Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkstaatsvertrag
Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens im Bundesrat am 3. April 1987

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.

Neben dem eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag umfasst das Rundfunkrecht unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Zu den seit März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält z.B. das Telemediengesetz (TMG) des Bundes weitere Regelungen. Der Jugendmedienschutz ist seit April 2003 nicht mehr im Rundfunkstaatsvertrag, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsgebiete

Inhalte sind unter anderem:

Der Rundfunkstaatsvertrag regelt in § 2 Abs. 1 unter anderem auch den Begriff des Rundfunks: "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind." Diese Definition schließt also sowohl drahtlose wie drahtgebundene Übertragung ein und auch die Übertragung durch paketorientierte Medien wie das Internet, wobei es bei letzterem unerheblich ist, ob die Rundfunkstreams individuell abgerufen und durch einzelne IP-Pakete zum Empfänger übertragen werden, oder ob sie via Multicast an viele IPs zugleich übertragen werden. Relevant ist lediglich, dass die Inhalte nicht wie die normaler Webseiten zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden können, sondern nur zeitgleich mit ihrer Verbreitung.

Geschichte

Rundfunkstaatsverträge 1987 und 1991

Das duale Rundfunksystem wurde erstmals durch den Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens der Länder vom 3. April 1987 gesetzlich ausgestaltet.[1] Nachfolgeregelung ist der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991.[2]

1. bis 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wurde von 1994 bis 2007 neunmal geändert. Durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde er mit Wirkung vom März 2007 in Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) umbenannt. Seitdem enthält der RStV neben den Regelungen zur Rundfunkveranstaltung auch Vorschriften zu inhaltlichen Anforderungen an Telemedien. Vorgängerregelungen dazu fanden sich im früheren Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder.[3]

10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag[4] wurde eine Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gebildet. Damit ist erstmals im deutschen Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen und das Zulassungsrecht der Länder vereinheitlicht.

Für Anbieter digitaler Plattformen wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die die Aufsicht durch die ZAK ermöglichen soll. Es sind Regelungen nunmehr für alle drahtgebundenen und drahtlosen Plattformen vorhanden, einschließlich neuer drahtgebundener Plattformen (wie IPTV) und auch neuer terrestrische Plattformen (wie Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB). Ausgenommen sind Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (zum Beispiel Internet, UMTS).

Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde geändert, insbesondere der Nachweis bei Rundfunkgebührenbefreiungen und die Verwendung von Datenbeständen über die Rundfunkteilnehmer durch die Landesrundfunkanstalt.[5]

11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag[6] wurde von den Regierungschefs der Länder am 12. Juni 2008 unterzeichnet und trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Er betrifft insbesondere die Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Weiterfinanzierung der Jugendschutzeinrichtung „jugendschutz.net GmbH“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.[7]

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Mit dem am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages[8] wurden verschiedene Änderungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt. Herauszuheben sind die neuen Regelungen in § 11 d RStV, die sich mit der Zulässigkeit der Angebote der Anstalten im Internet beschäftigen. Rundfunkrechtlich dürfen die Rundfunkanstalten danach ihre Programme und Begleitinformationen nach der Sendung in der Regel nach sieben Tagen nicht mehr zum Abruf bereit stellen. Darüber hinausgehende Angebote sind länger zulässig, wenn sie in ein sogenanntes Telemedienkonzept der Rundfunkanstalt aufgenommen sind und den neu eingeführten Drei-Stufen-Test absolviert haben (§ 11 f Abs. 4 RStV). Presseähnliche Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender ohne Sendungsbezug sind ebenso unzulässig wie das Anbieten von angekauften Spielfilmen. In einer Anlage zum Staatsvertrag werden weitere Angebote konkret verboten (Negativliste); dies sind zum Beispiel: Anzeigenportale, Partnerbörsen, Routenplaner.[9]

Der zweite wesentliche Änderungsbereich betrifft die wirtschaftliche Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hier geht es insbesondere um die Sicherstellung von marktkonformem Verhalten (Transparenzanforderungen), vgl. §§ 16a ff. RStV

Siehe auch: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Engagement im Internet

13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Am 30. Oktober 2009 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag[10] beschlossen. Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente ist er am 1. April 2010 in Kraft getreten. Schwerpunkte der Neuregelungen betreffen Werbung und Product Placement in Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, welche fortan teilweise zulässig sind.[11]

14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (überwiegend ratifiziert, aber nicht in Kraft getreten)

Am 10. Juni 2010 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder (MPK) den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente sollte er am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Als erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde er im Nordrhein-Westfälischen Landtag am 16. Dezember 2010 abgelehnt.[12] Damit ist die Änderung nicht in Kraft getreten.[13] Er sollte hauptsächlich den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag insofern ändern, dass ein Regelwerk im Umgang mit sogenannten Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten eingeführt wird. Dieses sollte den Jugendschutz im Internet regeln.

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages fand am 15. Dezember 2010 statt. Durch die Änderungen wird eine kopernikanische Wende in der Rundfunkfinanzierung vollzogen. Durch die sog. Haushaltsabgabe, einer Gebühr, die nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt und Betriebsstätte erhoben wird, soll dieses neue Finanzierungsmodell den Aufwand für die Datenerhebung und die Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen lassen [14]. Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eingeführt, Art. 1 des 15. RÄStV. Weitere Änderungen wurden im Bereich des Sponsorings von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgenommen [15]. Die umstrittenen Änderungen im Zuge des 14. RÄndStV, die letztlich nicht ratifiziert wurden, fanden im 15. RÄndStV keinen Niederschlag mehr. Die Änderungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Ratifizierung durch alle Bundesländer stattfindet. Ansonsten wird der 15. RÄndStV nach dessen Art. 7 Abs. 2 S. 3 gegenstandslos.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 1987, Text und Gesetzgebungsmaterialien
  2. Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 1991, Text und Gesetzgebungsmaterialien
  3. Institut für Urheber- und Medienrecht: Texte und Gesetzgebungsmaterialien zum 1. bis 9. RÄndStV
  4. Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, Text und Gesetzgebungsmaterialien
  5. Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gebilligt, 20. November 2007
  6. Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags, Text und Gesetzgebungsmaterialien
  7. Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: Begründung zum Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), (PDF 16kB)
  8. Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags, Text und Gesetzgebungsmaterialien
  9. Das Parlament.de: Grace Pönitz: Ungeliebter Kompromiss, Nr. 09/2009, 23. Februar 2009
  10. vgl. http://www.telemedicus.info/article/1540-Product-Placement-13.-RAEStV-wird-am-Freitag-unterzeichnet.html, abgerufen am 10. Mai 2011.
  11. Institut für Urheber- und Medienrecht: Konferenz der Ministerpräsidenten beschließt 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 3. November 2009
  12. [1]
  13. 'Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 2 vom 29. Januar 2011, Seite 18'
  14. [http://www.welt.de/wirtschaft/article7963562/Haushaltsabgabe-soll-GEZ-Gebuehr-ersetzen.html Welt Online vom 9. Juni 2010: Haushaltsabgabe soll GEZ-Gebühr ersetzen
  15. [2] 'Begründung des 15. RÄndStV, Seite 1'.

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