Rückgaberecht

Rückgaberecht

Das Widerrufsrecht gibt einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz "pacta sunt servanda", wonach Verträge normalerweise für beide Seiten bindend sind.

Im Deutschen Recht gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes dem privaten Kunden (nicht dem Unternehmer) bei verschiedenen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:

Die meisten Anordnungen des Bestehens von Widerrufsrechten im BGB beruhen auf entsprechenden EU-Richtlinien, deren Umsetzung in deutsches Recht dies erfordert.

Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind geregelt in § 355 BGB.

Das Widerrufsrecht gilt nicht in den Fällen des § 312b Abs. 3 Nr. 1-7 BGB. Diese Ausnahmen umfassen unter anderen Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung, die in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Damit gilt ein Widerrufsrecht insbesondere nicht bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.

Wichtig: Bei Reiseverträgen hat daher der Reisende im Regelfall kein Widerrufsrecht. Er kann nur ggf. und nur dann seine Buchung stornieren oder zurücktreten, wenn dies die AGB des Veranstalters vorsehen. Er sollte bei Buchungen daher nicht unüberlegt handeln oder eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.

Inhaltsverzeichnis

Ausübung des Widerrufsrechts

Der Widerruf bedarf gem. § 355 keiner Begründung. Der Kunde kann sein Widerrufsrecht auf zwei Arten ausüben, nämlich durch Widerrufserklärung in Textform oder, soweit der Vertrag Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware. Um einen Widerruf darzustellen, muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte; bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebenen Vordrucken sind nicht erforderlich und können nicht wirksam als zwingend vereinbart werden.

Widerrufsfrist

Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat - das bedeutet, ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist ein Widerruf unbefristet möglich. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss in Textform dauerhaft beim Kunden vorliegen (Text auf Webseite genügt nicht).
  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.
  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung bzw. die Warenrücksendung zu richten ist.
  • Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
  • Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der amtliche Mustertext der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) erfüllt diese Voraussetzung nicht [1]. Das Bundesministerium der Justiz hat eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft trat.[2]

Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten "schwebend wirksam" beschrieben werden kann: Er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann. Insbesondere kann der Fristablauf deshalb unterbleiben, weil der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB niemals ab.

Um den Unternehmern die ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, enthält die BGB-Informationspflichtenverodnung (BGB-InfoV) einen amtlichen Mustertext. Dieser ist allerdings aufgrund verschiedener Umstände rechtlich äußerst umstritten. Sofern man ihn für fehlerhaft hält, hat das zur Folge, dass alle Verträge, bei denen der Unternehmer mithilfe des Mustertextes die Belehrung vorgenommen hat, die entsprechenden Verträge möglicherweise noch über Jahre rückabgewickelt werden können (für die Fehlerhaftigkeit das Landgericht Koblenz [3]). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage besonders umstritten.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist aber nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt.

  • wenn der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
  • wenn der Preis zwar höher ist, der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs aber noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat

Der Unternehmer trägt auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (sogenannte Falschlieferung), insbesondere dann, wenn sie mangelhaft war.

Ob der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung erstatten muss, ist rechtlich umstritten. Mittlerweile lässt sich eine gewisse Tendenz der Gerichte feststellen, dem Verbraucher einen Rückerstattungsanspruch zuzugestehen. Zugunsten des Verbrauchers hat z.B. am 5. September 2007 das OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 226/06) entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: VIII ZR 268/07). Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage am 1. Oktober 2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt (Pressemitteilung 184/2008).

Alternative: Rückgaberecht

In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (z.B. beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt bzw. im Katalog bzw. auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt.

Wenn der Unternehmer sich für ein Rückgaberecht entschieden hat, richten sich die Einzelheiten nach § 356 BGB. Dabei bestehen folgende Unterschiede zum Widerrufsrecht:

  • Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ausnahme: bei nicht paketversandfähigen Sachen genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Form eines Abholungsverlangens.
  • Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung und kann diese in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen.

Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen der Rückgabe denen des Widerrufs.

Quellen

  • Hawellek, Christian, "Die Länge der Widerruffrist bei Verbraucherverträgen auf Onlineplattformen" in "Studienarbeiten zum IT-Recht"
  1. Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
  2. Pressemitteilung BMJ Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft
  3. Landgericht Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06, veröffentlicht auf der [1]

Weblinks

Gesetzestexte


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