StrlSchV

StrlSchV

Die deutsche Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist eine Gesetzesverordnung innerhalb des Atomrechts. Rechtsgrundlage ist § 54 des Atomgesetzes. Die StrlSchV stammt aus dem Jahr 1976 und wurde seitdem mehrfach novelliert; zuletzt 2001.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Der Zweck der Verordnung wird in § 1 beschrieben. Dort heißt es:

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden.

Hierzu legt die Strahlenschutzverordnung maximal zulässige Strahlenbelastungen durch künstliche Strahlenquellen für beruflich Strahlenexponierte und die Bevölkerung fest. Beruflich Strahlenexponierte sind alle, die beruflich Umgang mit radioaktiven Stoffen haben. Dazu zählen das Betriebspersonal in kerntechnischen Anlagen (z.B. Kernkraftwerke) sowie Beschäftigte in Forschung und bestimmten Bereichen der Industrie. Medizinisches Personal unterliegt zum Teil zusätzlich der Röntgenverordnung.

Inhalt

Die Strahlenschutzverordnung ist folgendermaßen aufgebaut:

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

  • Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
  • Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
  • Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
  • Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten

  • Kapitel 1: Grundpflichten
  • Kapitel 2: Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
  • Kapitel 3: Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
  • Kapitel 4: Kosmische Strahlung
  • Kapitel 5: Betriebsorganisation

Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten

Teil 5: Gemeinsame Vorschriften

  • Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
  • Kapitel 2: Befugnisse der Behörde
  • Kapitel 3: Formvorschriften
  • Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten
  • Kapitel 5: Schlussvorschriften

Anlagen

  • Anlage I - Genehmigungsfreie Tätigkeiten
  • Anlage II - Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
  • Anlage III - Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
  • Anlage IV - Festlegungen zur Freigabe
  • Anlage V - Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen
  • Anlage VI - Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs- Wichtungsfaktoren
  • Anlage VII - Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
  • Anlage VIII - Ärztliche Bescheinigung
  • Anlage IX - Strahlenzeichen
  • Anlage X - Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung
  • Anlage XI - Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
  • Anlage XII - Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände
  • Anlage XIII - Information der Bevölkerung
  • Anlage XIV - Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung

Siehe auch

Weblinks

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