Schadenersatz

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Unter Schadensersatz (auch Schadenersatz, ohne Fugen-S) versteht man den Ausgleich eines Schadens. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Lebens- und Rechtsgütern.[1] Der Schädiger muss aber nichts erlangt haben.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert.

Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 I BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsgüter entstehen, bilden hingegen den praktisch wichtigsten Anwendungsfall des Deliktsrechts.

In diesen Gesetzen wird bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt …) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (… ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet).

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich die Schadenersatzpflicht auch gegenüber demjenigen, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen sog. Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung).

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht

Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Vertrag) ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet.

So wird gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben (Besitzverschaffung) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Eigentumsübertragung).

Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz. Dabei sind entweder der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 BGB) oder der Vertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, § 284 BGB) zu erstatten.

Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)

Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sog. Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB und verpflichten jeden Teil des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Denn Schuldverhältnisse beschränken sich nicht auf die Herbeiführung eines evtl. geschuldeten Leistungserfolges, sondern sind generell vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht § 242 BGB.[2] Gleiches gilt auch für Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflichten, die ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (von der höchtsrichterlichen Rechtsprechung Sonderverbindung genannt)[3]. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 2, 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses ist Grundlage für die Haftung aus culpa in contrahendo.

Auch bei Verletzung der Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte schadensersatzberechtigt. Geschützt wird dabei allerdings nicht sein Äquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse, also sein personen- und vermögensrechtlicher statuts quo. Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), §§ 282, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).

Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz (Punitive damages).

Eine erschöpfende Auflistung von Rücksichtnahmepflichten kann nicht erfolgen, da sie zu vielschichtig sind. Ihr Umfang und Inhalt hängen vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.). Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen die Leistungstreuepflichten[4], Aufklärungspflichten und Schutzpflichten[5].

Haftung für Drittschäden

Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle:

Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich aber bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten. („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“)

Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation.

Die §§ 844–846 des BGB befassen sich mit der Haftung für Drittschäden. So wird z.B. gem. § 844 den direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten ein "Schadenersatz" in Form des ihnen entgangenen Unterhalts zugestanden.

Haftung nur bei eigenem Verschulden

Beide Grundlagen der Schadenersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden (§ 286 Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB). Verschulden ist in § 276 BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Dabei ist unerheblich, ob seine Verletzung der Sorgfaltspflicht in einem aktiven Handeln oder Untätigkeit besteht: wer es unterlässt, vor seinem Haus Schnee zu räumen und zu streuen, haftet für den Schaden, den ein Dritter deshalb bei einem Glättesturz erleidet ebenso wie der, der bei Frosttemperaturen Wasser auf dem Gehweg verschüttet. Die häufig relevanten Verkehrssicherungspflichten stellen den Versuch dar, positive Handlungspflichten aufzustellen, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann.

Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen

Grundsätzlich haftet man nur für eigenes Verschulden, doch dieser Grundsatz ist in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: schuldhaftes Handeln von Gehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelnen kommt es allerdings auf die Haftungsgrundlage an. Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder oder das Verhalten von Tieren kann Schadenersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.

Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadenersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: wer einen Gehilfen oder Subunternehmer statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB): der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen. Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: § 831 Abs. 1 BGB beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden auf die Fälle, in denen der Geschäftsherr nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.

Kinder sind – je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich intensiv – zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflichtigen (Eltern, Kindergärtner, Lehrer) haften für die Folgen von Schaden stiftendem Verhalten der Kinder, wenn sie nicht ausreichende Aufsicht belegen können (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB): der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist also in seiner Verkürzung falsch: richtig ist, dass Eltern nur dann haften, wenn ihre Kinder einen Schaden anrichteten, der bei gehöriger Aufsicht unterblieben wäre.

Ähnliches gilt für die Haftung des Tierhalters: der Halter eines gewerblich genutzten Tieres kann einwenden, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat (§ 833 BGB). Beide Fälle setzen damit Verschulden voraus, wenn auch der Mangel bei der Aufsicht im Gesetz unterstellt wird; diese „Verschuldensvermutung“ kann aber durch den Verantwortlichen widerlegt werden – dies lässt seine Haftung entfallen. Das gilt nicht beim Halter eines Luxustiers, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt als Sonderfall der Gefährdungshaftung die Tierhalterhaftung.

Anders ist dies erst in den Fällen der echten Gefährdungshaftung: in diesen Fällen, insbesondere der gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus Straßenverkehrsgesetz, muss der Geschädigte nur beweisen, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Schädigers verletzt wurde, um die Haftung des KFZ-Halters gem. § 7 StVG – allerdings (gem. § 12 Abs. 1 StVG) summenmäßig beschränkt – zu begründen. Der Halter könnte sich nur mit dem Einwand wehren, der Unfall beruhe auf höherer Gewalt; ein Verschulden, etwa ein Fahrfehler, ist für seine Haftung auf Schadenersatz nicht erforderlich.

In vergleichbarer Weise bedarf es keines Verschuldens bei Schäden, die sich etwa beim Betrieb von Bahnen (Schienen- oder Schwebebahn § 1 HaftPflG) oder im Bereich der Produkthaftung infolge von Produktfehlern (§ 1 ProdHG) ereignen. Hier wie im Bereich des Straßenverkehrs begründet die mit Eröffnung der Gefahrenquelle gesetzte Gefährdung besondere Sorgfaltspflicht und erübrigt jedes Verschulden.

Kausalität und Ursachenzusammenhang

Um schadenersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen. Man bezeichnet diesen Zurechnungszusammenhang mit dem Begriff der Kausalität. Dabei wird im Schadenersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.

Materiellrechtliche Bedeutung

Unter Kausalität versteht man im naturwissenschaftlichen Sinne jede für den Erfolgseintritt erforderliche Voraussetzung, bei deren Wegfall also auch der Erfolg entfiele (Conditio-sine-qua-non-Formel). Dieser Grundsatz führt im bürgerlichen Haftungsrecht zu Übersteigerungen: Der Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit zu der Stelle fährt, an der sich der Unfall ereignet, dort sich aber an die Verkehrsregeln hält, wäre in diesem Sinne doch ursächlich für den Unfall, da er bei (immer) ordnungsgemäßem Verhalten zum Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gewesen wäre.

Daher korrigiert die Rechtsprechung diese unbefriedigenden Ergebnisse über das Erfordernis der objektiven Zurechnungsfähigkeit oder Sozialadäquanz: Nur wenn die Voraussetzung unter normalen Bedingungen ohne Hinzutreten besonderer unabsehbarer Ursachen zum Erfolg führt, setzt die zivil- wie strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Aber auch dieses Kriterium ist unscharf: Bei Benutzung einer nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei durchfahrenden Kfz, durch den der Beifahrer verletzt wird. Nach der Bedingungstheorie ist der Unfall durch Wahl einer zugelassenen Wegstrecke zu vermeiden; auch nach der Adäquanztheorie wäre dieser Schaden dem bewusst StVO-widrig handelnden Fahrer zuzurechnen. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm vermeidet dieses unbillige Ergebnis indem sie darauf abstellt, dass es Ziel der Sperrung für den Durchgangsverkehr neben der allgemeinen Verkehrssicherheit war, konkret Unfälle zu vermeiden, die durch erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt sind.

Diese Lehre vom Schutzzweck der Norm wurde zunächst im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB entwickelt: Die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann haftungsrelevant, wenn mit ihnen konkret der Schutz des verletzten Rechtsgutes bezweckt war. Dieser Grundgedanke wird auch auf vertragliche Ansprüche übertragen: Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz hatte wahrheitswidrig Unfallfreiheit zugesichert. Bei einem vom Käufer allein verursachten Unfall wird das Kfz total beschädigt und er selbst verletzt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Absatz 1 BGB) Zug um Zug gegen Wertersatz (§ 346 Absatz 2 BGB); Ersatz seines unfallbedingten Personenschadens und der Belastung mit unfallbedingten Verpflichtungen oder Schäden kann er nicht fordern, da diese Ansprüche unfall-, aber nicht täuschungsbedingt sind.

Prozessuale Bedeutung

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Jeder muss das für ihn Günstige beweisen. Dabei gelten für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität unterschiedliche Regeln. Während zu ersterem generell der Geschädigte den Vollbeweis erbringen muss, steht dem Richter die freie Schätzung zu Umfang und Höhe des Schadens zu (§ 287 Abs. 1 ZPO), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Haftung erfüllt sind. In der Arzthaftung z. B. gelten besondere Regeln zur Beweislast.

Rechtswidrigkeit

Schließlich muss der Schädiger den Schaden rechtswidrig herbeigeführt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet dabei, dass die Verhaltensweise des Schädigers zu den Verhaltensmaßstäben der Rechtsordnung im Widerspruch steht. Im Zivilrecht folgt die Rechtswidrigkeit bei unmittelbaren Verletzungen durch positives Tun regelmäßig aus der Rechtsgutverletzung. Ausnahmsweise muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden, wenn sich diese aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestandes nicht bereits aus dessen Verletzung ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z. B. bei unerlaubter Fotoabbildung etc.) der Fall. In Einzelfällen kann das Handeln aber durch einen Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich auch die Schadensersatzpflicht. Mittelbare Verletzungshandlungen und Unterlassungen sind nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn der Schädiger hierbei gegen eine Rechtspflicht – z. B. eine Verkehrssicherungspflicht – verstoßen hat.

Probleme kann hierbei das so genannte rechtmäßige Alternativverhalten aufwerfen. Wenn der Schädiger den Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten verursacht hätte, kann der Schadensersatzanspruch entfallen.

Umfang der Schadenersatzpflicht, ihre Minderung

Das deutsche Recht ist vom Prinzip der Totalrestitution beherrscht. Wenn der Schädiger aus Verschuldens- oder Gefährdungshaftung Schadenersatz schuldet, ist diese Forderung nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt: er haftet in unbeschränkter Höhe, sofern nicht für Gefährdungshaftungen spezielle Höchsthaftungsgrenzen bestimmt sind. Das schweizer Recht sieht hingegen eine Minderung der Ersatzpflicht vor, wenn der Schädiger durch eine vollständige Haftung einer Notlage ausgesetzt werden würde und er nicht wenigstens grobfahrlässig gehandelt hat (Art. 44 Abs. 2 OR).

Anders als im anglo-amerikanischem Raum wird nach deutschem Recht mit dem Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe“ (exemplary or punitive damages) zugesprochen, sondern nur der „Nachteil“ ausgeglichen, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde.[6]

Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution geprägt. Ein Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (§ 249 Abs.1 BGB). Ist z. B. eine Sache beschädigt oder ein Körper verletzt worden, sind die Instandsetzungskosten bzw. die Heilungskosten zu ersetzen. Es ist aber nicht der Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (der sog. „Status quo ante“), sondern eben der (hypothetische) Zustand, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Herstellung dieses Zustandes kann nicht nur bei Vermögensschäden, sondern bei Schäden jeder Art (z. B. auch Gesundheitsschäden, Körperschäden) verlangt werden.

Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl auch das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld (§ 249 Abs.2 BGB) zu erhalten. Auch dies ist ein Fall der Naturalrestitution, weil das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist. Dieser Geldbetrag kann sogar dann gefordert werden, wenn er tatsächlich nicht anfällt (z. B. die Reparaturkosten für einen Kraftwagen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird).

Alternativ zum Kostenersatz für die Wiederherstellung beschädigter Sachen kann nach h.M. die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Sache erfolgen (a.A. Fall der Schadenskompensation). Demnach ist der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sachen zu erstatten. Nicht erstattungsfähig ist deren Neuwert (Ausnahme: Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kfz mit dem „Schmelz der Neuwertigkeit“). Der Geschädigte kann aber auch nicht bloß auf den Zeitwert der Sache verwiesen werden.

Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Schadlosstellung nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld. Eine Schadenskompensation erfolgt z. B. bei dem Ersatz des merkantilen Minderwerts beschädigter Kraftfahrzeuge. Bei der Schadenskompensation ist die Schadlosstellung grundsätzlich auf Vermögensschäden beschränkt (§ 253 Abs.1 BGB), soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.

Der wichtigste Fall einer Kompensation von Schäden, welche nicht Vermögensschäden sind, ist das Schmerzensgeld. Aus allen Haftungsgrundlagen wird bei Verletzung von Personen ein Schmerzensgeld zugebilligt (z. B. § 253 Abs. 2 BGB, § 8 Satz 2 ProdHG, § 11 StVG).

Im Rahmen der Minderung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen ist der Vorteilsausgleich, das heißt die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteile.

Berücksichtigt wird im deutschen Zivilrecht auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Allerdings kann dem Opfer gem. § 254 Abs. 2 BGB ein evtl. eigenes Verschulden ebenso entgegengehalten werden wie eine von ihm ausgehende Gefährdung. Das Verschulden der Beteiligten wird einander gegenübergestellt. So werden bei Kraftfahrzeugunfällen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren die Verschuldensanteile gewichtet. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten lässt jedoch nicht die Haftung des Schädigers entfallen, diese tritt nur in Ausnahmefällen hinter dem Eigenverschulden des Geschädigten zurück.

Haben jedoch Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter den Schaden (mit-) verursacht, so hat dies keine Auswirkung für den Geschädigten: er kann sich an jeden der Mittäter (§ 830 BGB) oder Verantwortlichen (§ 840 BGB) halten und von diesem den gesamten Schadenersatz fordern, ohne aus der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Nachteile zu ziehen. Diese Auseinandersetzung verlagert der Gesetzgeber in das Lager der zum Schadenersatz verpflichteten (§ 830 Abs. 1, § 840 Abs. 1 mit § 426 BGB).

Rechtslage in Österreich

Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB. Es gelten dieselben Grundsätze wie in Deutschland, das heißt, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.

Im Einzelnen wird zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex contractu (vertraglicher Schadenersatz) unterschieden. Dies ist im österreichischen Recht insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung.

Dies gilt auch für die Regelung in Russland.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Hermann Lange/Gottfried Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., Mohr-Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3-16-147984-X

Einzelnachweise

  1. Schwarz, Günther Christian/Wandt, Manfred: Gesetzliche Schuldverhältnisse, München, 2. Aufl. (2006), § 22, Rn. 3. Im Bürgerlichen Gesetzbuch fehlt die Definition des Schadens (Zur nicht gewünschten Regelung des Schadensbegriffes durch das Gesetz äußern sich die Motive, Band 2, 1888, S. 19. Dort heißt es im Zusammenhang mit der Frage der Regelung einer compensatio lucri et damni (lat. Vorteilsausgleich): "Ihre Lösung hängt wesentlich mit der Feststellung des Schadensbegriffes zusammen, welche ohnedies nicht für alle Fälle nach allen möglichen auch sonst zweifelhaften Seiten hin durch das Gesetz erfolgen kann. Der Versuch müßte zu einer weitgehenden Kasuistik führen, von welcher keine befriedigenden Resultate zu erwarten wären. Die Praxis wird, uneingeengt durch eine gesetzliche Vorschrift, auch fernerhin im Einzelfalle sich zurechtfinden.").
  2. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. (2007), § 241, Rn. 6.
  3. Ausführlich und insgesamt mehr als 100 Sonderverbindungen aufzählend: Krebs, Peter: Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, München, 2000.
  4. BGH, NJW 1983, 998.
  5. BGH, NJW 1983, 2813 (2814).
  6. Vgl. zu den Unterschieden zwischen deutscher und amerikanischer Rechtstradition etwa Paul D. Carrington, Punitive Damages - The American Tradition Of Private Law, in Humbold-Forum Recht, HFR 2004, Beitrag 7, Seite 1
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