Soziales Entschädigungsrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Ausgehend vom Grundgedanken des Aufopferungsgrundsatzes des Staates gegenüber den Bürgern hat der Gesetzgeber im Sozialen Entschädigungsrecht eine größere Anzahl von Entschädigungstatbeständen geschaffen, für die die Bundesrepublik Deutschland mit einer Versorgung aufkommt.

Im Wesentlichen geht dieses Rechtsgebiet auf die Kriegsopferversorgung zurück, die Leistungen derjenigen regelt, die durch Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Ehegatten, Kinder oder Eltern verstorben bzw. verschollen sind. Geregelt sind diese Ansprüche im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz.

Auf die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften verweisen mittlerweile eine Vielzahl weiterer Gesetze wie etwa das Opferentschädigungsgesetz oder das Häftlingshilfegesetz.

Zuständige Träger sind die Versorgungsämter als Landesbehörden.

Zur Schweizer Sicht des sozialen Entschädigungsrechts

Soziale Entschädigungen können aufgrund ihrer – in der Schweiz vom Gesetzgeber gewählten – inhaltlichen und funktionalen Ausrichtung als mit den Sozialversicherungen verwandt bezeichnet werden. Die sozialen Entschädigungssysteme sind zum Teil bestehenden klassischen Sozialversicherungen beigeordnet bzw. ergänzen sie.

Es geht bei den nach dem Versorgungsprinzip konzipierten Leistungen grundsätzlich um die gezielte Schliessung bestehender Lücken in der sozialen Sicherheit, die von den klassischen Sozialversicherungen nicht abgedeckt werden (können) und nicht mit der Sozialhilfe abgedeckt werden sollen: Diese sozialen Entschädigungssysteme ergänzen das Gesamtsystem sozialer Sicherung in Richtung auf die gesteigerte soziale Deckung nicht versicherbarer Risiken. Als hauptsächliche Risiken werden in der Regel solche betrachtet, die struktureller Art sind, d.h. nicht vom Individuum selber zu verantworten sind. Hieraus leitet sich auch die Abneigung ab, derartige Risiken, von denen zahlreiche Menschen betroffen sein können, mittels der Sozialhilfe abzufedern. Der Zugang zu den sozialen Entschädigungssystemen ist durchwegs leichter als jener zur Sozialhilfe, auch wenn bei ersteren durchaus noch Verbesserungen möglich und wünschbar sind.

Die Militärversicherung und die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind in Bezug auf ihre spezielle Funktion bis heute die beiden umfassendsten sozialen Entschädigungssysteme der Schweiz. Mit letzteren ist die Altersarmut in der Schweiz praktisch vollumfänglich verschwunden.

Weblinks

Zum Schweizer Recht

Literatur

  • Manfred Benz: Die Festsetzung des Gesamt-GdB (Schwerbehindertenrecht) und der Gesamt-MdE (gesetzliche Unfallversicherung). In: Die Sozialgerichtsbarkeit. 2009, S. 353.
  • Reinhard Gelhausen: Soziales Entschädigungsrecht eine Einführung ; mit Bundesversorgungsgesetz und Opferentschädigungsgesetz u.a., 2., überarb. Aufl., Neuwied [u.a.]: Luchterhand 1998, ISBN 3-472-02964-1
  • Gerhard Wilke: Soziales Entschädigungsrecht : Handkommentar zum Bundesversorgungsgesetz und zu Vorschriften aus dem Soldatenversorgungs-, Opferentschädigungs- und Bundes-Seuchengesetz, 6., neubearb. Aufl., Stuttgart [u.a.]: Boorberg 1987, ISBN 9783415012646
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