1]

Wasserstände

Für die Beurteilung der Fahrrinnenverhältnisse gilt der Gleichwertige Wasserstand (GlW) an einer Reihe von Richtpegeln. Die Gleichwertigen Wasserstände sind die Wasserstände, die bei als gleichwertig festgelegten Abflüssen längs einer Flussstrecke auftreten. Sie stellen einen Niedrigwasserstand dar, der im langjährigen Mittel an 10 bis 20 Tagen im Jahr an den jeweiligen Richtpegeln unterschritten wird. Wegen der natürlichen Strombettveränderungen (Ablagerungen oder Erosionen) wird der GlW alle 10 Jahre neu festgelegt. Zur Zeit gelten die Gleichwertigen Wasserstände von 2002 (GlW 2002).

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist bestrebt, folgende auf den GlW 2002 bezogene Fahrrinnentiefen zu halten bzw. wiederherzustellen:

  • ab Duisburg-Ruhrort zu Tal 2,80 m
  • ab Duisburg-Ruhrort zu Berg bis Koblenz (Moselmündung) (km 592,2) 2,50 m
  • von Koblenz (Moselmündung) bis St. Goar (km 557,0) 2,10 m
  • von St. Goar bis Budenheim-Niederwalluf (km 508,0) 1,90 m1 und
  • von Budenheim-Niederwalluf bis Schleuse Iffezheim (km 334,0) 2,10 m

Fußnote 1:Durch die derzeitigen Baumaßnahmen im Bereich Bingen und im Rheingau soll dieser Streckenabschnitt in absehbarer Zeit auch auf eine Fahrrinnentiefe von 2,10 m gebracht werden.


Gleichwertige Wasserstände 2002 [cm][2] an den Richtpegeln:

Pegel GlW
2002
Rheinfelden 175
Basel-Rheinhalle 500
Maxau 360
Speyer 220
Mannheim 155
Worms 65
Mainz 170
Oestrich 85
Bingen 100
Kaub 80
Koblenz 80
Andernach 95
Bonn 145
Pegel GlW
2002
Köln 145
Düsseldorf 105
Ruhrort 225
Wesel 155
Rees 115
Emmerich am Rhein 80
Lobith 752
Pannerde Kop/Waal 733
Nijmegen/Waal 545
Tiel/Waal 262
Ijsselkop/Nederrijn 709


Folgende 32 wichtige Schifffahrts-Pegel existieren am Rhein: Konstanz, Rheinfelden, Basel-Rheinhalle, Iffezheim, Maxau, Speyer, Mannheim, Worms, Mainz, Oestrich, Bingen, Kaub, Koblenz, Andernach, Oberwinter, Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg-Ruhrort, Wesel, Rees, Emmerich am Rhein, Lobith, Pannerdense Kop, IJsselkop, Nijmegen Hafen, Tiel, Zaltbommel, Vuren, Krimpen, Dordrecht und Rotterdam.

Pegel Kaub mit Pegelturm und Hochwassermarken

Die für die Schifffahrt innerhalb der freifließenden Rheinstrecke wichtigsten Pegel sind Maxau, Kaub und Duisburg-Ruhrort. Duisburg ist relevant für die Strecke bis Koblenz, Kaub für südliche Bestimmungsorte. Schiffe die in den Wesel-Datteln-Kanal einfahren, rechnen mit dem Weseler Pegel. Die Wasserstände an den Pegeln (umgangssprachlich auch kurz: Pegelstände) sind wichtig für die Ladetiefe und damit die Tauchtiefe bei Niedrigwasser. Man lädt so beispielsweise 80 bis 120 cm auf den Pegel Kaub je nach Risikobereitschaft. Gegebenenfalls muss ein Hafen angelaufen werden, um das Schiff zu leichtern. Für die Bergfahrt auf dem Mittelrhein war dies zum Beispiel bis in die 1970er Jahre in Bad Salzig für Tankschiffe möglich und in St.Goarshausen für sonstige Ladungen, heute hat diese Praxis an Bedeutung verloren. Wenn die Schiffe nicht mehr die volle Ladung transportieren können, verteuert sich die Fracht. Deshalb wird bei bestimmten Wasserständen an den Pegeln Duisburg-Ruhrort, Köln und Kaub in der Frachtschifffahrt ein Kleinwasserzuschlag (Kwz) erhoben:

  • Kwz. Pegel Kaub ab 150 cm für südliche Häfen
  • Kwz. Pegel Köln ab 195 cm für Häfen zwischen Koblenz und Köln
  • Kwz. Pegel Duisburg-Ruhrort ab 270 cm für Häfen nördlich Köln bis Duisburg
  • Kwz. Pegel Emmerich ab 70 cm für alle von Duisburg rheinabwärts liegende Häfen.

Alle Schifffahrtspegel am Rhein weisen eine Hochwassermarke I und II aus. Bei Hochwassermarke I müssen sich laut Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, in der Talfahrt möglichst in der Fahrwassermitte und in der Bergfahrt im mittleren Drittel des Stromes halten. Als Breite des Stromes gilt der Abstand zwischen den Uferlinien. Beim Fahren einschließlich des Überholens sind höchstens bis zu zwei Schiffs- oder Verbandsbreiten zulässig. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge darf gegenüber dem Ufer 20km/h nicht überschreiten. Es dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnitts nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Dies wird von der Wasserschutzpolizei überwacht. Bei Erreichen der Hochwassermarke II wird im betreffenden Bereich die Schifffahrt total gesperrt. Die entsprechenden Hochwassermarken sind bei Pegel Köln beschrieben.

Fahrrinnentiefen

Die angestrebten Wassertiefen sind nicht immer vorhanden. Es ist dabei zu beachten, dass diese Tiefen sich nicht auf die ganze Strombreite, sondern nur auf die Fahrrinne erstrecken, so dass besonders Schleppzüge und längere Schubverbände bei tiefer Abladung vermeiden müssen, den Grenzen der Fahrrinne zu nahe zu kommen oder sie zu überschreiten. Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion gibt in gewissen Zeitabständen, sobald sich wesentliche Veränderungen ergeben, bekannt, welche geringsten Wassertiefen auf einzelnen Teilstrecken durch Peilungen festgestellt wurden.

Beim Abladen der Schiffe ist stets darauf zu achten, dass die nach den Pegelablesungen und den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sich ergebende Fahrrinnentiefen nur die vorgehaltenen Tiefen, nicht aber die größte zulässige Tauchtiefe der Schiffe angeben; diese ist je nach der Beschaffenheit der Flusssohle (Fels oder Kies), der Bauform der Fahrzeuge, der Menge der Ladung, der Höhe und Tendenz der Wasserstände, in jedem Fall geringer anzunehmen als die Sohlentiefe. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes lehnt es grundsätzlich ab, den Schifffahrttreibenden irgendwelche Vorschriften oder Ratschläge für das Maß der Abladung zu geben.

Der Schiffsführer muss aufgrund von §§ 1.04 und 1.06 der RheinSchPV unter Beachtung aller Umstände, insbesondere des Tiefgangs während der Fahrt (Absenkung durch Schraubensog) und der möglichen Gefahr in Verbindung mit der Ladung, den Tiefgang seines Schiffes in eigener Verantwortlichkeit bestimmen.

Die Zuständigkeit der Beamten der „zuständigen Behörde“ (Wasserschutzpolizei oder Wasser- und Schifffahrtsamt), den Schiffern gemäß § 1.19 RheinSchPV diesbezüglich Weisungen zu erteilen bleibt davon unberührt. So können zu tief abgeladene Fahrzeuge, die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und zügigen Ablauf der Schifffahrt gefährden, gegebenenfalls an der Weiterfahrt gehindert werden.

Bei Fahrgastschiffen lässt sich der Tiefgang kaum beeinflussen. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich, ob bei Niedrigwasser die für sein Fahrzeug erforderliche Fahrrinnentiefe noch gegeben ist. Im Jahr 2003 gab es in der Personenschifffahrt bei extremem Niedrigwasser einen spektakulären Schiffsunfall auf dem Rhein wegen Grundberührung.

Schleusen am Hochrhein und Oberrhein

Kanalstufe Vogelgrün im Rheinseitenkanal

Von Augst bis Birsfelden (Hochrhein) und von Kembs bis Iffezheim (Oberrhein) hat der Rhein 12 Fallstufen[2].

Name Rhein-km Schleusenabmessungen (m) Fallhöhe bei MW (m)
Augst 155,7 CH 99 x 12 7,43
Birsfelden 163,8 CH 190 x 12 und 180 x 12 8,01
Kembs 179,19 F 185 x 22,8 und 186,5 x 22,8 13,20
Ottmarsheim 193,74 F 185 x 23 und 185 x 12 14,70
Fessenheim 210,59 F 185 x 23 und 185 x 12 15,15
Vogelgrün 224,53 F 185 x 23 und 185 x 12 11,60
Marckolsheim 240,55 F 185 x 23 und 185 x 12 12,05
Rhinau 256,25 F 185 x 23 und 185 x 12 12,30
Gerstheim 272,25 F 190 x 24 und 190 x 12 10,40
Straßburg 287,99 F 190 x 24 und 190 x 12 11,80
Gambsheim 309,1 F 270 x 24 und 270 x 24 10,35
Iffezheim 334,0 D 270 x 24 und 270 x 24 10,95


Verkehrsregeln

Auf dem Rhein gelten detaillierte Verkehrsregeln. Ohne diese wäre ein solch dichter Verkehr unterschiedlichster Fahrzeuge nicht möglich. Die Regeln enthält die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), die "Straßenverkehrsordnung" für den Rhein, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erarbeitet und von den Uferstaaten eingeführt wird. Die wichtigsten davon sind:

  • Ab Rheinkilometer 769 (Duisburg-Ehingen) bis zur deutsch-niederländischen Grenze findet die „geregelte Begegnung“ statt (Begegnung Backbord an Backbord), die Talfahrt geht dabei am rechten Ufer zu Tal, die Bergfahrt am linken Ufer zu Berg.
  • Oberhalb des Rheinkilometers 769 weist die Bergfahrt der Talfahrt den Weg. Hier wechseln Talfahrt und Bergfahrt die Seiten je nach Verlauf der Fahrrinne. Begegnen sich hierbei zwei Schiffe an Steuerbord („Linksverkehr“), wird rechts (Steuerbord) eine blaue quadratische Tafel ausgeklappt. Diese Tafel ist gekoppelt mit einem weißen Blinklicht für die Nachtfahrt.
  • Weiterhin gibt es die „geregelte Begegnung“ von der Neckarmündung (km 428,2) bis Lorch (km 540,2), und danach gilt bis km 556,0 ein „Rechtsfahrgebot“, das heißt, die Mittellinie der Fahrrinne darf nicht überfahren werden.
  • Zur Kennzeichnung ist der Schiffsname und eine 7-stellige amtliche Schiffsnummer oder neu eine 8-stellige europäische Schiffsnummer (ENI) am Heck angebracht. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Schiffes angebracht. Beidseitig am Bug steht nur der Name des Schiffes. An den Längsseiten kommen noch die Angaben für die Größe (Tonnage), Länge und Breite hinzu.
  • Die Tiefgangsanzeiger, eingeteilt in Dezimeter, stehen links und rechts an der Bordwand.
  • Oberhalb der genannten Anzeigen ist die „Eichmarke“ aufgeschweißt.
  • Die Flagge des Heimatlandes wird am Heck gesetzt, die Reedereiflagge am vorderen Mast, auch genannt die „Fahrflagge“.
  • Blaue Signallichter oder „blaue Kegel“ weisen auf die Beförderung gefährlicher Güter (nach ADNR) bei Tankschiffen oder Trockenfrachtern hin.
  • Signallaternen: Topplicht vorne weiß, Backbordlicht rot und Steuerbordlicht grün, an den Seiten des Steuerhauses. Hecklicht weiß, achtern am Heck.
  • Bei Havarie wird eine rot-weiße Flagge gesetzt.
  • Schleppverbände werden mit einer gelb-schwarzen Tonne und einem gelben Ball gekennzeichnet.

Wahrschau

Wahrschau bedeutet in der Fachsprache der See- und Binnenschifffahrt soviel wie „Achtung“ oder „Vorsicht“. Das Wort ist verwandt mit dem niederländischen Wort waarschuwing (Warnung).

Schifffahrtspolizeiliche Wahrschau auf dem Rhein

Feste Wahrschauzeichen

Auf der 5 km langen tief eingeschnittenen, stark gewundenen und engen Rheinstrecke zwischen Oberwesel und St. Goar muss eine Begegnung bestimmter Fahrzeuge in den Kurven vermieden werden. Da für die Schiffe weder ausreichender Sichtkontakt noch störungsfreier Sprechfunkverkehr möglich ist, sind seit 1972 am Ufer Signalstellen zur Lichtwahrschau eingerichtet, d.h. zur Regelung des Schiffsverkehrs mithilfe von Lichtsignalen. Für die Talfahrt gibt es die Signalstellen A "Am Ochsenturm" bei Oberwesel und B "Am Kammereck", für die Bergfahrt E "An der Bank" bei St. Goar, D "Gegenüber der Loreley" und C "Am Betteck". Seit 1997 werden die Lichtsignale zentral von der Revierzentrale Oberwesel , als Organ der Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes, mithilfe von vier Landradarstationen geschaltet (§ 12.02 RheinSchPV).

Signalstelle E "An der Bank" bei St.Goar für die Bergfahrt

Siehe auch: Wahrschau am Mittelrhein (Schifffahrt), Untiefen des Rheins

Schwimmende Wahrschauzeichen

An besonderen Gefahrenstellen vorübergehender Art werden Wahrschauflöße verankert, wie bei Schiffsunfällen, Baggerarbeiten oder zeitweiligen Fehltiefen. Wahrschauflöße sind gelb angestrichene, etwa 5 x 3 Meter große Schwimmkörper mit Vorrichtungen zum Anbringen von Schifffahrtszeichen bei Tag und Nacht zur Verkehrsregelung mit den Zeichen "Keine Durchfahrt" und "Durchfahrt frei" (§ 6.08 RheinSchPV). Gegebenenfalls wird der Verkehr zusätzlich noch von der Wasserschutzpolizei des Landes im Auftrag des Bundes überwacht.

Wahrschaufloß

Private Wahrschauer oder Orderstationen

Private Wahrschauer erfragen die Schiffspositionen. Gegen Entgelte werden diese Informationen weitergegeben an die entsprechenden Speditionen oder Reedereien. Beispiel: Das Schiff XX hat als Zielhafen die Stadt XY. Unterwegs wird die Ladung verkauft, ein anderer Eigentümer, ein neuer Zielhafen. Oder: Die Reedereien wollen wissen, wann ihr Schiff wo ist.

Am gesamten Rhein waren bis in die 1970er Jahre hinein von ehemals Dutzenden Wahrschaustationen nur noch wenige erhalten, am unteren Niederrhein von ehemals drei nur noch eine. Die modernen Kommunikationsmöglichkeiten machen eine „neue Order“ überflüssig.

Literatur

  • Wilhelm Kimpel: Die Steuerleute und Lotsen auf der Gebirgstrecke des Mittelrheins mit ihren Stationen in Bingen, Kaub und St. Goar, 2. erw. Auflage, Kaub 1999, ISBN 3-929866-04-8. (vergriffen)
  • Karl-Heinz Lautensack: Rheinschif(f)fahrt – gestern und heute, 2. Auflage, Weiler bei Bingen 2004, ISBN 978-3-938184-01-1
  • Günther J. Janowitz: Warum ist es am Rhein so schön : ein Buch für Kenner und Liebhaber ; Technik, Romantik, Natur, Geschichte, Kunst, Schifffahrt in zwei Jahrtausenden ; neuartige Rheinlauf-Karten von Mainz bis Köln. Verlag Sera-Print, Einhausen 2000, ISBN 3926707097
  • Josef Dollhoff: Die Kölner Rheinschiffahrt. Von der Römerzeit bis zur Gegenwart. Bachem Köln 1980, ISBN 978-3761605288
  • Werner Böcking: Die Geschichte der Rheinschiffahrt. Schiffe auf dem Rhein in drei Jahrtausenden. Moers 1980
  • Europäischer Schiffahrts- und Hafenkalender (WESKA) 2010. Herausgeber: Verein für europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Duisburg-Ruhrort
  • Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest: Kompendium der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest. Organisatorische und technische Daten, Binnenschifffahrt, Aufgaben, Wasserstraßen. Eigenverlag, Mainz Juni 2007

Einzelnachweise

  1. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes: Elektronisches Informationssystem für Binnenwasserstraßen ELWIS
  2. a b Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest: Kompendium der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest. Organisatorische und technische Daten, Binnenschifffahrt, Aufgaben, Wasserstraßen. Eigenverlag, Mainz Juni 2007

Weblinks


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