Schwerbehindertenrecht (Deutschland)

Schwerbehindertenrecht (Deutschland)

Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Mit diesem Gesetz wurde das bisher zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt.

Teil 2 des SGB IX enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ – vor allem im Arbeitsleben. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, bei denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (SGB IX §2 Abs. 2). Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

Inhaltsverzeichnis

Zweck des Schwerbehindertenrechts

Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „allein zum Schutz“ der schwerbehinderten Menschen konzipiert.

Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit

Hauptartikel: Grad der Behinderung

Das Vorliegen der Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Grad der Behinderung (GdB) werden auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Der GdB wird – zwischen 20 und 100 – in Zehnerschritten (nicht mehr in Prozent) bemessen.

  • Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20,
  • eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50,
  • eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30.

MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE nur auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist. MdE ist ein Begriff aus dem Unfallversicherungsrecht.

[1] [2] [3] [4] [5] (Stand jeweils 2005 oder 2006).

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (erheblich gehbehindert), 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert), 'B' (auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises steht „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ ), 'H' (Hilflos), 'BL' (blind), 'RF' (Rundfunkgebührenbefreiung / Sozialtarif bei der T-Com), 'GL'(Gehörlos).[6][7][8][9] (Stand jeweils 2005 oder 2006).

Die Einstufung erfolgt nach den Regeln der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Auch Kriegsbeschädigungen sind in das gleiche System eingebunden; ein Anspruch auf eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsbeschädigtenrente) besteht aber nur auf die anteiligen kriegsbedingten Schädigungsfolgen.

Antragstellung

Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung wird nur auf Antrag des behinderten Menschen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (meist Versorgungsamt genannt) festgestellt.

Bescheid des Versorgungsamtes

Das Versorgungsamt teilt die Einstufung in einem Bescheid mit. Dieser Feststellungsbescheid kann mit einem Widerspruch und - falls dieser nicht zum gewünschten Erfolg führt - über ein Verfahren vor dem Sozialgericht angefochten werden.

Dieser Bescheid ist nur für den Betroffenen bestimmt und nicht zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw., weil darin unter anderem die medizinische Diagnose aufgeführt ist: Im zugehörigen Merkblatt ist ausdrücklich erwähnt, dass niemand das Recht hat, Einblick in diesen Bescheid zu verlangen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Personalverwaltungen die Vorlage des Feststellungsbescheids verlangen; dazu sind schwerbehinderte Menschen nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet (vgl. Arbeitsgericht Bocholt, Beschluss vom 29. April 1993, 1 Ca 225/93).

Ausweis

Hauptartikel: Schwerbehindertenausweis

Die Versorgungsämter stellen gleichzeitig auch den Schwerbehindertenausweis aus, der zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw. bestimmt ist. Er ist in der Regel auf fünf Jahre befristet. Die Befristung der Schwerbehindertenausweise ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Hessen beispielsweise werden die Schwerbehindertenausweise, wenn keine Nachprüfung von Amts wegen vorgesehen ist, auf 15 Jahre oder bis zum 90. Lebensjahr ausgestellt und dann jeweils verlängert. Die Praxis geht in der hessischen Versorgungsverwaltung allerdings dahin, dass nach Möglichkeit die Ausweise unbefristet ausgestellt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres werden die Schwerbehindertenausweis ohne Lichtbild ausgestellt, ab dem 10. Lebensjahr wird die Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild erforderlich.

Gleichstellung

Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit ausgesprochen. Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) und des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gleichgestellte behinderte Menschen haben auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

Rechtsfolgen einer Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsleben. Sie werden unter anderem durch folgende Regelungen geschützt und gefördert:

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (nichtig).

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate andauert. Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens vier Wochen (§ 86 SGB IX). Eine bestimmte Größe des Betriebs ist dagegen (anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz) nicht erforderlich.

Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung bereits durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein oder der entsprechende Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung muss bereits mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden sein (§ 90 Abs. 2a SGB IX)[10]. Der besondere Kündigungsschutz besteht aber stets auch bei offensichtlicher Schwerbehinderung.

Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts wusste, sofern der Gekündigte den Arbeitgeber unverzüglich über seinen Behindertenstatus oder den gestellten Antrag informiert.

Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat (§ 7 in Verbindung mit § 4 KSchG). Die Frist läuft aber erst ab Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Hat der Arbeitgeber keine Zustimmung beantragt oder erhalten, läuft die Frist also nicht.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen (nicht: ihnen Gleichgestellte) haben nach § 125 SGB IX Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, meist fünf Tage, im Kalenderjahr. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nicht für das gesamte Kalenderjahr festgestellt, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Behinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Besondere Rentenart möglich

Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI in Anspruch nehmen, wenn sie bei Beginn der Rente als schwerbehindert anerkannt sind, die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben und die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung muss ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegen, eine Gleichstellung reicht nicht.

Die Altersgrenze beträgt zur Zeit noch 63 Jahre und gilt noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952 erhöht sich die Altersgrenze auf 63 Jahre und einen Monat, sie steigt für die weiteren Jahrgänge weiter schrittweise an, bis sie für im Jahr 1964 oder später geborene 65 Jahre erreicht hat.

Es ist möglich, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon bis zu drei Jahre vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme führt jedoch dazu, dass sich die Rentenhöhe um bis zu 10,8 % mindert.

Für bestimmte Versicherte gelten verschiedene Vertrauenschutzregelungen (§ 236a SGB VI), die dazu führen, dass bei der vorzeitigen Rente die Abschläge entfallen. Das betrifft etwa Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die bereits am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt waren.

Schwerbehinderte Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des SGB IX (GdB≥50), die ab 1. Januar 1964 geboren wurden, können nach § 52 Absatz 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahr in den Ruhestand (Pension) versetzt werden. Bei vor dem 1. Januar 1952 geborenen Staatsdienern ist dies schon ab dem 60. Lebensjahr möglich (§ 52 Absatz 2 BBG). Für die 1952 bis 1963 geborenen Beamten ergibt sich ein stufenweise erhöhtes Pensionseintrittsalter. In den Landesbeamtengesetzen der einzelnen Bundesländer können davon abweichende Regelungen vorliegen. So erlaubt das Bayerische Beamtengesetz (BayBG Art. 64 Abs. 1) die Ruhestandsversetzung ab dem 60. Lebensjahr (vorläufig) noch ohne Geburtsjahresregelung.

Steuerliche Nachteilsausgleiche

Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen (zum Beispiel Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen „G“) oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen „aG“ oder „H“ bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten Merkzeichen) geltend gemacht werden.

Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen. Mit dieser Abgabe sollen anderweitig Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen finanziert werden. Ein individueller Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, ein Einstellungsanspruch also, ist aber gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ausdrücklich ausgeschlossen.

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Im Unterschied zur Einstellung haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen aber bei bestehendem Arbeitsverhältnis einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung, „bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können“ und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern. Dieser Anspruch gem. § 81 SGB IX entfällt nur, wenn die Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dieser gesetzliche Anspruch zwingt etwa einen Arbeitgeber, soweit dies vertraglich möglich ist, im Wege des Arbeitsplatztauschs einen nicht behinderten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu versetzen und umgekehrt, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte an dem anderen Arbeitsplatz beruflich besser integriert werden kann, seine Arbeitskraft erhalten oder wieder erlangen kann.

siehe auch: SIVUS-Methode, Integrationsvereinbarung (Arbeitsrecht)

Diskriminierungsverbot

Auf Grund der europäischen Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG wurde ab 1. Juli 2001 mit § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. und ab 18. August 2006 mit § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Menschen geschaffen, das im Fall der Diskriminierung eines schwerbehinderten Menschen insbesondere bei Einstellung, beim beruflichen Aufstieg oder bei Kündigung einen Schadensersatzanspruch vorsieht und eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten (Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Benachteilung des schwerbehinderten Menschen vermuten lassen). Gleichzeitig ist aber danach ein Anspruch auf Einstellung ausgeschlossen und eine bloße Entschädigung in Geld vorgesehen. Bei bloß „formeller“ Diskriminierung, wenn also der schwerbehinderte Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist der Schadensersatzanspruch auf drei Monatsverdienste beschränkt.

Fragerecht bei Einstellung – Offenbarung einer Schwerbehinderung

Ob eine anerkannte Schwerbehinderung bei einer Einstellung unaufgefordert zu offenbaren bzw. auf Nachfrage etwa in einem Personalbogen oder bei Vorstellungsgesprächen anzugeben ist, war früher umstritten. Nach ganz überwiegender Auffassung in der neueren Fachliteratur sowie der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber jedenfalls seit der gesetzlichen Neuregelung des Antidiskriminierungsrechts durch § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. in Verbindung mit dem AGG die „tätigkeitsneutrale“ Frage nach einer Schwerbehinderung (entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur alten Rechtslage vor dem 1. Juli 2001) unzulässig bzw. diskriminierend und darf daher, wenn sie gestellt wird (ähnlich wie die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft), ohne Rechtsfolgen auch dann verneint werden, wenn formell die Schwerbehinderteneigenschaft amtlich festgestellt ist. Zulässig bleiben aber weiterhin konkrete arbeitsplatzbezogene Fragen, die sich auf die gesundheitliche Eignung eines Stellenbewerbers für eine bestimmte Stelle und die damit ggf. verbundenen besonderen gesundheitlichen Anforderungen beziehen. Da aber dann zukünftig ein Arbeitgeber nicht mehr erfahren würde, ob und wie viele schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen er beschäftigt und deshalb (bei jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen) verpflichtet bliebe, die gesetzliche Ausgleichsabgabe zu bezahlen, obwohl er die gesetzliche Beschäftigungsquote tatsächlich erfüllt, wird vereinzelt in der Fachliteratur eine Verpflichtung der Arbeitnehmer angenommen, die Tatsache ihrer anerkannten Schwerbehinderung jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, nach der der besondere Kündigungsschutz greift, dem Arbeitgeber zu offenbaren.

Studium mit Behinderung

An Hochschulen kommt Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit, wie zum Beispiel das Recht auf verlängerte Prüfung, zugute.

Selbstbestimmtes Leben - Pflege im gewohnten Zuhause

SGB im Jahr 2009: Große Fortschritte für das Recht der Pflege von Schwerbehinderten in ihrem Zuhause mit ausreichender finanzieller Förderung. Im IHP3 Handbuch zur individuellen Hilfeplanung des Landschaftsverbandes Rheinland wurde ein trägerübergreifendes persönliches Budget für Schwerbehinderte definiert. Damit wird ein konkrete Hilfeplanung eben auch für Zuhause – und nicht nur im Heim – garantiert. Das IHP3 basiert auf den Richtlinien des aktualisierten SGB aus dem Jahr 2009. Die WHO verabschiedete im Mai 2001 das Recht auf selbstbestimmtes Leben für Schwerbehinderte. Dieses Recht ist vor der UN einklagbar. Es fand in der europäischen und deutschen Gesetzgebung nach der Ratifizierung (2008) im Jahr 2009 Eingang in das deutsche Sozialgesetzbuch SGB.

Schwerbehindertenvertretung/Vertrauensperson

Schwerbehinderte Beschäftigte wählen eine Schwerbehindertenvertretung (§ 94 SGB IX), die neben dem Betriebsrat oder Personalrat die Interessen speziell dieser Beschäftigten wahrzunehmen hat.

Integrationsamt

Das Integrationsamt

  • fördert und sichert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
  • berät schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze,
  • gewährt finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber,
  • entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung.

Quellen

  1. Vergünstigungen bei einem GdB von 50 I
  2. GdB 50 II
  3. GdB 90 I
  4. GdB 90 II
  5. Vorteile der Gleichstellung
  6. [1]
  7. [2]
  8. [3]
  9. [4]
  10. Vgl. dazu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2007 – 2 AZR 217/06

Literatur

  • Thomas Dieterich u.a. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60876-6
  • Feldes/Kamm/Peiseler/Rehwald/von Seggern/Westermann/Witt: Schwerbehindertenrecht. Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung, 10. Aufl., Frankfurt a. M. 2009, Bund-Verlag, ISBN 978-3-7663-3899-0
  • Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.): SGB IX. Sozialgesetzbuch IX. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Kommentar für die Praxis, 2. Auflage, Frankfurt a. M. 2011, Bund-Verlag, ISBN 978-3-7663-6079-3
  • Feldes/Kohte/Stevens-Bartol/Ritz/Schmidt (Hrsg.): Schwerbehindertenrecht online. Fachmodul für die Schwerbehindertenvertretung. Mit Kommentar für die Praxis zum SGB IX, Update einmal jährlich, Bund-Verlag, ISBN 978-3-7663-8176-7
  • Wulfhard Göttling/Michael Neumann: Leicht verständlicher Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen; NZA-RR 2007, 281 (Besprechung von BAG, Urteil vom 1. März 2007 — 2 AZR 217/06, NZA 2008, 302 = DB 2007, 1702 = AiB 2007, 614 = AP Nr 2 zu § 90 SGB IX = BAGE 121, 335)
  • Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Arbeitsrecht-Kommentar. 2. Auflage. Verlag Otto Schmidt, Köln 2006, ISBN 3-504-42658-6
  • Bernhard Knittel: SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Kommentar, Loseblattwerk. Verlag R. S. Schulz, Stand: 1. April 2008. ISBN 978-3-7962-0615-3
  • Peter Trenk-Hinterberger: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, zuletzt: 35. Aufl. Düsseldorf 2007, 504 S., ISBN 3-89381-110-9

Weblinks

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