Sozialversicherung (Schweiz)

Sozialversicherung (Schweiz)

Die Sozialversicherung ist in der Schweiz die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist meistens eine obligatorische Versicherung, für die Bewohner besteht also oft eine Versicherungspflicht.

Dazu gehören: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL), Berufliche Vorsorge (BVG), Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Militärversicherung (MV), Erwerbsersatzordnung Militärdienst (EO), Mutterschaftsversicherung (MV, seit 2005 integriert in die EO), Familienzulagen, Arbeitslosenversicherung (ALV)

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Grundlagen der Sozialversicherung finden sich in Art. 111 bis 114 sowie Art. 116 und 117 der Schweizerischen Bundesverfassung.

In Art. 111 wird das sogenannte „Drei-Säulen-Prinzip“ festgelegt, dass den Aufbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge regelt. In den Art. 112 findet sich die Grundlage für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in Art. 113 diejenige der Beruflichen Vorsorge. Art. 114 regelt die Grundlage der Arbeitslosenversicherung, in Art. 116 werden Bestimmungen für die Familienzulagen und die Mutterschaftsversicherung aufgestellt. In Art. 117 wird schliesslich die Kranken- und Unfallversicherung verfassungsrechtlich geregelt.

„Drei-Säulen-System“

Das „Drei Säulen-System“ stellt sämtliche Elemente der sozialen und damit obligatorischen und der freiwilligen privaten Vorsorge und deren Zusammenspiel dar. Mit obligatorischen und freiwilligen Instrumenten (Versicherungs- und Banklösungen) werden folgende Bereiche abgedeckt: Altersvorsorge, Hinterlassenenschutz, Erwerbsausfall und Heilungskosten.

Finanzierung

Finanziert wird die Sozialversicherung meistens durch Lohnabzüge. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge für die Sozialversicherung vom Lohn ab. Die Beiträge sind am Einkommen orientiert. Sie werden „paritätisch“, also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Einzige Ausnahme bildet die Krankenversicherung, wo einkommensunabhängige Kopfprämien bezahlt werden. Hinzu kommen ausserdem Beiträge der öffentlichen Hand, so werden beispielsweise die AHV/IV zu 5% aus der Tabaksteuer finanziert.

Siehe auch

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