ScheckG

ScheckG

Das deutsche Scheckgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Es ist damit die rechtliche Grundlage für den so genannten Scheckverkehr.

Basisdaten
Titel: Scheckgesetz
Abkürzung: ScheckG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4132-1
Datum des Gesetzes: 14. August 1933 (RGBl. I S. 597)
Inkrafttreten am: 1. April 1934
Letzte Änderung durch: Art. 154 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 862, 886)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. April 2006
(Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz ist die wortlauttreue Umsetzung des 1931 in Genf geschlossenen Scheckrechtsabkommens, dem die meisten europäischen Staaten (einschl. UdSSR), die Staaten Südamerikas und Japan, nicht aber die Länder des damaligen britischen Commonwealth und die USA, beigetreten sind.

Das frühere Einführungsgesetz zum Scheckgesetz (vom 14. August 1933, RGBl. I S. 605) ist mittlerweile aufgehoben worden.

Literatur

  • Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeinen Geschäftsbedingungen. C. F. Müller. 4. Auflage, Heidelberg, Mai 2004, ISBN 381141920X.
  • Adolf Baumbach (Begr.), Wolfgang Hefermehl, Matthias Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen mit Nebengesetzen und einer Einführung in das Wertpapierrecht, C.H. Beck Verlag, 23. Auflage, München 2008, ISBN 9783406552847.

Siehe auch

Weblinks

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