Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter

Der Beruf des Steuerbevollmächtigten ist durch eine Reform des Steuerberatungsgesetzes aufgegeben worden. Es gibt heute nur noch das Berufsbild des Steuerberaters.

1935 brachte § 107a der Reichsabgabenordnung die Möglichkeit, „Helfer in Steuersachen“ zu bestellen[1]. Daraus entwickelte sich in Westdeutschland durch das Steuerberatungsgesetz 1961 der Beruf des Steuerbevollmächtigten. 1972 wurde er mit dem des Steuerberaters zusammengeführt[2]; die letzten Prüfungen für Steuerbevollmächtigte fanden Anfang der 1980er-Jahre statt[3]. In der DDR wurden die „Helfer in Steuersachen“ 1990 zu Steuerbevollmächtigten[4]; 1991 erfolgte die Übernahme des bundesdeutschen Rechts[5].

Einzelnachweise

  1. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, 1479); Verordnungs zur Durchführung des § 107a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11)
  2. Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401); zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1973 (1 BvR 430/72), BVerfGE 34, 252
  3. vgl. § 118a StBerG (1972) bzw. § 156 StBerG (1975)
  4. §§ 19, 70 der Steuerberatungsordnung (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr. 1455), die auf Anlage IV des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zurückgeht
  5. § 40a StBerG, eingefügt durch Anlage I, Kapitel IV des Einigungsvertrags vom 31. August 1990; zur Verfassungsmäßigkeit BFH, Urteil vom 28. Oktober 1997 (VII R 18/97), BStBl. 1997 II S. 835

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