Sozialistische Reichspartei

Sozialistische Reichspartei

Die Sozialistische Reichspartei Deutschlands (offizielle Abkürzung SRPD), Kurzbezeichnung Sozialistische Reichspartei (SRP), war eine offen nationalsozialistisch ausgerichtete Partei in der Bundesrepublik Deutschland, die sich selbst in der Tradition der NSDAP sah.

Die SRP war die erste politische Partei, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde. 1956 folgte mit dem KPD-Verbot das zweite Parteiverbot der Bundesrepublik.

Inhaltsverzeichnis

Gründung und Programm

Fritz Dorls, Otto Ernst Remer und Wolf Graf von Westarp (1952)

Die Sozialistische Reichspartei Deutschlands entstand am 2. Oktober 1949 als Abspaltung des nationalsozialistischen Flügels der DKP-DRP um Otto Ernst Remer, einem ehemaligen Generalmajor der Wehrmacht, und den völkischen Schriftsteller Fritz Dorls. Weitere der neun Mitbegründer waren Wolfgang Falck, August Finke, Bernhard Gericke, Gerhard Heinze, Helmut Hillebrecht, Gerhard Krüger und Wolf Graf von Westarp. Diese bildeten (außer Remer und von Westarp, die verzichteten) auch den ersten Parteivorstand. Prominenter Unterstützer der Partei war auch der ehemalige Luftwaffenoberst Hans-Ulrich Rudel.

Die SRP rekrutierte ihre Mitglieder und Wähler vor allem unter ehemaligen NSDAP-Angehörigen. Sie zählte zeitweise annähernd 10.000 Mitglieder, von denen jeder zweite die nationalsozialistische Diktatur als Jugendlicher erlebt hatte.

Das Parteiprogramm der SRP basierte in wesentlichen Teilen auf dem der NSDAP. Die SRP lehnte eine Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches durch die Bundesrepublik Deutschland ab und beanspruchte ein Widerstandsrecht zum Schutz des Reichs.

Forderungen waren unter anderem:

  • „Treue zum Reich“,
  • „Schutz und Ehre des deutschen Soldaten“ und
  • „Anspruch auf die Gesamtheit des Reichsraumes“, was auch die ehemaligen deutschen Ostgebiete mit einschloss, sowie unter anderem die
  • „Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, allerdings mit anderen Mitteln als zur Zeit des Nationalsozialismus, kritisiert wurde nicht die „Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, sondern nur die Methoden.

Durch eine offene Glorifizierung der nationalsozialistischen Ideologie isolierte sich die SRP schnell vom übrigen Parteienspektrum.

Auch der ehemalige SS-General Leo von Jena trat in der ersten Zeit, zwischen 1949 und 1950, in der SRP als Redner auf. Dieser unterstützte die Partei auch anfänglich mit großzügigen Geldspenden in der Hoffnung, in den Parteivorstand aufzurücken. Als von Jena auf dem 1950er Parteitag dennoch nicht in den Vorstand gewählt wurde, zog er sich enttäuscht aus jeglicher politischen Tätigkeit zurück.

Regionale Hochburgen

Die Partei hatte ihr Hauptverbreitungsgebiet in Niedersachsen und errang bei den Wahlen zum Landtag im Mai 1951 11,0 % der Stimmen. Ihren größten Erfolg erzielte sie mit 21,5 % der Stimmen im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Stade. Im Wahlkreis Verden lag sie mit 27,7 % der Stimmen sogar noch um 6,2 % über dem Regierungsbezirksdurchschnitt. Nur sechs Jahre nach dem Ende des NSDAP-Regimes war damit in zwei von drei Dorfgemeinden wieder eine rechtsextreme Partei stärkste politische Kraft geworden.

Nebenorganisationen

Die SRP unterhielt als Jugendorganisation die Reichsjugend und als paramilitärische Ordnertruppe die Reichsfront.

Das Verbot

Am 4. Mai 1951 verfügte die Bundesregierung ein Verbot der angegliederten Organisationen, wie der paramilitärischen Ordnergruppe Reichsfront und beschloss zugleich die Einleitung eines Verbotsverfahrens für die Partei selbst.

Am 19. November beantragte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Fünf rechtskräftige Urteile wurden bis Juni 1952 ausgesprochen, weitere 25 Redner der SRP waren zu diesem Zeitpunkt in strafrechtliche Verfahren verwickelt. Die SRP wurde am 23. Oktober 1952 schließlich wegen ihrer offenen Bezugnahme auf die NSDAP verboten (BVerfGE 2, 1).[1] Mit diesem Urteil wurden gleichzeitig sämtliche Mandate ersatzlos gestrichen. Die Auflösung der Partei und Einziehung aller parteilichen Vermögen wurde angeordnet und gleichzeitig Ersatzorganisationen untersagt.

Im einzelnen stellte das Gericht fest:

  1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig.
  2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst.
  3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen.

In Erwartung dieses Urteils hatte sich die Partei bereits am 12. September selbst aufgelöst, dieser Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht akzeptiert.

Mit diesem Urteil zog das Bundesverfassungsgericht einen Schlussstrich unter das knapp dreijährige Wirken der SRP.

Einzelnachweise

  1. Das Urteil auf der Website des Instituts für öffentliches Recht an der Universität Bern.

Literatur


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