Scheinrechnung

Scheinrechnung

Der Begriff Scheinrechnung ist eine Sammelbezeichnung für Arten von Rechnungen, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder verschleiern soll. Im Steuerstrafrecht ist zu unterscheiden zwischen „reinen“ Scheinrechnungen, Abdeckrechnungen, Strohmannrechnungen, Gefälligkeitsrechnungen und gefälschten Rechnungen. Mittels dieser Rechnung wird ein Lebenssachverhalt konstruiert, der so bzw. in dieser Form nicht bestanden hat, meist um eine steuermindernden oder subventionserhöhenden Sachverhalt gegenüber den Finanzbehörden zu erklären.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Im Rechtsverkehr wird die Scheinrechnung aus verschiedensten Gründen erstellt und in Umlauf gebracht. Dabei kann die Erstellung und Verwendung solcher Rechnungen aufgrund steuerrechtlicher Regelungen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommen.

Zur Vortäuschung eines Geschäftsvorfalls werden eine oder mehrere Rechnungen erstellt, die zum Schein bspw. Beraterhonorare ausweisen, um Zahlungen steuerlich zu berücksichtigen, welche steuerlich nicht berücksichtigungsfähig wären, zum Beispiel Bestechungsgelder oder Schwarzlohnzahlungen.

Ganz ähnlich kann eine Scheinrechnung eingesetzt werden um Geldflüsse ins Ausland zu verschleiern. Durch die vorgetäuschten Ausgaben verlassen die Gelder den Einflussbereich des Steuerpflichtigen und mindern den steuerlichen Gewinn. Die Gelder werden meist in eine Steueroase transferiert um dem Fiskus gegenüber das Kapital zu verschweigen und die hieraus resultierende Kapitalertragsteuer zu umgehen bzw. unversteuert zu lassen.

Aber auch bedingt durch die Rezession werden Unternehmen gezwungen Aufträge anzunehmen, die die Selbstkosten nicht oder nur zum Teil decken. Durch den Einsatz illegal Beschäftigter kann eine enorme Kostenersparnis herbeigeführt werden, da die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuern nicht abgeführt werden. Hierdurch ist es dem Unternehmer möglich auch mit solchen ruinösen Aufträgen Gewinne zu erzielen und sich zugleich eine gute Ausgangsposition auf dem Markt zu verschaffen. Dementsprechend ist die Scheinrechnung besonders im personalintensiven Dienstleistungssektor als auch im Bau- und Reinigungsgewerbe weit verbreitet.

Arten der Scheinrechnung

Man unterscheidet verschiedene Arten von Scheinrechnungen, wie beispielsweise Abdeck-, Strohmann- oder Gefälligkeitsrechnungen. Als Aussteller der Rechnungen fungieren in diesen Fällen meist sog. Schein- oder Briefkastenfirmen.

Scheinrechnung

Umgangssprachlich versteht man unter dem Begriff Scheinrechnung eine Rechnung, der keine Leistung gegenübersteht. Die Rechnung ist einzig erstellt worden, um für das rechnungsempfangenden Unternehmen Betriebsausgaben zu fingieren, um den Gewinn und damit die Steuerlast bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu mindern.

Weiterhin ist es für den Unternehmer, der diese Rechnung benutzt, möglich, die in der Rechnung vom rechnungsausstellenden Unternehmer offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen und damit seine umsatzsteuerliche Zahllast zu mindern bzw. sogar eine Erstattung vom Finanzamt zu erhalten.

Mithilfe einer Scheinrechnung kann man zudem einem Unternehmen Gelder entziehen, um diese an die Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer weiterzugeben (verdeckte Gewinnausschüttung). Hierzu wird eine Rechnung und die dazugehörige Zahlung fingiert. Die Gelder werden dann an die entsprechenden Nutznießer ausgeschüttet. Zudem schmälern diese Gelder den betrieblichen Gewinn.

Abdeckrechnung

Als Abdeckrechnung wird eine Rechnung bezeichnet, bei der ein tatsächlich entstandener Aufwand bspw. für Schwarzlohnzahlungen oder Bestechungsgelder als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht wird. Die tatsächlich entstandenen Ausgaben werden in der Buchführung unter Zuhilfenahme dieser Rechnung „abgedeckt“.

Weiterhin ist es für den Unternehmer im finanzbuchhalterischen Sinne „erforderlich“ eine Abdeckrechnung in seine betriebliche Buchführung einzubuchen, da andernfalls die mithilfe von illegalen Beschäftigten erwirtschafteten Gewinne zwangsläufig zu einer höheren Steuerlast führen würden. Damit wäre der durch die Schwarzarbeiter erzielte Gewinn einer höheren Besteuerung unterworfen.

Zugleich würde in der Buchführung des Unternehmens ein Missverhältnis zwischen den erzielten Umsätzen und den erklärten Lohnausgaben entstehen, welches für sich genommen ein Hinweis auf illegale Beschäftigungsform ist bzw. zumindest sein könnte. Besonders würde hier die Frage im Raum stehen, ob die erzielten Umsätzen mit den angemeldeten Arbeitnehmer erzielt werden konnten. Im personalintensiven Baugewerbe geht die Rechtsprechung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon aus, dass mind. 66 2/3 Prozent des erzielten Umsatzes wiederum Personalausgaben darstellen (sog. pauschale Lohnquote). Ein offenkundiges Missverhältnis dieser pauschalen Lohnquote lassen mindestens Mängel an der Finanzbuchhaltung des Unternehmers erkennen. Jedoch sei hier angemerkt, dass die Anwendung der pauschalen Lohnquote nicht unumstritten ist.

Beispiel:
unstrittiger Umsatz mit ordentlichen Arbeitnehmer     1.000.000 EUR
Personalausgaben 66 2/3                                 666.666 EUR     
Sozialversicherung und Lohnsteuern geschätzt 20 %       200.000 EUR
steuerlicher Gewinn                                     133.334 EUR
Abwandlung:
unstrittiger mit Schwarzarbeitern erbrachter Umsatz   1.000.000 EUR
steuerlicher Gewinn                                   1.000.000 EUR

Beim Beispiel b) sieht man, dass der Umsatz zugleich den Gewinn darstellt. Zwar sind Arbeitslöhne dennoch angefallen, da diese aber schwarz ausbezahlt wurden, sind diese nicht berücksichtigungsfähig. Wären diese Schwarzlöhne richtig beim Finanzamt erklärt, würde sich der Unternehmer der Hinterziehung der Lohnsteuer bezichtigen (und natürlich dem Betrug zum Nachteil der Sozialversicherung). Zudem würde wiederum die Frage im Raume stehen, wie die erzielten Umsätze mit den angemeldeten Arbeitnehmer erzielt wurden.

Abwandlung Beispiel b:
unstrittiger mit Schwarzarbeiter erbrachter Umsatz    1.000.000 EUR
Abdeckrechnungen                                        866.666 EUR
steuerlicher Gewinn                                     133.334 EUR

Unter Zuhilfenahme der Abdeckrechnungen hat der Unternehmer nun die Arbeitsleistungen in die Buchführung eingebracht und den steuerlichen Nachteil (namentlich: die Höherversteuerung des Gewinns) neutralisiert. Natürlich bezieht sich dies nur auf den buchmäßigen Gewinn. Tatsächlich war ein Gewinn von 333.334 € entstanden.

Bewirkt durch die "Ersparnis" der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern.

Die eingangs erwähnten Bestechungsgelder wären ohne eine Abdeckrechnung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ohnehin steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Strohmannrechnung

Als Strohmannrechnung bezeichnet man eine Rechnung, die im Namen eines Dritten erstellt worden ist und aus der der tatsächlich leistende Unternehmer nicht hervorgeht. Hierbei wird das Abrechnungspapier im Namen eines von Dritten gesteuerten und vorgeschobenen Strohmannes erstellt, um dem Finanzamt den Namen des tatsächlichen Unternehmers und Leistungserbringers vorzuenthalten.

Dabei unterscheidet sich die sog. Strohmannrechnung von der Scheinrechnung dergestalt, dass nicht Betriebsausgaben- und Vorsteuern des rechnungsempfangenden Unternehmers fingiert werden, sondern vielmehr die steuerliche Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers verschleiert werden soll.

Dieser umgeht auf diesen Wege seine Steuerpflicht. Hintergrund einer solchen Strohmannrechnung muss jedoch nicht zwangsläufig die Umgehung der Steuerpflicht sein. Auf diesem Wege können den zuständigen Behörden Einkünfte verschwiegen werden um etwa Transferleistungen zu erhalten oder den Zugriff auf die erwirtschafteten Gelder durch einen vollstreckbaren Titel zu verhindern.

Gefälligkeitsrechnung

Unter dem Begriff Gefälligkeitsrechnung versteht man eine Rechnung, die vom rechnungslegenden Unternehmer aus Gefälligkeit erstellt und weitergegeben wird. Hiermit kann sein Geschäftspartner bzw. Freund seine ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Steuerlast mindern. Der Rechnung steht ebenfalls kein tatsächlicher Leistungsaustausch gegenüber. Möglich ist auch, dass nur ein Teil jener Rechnung tatsächlich Leistungen zugrunde liegen und die höhere Rechnung nur aus Gefälligkeit erstellt wird.

Gefälschte Rechnung

Ebenfalls eine Art der Scheinrechnung stellt eine gefälschte Rechnung dar. Hierzu wird der Rechnungsbogen bzw. Briefkopf oder ein Angebot eines Unternehmens herangezogen und verfälscht bzw. nachgemacht um Betriebsausgaben und Vorsteuern zu fingieren. Bekannt sind hier beispielsweise die Manipulation der Rechnungsbeträge bzw. die Erstellung neuer bzw. weiterer Rechnungen, die ohne Wissen und Wollen des rechnungsausstellenden Unternehmens erstellt und zur Minderung des Gewinns und der umsatzsteuerlichen Zahllast benutzt werden. Der gefälschten Rechnung ist gleichzeitig eine weitere Straftat eigen: die Urkundenfälschung, da eine unechter Urkunde mit der Absicht den Rechtsverkehr zu täuschen hergestellt wurde.

Rechnungen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Mithilfe einer Scheinrechnung können Gewinne einer Kapitalgesellschaft an deren Gesellschafter ausgeschüttet werden ohne eine Abgeltungsbesteuerung vorzunehmen (verdeckte Gewinnausschüttung). Zugleich mindert die Scheinrechnung den Jahresüberschuss der Kapitalgesellschaft und damit den steuerlichen Gewinn sowie den Gewerbeertrag.

Steuerrecht

Im Steuerrecht dient die Scheinrechnung in der Regel lediglich einem einzigen Zweck: Die steuerliche Zahllast soll vermindert bzw. eine etwaige staatliche Subvention soll erhöht werden.

Steuerart Bedeutung der Scheinrechnung für diese Steuerart
Einkommensteuer Erhöhung von Betriebsausgaben und Werbungskosten und damit einhergehend Minderung der tariflichen Einkommensteuer
Gewerbesteuer Erhöhung von Betriebsausgaben um den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer zu verringern
Umsatzsteuer Erhöhung der Vorsteueransprüche und damit Minderung der der umsatzsteuerlichen Zahllast
Körperschaftsteuer verdeckte Gewinnausschüttung an den oder die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, die zugleich den Gewinn mindert
Investitionszulage Nachweis des Erwerbs von Wirtschaftsgütern zur Erhöhung der Subvention

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, die vom Unternehmer selbst berechnet und beim Finanzamt angemeldet wird. Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Leistung, so kann sich der leistungsempfangende Unternehmer die in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 15 UStG wieder abziehen. Gerade die Selbstberechnung und Anmeldung der Umsatzsteuer macht diese äußerst betrugsanfällig, da mittels einer Scheinrechnung ein Vorsteuerabzug fingiert wird und hierdurch Steuerausfälle entstehen, die als systemimmanent vom Staat zunächst nicht verhindert werden können.

Beispiel:
Ein Handwerker führt bei einem Bäckermeister Reparaturleistungen durch und stellt diesem 200 € zuzüglich 38 € offen ausgewiesener  
Umsatzsteuer in Rechnung. Dem Bäckermeister steht nun ein Vorsteuerabzug in Höhe von 38 € zu. Zudem macht der Bäckermeister im 
Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt weitere Vorsteuern in Höhe von 1900 € geltend. Die Vorsteuern resultieren 
aus einer Scheinrechnung, die der Unternehmer sich selbst erstellt hat. Ohne diese Scheinrechnung wäre eine umsatzsteuerliche 
Erstattung von 38 € entstanden (sog. Vorsteuerüberhang). Aufgrund der selbst erstellten Scheinrechnung macht er nun einen  
Steuervergütungsanspruch von 1.938 € gegenüber dem Finanzamt geltend.

Ertragsteuerrecht

Im Ertragsteuerrecht,d.h. bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer erfüllt die Scheinrechnung den Zweck den Gewinn bzw. Gewerbeertrag zu mindern und dadurch eine geringere Besteuerung zu erzielen. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind betrieblich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen somit zu einer Minderung des Gewinns. Mittels Scheinrechnungen werden betrieblichen Aufwendungen fingiert und zum Abzug gebracht. Dem Gewerbetreibenden ist es dadurch möglich gezielt die Betriebsausgaben zu erhöhen und damit einen geringeren als den tatsächlich entstandenen Gewinn beim Finanzamt zu erklären und zu versteuern.

Beispiel:
Ein Gewerbetreibender erklärt beim Finanzamt einen Gewinn in Höhe von 50.000 €. Bei der Berechnung des Gewinns hat er eine 
Scheinrechnung, die er sich selbst geschrieben hat, berücksichtigt und hieraus resultierende fingierte Betriebsausgaben in Höhe  
von 25.000 € abgezogen. Der tatsächlich entstandene Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt mithin 75.000 €. Durch die Scheinrechnung 
werden jedoch nur 50.000 € der Besteuerung unterworfen.

Die Finanzbehörde versucht diese Betriebsausgaben, die aus fingierten Rechnungen resultieren, gezielt durch die sog. Empfängerbenennung im Sinne von § 160 AO zu verhindern.

Handelsrecht

Handelsrechtlich gilt der Grundsatz, dass sich ein Kaufmann nicht reicher darstellen darf als er tatsächlich ist (sog. Niederstwertprinzip). Im Rahmen des Jahresabschluss sind vom Unternehmer Anlage- und Umlaufvermögen in der Bilanz auszuweisen. Die Bilanz dient z.B. bei der Beantragung eines Bankkredits zum Nachweis der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens und soll die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Sie spielt regelmäßig bei der Kreditvergaben eine entscheidende Rolle. Mithilfe einer Scheinrechnung ist es dem Kaufmann möglich den Erwerb bzw. das Vorhandensein von Anlage- bzw. Umlaufvermögen zu fingieren. Bekanntestes Beispiel hierfür war die Firma FlowTex, die mittels 1.200 fingierter Rechnungen das Vorhandensein von rund 3.000 Horizontalbohrmaschinen fingierten.

Beispiel:
Fingierte Bohrsysteme wurden von FlowTex an Leasinggesellschaften und Banken verkauft. FlowTex selbst leaste die Maschinen im Wege 
einer Sale-Lease-Back-Transaktion wieder zurück (sog. Rückmietkauf), um den für die Leasinggesellschaften notwendigen 
Marktbedarf für eine Kreditfinanzierung bei den Banken sicherzustellen. Die erhaltenen Kredite der Leasinggesellschaften für den 
Kauf der nicht vorhandenen Bohrmaschinen war der Gewinn des Betrugs. Der Erwerb der Bohrsysteme wurde durch Scheinrechnungen 
nachgewiesen.

Bekämpfung der Scheinrechnung

Durch Einführungen der Bauabzugsteuer (§§ 48 EStG ff) und der Steuerschuldverlagerung auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG) versucht der Staat die Scheinrechnungen im Bauwesen zu bekämpfen.

Im Gespräch sind mittelfristig auch die Änderung des Systems der Umsatzsteuer zum Reverse Charge-Verfahren, wie es jetzt schon durch Anwendung des § 13b UStG Anwendung findet.

Rechtliche Folgen

Strafrechtliche Folgen

Wer Scheinrechnungen erstellt bzw. von Dritten erstellen lässt, die dieser dann im Rahmen seines Unternehmens zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug heranzieht, macht sich in aller Regel der Steuerhinterziehung und ggf. der Urkundenfälschung schuldig. Die wissentliche und willentliche Verwendung von Scheinrechnungen im Rechtsverkehr stellt gem. § 370 AO eine Steuerstraftat dar.

Erstellt jemand im Rahmen seines Unternehmens Scheinrechnungen, mit dem es dem Rechnungsempfänger möglich wird, einen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu generieren, so macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter schuldig.

Die unwissentliche Verwendung von Scheinrechnungen kann strafrechtlich nicht geahndet werden.

Steuerliche Folgen

Die wissentliche und willentliche Verwendung von Scheinrechnungen, die zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug herangezogen werden, führt regelmäßig zur Versagung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger.

Wer unwissentlich Scheinrechnungen benutzt hat, weil er bspw. über den tatsächlich Leistenden getäuscht wurde, verliert ebenfalls seinen Vorsteueranspruch, da die Identität des Leistenden mit der des Rechnungsausstellers nicht übereinstimmt. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung existiert im Steuerrecht kein Gutglaubensschutz. Der Betriebsausgabenabzug bleibt jedoch in den meisten Fällen unangetastet.

Wer eine Scheinrechnung erstellt und in Umlauf bringt, schuldet die hierin offen ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG bzw. § 14 Abs. 3 UStG (a.F.). Eine Rechnungskorrektur - wie sie das UStG vorsieht - kommt hier nicht in Betracht.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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