Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden)an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützige Zwecke

Gemeinnützige Zwecke einer Körperschaft definieren sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Mildtätige Zwecke

Mildtätige Zwecke einer Körperschaft definieren sich in Deutschland aus § 53 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 12 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“

Kirchliche Zwecke

Kirchliche Zwecke einer Körperschaft definieren sich in Deutschland aus § 54 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.“

Ausschlüsse

Steuervergünstigungen dürfen, gem. § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung, allerdings nicht Organisationen zugute kommen, welche Bestrebungen i.S.d. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln („Extremistische Organisationen“). Der Gesetzestext fordert vom Finanzamt die Aberkennung von Steuervergünstigungen regelmäßig für Organisationen, welche im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes genannt sind. Der Organisation ist dabei vom Finanzamt Gelegenheit zu geben den Vorwurf zu widerlegen.

Bestrebungen i.S.d. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Hier werden in Form einer Legaldefinition (gesetzliche Begriffsbestimmung) Bestrebungen genannt, deren Aufklärung in den Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz fällt:

Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) BVerSchG)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;

Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) BVerSchG)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Absatz 1 Buchstabe c) BVerSchG)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Absatz 2 BVerfSchG zählen:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

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