Sicherer Herkunftsstaat

Sicherer Herkunftsstaat

Sicherer Herkunftsstaat ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Asylrecht, der in Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz bzw. dem Österreichischen Asylgesetz definiert wird. Als sichere Herkunftsstaaten gelten demnach Staaten, in denen weder politische Verfolgungen noch sonstige menschenunwürdige Bestrafungen stattfinden. Der Asylantrag eines Ausländers, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wird in der Regel abgelehnt, wenn der Bewerber nicht besondere Umstände geltend machen kann. Um diese Folge zu umgehen, verschleiern Asylbewerber oft ihre tatsächliche Herkunft.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Welche Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten gehören, wird durch Gesetz, das in Deutschland die Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt, was in § 29a Asylverfahrensgesetz dann geregelt wird, in dessen Anlage II dann die als sicher geltenden Staaten aufgeführt werden.

Als sichere Herkunftsstaaten gelten in Deutschland derzeit [1]:

  • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
  • Ghana
  • Senegal

Österreich

Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten umfasst seit Juni 2009 insgesamt 39 Länder: Die anderen 26 EU-Staaten, Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz, Kanada, Neuseeland, Australien und die sechs Balkan-Länder. Die USA gelten wegen der dort möglichen Todesstrafe als nicht sicher.[2]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Liste bayerisches Innenministerium (Stand Juni 2009)
  2. Artikel Die Presse


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