Sonntagsruhe

Sonntagsruhe
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Sonntagsruhe ist die gesetzlich geschützte Ruhe am arbeitsfreien Sonntag.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Geschichtliche Entwicklung

In vormodernen Gesellschaften bedeutete die Sonntagsruhe, dass am Sonntag die Arbeit aus religiösen Gründen auf ein Mindestmaß reduziert wurde; eigentlicher Zweck der Sonntagsheiligung war der Besuch der Heiligen Messe. Kaiser Konstantin der Große (306–337) war maßgeblich an der religionspolitischen Festigung des Christentums beteiligt. Er war der erste, der durch ein staatliches Gesetz die Sonntagsruhe einführte, nachdem der Sonntag als Auferstehungstag schon in apostolischer Zeit hohe Wertschätzung erfahren hatte.

Nach den mosaischen Gesetzen muss zwingend der Sabbat als Tag Gottes gefeiert werden. Um sich vom Judentum abzugrenzen, bestimmten Kaiser Konstantin und Papst Silvester I. nach dem Ersten Konzil von Nicäa (325) gemeinsam den Sonntag als christlichen Ruhetag und verwarfen den Sabbat. Innerhalb der römisch-katholischen Kirche gilt für den Sonntag das Sonntagsgebot, das alle Gläubigen ab dem 7. Lebensjahr zur Teilnahme an der sonntäglichen Heiligen Messe verpflichtet.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts zerbrach die Alltagsordnung, die den Sonntag als Ruhetag schützte. Der Sonntag wurde vor allem in der zweiten Jahrhunderthälfte zunehmend zum Arbeitstag. Der Staat begann daraufhin im Rahmen sozialpolitischer Gesetzgebung mit der Begrenzung der Sonntagsarbeit.

Dies galt zunächst für das Gewerbe. Hier brachte die von Kaiser Wilhelm II. erlassene Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 ein grundsätzliches Verbot, von dem allerdings zahlreiche Gewerbe ausgenommen waren. Die Sonntagsarbeit im Handel in offenen Verkaufsstellen wurde auf fünf Stunden begrenzt, doch gab es für den Handel mit frischen Lebensmitteln umfangreiche Ausnahmen.

Die Sonntagsruhe ist im bundeseinheitlichen Arbeitszeitgesetz festgeschrieben, das ein allgemeines Beschäftigungsverbot mit wenigen Ausnahmen verbindlich festlegt.

Die Sonntagsruhe ist zusätzlich noch im Hinblick auf die Feiertagsgesetzgebung Ländersache, so dass beispielsweise Videotheken in einigen Bundesländern sonntags geöffnet sein dürfen, in anderen jedoch nicht. In Baden-Württemberg müssen auch Automatenvideotheken geschlossen sein, da auch durch die Kunden eine „Werktägliche Betriebsamkeit“ ausgelöst wird, weil das Ausleihen von Videos – im Gegensatz zum Betrachten von Videos – ein „typisch werktäglicher Lebensvorgang“ sei.[1]

Aktuellen Bezug hat die Sonntagsruhe mit der Novellierung der Ladenschlussgesetze in den einzelnen Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform. Seit den 1980er Jahren wurde diese Situation des bisherigen Ladenschlussgesetzes vor allem von der FDP, Teilen der CDU/CSU sowie von großen Einzelhandelsunternehmen in Frage gestellt. Aufweichungen der Sonntagsruhe waren die Folge.

Allerdings ist die Sonntagsruhe grundgesetzlich geschützt. Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt. Eine Abschaffung oder eine den Sonntag in dieser Funktion grundsätzlich in Frage stellende Regelung, ist somit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Neuregelung durch die Landesparlamente.

Gesetzliche Regelung

Im bundesdeutschen Arbeitszeitgesetz gilt die Regelung, dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Diese Uhrzeiten können bei Schichtarbeitern um sechs, bei Kraftfahrern um zwei Stunden verschoben werden. Es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung und Arbeitnehmer dürfen in den folgenden Situationen, Diensten und Örtlichkeiten beschäftigt werden:

  1. Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
  2. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung
  3. Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  4. Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
  5. Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und andere ähnliche Veranstaltungen
  6. Nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen
  7. Sportveranstaltungen und Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken
  8. Rundfunkanstalten, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt
  9. Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten
  10. Verkehrsbetriebe sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung
  11. Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
  12. Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
  13. Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
  14. Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
  15. Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten
  16. Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung von Produktionseinrichtungen

Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, beispielsweise zur Arbeit in Bäckereien und Konditoreien oder zur Durchführung von dringenden Zahlungsverkehren im Wertpapierhandel.

Die Sonntagsruhe ist gemäß Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetz geschützt.

Situation in Schweden

Es gibt in Schweden kein Gesetz über Sonntagsruhe mehr. Deshalb sind die meisten Lebensmittelgeschäfte und oft auch andere Geschäfte am Sonntag geöffnet.

Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49. 2004, S. 26–44.
  • Ulrike Verch: Sonntags in die Bibliothek! Die Wiederbelebung des Bibliothekssonntags in Deutschland. Berlin 2006.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Jens Witte: Justizstreit um Videothek – Am siebten Tage soll der Automat ruhen. Spiegel Online, 25. August 2011

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