Strafverteidiger

Strafverteidiger

Strafverteidiger ist der dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zur Seite gestellte Verteidiger.

Nachfolgende Ausführungen entsprechen deutschem Recht.

Inhaltsverzeichnis

Organ der Rechtspflege

Der Verteidiger ist - so jedenfalls die Gesetzeslage - neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (BVerfGE 39, 156 ff.; vgl. auch § 1 BRAO). Da der Begriff vom "Organ der Rechtspflege" in der Vergangenheit von den Gerichten überwiegend dazu benutzt worden ist, unliebsames Verteidigerverhalten zu rügen, ist man sich heute in der neueren Literatur weitgehend einig, dass dieser Begriff nicht mehr als eine Worthülse ist. Nach anderer Ansicht soll er aber auch Interessenvertreter des Mandanten sein. Wendet man diesen Gedanken konsequent an, wäre der Verteidiger als Auftragnehmer nur noch Befehlsempfänger und völlig weisungsabhängig, ähnlich dem verbeamteten Staatsanwalt. Deshalb ist die stringent zu Ende gedachte Interessentheorie abzulehnen und der Verteidiger als funktionaler Bestandteil in der Dialektik der Strafrechtspflege zu sehen.

Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist gleichberechtigt, sofern man dies aufgrund der Machtverhältnisse annehmen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen.

Verteidiger darf gem. § 138 Abs. 1 StPO jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar) in Betracht. In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Verteidigung durch eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.

Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen parteiisch.

Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO).

Wahlverteidigung

Wahlverteidigung ist die Verteidigung, die von dem vom Angeklagten oder Beschuldigten frei gewählten und bezahlten Verteidiger geleistet wird. Sie unterscheidet sich von der Pflichtverteidigung inhaltlich nicht, auch wenn die Betroffenen manchmal weniger Vertrauen zu einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger haben, als zu einem Verteidiger, den sie selbst ausgewählt haben.

Niederlegung des Wahlverteidigermandats zum Zwecke der Beiordnung als Pflichtverteidiger

Ein Wahlverteidiger legt häufig das Wahlverteidigermandat nieder für den Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (bedingte Niederlegung) und beantragt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies ist für den Anwalt insofern von Vorteil, als er dann die Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse erhält. Die Gebühren sind zwar geringer als die des Wahlverteidigers, jedoch kann der Pflichtverteidiger sich noch dieselbe Summe, die er von der Staatskasse beanspruchen darf, vom Mandanten dazuzahlen lassen. Die Zahlungen hat er allerdings der Staatskasse anzuzeigen. Gehen sie vor der Gebührenerstattung durch die Staatskasse beim Verteidiger ein, werden sie angerechnet auf die Pflichtverteidigergebühren. Gehen sie später ein, darf der Verteidiger sie behalten.

Wer in der Umgangssprache behauptet, dass er einen „Verteidiger“ habe, meint meistens damit den Wahlverteidiger, den er selbst ausgesucht hat.

Wahlverteidigung löst Pflichtverteidigung zwingend ab

Wahlverteidiger beantragen im Rahmen eines Strafverfahrens gern ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger. Sie können dann alle Gebühren geltend machen als Pflichtverteidigergebühren, die sie bereits verwirklicht haben vor der Beiordnung, wenn sie eine strafprozessual fördernde Tätigkeit nachweisen können.

Problematisch ist diesbezüglich die auch berufsrechtlich an die Grenze des Zulässigen heranreichende Rangelei zwischen den Verteidigern um die Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Es gilt grundsätzlich, dass auch im Rahmen der Pflichtverteidigung der Beschuldigte oder Angeklagte einen Verteidiger benennen darf, der auch regelmäßig beigeordnet wird. Denn es gilt das nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243; 66, 313, 318 stRspr).

Der Angeklagte, der erst spät - nämlich im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses oder sogar erst in der Hauptverhandlung - einen Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet erhält, wird vom Gericht gefragt, ob er einen Rechtsanwalt benennen möchte (vgl. zur Anhörung des Angeklagten / Beschuldigten BGH Beschl. v. 25. November 2000 - 5 StR 408/00 -). Versäumt der Angeklagte die Benennung, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger aus einer Liste von Anwälten bei, die bei Gericht die Bereitschaft bekundet haben, auch Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Erklärt der Angeklagte, dass er das Vertrauen verloren habe, dann ist das Gericht grundsätzlich im Rahmen der Prozessförderungspflicht berechtigt und verpflichtet, den Pflichtverteidiger beizubehalten, es sei denn, der Angeklagte trägt seine Bedenken noch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung (schriftlich) vor.

Meist äußert jedoch nicht der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst, dass er das Vertrauen zu seinem bestellten Pflichtverteidiger verloren habe, sondern es erscheint ein Wahlverteidiger. Im Falle des Auftretens eines Wahlverteidigers wird die Pflichtverteidigung beendet.

Der Wahlverteidiger kann nun trotz formeller und materieller Notwendigkeit der Verteidigung nicht die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragen, weil dies gegen anwaltliches Standesrecht verstoßen würde (str.). Haben sich die Anwälte im Vorfeld vor der Hauptverhandlung jedoch „geeinigt“, was in der Form geschieht, dass der bisherige Pflichtverteidiger abgelöst wird, der neue Pflichtverteidiger jedoch auf die bereits vom bisherigen Verteidiger zu beanspruchenden Gebühren verzichtet, kommt ein Verteidigerwechsel auch über für diesen Verteidiger in Betracht. Seine Bevollmächtigung als Wahlverteidiger liest sich dann aber lediglich als Aussage des Angeklagten, zu dem bisherigen Pflichtverteidiger das Vertrauen verloren zu haben (vgl. zur Bevollmächtigung eines anderen Strafverteidigers als Zeichen mangelnden Vertrauens zum bisherigen Pflichtverteidiger: BVerfGE 2 BvR 1152/01 vom 25. September 2001).

Ein weiterer Verteidigerwechsel wird vom Gericht kaum noch akzeptiert.

Pflichtverteidigung

In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§§ 140 ff. StPO).

Verteidigungstrategien

Vergütung

Die Vergütung erfolgte bisher nach der BRAGO. Seit dem 1. Juli 2004 ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abzurechnen. Weil die Vergütung nach der BRAGO (jetzt RVG) für den Strafverteidiger in der Regel unwirtschaftlich ist, wird oftmals eine Honorarvereinbarung (jetzt: Vergütungsvereinbarung) abgeschlossen. Eine solche Vergütungsvereinbarung kann eine Berechnung auf Stundenbasis beinhalten oder ein Pauschalhonorar für das ganze Verfahren oder einzelne Abschnitte bestimmen. Ein erhebliches Risiko ist den Strafverteidigern aus dem Straftatbestand der Geldwäsche erwachsen, § 261 StGB. Wenn der Verteidiger Honorar annimmt, obwohl er definitiv weiß, dass dieses aus Straftaten stammt, macht er sich selbst strafbar. Bei den größeren Staatsanwaltschaften gibt es inzwischen besondere Dezernate für die Verfolgung der Geldwäsche.

siehe auch

Weblinks

in diesem Text:

weiterführende Links:

Literatur

  • Burhoff, Detlev: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung. 4. Auflage 2003, ISBN 3-89655-116-7
  • Kappelmann, Tobias: Die Strafbarkeit des Strafverteidigers. Baden-Baden 2006, ISBN 3-832-92440-X
  • Klemke, Olaf; Elbs, Hansjörg: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Heidelberg 2007, ISBN 978-3-8114-36145
  • Meyer-Goßner, Lutz: Strafprozessordnung (StPO). 49. Auflage 2006, ISBN 3-406-54953-5
  • Schlothauer, Reinhold: Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger - mit notwendiger Verteidigung und Pflichtverteidigung (2. Aufl.), C.F. Müller, Heidelberg 1998, ISBN 3-8114-1798-3
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